Ryanair mal wieder. Vor Gericht und in den Schlagzeilen: Wenn outgesourcte Piloten sozialversicherungsrechtlich wieder ingesourct werden müssen

Da scheint einiges los zu sein über den Wolken. Jetzt tobt dort angeblich sogar der „Klassenkampf“, wenn man diesem Beitrag folgt: Streik trotz 10.000 Euro Rente – Bei den Lufthansa-Piloten eskaliert der Klassenkampf. Der wurde ausgelöst durch einen 24-Stunden-Streik der »Cockpit- und Kabinen-Besatzungen der Lufthansa. Seit Monaten streiten die Piloten für eine bessere Altersversorgung, doch tatsächlich geht es um die Zukunft des Konzerns – und um einen Machtkampf der Gewerkschaften.«

Exkurs zum aktuellen Konflikt bei der Lufthansa: Wie immer im Leben ist die Sache komplizierter als es kurze Überschriften vermuten lassen, was dann von Steffen Fründt in seinem  Beitrag selbst ausführlich beschrieben wird: Vor vier Monaten, Ende September 2025, gab es eine Urabstimmung der Pilotengewerkschaft Vereinigung Cockpit (VC) bei Lufthansa und am Donnerstag, dem 12. Februar 2025, wurde dieser „Vorratsbeschluss“ zum Leben erweckt. Von Mitternacht bis Mitternacht haben die Piloten zahlreiche Flüge von Lufthansa Airlines und Lufthansa Cargo nicht durchgeführt. Sie wollen damit, so die offizielle Forderung, eine bessere Altersversorgung durchzusetzen. Das Besondere diesmal: »Beim Streik mit dabei sind auch Flugbegleiter der Kabinengewerkschaft Ufo, die vor einigen Monaten mit den Cockpit-Kollegen ein strategisches Bündnis gebildet hatte.« Steffen Fründt spekuliert daran anknüpfend in seinem Artikel über den „wahren Grund des Streiks“. »Denn tatsächlich steckt hinter dem Arbeitskampf mehr als nur ein Ringen um variable Ruhestandsbezüge, sondern ein tiefgreifendes Zerwürfnis innerhalb des Lufthansakonzerns, bei dem auch nicht alle Piloten und Flugbegleiter auf derselben Seite stehen.«

Zu der Begründung, man wolle eine „bessere Altersversorgung“ durchsetzen: »Dass die Männer und Frauen in den Cockpits von Lufthansa-Jets nach Ende ihres Berufslebens in Altersarmut zu versinken drohen, ist nicht zu befürchten. Je nach Berufserfahrung, erhalten sie monatlich etwa 10.000 Euro Ruhestandsbezüge, von denen der weitaus größte Teil auf einer Betriebsrente der Lufthansa basiert. Was den Unmut der Piloten erregt, ist lediglich die aus ihrer Sicht enttäuschend ausgefallene Verzinsung der Altersrücklagen am Kapitalmarkt.« Das klingt nach einem echten Luxusproblem. »Dass sich dennoch die große Mehrheit der 4800 Pilotinnen und Piloten von Lufthansa und Lufthansa-Cargo bei der Urabstimmung für einen Streik aussprachen, liegt an einem seit Jahren angewachsenen Unmut des fliegenden Personals beim größten Luftverkehrsunternehmen Europas.« Und daran anschließend heißt es: »Was die Kranich-Flieger auf die Barrikaden bringt, sind nicht ein paar Prozentpunkte bei den Altersbezügen, sondern die Gesamtstrategie von Lufthansa-Vorstandschef Carsten Spohr. Dieser ist – obschon selbst ausgebildeter Verkehrspilot – bei den eigenen Piloten nicht mehr sonderlich beliebt. Die Kollegen aus den Cockpits werfen ihm vor, ihre Stellung im Konzern systematisch zu untergraben.« Das ist aber kein psychologisches Problem des „Nicht-Mögens“, sondern dahinter stehen wieder einmal ganz handfeste Veränderungen: 

