Der Premiumhersteller mag das nicht. Also zerrt man kritische Berichterstattung vor das Gericht. Eigentlich aber geht es um eine Systemfrage, die sich um Werkverträge dreht

Viele werden sich noch daran erinnern: Ausgerechnet Daimler, die selbsternannte Ikone der deutschen Automobil-Premiumhersteller, also die mit der S-Klasse und der Preispolitik, wo man schon beim Einsteigen eine Zusatzgebühr zum Listenpreis abdrücken muss. Ausgerechnet dieser Weltkonzern wurde in einer SWR-Reportage, die im ARD-Fernsehen zur besten Sendezeit (und kurz vor der Präsentation der neuen S-Klasse) im Mai 2013 ausgestrahlt wurde, damit konfrontiert, dass Werkverträge zum Lohndumping eingesetzt wurden. Das hatte einige Diskussionen ausgelöst und viele Betriebsräte und andere Beteiligte berichten, dass sich einiges geändert hat unter dem Druck der Berichterstattung. Aber die Konzernspitze war und ist mehr als angefressen und zerrt den verantwortlichen Redakteur und den SWR vor Gericht, um die Weiterverbreitung des Beitrags zu verhindern. Da geht es offensichtlich ums Prinzip, denn rational ist das nicht, die Aufmerksamkeit hatte sich zwischenzeitlich schon längst anderen Dingen zugewandt.
Daimler versucht also derzeit, vor dem Landgericht Stuttgart konkret zu erreichen, dass die Sendung aus dem Mai 2013 nicht mehr gezeigt wird (vgl. dazu den Artikel Hungerlohn ab Werk von Susanne Preuss).

Dabei geht es um eine für jede kritische Berichterstattung hoch relevante Grundsatzfrage: Dürfen Journalisten verdeckt in Unternehmen recherchieren?

»Nachdem in den 70er Jahren Günter Wallraff aus dem Innersten der „Bild“-Zeitung berichtete, hat das Bundesverfassungsgericht klargestellt, dass ein außerordentliches öffentliches Interesse am Thema durchaus sogar rechtswidriges Verhalten von Journalisten rechtfertigt. Dutzendfach haben seither Investigativ-Recherchen Missstände in Unternehmen aufgedeckt.«

So ist es.

Aber im vorliegenden Fall scheint der zuständige Richter so seine eigene Sicht auf die Dinge zu haben:

»Der Vorsitzende Richter Christoph Stefani deutete zum Auftakt des Prozesses aber an, dass die Sachlage in diesem Fall keineswegs eindeutig ist. Die Sache stehe „auf Messers Schneide“, sagte er. Letztlich werde wohl das Bundesverfassungsgericht entscheiden müssen. Er machte zugleich aber einen pragmatischen Vorschlag: auf den Instanzenweg zu verzichten. Da der SWR-Beitrag nun schon mehr als ein Jahr alt sei und die Sachlage – der Umgang mit Werkverträgen – sich durchaus schon geändert habe, könnte der SWR in einer Art freiwilliger Erkärung auf die Wiederholung der Sendung verzichten.«

Folgt man dem Artikel, dann hält der SWR zwar die „grundsätzliche Bedeutung“ dieses Verfahrens hoch und auch das „überragende Informationsinteresse der Öffentlichkeit“ – um dann aber damit zitiert zu werden, man werde in den kommenden Wochen „prüfen“, »ob man dem Vorschlag des Richters folgt.«

Wie dem auch sei: Der Beitrag hat damals, im Frühjahr 2013, eindrucksvoll aufzeigen können, wie sich die Arbeitsverhältnisse und -bedingungen der Arbeitnehmer durch den gezielten Einsatz von Werkverträgen auch in den Kernbereichen der Unternehmen negativ verändern. „Dies aufgezeigt zu haben ist ein Verdienst dieser Sendung“, urteilt Karl Reif, Betriebsrat im Daimler-Werk Untertürkheim über den Beitrag, der mittlerweile mit dem Journalistenpreis der IG Metall Baden-Württemberg gewürdigt wurde.

Abschließend: Es handelt sich bei, was Jürgen Rose vom SWR mit seinem Beitrag vor über einem Jahr aufgedeckt hat, nun nicht um irgendeinen Einzelfall, bedauerlich, aber eben solitär. Wie weit sich die Werkverträge mittlerweile hineingefressen haben in die Arbeitswelt zeigt auch diese aktuelle Reportage, die zugleich den Blick auf die Werkverträge noch mal weitet:

ZDF: Kollegen dritter Klasse. Der Trick mit dem Werkvertrag (30.07.2014)
»Ob Arbeiter in der Automobilindustrie, Regaleinräumer im Supermarkt oder Putzfrau im Krankenhaus – viele von ihnen haben Werkverträge. In der „ZDFzoom“-Dokumentation „Kollegen dritter Klasse – der Trick mit dem Werkvertrag“ beleuchtet Autor Christian Bock … das zunehmend größer werdende Phänomen der Werkverträge in der Arbeitswelt. Mit Betroffenen, Arbeitgebern und Gewerkschaftern spricht er über das Geschäft mit den Billig-Arbeitskräften.«

