Die Kommission hat getagt – und das geboren, was einerseits zu erwarten war. Eine Anhebung des gesetzlichen Mindestlohnes um 35 Cent auf 9,19 Euro brutto. Pro Stunde. Ab dem 1. Januar 2019, also in einigen Monaten. Seit der Einführung der gesetzlichen Lohnuntergrenze für fast, aber nicht alle zum 1. Januar 2015 ist es die zweite Anhebung. Die erste wurde vor zwei Jahren beschlossen. Damals hatte die Mindestlohnkommission entschieden, ab dem 1. Januar 2017 eine Anhebung um genau 34 Cent vorzuschlagen, was das Bundesarbeitsministerium dann auch exekutiert hat. Wie kam man auf so einen krummen Betrag? Das erschließt sich nur, wenn man in das für die Kommission maßgebliche Gesetz, das Mindestlohngesetz (MiLoG) schaut und dort in den § 9. In dessen Absatz 2 findet man diese Vorschrift: » Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.«
Und genau das hat man im Sommer des Jahres 2016 dem Grunde nach zur Anwendung gebracht: Damals lag der Tarifindex für den Zeitraum 1. Januar 2015 bis 30. Juni 2016 der Entscheidung zugrunde. Danach hätte der Mindestlohn zum 1. Januar 2017 auf 8,77 Euro steigen dürfen. Moment, es sind doch aber 8,84 Euro geworden? Deshalb ja auch „dem Grunde nach“, denn damals gab es das Problem, dass der kurz zuvor geschlossene Tarifvertrag für den Öffentlichen Dienst, der aber erst zum August 2016 in Kraft getreten ist, formal nicht für die Anpassungsentscheidung berücksichtigt werden durfte. Außer, die Kommission trifft eine davon abweichende Entscheidung, was sie auch getan hat. Auf Wunsch der Gewerkschaftsseite. Resultat: 8,84 Euro. Aber: Zugleich wurde vereinbart, dass die ursprünglich aus dem Tarifindex abgeleiteten 8,77 Euro die Basis für die nächste Mindestlohnerhöhung sein sollen. Um die es heute ging. Insofern hatte sich damals an der engen Regelbindung nichts geändert.
Im Beschluss der Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG vom 28. Juni 2016 findet sich eine klare Festlegung für die im Sommer 2018 anstehende Entscheidung einer Anhebung des Mindestlohns: »Für die bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 vorzunehmende Anpassungsentscheidung stellt die Mindestlohnkommission fest, dass die Tarifsteigerung seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes bis zum 30. Juni 2016 gemäß der Entwicklung des Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ohne Sonderzahlungen auf Basis der Stundenverdienste ohne die Tarifvereinbarung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 3,2 Prozent beträgt. Das entspricht einem Betrag von 8,77 Euro. Dieser ist für die Anpassungsentscheidung in 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 als Basis zugrunde zu legen, damit die Tarifsteigerung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht doppelt in die Anpassung einfließt.«
Und um ganz sicher zu gehen, hat man in die Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission in den § 3 Absatz 1 reingeschrieben: Die Mindestlohnkommission »setzt die Anpassung des Mindestlohns ab dem Jahr 2018 im Regelfall gemäß der Entwicklung des Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ohne Sonderzahlungen auf Basis der Stundenverdienste in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren fest.« Also der Tariflohnsteigerungen der Jahre 2016 und 2017.
Und auf dieser Grundlage konnte man für die nun anstehende Erhöhungsentscheidung folgende einfache Rechnung aufmachen:
»Nach dem Tarifindex des Statistischen Bundesamts, der aus 700 Tarifverträgen gebildet wird, stiegen die Löhne in diesem Zeitraum um durchschnittlich 4,8 Prozent. Der gesetzliche Mindestlohn müsste demnach zum 1. Januar 2019 um ebenfalls 4,8 Prozent für die darauffolgenden zwei Jahre angehoben werden. Und aus die Maus«, so Stefan Sauer in seinem Beitrag Steigt der Mindestlohn auf über 9,19 Euro? Das Ergebnis dieser Regelbindung unter Berücksichtigung des alten eigentlich richtigen Mindestlohnes liest sich dann so:
8,77 Euro + 4,8 Prozent (= 42 Cent) = 9,19 Euro.