»Spohr hat in den vergangenen Jahren durch die Gründung neuer Flugbetriebe sozusagen eine konzerninterne Billigkonkurrenz aufgebaut. Immer mehr frühere Lufthansa-Strecken werden nun von Tochter-Airlines wie Lufthansa Discover oder Lufthansa City bedient.« Und das spaltet: Während »Lufthansa-Piloten auch im Branchenvergleich Spitzengehälter beziehen und über die Zeit sehr gute Arbeitsbedingungen herausgehandelt haben, ist das fliegende Personal bei den Tochterbetrieben schlechter gestellt. Die Folge ist eine Mehr-Klassengesellschaft innerhalb des Konzerns.«

Und dass es nicht wirklich um die Altersbezüge der Piloten geht, verdeutlicht auch die Streikbeteiligung des Kabinenpersonals: »Wie existenziell sich die Bedrohung aus Sicht des fliegenden Personals darstellt, zeigt die Beteiligung der Flugbegleiter, die keine potenziellen Altersbezugseinbußen ins Feld führen, sondern real drohende Jobverluste. Bei der Lufthansa-Kerngesellschaft sowie der alten, mehr oder weniger in Abwicklung befindlichen Regionaltochter Cityline seien durch die Konzernstrategie 800 Jobs bedroht, so Ufo. Hinter den Konzernzielen, nach mehr Produktivität und Flexibilität zu streben, steckten tarifliche Verschlechterungen, die sich unmittelbar auf die Arbeitsbelastung und eine eingeschränkte Planbarkeit des Privatlebens auswirkten.«

Die Arbeitgeber-Perspektive von Lufthansa-Airlines lässt sich so auf den Punkt bringen: »Erfahrene Eurowings-Piloten mit Jahresgehältern von vielleicht 150.000 Euro mussten mit ihrer Arbeit die große Lufthansa quersubventionieren, bei der langjährige Piloten auch schon mal 350.000 Euro nach Hause bringen sollen.«

Um die Komplexität voll zu machen: Der aktuelle Arbeitskampf ist auch ein Kampf zwischen konkurrierenden Gewerkschaften um die Lufthoheit im Konzern. »Die Dienstleistungsgewerkschaft Verdi hat zuletzt deutlich an Einfluss gewonnen und ist bei den Tarifverträgen von Eurowings sowie vieler anderer Airlines tonangebend. Ähnlich wie etwa bei der Bahn fürchten die kleinen Gewerkschaften um ihren Einfluss. Um ihre Position zu stärken, hatten die VC-Kollegen deshalb mit den anderen reinen Luftfahrtgewerkschaften – der erwähnten Unabhängigen Flugbegleiter Organisation (UFO) sowie der für das Bodenpersonal zuständigen Arbeitnehmergewerkschaft im Luftverkehr (Agil) – eine Allianz namens „We are Aviation“ gegründet.« Und das kann auch so gelesen werden: »In Richtung Lufthansa-Konzern ist dieser Zusammenschluss auch eine Drohung, denn durch den Zugriff auf quasi alle Bereiche des Flugbetriebs kann die Allianz der Kleinen diesen quasi nach Belieben lahmlegen.«

Wie dem auch sei – der Beitrag von Steffen Fründt endet mit diesem Hinweis: Tatsächlich gestreikt » offenbar nur bei Lufthansa und Cityline. Die Wettbewerber Ryanair, Easyjet und Condor fliegen. Und neben ihnen auch andere Airlines aus dem Lufthansa-Konzern wie Swiss, Austrian, Ita, Brussels, Eurowings und Discover.«In den vergangenen Jahren wurde auch in diesem Blog immer wieder über die Tarifkonflikte bei der Lufthansa und vor allem über die Streikaktionen der dort beschäftigten Piloten berichtet.1 Und zahlreiche Berichte wurden hier in den vergangenen Jahren zu einem der Wettbewerber der Lufthansa veröffentlicht: Ryanair und dem ganz besonderen Umgang dieses Unternehmens mit den dort tätigen Piloten.

