Flüchtlingsbetreuung sticht Mindestlohn-Kontrolle. Der Zoll muss umverteilen – und es trifft vor allem die Mindestlohn-Kontrolleure

Um die vielen Flüchtlingen zu betreuen, zieht der Zoll
Personal von anderen Abteilungen ab. Und wer ist besonders davon betroffen? Die
Mindestlohn-Kontrolleure. So der Artikel Mindestlohn-Kontrolleure
für Flüchtlingsbetreuung abgezogen
.
„Hunderte Beschäftigte der Finanzkontrolle
Schwarzarbeit von den bitter nötigen Mindestlohnkontrollen abzuziehen, ist
kontraproduktiv und kommt einer Einladung an die schwarzen Schafe unter den
Arbeitgebern gleich, den Mindestlohn zu umgehen“ Mit diesen Worten wird Stefan
Körzell vom DGB-Bundesvorstand zitiert.

»Auch die Gewerkschaft der Polizei hält Kontrollen für
wichtig. „Bis die zusätzlichen 1600 Stellen mit ausgebildetem Personal
ausgestattet sind, vergehen einige Jahre“, sagte Frank Buckenhofer,
Vorsitzender der Bezirksgruppe Zoll in der Gewerkschaft der Polizei (GdP), dem
Tagesspiegel. „Zumal jetzt gerade 320 neue Kolleginnen und Kollegen wegen
der Flüchtlingsbetreuung zur Bundespolizei und zum Bundesamt für Migration und
Flüchtlinge abgeordnet werden sollen.«

Der Zoll ist personell seit Jahren unterbesetzt. Das war und
ist schon für die eigentlich notwendigen Mindestlohn-Kontrollen, die ja seit
Anfang des Jahres als zusätzliche Aufgabe hinzugekommen sind, ein Problem. Aber
die Finanzkontrolle Schwarzarbeit würde ja weitere Aufgaben bekommen, wenn es
gelingen sollte, immer mehr Flüchtlinge in den Arbeitsmarkt zu integrieren –
denn seien wir realistisch, diese Personengruppe wird sicher nicht an vorderster
Front stehen (können), wenn es um die Einhaltung von Arbeitnehmerschutzrechten
geht.

Der Artikel von Cordula Eubel und Alfons Frese liefert auch
einige statistische Informationen zum Thema Mindestlohn-Kontrollen (vgl. dazu auch genauer die Antwort der Bundesregierung auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke zum Thema „Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns“:

»Bis Ende Juni wurden bundesweit 24.970 Betriebe überprüft.
Insgesamt wurden in dem Zeitraum 297 Verfahren eingeleitet. Zu 146 Verfahren
kam es, weil das Arbeitsentgelt nicht oder nicht rechtzeitig gezahlt wurde.
Weitere 134 Verfahren wurden aufgenommen, weil die Aufzeichnungen fehlerhaft
waren oder nicht vorlagen.«

Und etwas differenzierter erfahren wir:

»Die meisten Verstöße gegen das Mindestlohngesetz hat es …
bisher im Hotel- und Gaststättenbereich gegeben. Nach 3817 Überprüfungen wurden
dort bis Ende Juni 141 Ordnungswidrigkeitenverfahren nach dem Mindestlohngesetz
eingeleitet … Im Bau hingegen konnten die Prüfer trotz intensiver Kontrollen
nicht annähernd so viele Verstöße feststellen (10.120 Überprüfungen, 17
Verfahren). Weitere Kontrollschwerpunkte waren die Speditions- und Transportdienstleistungsbranche
(1394 Überprüfungen, 15 Verfahren) sowie der Bereich der
Arbeitnehmerüberlassung (514 Überprüfungen, keine Ermittlungsverfahren).«

Ergänzend sollte man darauf hinweisen, dass das auch im
Zusammenhang gesehen werden muss mit weiteren Aufgaben für die Finanzkontrolle
Schwarzarbeit, die bereits in der Pipeline sind. Erinnert sei hier daran, dass
es im Herbst noch eine gesetzliche Regelung die Werkverträge betreffend geben
soll (vgl. dazu auch den Beitrag Outsourcing mit Folgen: Werkverträge im Visier. Die IG Metall versucht, den Druck auf die Bundesregierung zu erhöhen vom 1. September 2015. 
Schaut man in den Koalitionsvertrag von Union und SPD aus dem Dezember 2013, dann wird man mit dieser Zielsetzung konfrontiert, die nun gesetzgeberisch umgesetzt werden soll:

»Missbrauch von Werkvertragsgestaltungen verhindern
Rechtswidrige Vertragskonstruktionen bei Werkverträgen
zulasten von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern müssen verhindert werden.
Dafür ist es erforderlich, die Prüftätigkeit der Kontroll- und Prüfinstanzen
bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit zu konzentrieren, organisatorisch
effektiver zu gestalten, zu erleichtern und im ausreichenden Umfang zu
personalisieren, die Informations- und Unterrichtungsrechte des Betriebsrats
sicherzustellen, zu konkretisieren und verdeckte Arbeitnehmerüberlassung zu
sanktionieren. Der vermeintliche Werkunternehmer und sein Auftraggeber dürfen
auch bei Vorlage einer Verleiherlaubnis nicht bessergestellt sein, als
derjenige, der unerlaubt Arbeitnehmerüberlassung betreibt. Der gesetzliche
Arbeitsschutz für Werkvertragsarbeitnehmerinnen und -arbeitnehmer muss
sichergestellt werden.
Zur Erleichterung der Prüftätigkeit von Behörden werden die
wesentlichen durch die Rechtsprechung entwickelten Abgrenzungskriterien
zwischen ordnungsgemäßen und missbräuchlichen Fremdpersonaleinsatz gesetzlich
niedergelegt.« (S. 49)

Wie (und ob überhaupt) auch immer das
Bundesarbeitsministerium die Abgrenzungskriterien zwischen „guten“
und „schlechten“ Werkverträgen hinbekommt – auf alle Fälle sollen die Kontroll- und
Prüfinstanzen sollen bei der Finanzkontrolle Schwarzarbeit angesiedelt und
konzentriert werden. Vor dem allgemeinen Hintergrund der gegebenen und der
erwartbaren Personalsituation wird das keine wirklichen Ängste auslösen (müssen) bei
denen, die sich nicht korrekt verhalten (werden).