Eine weitere Flexibilisierung des Renteneintritts oder „süßes Gift“? Die Begrenzung der Hinzuverdienste bei vorgezogenen Altersrenten fällt zum 1. Januar 2023

Am 27. August 2022 wurde hier in dem Beitrag Die Hinzuverdienstbegrenzung bei vorgezogener Altersrente soll gestrichen werden (dort auch eine genaue Darstellung der bisherigen Begrenzungen der Hinzuverdienste bei einem vorzeitigen Rentenbezug) noch über eine Absicht des Gesetzgebers berichtet, die zwischenzeitlich Wirklichkeit geworden ist: Wer vorzeitig in Rente gegangen ist und nebenher noch arbeitet, muss künftig nicht mehr aufpassen, dass er nicht zu viel verdient: Die Regierungskoalition will die bisher geltenden Hinzuverdienstgrenzen künftig für solche Fälle ersatzlos streichen. Das hat sie nun getan. Das 8. SGB IV-Änderungsgesetz (in geänderter Fassung) ist verabschiedet worden. »Damit ist der Weg frei für die vollständige Abschaffung der Hinzuverdienstgrenze beim Bezug einer vorgezogenen Altersrente und die Anhebung der Verdienstgrenze beim Bezug einer Erwerbsminderungsrente«, berichtet der Bundestag unter der Überschrift Mehr Hinzuverdienst in der Frührente. Für die gesetzliche Änderung stimmten die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP sowie die CDU/CSU-Fraktion. Die AfD-Fraktion und Die Linke enthielten sich.

Das Thema bekommt aktuell eine besondere Aufmerksamkeit vor dem Hintergrund der ziemlich durcheinander verlaufenden Debatte über den vorzeitigen Rentenbezug. Da löst allein der Terminus „Frührentner“ bei einigen Schnappatmung aus, während andere wieder einmal auf meist verlorenen Posten versuchen, eine differenzierte Sichtweise zu transportieren und umlaufende fehlerhafte Statistik-Interpretationen einzufangen (vgl. dazu beispielsweise den Beitrag Viele, bei einigen sogar „besonders viele“ Babyboomer steigen schon mit 63 aus dem Erwerbsleben aus und in den Rentenbezug ein. Aber stimmt das überhaupt? vom 13. Dezember 2022).

Selbst die Präsidentin der Deutschen Rentenversicherung, Gundula Roßbach, sieht sich genötigt, darauf hinzuweisen, dass das Rentensystem bereits „sehr flexibel“ beim Renteneintritt ist – und demnächst noch flexibler werden wird. „Einerseits kann man schon ab 63 mit Abschlägen in Rente gehen, andererseits sind wir im Hinblick auf den Renteneintritt nach oben komplett offen.“ … Ab 2023 gebe es bei vorgezogenen Renten keine Zuverdienstregelungen mehr. „Neben einer vorgezogenen Altersrente kann man dann unbegrenzt hinzuverdienen.“

Der Kern dessen, was der Gesetzgeber auf den Weg gebracht hat: Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten entfällt ersatzlos, es wird in diesen Fällen keine Beschränkung des Hinzuverdiensts mehr geben. Außerdem werden die entsprechenden Grenzen für Bezieher von Erwerbsminderungsrenten erhöht, auf gut 17.000 Euro im Jahr.

Und bereits im August dieses Jahres wurde berichtet, wer sich besonders über diese Neuregelung freut: Uneingeschränkt begrüßt wird das von Seiten der FDP: »Der parlamentarische Geschäftsführer der FDP-Bundestagsfraktion, Johannes Vogel, wertet das Vorhaben als wichtigen Durchbruch hin zu einer einfachen, unbürokratischen Lösung – und als gute Nachricht nicht nur für die Betroffenen selbst: „Wir können es uns nicht leisten auf diese Menschen und ihr großes Erfahrungswissen zu verzichten“ … Wer nach dem Renteneintritt doch noch wieder mehr arbeiten wolle als zuvor gedacht, könne dies nun unbesorgt tun.« Und der FDP-Politiker hat mittel- und langfristig noch weitere Perspektiven vor Augen: »Die Rente sei auch keine Sozialleistung, sondern durch Beitragszahlungen verdient, betonte Vogel. Schon deshalb passe dazu keine Anrechnung anderer Einkünfte. Er sieht darin rentenpolitisch außerdem einen Schritt weg von einer starren Altersgrenze, die nicht mehr zur Lebenswirklichkeit von Millionen Menschen passe. Ziel müssten nun weitere Fortschritte hin zu flexiblen Übergängen in den Ruhestand nach schwedischem Vorbild sein.«