Letztendlich geht es hier um eine Systemfrage, nicht etwa um die Eitelkeit eines gekränkten schwäbischen Weltkonzerns. Wobei die Tatsache, dass Daimler sehr viel Geld in die Hand nimmt, um mit sehr teueren Anwälten den SWR auf die Knie zu zwingen versucht, nicht nur, vielleicht sogar überhaupt nicht auf die Gefühlslage der Daimler-Chefs zurückzuführen ist, sondern man hier schlichtweg allen Journalisten mitteilen möchte, lasst es sein mit der verdeckten Recherche, wir werden euch mit Gerichtsverfahren überziehen und euch das Leben so richtig schwer machen. Das ist natürlich nur eine Vermutung. Aber irgendwie eine durchaus plausible.

Klassisch-handfeste und gleichzeitig experimentelle Tarifpolitik. Die IG Metall zwischen Stammbelegschaften und Werkvertragsbeschäftigten

Die IG-Metall ist nicht nur die größte Industriegewerkschaft der Welt, sondern sie gilt auch als besonders erfolgreich. Viele Arbeitnehmer anderer Branchen wären gerne in dieser Gewerkschaft organisiert, wenn man das beispielsweise an den von ihr erreichten Tarifabschlüssen misst. Sie gilt als kampfstark und durchsetzungsfähig und zugleich – durch ihre betriebliche Einbettung sensibilisiert – auch offen für die Belange der anderen Seite, was sich beispielsweise in der Bewältigung der Wirtschaftskrise 2009 wieder einmal gezeigt hat. Aber diese Gewerkschaft steht nicht nur für eine klassisch-handfeste Tarifpolitik mit im Regelfall vorzeigbaren Ergebnissen, sondern sie versucht, auch immer wieder neue Wege in der Tarifpolitik zu gehen. Das war die Arbeitszeitfrage („35-Stunden-Woche“) in den 1980er Jahren und das ist heute die Frage, wie man mit der zunehmenden Aufspaltung der Belegschaften, also die Ausfransung an den Rändern in Form von Leiharbeit und vor allem der zunehmenden Zahl an Werkvertragsbeschäftigten, tarifpolitisch umgehen kann, um nicht vollständig die Kontrolle zu verlieren. Der Tarifabschluss der IG Metall mit den Arbeitgebern in der nordwestdeutschen Stahlindustrie, zu der die Eisen- und Stahlindustrie in Nordrhein-Westfalen, Niedersachsen und Bremen gehört, steht für beide Dimension des tarifpolitischen Handelns.

Die IG Metall steckt in einem strategischen Dilemma, das nicht aufgelöst werden kann, sondern das man zu gestalten versuchen muss. In wichtigen Bereichen der Metallindustrie, man denke hier nur an die Automobilindustrie, hat die IG Metall in der Stammbelegschaft oftmals einen Organisationsgrad, von dem andere Gewerkschaften nur träumen können. Und aufgrund der langen Tarifgeschichte ist es der Gewerkschaft auch gelungen, für die Stammbeschäftigten teilweise wirklich sehr gute Bedingungen durchzusetzen, die natürlich aus Sicht der Arbeitgeber mit einer entsprechenden Kostenbelastung einhergehen, so dass bei ihnen Anreize gesetzt werden, wenigstens einen Teil des Beschäftigungsvolumens nicht über Arbeitskräfte abzubilden, die unter die aus ihrer Sicht „teuren“ Tarifverträge der IG Metall fallen. Das hat zu einer massiven Expansion von Leiharbeit und seit einigen Jahren in verstärktem Maße auch der Werkvertragsbeschäftigten geführt. Ende des vergangenen Jahres meldete sich die Gewerkschaft selbst mit beeindruckenden Zahlen in den Medien zu Wort: »Fast ein Drittel der Beschäftigten in der Metallindustrie arbeitet per Werkvertrag oder Zeitarbeit. Am auffälligsten ist der Trend … in der Automobilbranche«, so der Artikel Metallindustrie beschäftigt mehr als eine Million Externe. Auf der Basis von Betriebsrätebefragungen kann die Gewerkschaft zu folgenden Zahlen:

»Mehr als eine Million Menschen arbeiten demnach als Leiharbeiter oder mit Werkverträgen für die Metall- und Elektroindustrie (M+E). Das entspricht fast einem Drittel der Beschäftigten der gesamten Branche … Am auffälligsten sei der Trend in der Automobilindustrie. Dort stehen den 763.000 Stammbeschäftigten mittlerweile 100.000 Leiharbeitskräfte und 250.000 Werkvertragsbeschäftigte gegenüber. Das entspricht einem Verhältnis von fast zwei zu eins. Auch in der Werftindustrie kippt das Verhältnis immer mehr zugunsten von Externen. Im Schiffbau arbeiten 16.800 Menschen festangestellt, aber 2700 Menschen für Leih- und 6500 Menschen für Werkvertragsfirmen. Auch in der Stahlindustrie werden viele Werkvertragsbeschäftigte angeheuert – 19.000 gegenüber 61.000 Festangestellten.«

Der damals noch designierte und mittlerweile gewählte neue IG-Metall-Vorsitzende Detlef Wetzel sprach mit Blick auf die Werkverträge von einem „Krebsgeschwür“. Doch die Gewerkschaft hat sich auf den Weg gemacht, dagegen vorzugehen bzw. die Auswirkungen des Einsatzes von Werkvertragsbeschäftigten zu begrenzen.