Ryanair als „Intensivtäter“

So wurde bereits 2025 in dem hier veröffentlichten Beitrag Billig hat einen hohen Preis. Die Piloten bei Ryanair auf die Problematik von scheinselbstständig beschäftigten Piloten bei dem irischen Unternehmen hingewiesen. Darin findet man dieses Zitat aus einem Artikel der WirtschaftsWoche: »So sind mehr als die Hälfte der über 3.000 Ryanair-Piloten nicht direkt bei Europas größtem Billigflieger angestellt. Sie fliegen als selbstständige Unternehmer.« Das damals beschrieben Geschäftsmodell ging so: »Ein großer Teil der Piloten des europäischen Billigfliegers wird etwa über den englischen Personaldienstleister Brookfield Aviation International angeworben, die wiederrum hat zuvor Mini-Unternehmen gegründet, deren formale Geschäftsführer die Piloten sind. Als solche gehen sie mit Brookfield einen Vertrag ein und bieten ihre Dienste an.«2 Und bereits vor über zehn Jahren wurde darauf hingewiesen: Ganz offensichtlich handelt es sich aus deutscher Sicht um scheinselbstständig tätige Piloten. Und das hat die Staatsanwaltschaft in Koblenz auf den Plan gerufen, die seit 2013 in diesem Kontext ermittelt – nicht gegen Ryanair direkt, sondern gegen in Deutschland stationierte Piloten wegen des Verdachts auf Sozialversicherungsbetrug und Steuerhinterziehung.

Die Mühlen der Justiz mahlen bekanntlich langsam und wir schreiben jetzt das Jahr 2026. Und da gibt es Neues zur alten Problematik zu berichten.

Kein sozialversicherungsrechtliches „Outsourcing“ von Piloten bei Ryanair zulässig, so das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg

Den Möglichkeiten, Piloten als selbständige Auftragnehmer zu beschäftigen, sind Grenzen gesetzt. So beginnt die Mitteilung des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 23.01.2026, die unter der Überschrift Kein sozialversicherungsrechtliches „Out-Sourcing“ von Piloten bei Eingliederung in die Betriebsorganisation von Ryanairveröffentlicht wurde. Mit Urteil vom 21. Januar 2026, Aktenzeichen: L 16 BA 48/23, wurde festgestellt: » Die zur Begründung einer Selbständigkeit gewählte Vertragsgestaltung, über die das Landessozialgericht (LSG) Berlin-Brandenburg in einem Musterverfahren zu entscheiden hatte, lässt tatsächlich nur den Schluss auf eine abhängige Beschäftigung bei der irischen Fluggesellschaft Ryanair zu.«

Zuerst einmal der Blick auf den Sachverhalt, über den das LSG Berlin-Brandenburg zu befinden hatte. Und hier werden sogleich Erinnerungen wach an den bereits 2015 in diesem Blog beschriebenen Modus Operandi des Unternehmens:

»Die Klägerin ist ein in der Rechtsform der Limited Company (Ltd.) eingetragenes Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und ohne Niederlassung in Deutschland. Ihr Geschäft bestand darin, für die … Fluggesellschaff Ryanair Piloten zur Verfügung zu stellen, die von deutschen Flugbasen aus von Ryanair eingesetzt wurden. Grundlage hierfür war ein im Jahr 2007 mit Ryanair geschlossener Vertrag, durch den die Klägerin verpflichtet wurde, ein Verzeichnis über einen Pool qualifizierter Piloten vorzuhalten, auf die Ryanair exklusiven Zugriff hatte. Die Poolmitglieder sollten zur Mannschaft der von Ryanair betriebenen Maschinen des Typs Boeing 737 gehören und ihren Dienst jeweils bis zu 900 Stunden pro Jahr verrichten.

Die Klägerin schloss wiederum mit den Piloten selbst – bzw. seit dem Jahr 2009 mit in Irland registrierten Gesellschaften (Ltds.), deren Gesellschafter und Direktoren die Piloten waren – Verträge. Darin verpflichteten sich die einzelnen Piloten bzw. Ltds. gegenüber der Klägerin, Ryanair zur Verfügung zu stehen bzw. die vertraglich vereinbarten Flugstunden durch den jeweils benannten Piloten („Firmenvertreter“) bei Ryanair zu erbringen. Die Vergütung der Pilotentätigkeit erfolgte – nach Abzug einer Gebühr – durch die Klägerin an die einzelnen Piloten bzw. die Ltds. nach den Vorgaben von Ryanair.