Mindestens ein zweischneidiges Schwert

Im Gesetzgebungsverfahren gab es wie üblich ein Anhörungsverfahren. Dabei wurden neben allerlei zustimmender Worte auch Bedenken vorgetragen. So beispielsweise in der schriftlichen Stellungnahme des DGB zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 28. November 2022 im Ausschuss für Arbeit und Soziales:

»Sozialpolitisch ist die Frage des Hinzuverdienstes neben der Altersrente zweischneidig. Viel spricht dafür, neben der Vollrente, wie bisher, nur begrenzten Hinzuverdienst zuzulassen und bei höherem Lohn nur eine Teilrente zu zahlen. Andererseits wollen viele neben ihrer Rente gerne etwas hinzuverdienen, ohne auf ihre Rente zu verzichten. Zudem ist der Verwaltungsaufwand der Einkommensprüfung für die DRV vergleichsweise hoch.«

Der DGB verweist dann darauf, was eigentlich geplant war: »Die Regierungskoalition im Bund hatte daher im Koalitionsvertrag vereinbart, den aktuell gültigen Hinzuverdienst neben der Vollrente wegen Alters … 2022: 46.040 Euro … zu entfristen. Diese Änderung war im Referentenentwurf des Achten SGB IV Änderungsgesetzes enthalten. Richtigerweise sollte auch, anders als bisher, der Hinzuverdienst neben den Renten wegen Erwerbsminderung … angehoben werden.«

Aber es wurde dann noch eine Schippe raufgelegt: Abweichend vom Referentenentwurf und dem Koalitionsvertrag hat das Kabinett nun beschlossen, den Hinzuverdienst neben Altersrenten vollständig freizugeben. Damit sind dann auch Hinzuverdienste von über 46.000 Euro brutto im Jahr neben der Vollrente möglich. Für die Erwerbsminderungsrenten bleibt es bei der Begrenzung des Referentenentwurfs.

Wie bewertet der DGB das?

»Aus Sicht des DGB wäre die bestehende Hinzuverdienstregel von 46.000 Euro bei Altersrenten von der Höhe her grundsätzlich ausreichend. Der durchschnittliche Jahreslohn liegt aktuell bei etwa 40.000 Euro. Selbst von den vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer*innen (ohne Auszubildende) haben knapp 60 Prozent einen Lohn von unter 46.000 Euro. Die Aufhebung der Hinzuverdienstbeschränkung begünstigt damit insbesondere vollzeit(nahe) Beschäftigte mit überdurchschnittlichem Entgelt.«

Dann kommt der sozialpolitisch relevante Einwand – und der zielt auf den erkennbaren Umbau in Richtung auf eine „Kombirente„:

»Zu bedenken ist, dass eine Kombirente bei den unteren Einkommensgruppen weder das Problem unzureichender Löhne, noch unzureichender Renten löst. Vielmehr wird gerade bei unzureichenden Einkommen mit der Kombination Vollrente neben vollzeitnahem Hinzuverdienst die Tatsache einer nicht hinreichenden Altersversorgung kaschiert. Das Problem einer zu niedrigen Rente wird damit erst zu dem Zeitpunkt offensichtlich, in dem eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist. Zugleich verschärft es die Ungleichheit zwischen denen, die im Alter ungehindert Zugang zu gut bezahlter Arbeit haben und jenen, die aus gesundheitlichen oder arbeitsmarktlichen Gründen gar keine Erwerbsarbeit oder jedenfalls keine gut bezahlte Beschäftigung ausüben können. So zeigt der bereits heute unbegrenzt mögliche Hinzuverdienst nach der Regelaltersgrenze, dass über 90 Prozent der erwerbstätigen Rentner*innen lediglich eine geringfügig entlohnte Beschäftigung ausüben. Die Begrenzung des Hinzuverdienstes scheint daher nur in Ausnahmefällen tatsächlich relevant zu sein.«

