»Die Hinweise reißen nicht ab. Ob aus Vietnam, aus Kamerun, aus Serbien oder aus Mitgliedstaaten der EU: Menschen, die in ihren Heimatländern angeworben werden, um die hiesigen betrieblichen Arbeitskräftelücken zu füllen, laufen Gefahr, schon ausgebeutet zu werden, bevor sie überhaupt einen Fuß in den Betrieb gesetzt haben. Dafür sind die Rekrutierer verantwortlich, aber auch die Unternehmen, die die Anwerbung „in Auftrag“ geben«, so die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) unter der auffordernden Überschrift Arbeitsvermittlung regulieren – und zwar jetzt! Was ist da los?
Susanne Uhl, bei der Gewerkschaft NGG für Internationales zuständig, wird mit diesen Worten zitiert: “Es ließen sich Beispiele aus vielen Unternehmen und der Gastronomie anführen, wo Menschen mit einer bösen Mischung aus Druck, Ausnutzen von Armut und Not sowie falschen Versprechungen angelockt wurden und hier unter teilweise miesesten Bedingungen untergebracht sind und Arbeit verrichten müssen, zu der sie niemals ja gesagt hätten.“
Wie kann es dazu kommen? Ermöglicht werde dies, weil die private Arbeitsvermittlung bzw. Rekrutierung in Deutschland seit dem Jahr 2002 keinerlei Regulierung mehr unterliege: »Private Arbeitsvermittler benötigen lediglich eine Gewerbeanmeldung. Und sie können eine Vergütung von Arbeitsuchenden verlangen.«
Die Gewerkschaft NGG weist dann auf ein anderes Land hin, in dem man offensichtlich einen anderen Weg geht oder es versucht – und von dem viele das sicher nicht erwartet hätten (sondern eher von Deutschland, dem angeblich überregulierten Land).
Rumänien als Vorbild?!
In Rumänien trat Ende April 2021 eine Gesetzesnovellierung in Kraft, die Unternehmen, die rumänische Staatsangehörige vermitteln, bußgeldbewehrt ein Korsett an einzuhaltenden Regularien auferlegt.
Bestandteile des Gesetzes sind beispielweise, dass alle Unternehmen zertifiziert und vom Arbeitsministerium akkreditiert werden müssen, sie werden auch regelmäßig auf ihre Seriosität, ihre wirtschaftliche Basis/Kreditwürdigkeit, ihre Zuverlässigkeit als Arbeitgeber geprüft. Die Vermittlung darf gegenüber dem Arbeitnehmer nur kostenlos erfolgen, die Zwischenschaltung weiterer Dienstleistungsanbieter ist verboten. Der Arbeitsvermittler ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer vor Abreise Arbeitsverträge schriftlich, sowohl in der Sprache des Gastlandes als auch in der Muttersprache zur Verfügung zu stellen und der Arbeitsvermittler muss ebenfalls einen schriftlichen Vermittlungsvertrag mit dem Arbeitssuchenden abschließen.
Arbeits- und Vermittlungsverträge müssen dabei unter anderem Angaben über den ausländischen Arbeitgeber umfassen und genaue Angaben zur Tätigkeit enthalten, die der Arbeitnehmer ausüben soll; außerdem zur Dauer der Beschäftigung, zu Einstellungs- und Kündigungsbedingungen, Arbeits- und Pausenzeiten, Informationen zum Brutto- und Nettogehalt, zur Höhe des Stunden-/Monatslohns, Informationen über Gehaltszuschläge, Überstundenvergütung, die jährliche Mindestdauer des bezahlten Arbeitsurlaubs, gesetzliche Mindestlohnvorschriften im jeweiligen Zielland, Informationen über die Unterbringung während der Ausübung der Tätigkeit im Ausland und einiges mehr.
Das liest sich sehr weitreichend hinsichtlich des offensichtlichen Schutzcharakters, der hier realisiert werden soll. Dennoch wirft die deutsche Gewerkschaft NGG die Frage auf:
➔ Warum funktioniert das Gesetz offensichtlich nur unzureichend?
Antwort: Weil Rumänien seine Einhaltung nicht jenseits der eigenen Landesgrenzen durchsetzen kann.