Und schon wieder wollten die Gewerkschaften den wunderschönen, weil einfachen Rechenweg „verunreinigen“ – verständlicherweise, denn im Frühjahr 2018 gab es einige Tarifabschlüsse mit durchaus attraktiven Steigerungsraten, die ansonsten diesmal für eine Anpassung – wohlgemerkt ab dem nächsten Jahr – keine Berücksichtigung gefunden hätten. Das haben die Gewerkschaften, wie wir gleich sehen werden, (nicht) bekommen. Und außerdem sei der Tarifindex ohnehin nicht das einzige Kriterium für die Festsetzung des Mindestlohns, so die Arbeitnehmerseite. Das stimmt „dem Grunde nach“. Denn im bereits erwähnten § 9 Abs. 2 MiLoG steht sogar noch vor der nachlaufenden Orientierung an der Tarifentwicklung dieser Satz: »Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden.«
Einen „angemessenen Mindestschutz“ der Arbeitnehmer – das wäre doch bei Konkretisierung der richtige Ansatz für alle Befürworter einer kräftigen Erhöhung des Mindestlohnes zu sein. Selbst der neue Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) scheint in dieses Lager gewechselt zu sein – oder aber zu versuchen, den Leuten eine Wurst vor die Nase zu hängen: Arbeitsminister rechnet mit kräftiger Erhöhung des Mindestlohns, so eine Meldung vom 10. Juni 2018. „Angesichts der guten wirtschaftlichen Lage gehe ich von einer kräftigen Erhöhung aus“, so wird der Herr Minister zitiert. Wobei eine „kräftige Erhöhung“ natürlich ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, hinter dem man auch faktisch eher gering dimensionierte Anhebungen verstecken kann, weil „kräftig“ immer eine Frage der Perspektive ist. Und warum es durchaus kräftige Erhöhungen braucht: Nach Berechnungen aus dem Bundesarbeitsministerium selbst müssen Arbeitnehmer derzeit mindestens 12,63 Euro in der Stunde verdienen, um nach 45 Versicherungsjahren auf eine gesetzliche Rente oberhalb der Grundsicherung zu kommen.
Und mit markigen Vorstößen, abgefedert durch entsprechend platzierte gleichzeitige Relativierungen, scheinen Sozialdemokraten eine ganz besondere Ehe eingegangen zu sein. So hat selbst der Bundesfinanzminister und Vizekanzler Olaf Scholz (SPD) bereits Ende des Jahres diese Forderung vorgetragen: Scholz will Mindestlohn auf 12 Euro anheben. „Wir sollten den Mindestlohn in einem überschaubaren Zeitraum auf zwölf Euro pro Stunde anheben“, so wird er dort zitiert. Man achte auf die nicht zufällige Formulierung „in einem überschaubaren Zeitraum“ – was auch immer das sein mag.
Nun sind wir von den 12 Euro pro Stunde noch ganz weit weg. Aber angesichts der eigentlich gegebenen Regelbindung der Anhebungsschritte und der Konstruktionslogik der Mindestlohnkommission, zu der die Option eines Arbeitgebervetos gehört (vgl. dazu ausführlich die Darstellung und Kritik in den Beiträgen Vom Schmuddelkind zur Erfolgsstory? Der gesetzliche Mindestlohn, seine Vermessung und die Frage: Wie hoch darf er denn sein? vom 4. April 2018, Fordern kann man ja. Einen zweistelligen gesetzlichen Mindestlohn. Wenn da nur nicht dieses Mindestlohngesetz wäre vom 7. Oktober 2017 sowie Der gesetzliche Mindestlohn und seine rechnerische Zähmung vom 29. Juni 2016) gab es insofern eine „Überraschung“, als dass die Mindestlohnkommission diesmal nicht bei dem beschriebenen Automatismus einer aus dem Tarifindex abgeleiteten Erhöhung des Mindestlohnes für die nächsten zwei Jahre (wohlgemerkt ab Januar 2019) stehen geblieben ist – was tatsächlich meinen ursprünglich formulierten Gedanken einer Ablösung der Kommission durch eine Excel-Tabelle, die uns vom Statistischen Bundesamt geliefert wird, weiter verfestigen würde -, sondern für nicht wenige überraschend hat man eine zweite Erhöhung bereits nach einem Jahr Laufzeit des 9,19 Euro-Mindestlohnes auf dann 9,35 Euro ab dem 1. Januar 2020 vereinbart.