Zu bedenken sei auch, so der DGB, »dass mit der Freigabe des Hinzuverdienstes der Anreiz steigen dürfte, die Rente vorzeitig mit Abschlägen zu beziehen. Pro 100.000 Beschäftigte, die diesen Weg wählen, entstehen Mehrausgaben von rund 1,5 Mrd. Euro, was einem 1/10-Prozentpunkt des Beitragssatzes entspricht. Abhängig vom Verhalten der Versicherten entstehen tendenziell zunächst Mehrausgaben, wenn durch die Neuregelung in Summe mehr Beschäftigte ihre Rente neben einer Erwerbstätigkeit nun früher zusätzlich beziehen als Personen, die ohnehin in Rente gegangen wären, nun eine Erwerbsarbeit zusätzlich ausüben.«

Das wird dann allerdings auch wieder relativiert: Der Gesamteffekt dürfte allerdings nicht zu erheblichen Effekten führen, zumal wenn sich die Zahl der versicherungspflichtigen Rentner wie bisher sehr in Grenzen hält.

Und mit Blick auf die bedeutsame Gruppe der Erwerbsminderungsrentner wird differenzierend ausgeführt: »Die Anhebung der Hinzuverdienstmöglichkeiten bei den Renten wegen Erwerbsminderung ist hier weniger bedenklich zu sehen, da aufgrund der Zugangsregeln zur Erwerbsminderungsrente kein negativer Effekt auf das gesetzliche Rentensystem zu erwarten ist. Allerdings besteht das Risiko, dass ein erhöhter Hinzuverdienst zur Falle werden könnte, wenn Beschäftigte zwar die rund 17.000 Euro einhalten, aber die zulässigen Arbeitsstunden von unter 3 bzw. unter 6 Stunden überschreiten. Hier wäre das System der Regelung insgesamt zu prüfen und anzupassen.«

Aber es wird auch Gewinner der Neuregelung geben: »Für die Rentenversicherung wäre mit der Anhebung/Aufhebung eine deutliche Verwaltungsentlastung erreicht, da die seit 2014 geltenden Regeln mit Prognose und Spitzabrechnung außerordentlich komplex, verwaltungsaufwändig und intransparent gestaltet sind.« Ein Beispiel für den von vielen geforderten Bürokratieabbau.

„Erhebliche sozialpolitische Folgewirkungen“

Von „erheblichen sozialpolitischen Folgewirkungen“ spricht der Sachverständige Gerhard Bäcker in seiner schriftlichen Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung von Sachverständigen in Berlin am 28. November 2022. Umso erstaunlicher sei, »dass diese Neuregelung quasi im „Nebenbei“, ohne größere Beratungen und Diskussionen erfolgt.« Die Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen Altersvollrenten und auch Teilrenten werden völlig gestrichen, »ohne dass dargelegt wird, warum die vormaligen Begründungen für Hinzuverdienstgrenzen nunmehr keine Bedeutung mehr haben bzw. falsch waren.«

➞ Im Gesetzentwurf der Bundesregierung findet man als Begründung diesen Passus: »Die Hinzuverdienstgrenze bei vorgezogenen Altersrenten wird aufgehoben. Mit dem Bezug einer Altersrente kann nunmehr – wie bereits heute schon ab Erreichen der Regelaltersgrenze – hinzuverdient werden, ohne dass es zu einer Anrechnung auf die Rente kommt. Durch die damit einhergehende Flexibilität beim Übergang vom Erwerbsleben in den Ruhestand kann ein Beitrag geleistet werden, dem bestehenden Arbeits- und Fachkräftemangel entgegenzuwirken. Gleichzeitig wird durch den Wegfall das bestehende Recht vereinfacht und Bürokratie abgebaut, insbesondere bei den Trägern der gesetzlichen Rentenversicherung.«

Bäcker sieht durchaus mögliche Vorteile der Neuregelung: Aus kurzfristiger Sicht ergeben sich zweifelsohne erhebliche Vorteile für einen bestimmten Kreis von Arbeitnehmern und Versicherten. Auch werden die Rentenversicherungsträger erleichtert sein, wenn der bürokratische und damit personelle Aufwand einer punktgenauen Überprüfung des Einhaltens (oder auch Überschreitens) der jeweiligen Hinzuverdienstgrenze entfällt.