Was kann man tun? Kann man überhaupt etwas tun? Dazu die Gewerkschaft NGG:
»Es wäre also ein wichtiger nächster Schritt für alle migrantischen Beschäftigten, würde Deutschland ein entsprechendes Recht verabschieden, und zwar nach dem Bestimmungslandprinzip: Ein Unternehmen, das nach Deutschland zur Arbeit vermittelt, muss nach rumänischem Vorbild reguliert werden.«
Auch auf der europäischen Ebene gibt es Bewegung
Gerade beim Handel mit Arbeitskräften über die nationalstaatlichen Grenzen drängt sich die Frage auf, ob das nicht auf der europäischen Ebene geregelt werden muss. Und tatsächlich gibt es hier erste Entwicklungen.
Am 12. Februar 2026 hat das Europäische Parlament in Straßburg einen Initiativbericht des EMPL-Ausschusses angenommen. Die Rolle von Vermittlern in Subunternehmerketten und die Interessen der Arbeitnehmerrechte müssen berücksichtigt werden, ein klares politisches Signal an die Europäische Kommission hinsichtlich der dringenden Notwendigkeit, einen Vorschlag zu unterbreiten Eine ambitionierte EU-Richtlinie über Subunternehmer und Arbeitsvermittler als Teil des Quality Jobs Act.
➔ Was hat es mit dem „Quality Jobs Act“ auf sich?
Es gibt noch keinen fertigen Gesetzentwurf (der ist für den Herbst 2026 in Aussicht gestellt), sondern das Vorhaben steckt weiterhin im Konsultations- und Vorbereitungsprozess auf EU-Ebene. Die EU-Kommission hat Ende 2025 zunächst eine „Quality Jobs Roadmap“ vorgelegt – also einen politischen Fahrplan. Bis zum 29. Januar 2026 lief eine erste Konsultation der Sozialpartner (Gewerkschaften, Arbeitgeber u.a.). Mittlerweile hat die zweite Konsultationsphase begonnen, in der konkretere Inhalte abgestimmt werden sollen. Es sind mehrere (und hochgradig umstrittene) Bereiche, die in dieser Regulierung angegangen werden sollen: KI und algorithmisches Management am Arbeitsplatz, Recht auf Nichterreichbarkeit und Telearbeit, Arbeits- und Gesundheitsschutz (z. B. Bildschirmarbeit), Regulierung von Subunternehmerketten sowie Stärkung von Arbeitnehmerrechten und Mitbestimmung.
Was ist hinsichtlich der „Regulierung von Subunternehmerketten“ wahrscheinlich (nicht) zu erwarten?
Zu der Berichterstattung aus dem Europäischen Parlament über das Problem mit den Subunternehmerketten vgl. ausführlicher den Report on addressing subcontracting chains and the role of intermediaries in order to protect workers’ rights.
Vorerst wird es keine feste Limitierung der Subunternehmer-Ketten geben: Das Europäische Parlament hat sich gegen starre EU-weite Begrenzungen (z. B. „maximal 2 Subunternehmerstufen“) ausgesprochen. Genau das war aber ursprünglich eine Forderung der Gewerkschaften. Stattdessen wurde der Schwerpunkt verschoben: Mehr Transparenz in der gesamten Kette soll hergestellt oder ermöglicht werden (Offenlegung, wer tatsächlich beteiligt ist, Nachvollziehbarkeit von Verantwortlichkeiten, bessere Datenaustauschsysteme zwischen Behörden). Ein zentraler Hebel könnte in einer Ausweitung von Haftungsmodellen liegen, z. B. der Generalunternehmer haftet mit („joint and several liability“). Wenn Unternehmen auch für Verstöße haften müssten, die tiefer in der Subunternehmer-Kette stattfinden, dann wäre das durchaus ein Gamechanger. Deshalb wird es hier auch die größten Abwehrgefechte geben.
Die Verschiebung weg von den ursprünglich geforderten klaren Limitierungen von Subunternehmer-Ketten hin zu „mehr Transparenz“ wird ergänzt um eine Verschiebung hin zur „Bekämpfung von Missbrauch und Scheinkonstruktionen“. Im Mittelpunkt stehen hier Briefkastenfirmen“/Scheinentsendungen, illegale Arbeitsvermittlung sowie Lohndumping und Sozialbetrug. Also nicht die Subunternehmer-Ketten an sich werden in Frage gestellt, sondern deren „missbräuchliche Inanspruchnahme“.
Auf dem Papier stehen auch (wieder einmal) „mehr Kontrollen und Inspektionen“, beispielsweise eine stärkere Rolle der European Labour Authority (ELA). Aber die meisten Akteure wissen um die bisherige Zahnlosigkeit in diesem Bereich und von daher kann man der Forderung auch ohne langes Zögern im Grundsatz zustimmen.
Wir werden abwarten müssen, ob, was und wie viel am Ende herauskommen wird.