Ganz offensichtlich wollte man den Gewerkschaften ein wenig entgegenkommen, denn die hatten ja neben einer allgemeinen Forderung nach einem höheren Mindestlohn wenigstens die Berücksichtigung der Tarifabschlüsse aus dem Frühjahr 2018 für den neuen Mindestlohn ab 2019 gefordert. Das bekommen sie nun (nicht), denn das Formel-Ergebnis von 9,19 Euro bleibt (+35 Cent), wird allerdings aufgeweicht nach einem langen Jahr Laufzeit durch die angesprochene weitere Erhöhung um überschaubare +16 Cent pro Stunde. Die Kommission schreibt dazu in ihrem Beschluss vom 26. Juni 2018: »Die zweite Stufe berücksichtigt auch die Abschlüsse im ersten Halbjahr 2018.« Aber gemäß dem Motto „Und täglich grüßt das Murmeltier lesen wir in dem Beschluss auch, dass für die nächste Anhebung, die bis zum 30. Juni 2020 mit Wirkung zum 1. Januar 2021 erfolgen muss, von einem Betrag in Höhe von 9,29 Euro auszugehen ist, dann angereichert um die Tariflohnsteigerungen der Jahre 2018 und 2019.
Die erneute, wenn auch diesmal um ein Jahr gestreckte Berücksichtigung der aktuellen Tarifabschlüsse können die Gewerkschaften jetzt als gesichtswahrenden Erfolg verkaufen – gesichtswahrend deshalb, weil sie im Vorfeld der heutigen Entscheidung massiv Druck aufgebaut haben in Richtung auf eine deutlich stärkere Erhöhung des Mindestlohnes, so sollte ein zweistelliger Betrag erreicht werden, um mal eine Zielmarke zu benennen. Und der DGB, der mit dem Vorstandsmitglied Stefan Körzell persönlich in der Kommission vertreten ist, macht das dann auch und feiert sich gar für den Beschluss. So wird Stefan Körzell vom DGB unter der Überschrift Körzell: Beschluss der Mindestlohn-Kommission ist ein Erfolg mit diesen Worten zitiert: „Der einstimmige Beschluss der Mindestlohnkommission, den gesetzlichen Mindestlohn auf im Schnitt 9,27 Euro anzuheben, ist ein Erfolg. Für alle, die mit dem Mindestlohn zurechtkommen müssen, zählt jeder Cent, dem haben die Gewerkschaften durch die Einbindung der neusten Tarifabschlüsse Rechnung getragen. Die Beschäftigten werden nun an der guten Lohnentwicklung der letzten Jahre teilhaben.“
Man kann natürlich sagen, wenn man selbst beteiligt war, muss man sein Kopf irgendwie ins Licht stellen – man könnte aber auch zu dem Ergebnis kommen, dass die Gewerkschaften klein beigegeben haben und nun eine dieser typischen Abspeise-Aktionen auch noch als Erfolg an den Mann oder Frau zu bringen versuchen, statt einfach mal zu sagen: Sorry, wir halten das für viel zu wenig, aber wir konnten uns in dem Gefüge der Kommission nicht durchsetzen.