Was genau stört dann den Rentenexperten Gerhard Bäcker?

Er liest die Begründung im Gesetzentwurf so: »Nun also kann nicht nur, sondern soll angesichts des Fachkräftemangels möglichst uneingeschränkt weitergearbeitet werden – bei einem gleichzeitigen Bezug einer vorgezogenen Altersrente.«

Für ihn überwiegen aus einer grundsätzlichen Sicht auf die Thematik die Gefahren (vgl. zu den folgenden Punkten Bäcker 2022: 7-8):

➞ Das bisherige Selbstverständnis, dass eine gesetzliche Altersrente, auch und gerade eine vorgezogene Altersrente, nicht irgendeine eine privatwirtschaftliche Versicherungsleistung ist, sondern vielmehr ein Leistungsziel hat, nämlich den erreichten/erarbeiteten Lebensstandard in einem arbeitsfreien Alter in etwa beizubehalten, steht damit in Frage. Die Altersrente entwickelt sich von einer Lohnersatzleistung zu einer Kombirente.

➞ Die bisherige Begründung für eine vorgezogene Altersrente ohne Abschläge lässt sich auf Dauer nicht mehr halten: Warum können bestimmte Versicherte abschlagsfrei vorzeitig eine Rente beziehen und werden damit im Unterschied zu den anderen Versicherten von der Erhöhung der Regelaltersgrenze ausgenommen, wenn die Betroffenen durchaus in der Lage sind, bis zur Regelaltersgrenze „durchzuhalten“?

➞ Der Verweis auf die unbegrenzte Möglichkeit, die Altersrenten durch ein Erwerbseinkommen aufzustocken, lässt sicherlich auch einen vorgezogenen Rentenbezug mit Abschlägen als weniger nachteilig erscheinen. Deswegen wird die Aussage kaum auf sich warten lassen, dass eine weitere Heraufsetzung der Regelaltersgrenze, verbunden mit entsprechend höheren Abschlägen bei einem vorgezogenen Rentenbezug, finanziell ja nun durchaus verkraftbar sei. Und erst recht liegt die politische Schlussfolgerung nahe, die Entscheidung, das Rentenniveau niedrig zu halten oder noch weiter abzusenken, führe doch das fortlaufende Erwerbseinkommen zu keiner Versorgungslücke.

➞ Übersehen wird dabei jedoch, dass eine Weiterarbeit keinesfalls selbstverständlich ist: Gerade diejenigen, die aus Gründen einer nachlassenden gesundheitlichen und beruflichen Leistungsfähigkeit und belastenden Arbeitsbedingungen eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen beziehen müssen, sind nur nicht oder nur begrenzt in der Lage, weiterzuarbeiten. Begünstigt werden demgegenüber die gesundheitlich Leistungsfähigen mit einem in der Regel höheren Einkommen, die weiterarbeiten können und auch wollen.

➞ Kommt es zu einem Arbeitsplatzverlust, wird das Risiko einer Arbeitslosigkeit nicht abgesichert, denn neben einer Vollrente gibt es keinen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld. Das gleiche gilt für die soziale Absicherung bei einer langen Krankheit; wird eine Vollrente bezogen, so erlischt der Anspruch auf Zahlung der Versicherungsleistung Krankengeld. Insbesondere jene langjährig Versicherten, die jetzt ermuntert werden, eine vorgezogene Altersrente mit Abschlägen zu beziehen, werden beim Eintritt dieser Risiken dann allein von ihrer abschlagsgeminderten Rente leben müssen.

➞ Aber auch bei den noch fitten Älteren lässt die gesundheitliche und berufliche Leistungsfähigkeit mit steigendem Lebensalter nach oder ist nicht mehr vorhanden und die Erwerbstätigkeit wird aufgegeben. Dann muss der Lebensunterhalt allein mit der abschlagsgeminderten Rente bestritten werden, Die zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Weiterarbeit werden diesen Verlust nicht ausgleichen können. Eine verlässliche vierte Säule der Alterssicherung sind die Einkommen aus einer Alterserwerbstätigkeit deshalb nicht.