Gegen die Beitragsnachforderung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) setzte sich die Klägerin erfolgreich zur Wehr und obsiegte vor dem Sozialgericht (SG) Berlin. Nicht die Klägerin sei Arbeitgeberin der Piloten und damit Beitragsschuldnerin gewesen, sondern vielmehr Ryanair selbst. Die Piloten seien als abhängig Beschäftigte in die betriebliche Organisation von Ryanair eingegliedert gewesen.«

Der 16. Senat des LSG Berlin-Brandenburg hat nun die Auffassung der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV) bestätigt.

»Die Piloten seien – die Anwendbarkeit des deutschen Sozialversicherungsrechts unterstellt – ihrer Tätigkeit im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses nachgegangen. Sie seien in den Betrieb und die Arbeitsabläufe von Ryanair vollständig eingegliedert gewesen und hätten ihre Tätigkeit in gleicher Weise wie die bei Ryanair direkt angestellten Piloten im Rahmen des Dienstplans von Ryanair ausgeübt. Unternehmerische Freiheiten hätten ihnen nicht zugestanden. Die „Zwischenschaltung“ der Ltds. habe hieran letztlich nichts geändert«, so das LSG.

Und weiter wird ausgeführt, dass die Klägerin – also das zwischengeschaltete Unternehmen mit Sitz in Großbritannien und ohne Niederlassung in Deutschland – sei aber nicht Arbeitgeberin dieser abhängig Beschäftigten, auch nicht im Rahmen eines Dienstleistungsvertrages mit Ryanair bzw. einer unerlaubten Arbeitnehmerüberlassung, gewesen und damit auch nicht Schuldnerin der Sozialversicherungsbeiträge, sondern lediglich Vermittlerin und Zahlstelle für die von Ryanair vorgegebenen Entgelte. Sie könne daher auch nicht zur Zahlung der Sozialversicherungsbeiträge herangezogen werden.»Ryanair-Piloten gelten als abhängig beschäftigt, auch wenn sie über eine ausländische Gesellschaft vermittelt werden, hat das LSG Berlin-Brandenburg entschieden. Ob es für Ryanair teuer wird, müsste ein Folgeverfahren noch klären«, so die Besprechung des Urteils in Legal Tribune Online unter der Überschrift Muss Ryanair Sozialversicherungsbeiträge in Millionenhöhe nachzahlen?3 Das Fragezeichen bezieht sich auf diesen Hinweis des LSG Berlin-Brandenburg: 

»Ob Ryanair als Arbeitgeberin der Piloten nun tatsächlich die Beiträge zur Sozialversicherung nachzahlen muss – vorliegend wären dies für knapp zehn Jahre und die im entschiedenen Verfahren beigeladenen fünf Pilotinnen und Piloten rund 357.000 €, während sich die geltend gemachte Gesamtforderung, hinsichtlich derer noch ein weiteres Verfahren bei dem SG Berlin anhängig ist, auf knapp 7.400.000 € beläuft – war nicht Gegenstand des Verfahrens.«

Immer wieder diese Scheinselbstständigkeit (und das Statusfeststellungsverfahren der Rentenversicherung)

Nach Auffassung des Landessozialgerichts sind die Piloten nicht bei der britischen Vermittlungsfirma, sondern bei Ryanair abhängig beschäftigt im Sinne von § 7 Abs. 1 SGB IV. Die Norm nennt als Anhaltspunkte für eine Beschäftigung eine Tätigkeit nach Weisungen und eine Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Weisungsgebers. Diese Anhaltspunkte lägen hier vor.

Ob Ryanair nun selbst die ausstehenden Sozialversicherungsbeiträge zahlen muss, entschied der Senat wie bereits ausgeführt nicht. Auch die Frage, ob deutsches Sozialversicherungsrecht auf den grenzüberschreitenden Sachverhalt überhaupt Anwendung findet, ließ das Gericht offen. Vieles spricht jedoch dafür, da die Homebase und organisatorischer Mittelpunkt der Tätigkeit der Piloten in Deutschland liegen. Die Billigfluglinie steht bekanntlich schon seit Jahren in der Kritik, unzulässiges Outsourcing und Lohndumping zu betreiben.

Übrigens: Das LSG hat eine Revision nicht zugelassen. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundessozialgericht (BSG) ist jedoch möglich.