„Der Mindestlohn soll bis 2020 um 5,8 Prozent steigen – das klingt ordentlich, reicht aber nicht zum Leben aus. Es gibt dringende Gründe, den Satz deutlich stärker zu erhöhen“, kommentiert Florian Diekmann. Was spricht für eine deutlich stärkere Anhebung des Mindestlohnes? »Bereits die Ausgangshöhe von 8,50 Euro war relativ niedrig bemessen. Kein Wunder. Sie wurde 2013 bei den Koalitionsverhandlungen einer Regierung politisch festgelegt, in der es der schwächere Partner – die SPD – bereits als großen Erfolg empfand, überhaupt einen Mindestlohn durchgesetzt zu haben. Und in der der stärkere Partner – die Union – eigentlich gar keinen Mindestlohn wollte, und wenn schon, dann wenigstens einen möglichst wenig spürbaren … Eine einmalige außerordentliche Erhöhung würde also erst einmal die übertriebene Vorsicht bei der Einführung korrigieren.«
Man muss an dieser Stelle mit Diekmann darauf hinweisen: »Selbst die 9,35 Euro, auf die er hierzulande erst Anfang 2020 steigen wird, liegen immer noch unter dem Betrag, der bereits heute in allen westlichen EU-Ländern gilt, mit Ausnahme Großbritanniens.« Und bei der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung findet man in dem Artikel Spielräume für höheren Mindestlohn diesen Hinweis: »Aktuell ist der deutsche Mindestlohn mit 8,84 Euro pro Stunde niedriger als in den meisten westeuropäischen Nachbarländern. Noch offensichtlicher wird der Rückstand, wenn man den Mindestlohn ins Verhältnis zum Lohngefüge setzt. Dazu dient ein Vergleich mit dem Medianlohn. So wird der Verdienst bezeichnet, der genau in der Mitte der Verteilung liegt, bei dem also die eine Hälfte der Erwerbstätigen mehr und die andere Hälfte weniger verdient. Hierzulande entsprach 2016 der Mindestlohn knapp 47 Prozent des Medianlohns. Selbst Länder wie Portugal und Polen kommen auf höhere Werte. Weit vorne im europäischen Vergleich liegt Frankreich, wo die Untergrenze 60,5 Prozent des Medians beträgt.« Und die Zielgröße kann man so formulieren: »Nach Ansicht von Armutsforschern sollte ein Lohn, der zum Leben reicht, mindestens 60 Prozent des nationalen Medianlohns ausmachen.«
Daniel Baumann kommentiert unter der Überschrift Ein paar Cent mehr, immer noch unwürdig. Und auch er verweist auf die Schwachstellen der Anpassungsregeln: »… noch immer liegt der gesetzliche Mindestlohn unter der Armutsgrenze … Außerdem vergrößert der Mechanismus die Lücke zwischen Besser- und Schlechtverdienern. Denn für einen Mindestlohnempfänger bedeutet ein Lohnplus von 4,8 Prozent eben nur ein paar Cent mehr, konkret 0,42 Euro. Wer hingegen besser verdient und für jede Arbeitsstunde zum Beispiel 27 Euro bekommt, der hat bei derselben prozentualen Steigerung 1,30 Euro mehr.«
Wenn man diesen Einwand gegen die einfache prozentuale Übertragung der Tariflohnentwicklung zurückliegender Jahre verbindet mit dem Argument von Diekmann, dass der Start mit 8,50 Euro Anfang 2015 getrieben war von dem Versuch, überschaubar niedrig in den Mindestlohn einzusteigen, dann wird erkennbar, dass die prozentuale und regelgebundene Koppelung an den eben nur als Zufallsgröße zu verstehenden Betrag von 8,50 Euro am Anfang zu einer dauerhaften Fortschreibung eines an sich zu niedrigen Mindestlohnniveaus führen muss.
Ganz andere Startbeträge wurden in den Jahren vor dem Inkrafttreten des Mindestlohnes diskutiert: So berichtete Yasmin El-Sharif im Dezember des Jahres 2010, also viele Jahre vor der Einführung der tatsächlichen Lohnuntergrenze von 8,50 Euro: »Der umstrittene Discounter Lidl fordert einen bundesweiten Mindestlohn von zehn Euro – und übertrifft damit sogar die Forderungen der Gewerkschaften.« Wohlgemerkt, im Jahr 2010 war das.
Und abschließend noch ein weiterer Hinweis auf die Folgen des beschriebenen Verfahrens der Mindestlohnkommission: Die Regelbindung der Mindestlohnanpassung erweist sich mit Blick auf das Ziel 12 Euro pro Stunde als Sackgasse. Bei einer jährlichen Steigerung um 2,5 Prozent dauert es bis 2030, nur um die 12-Euro-Marke zu erreichen.