Eines der von Gerhard Bäcker umrissenen Risiken wird an anderer Stelle als „süßes Gift“ aufgegriffen: Während die Reform von Regierungskoalition und Christdemokraten begrüßt wurde, blieb die Linkspartei skeptisch und enthielt sich bei der Abstimmung. Ihr rentenpolitischer Sprecher, Matthias W. Birkwald, wies am 21. Dezember im Deutschlandfunk (Audio-Datei: Rente und Arbeitsmarkt – Was der Wegfall der Zuverdienstgrenze bedeutet, 21.12.2022) auf die Fallstricke der neuen Regeln hin: Dass Menschen nun 70.000 Euro oder mehr im Jahr verdienen können und zusätzlich eine Rente bekommen, »halte ich für ein süßes Gift«, erklärte Birkwald. Sollte das Angebot »massenhaft angenommen werden, dann wird es nach kurzer Zeit heißen: Ja, dann können wir auch die Regelaltersgrenze auf 70 oder 75 anheben, weil die Menschen haben ja noch ihren Hinzuverdienst. Oder aber das Rentenniveau kann weiter abgesenkt werden.«

Ob die Unternehmen aber tatsächlich in großer Zahl Ältere neben dem Bezug einer vorgezogenen Altersrente beschäftigen werden, muss zum jetzigen Zeitpunkt offen bleiben.

Es geht vielmehr um die grundsätzlichen Fragezeichen, die Gerhard Bäcker in seiner Stellungnahme als Risiken ausformuliert hat. Und da muss dann an die bereits zitierten „mittel- und langfristigen Perspektiven“ erinnert werden, die vom FDP-Abgeordneten Johannes Vogel ausgeführt worden sind: »Er sieht darin rentenpolitisch außerdem einen Schritt weg von einer starren Altersgrenze, die nicht mehr zur Lebenswirklichkeit von Millionen Menschen passe. Ziel müssten nun weitere Fortschritte hin zu flexiblen Übergängen in den Ruhestand nach schwedischem Vorbild sein.«

Bereits 2021 wurde aus den Reihen der FDP-Bundestagsfraktion ein Konzeptpapier von Johannes Vogel und Christian Dürr: Für eine erfolgreiche Bewältigung des demographischen Übergangs – durch eine gesetzliche Aktienrente und Fachkräfteeinwanderung (15.02.2021) veröffentlicht. Besonders oft wird in einem Teil der rentenpolitischen Diskussion auf Schweden verwiesen, wenn es um kapitalgedeckte Altersvorsorge geht, wie in dem Papier der beiden FDP-Abgeordneten (vgl. dazu Florian Blank: Rente: Eignet sich Schweden als Vorbild für Deutschland? WSI Policy Brief Nr. 69, April 2022). Aber eine weitere Komponente, die mit dem „schwedischen Modell“ immer wieder in Verbindung gebracht wird, ist die Koppelung des Renteneintrittsalters an die Entwicklung der Lebenserwartung – und die damit einhergehende Forderung nach einer weiteren Anhebung des gesetzlichen Eintrittsalters in eine abschlagsfreie Altersrente, die auch für Deutschland und jenseits der bereits schrittweise ablaufenden Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 gefordert wird. Und auch da positioniert sich die FDP entsprechend: »Die FDP fordert, dass die starre Regelaltersgrenze abgeschafft werden soll. An ihre Stelle soll ein flexibler Renteneintritt nach Schwedischem Vorbild treten. Dort richtet es sich nach einem Korridor, wie viel Abschläge man in Kauf nehmen muss: Wer zeitig in den Ruhestand wechselt, muss mit bis zu 28 Prozent weniger Rente Vorlieb nehmen«, so dieser Artikel: FDP will starres Renteneintrittsalter abschaffen. Vor diesem Hintergrund ist es dann auch mehr als verständlich, dass Johannes Vogel (und andere) die nunmehr vollzogene Beseitigung der Hinzuverdienstgrenzen bei vorgezogenen (und eben mit hohen Abschlägen versehenen) Altersrenten „uneingeschänkt begrüßen“.