Das hat Folgen – nicht nur für Ryanair

Das Urteil ist eine klare Warnung an Unternehmen: Ausländische Gesellschaften oder komplexe Vertragskonstruktionen bieten keinen „Schutz“ vor deutschem Arbeitsrecht. In dem Beitrag Gericht kippt Ryanair-Pilotenschema als Scheinselbstständigkeit werden zwei weitere Aspekte hervorgehoben. Da ist zum einen die Mitbestimmungsseite in deutschen Unternehmen:

»Für Betriebsräte ist die Entwicklung entscheidend. Werden Scheinselbstständige zu Arbeitnehmern umqualifiziert, erhalten sie volle Mitbestimmungsrechte nach dem Betriebsverfassungsgesetz. Sie dürfen dann an Betriebsratswahlen teilnehmen und sich vertreten lassen. Das kann die Größe und Schlagkraft bestehender Gremien erheblich vergrößern. Rechtsunsicherheit droht auch bei bereits abgeschlossenen Wahlen: Wurden neu klassifizierte Arbeitnehmer nicht im Wählerverzeichnis geführt, könnte eine Wahl anfechtbar sein.«Und dann der Hinweis auf die Unsicherheiten mit dem – eben nicht eindeutigen – Tatbestand einer Scheinselbstständigkeit (und den aus der Feststellung einer solchen möglicherweise resultierenden teuren Folgen für die Unternehmen). Das verweist auf das sogenannte Statusfestellungsverfahren der Deutschen Rentenversicherung bzw. auch deren Betriebsprüfungen, bei denen dann Scheinselbstständigkeit festgestellt werden kann.4

Man kann das neue Urteil des LSG Berlin-Brandenburg durchaus als konsequente Fortführung der „Herrenberg“-Rechtsprechung des Bundessozialgerichts von 2022 lesen.5 Und man kann erwarten, dass das Urteil des LSG Berlin-Brandenburg die Ryanair-Piloten betreffend mit dazu beitragen wird, den Druck auf die Bundesregierung, das Statusfeststellungsverfahren gesetzlich zu reformieren, erhöhen wird.»Nachdem zwischenzeitlich bereits ein Moratorium zwischen dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), Verbänden und der DRV Bund hinsichtlich der Durchführung von Betriebsprüfungen vereinbart worden war, hat der Gesetzgeber mit dem am 1. März 2025 in Kraft getretenen § 127 SGB IV nunmehr eine Übergangsregelung für die Versicherungspflicht von Lehrtätigkeiten geschaffen, damit die Geschäftsmodelle im Bildungsbereich ggf. umgestellt werden können und ansonsten notwendige Beitragsnachforderungen nicht zu einer Gefährdung des umfassenden Bildungsangebots führen«, so Ingrid Bergner in ihrem Beitrag. Die bis zum 31. Dezember 2026 befristete Übergangsregelung soll also vor allem Musikschulen vor Insolvenz schützen.6

Aber der Fall der Ryanair-Piloten verdeutlicht, dass das umstrittene Statusfeststellungsverfahren eine grundsätzliche Dimension hat. Die seit 2025 amtierende schwarz-rote Bundesregierung hat das auch erkannt und im Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD aus dem Jahr 2025 findet man auf der Seite 10 diese Willensbekundung:

»Wir werden durch eine wirksame Reform des Statusfeststellungsverfahrens die Rechtssicherheit für Selbstständige und ihre Auftraggeber schaffen.«

Und auf Seite 15 wird das dann nochmals aufgegriffen und der Regelungsbedarf wird explizit mit dem „Herrenberg-Urteil“ des BSG verknüpft:

»Wir werden das Statusfeststellungsverfahren zügig im Interesse von Selbstständigen, Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und Unternehmen schneller, rechtssicherer und transparenter machen, zum Beispiel auch mit Blick auf die Auswirkungen des Herrenberg-Urteils. Scheinselbstständigkeit wollen wir verhindern. Zur Beschleunigung führen wir eine Genehmigungsfiktion ein, die im Zuge der Reform der Alterssicherung für Selbstständige umgesetzt wird.«

Wir werden gespannt auf Ergebnisse warten dürfen. 


Fußnoten

  1. Vgl. nur als ein Beispiel bereits aus dem Jahr 2014 den Beitrag Über den Wolken geht es weniger um grenzenlose Freiheit, als um Gehälter, Altersversorgung und Sparprogramme. Wie unten auf dem Boden. Zur Arbeitsniederlegung der Lufthansa-Piloten.
    ↩︎
  2. In dem Beitrag aus dem Jahr 2025 wurden die Vorteile für den Billigflieger aufgezeigt: Für Ryanair ist das ein kostensparendes Modell: Die Fluggesellschaft muss weder Betriebsrente zahlen noch die Piloten gegen Arbeitsunfähigkeit absichern. Eine Mindestzahl an Flugstunden ist in der Regel auch nicht vereinbart. Die Piloten werden nach Bedarf eingesetzt – und müssen mit dem Risiko leben, in einigen Monaten nur wenig zu verdienen. Das Risiko karger Monate ist gerade bei Ryanair hoch, weil die Billig-Fluggesellschaft in der nachfrageschwachen Winterzeit routinemäßig knapp hundert Maschinen am Boden lässt. Der Vollständigkeit halber sei noch erwähnt: Ryanair spart sich über dieses Modell die Abgaben für die Sozialversicherung, es gibt „natürlich“ auch kein Urlaubsgeld. 
    ↩︎
  3. In dem Beitrag wird das hier verhandelte Geschäftsmodell so beschrieben: »Geklagt hatte in dem Musterverfahren nicht Ryanair selbst, sondern eine in Großbritannien ansässige Kapitalgesellschaft in Form einer Limited (Ltd.). Ihr Geschäftsmodell bestand darin, der Billigfluggesellschaft Piloten zur Verfügung zu stellen. Grundlage war ein im Jahr 2007 geschlossener Vertrag, der die Ltd. verpflichtete, einen Pool qualifizierter Piloten vorzuhalten, auf den Ryanair exklusiv zugreifen konnte. Mit den Piloten aus diesem Pool hatte die britische Gesellschaft jeweils eigene Verträge geschlossen. Ab dem Jahr 2009 wurde das Ganze noch etwas komplizierter: Anstelle der Piloten traten in Irland registrierte Limited-Gesellschaften, deren Gesellschafter und Direktoren die Piloten selbst waren. Sie verpflichteten sich gegenüber der britischen Ltd., Ryanair zur Verfügung zu stehen und die vereinbarten Flugleistungen zu erbringen.«
    ↩︎
  4. Vgl. zu den in diesem Fall strittigen Verfahren ergangenen Urteile die Übersicht über einige Entscheidungen in der Auflistung Scheinselbstständigkeit im Überblick (Stand: 21.01.2026).
    ↩︎
  5. Das BSG hat mit seinem Urteil vom 28. Juni 2022 – Az. B 12 R 3/20 R entschieden, dass eine Lehrerin an einer städtischen Musikschule, die auf Honorarbasis tätig war, nicht als selbständig, sondern als abhängig beschäftigt und damit sozialversicherungspflichtig einzustufen ist. Entscheidend waren insbesondere Anhaltspunkte wie betriebliche Eingliederung, Vorgabe von Unterrichtsort und -zeiten und fehlende unternehmerische Entscheidungsspielräume. Das „Herrenberg-Urteil“ des Bundessozialgerichts (BSG) wird mittlerweile geradezu als Synonym für eine intransparente und schwer nachvollziehbare Entscheidungspraxis bei der Abgrenzung zwischen Selbstständigkeit und abhängiger Beschäftigung gebraucht. Vgl. dazu ausführlicher den Beitrag von Ingrid Bergner (2025): Der Weg zum „Herrenberg-Urteil“ und darüber hinaus, in: Netzwerk Sozialrecht, 10.04.2025. Die Verfasserin ist Richterin am Bundessozialgericht.
    ↩︎
  6. Vgl. dazu auch ausführlicher den Beitrag von Bertold Brücher (2025): Zeitlich befristetes Moratorium für die Statusfeststellung, in: Netzwerk Sozialrecht, 10.04.2025, der von einer „problematischen Ausnahmeregelung“ spricht. ↩︎