Einen ersten – tarifpolitisch wichtigen – zwischen Erfolg kann die IG-Metall mit dem neuesten Tarifabschluss verbuchen. Zum einen enthält dieser Abschluss ganz handfeste „Hausmannskost“ für die Stammbeschäftigten:

»Die rund 75.000 Beschäftigten erhalten ab diesem Juli für die nächsten 17 Monate in zwei Schritten mehr Geld. In den ersten zehn Monaten gibt es 2,3 Prozent mehr, ab 1. Mai 2015 für sechs Monate 1,7 Prozent. Damit erhalten die Stahlkocher von ThyssenKrupp, Salzgitter & Co. insgesamt vier Prozent mehr Lohn. Zudem verständigten sich beide Seiten darauf, dass die unbefristete Übernahme der Auszubildenden bis Januar 2018 verlängert wird und Azubis monatlich 36 Euro mehr bekommen.«

Doch auch für den Bereich der Werkvertragsbeschäftigten hat man erste wichtige Pflöcke eingeschlagen für die weitere tarifvertragliche Beackerung und dieses Feldes:

»Bei den Werkverträgen vereinbarte die Gewerkschaft mit den Arbeitgebern Standards zur Einhaltung von Tarifverträgen, Sicherheitsbestimmungen und Arbeitszeiten. Die Entscheidungshoheit über die Einführung von Werkverträgen bleibe aber bei den Unternehmen, betonte Arbeitgeberchef Koch.«

Die IG Metall schreibt selbst zu diesem Punkt:

»Zum Schutz der Werkvertragsbeschäftigten ist es der IG Metall gelungen, den Umgang mit Werkverträgen tariflich zu regeln. Werkunternehmen sind verpflichtet, Arbeitszeiten einzuhalten und Sicherheitseinweisungen durchzuführen. Vor Auftragsvergabe an ein Fremdunternehmen müssen Betriebe prüfen, ob die Arbeit nicht von eigenen Mitarbeitern geleistet werden kann. Außerdem erhalten die Werkvertragsnehmer ein Beschwerderecht.«

Für Detlef Esslinger befinden wir uns hier „Im Labor der Tarifpolitik“, so hat er seinen Kommentar in der Print-Ausgabe der Süddeutschen Zeitung vom 09.07.2014 überschrieben:
»… nun haben sie erstmals einen Tarifvertrag beschlossen, der dem Instrument der Werkverträge Struktur geben kann. Mit der Betonung auf kann. Der Tarifvertrag hat nicht die Verbindlichkeit, die beide Seiten bei den Löhnen vereinbart haben. Die steigen um vier Prozent, ohne Wenn und Aber. Bei den Werkverträgen hingegen werden die Arbeitgeber „im Rahmen ihrer Möglichkeiten“ auf ihre Werkunternehmer einwirken, damit auch die ihre Beschäftigten fair behandeln. Vor einer Vergabe wird künftig „sorgsam geprüft“, ob der Job auch durch die Stammbelegschaft erledigt werden kann. Wer sich als Werkvertragler unfair behandelt glaubt, kann sich beim Betriebsrat seines Auftraggebers beschweren.«

Vor dem Hintergrund solcher Formulierungen wird der eine oder andere sofort kritisieren, dass hier – wenn überhaupt – ein wachsweicher Kompromiss gefunden wurde, der als tarifvertragliche Regelung verkauft wird. Auch Esslinger sieht diese Gefahr, schreibt aber zugleich: »Vielleicht wird sich erweisen, dass solche Formulierungen bloß weiße Salbe sind, die an Missständen nichts ändern. Vielleicht wird aber auch ein Prozess in Gang gesetzt …«.

Und genau darum geht es, denn hier gibt es tatsächlich zum ersten Mal durchaus handfest die Möglichkeit, dass der Arbeitgeber-Spielball Werkverträge mit seinen teilweise desaströsen Auswirkungen nicht nur bei den von den Werkverträgen betroffenen Arbeitnehmern, sondern auch hinsichtlich seiner „disziplinierenden“ Wirkungen auf das Lohngefüge in der Stammbelegschaft, Schritt für Schritt einer gewissen Regulierung seitens der Gewerkschaften im Tarifgefüge unterworfen wird.

Dass die IG-Metall tatsächlich immer auch experimentelle tarifpolitische Schritte zu unternehmen bereit ist, kann man daran erkennen, dass bei den derzeitigen Überlegungen, welche Inhalte in der für die Metallindustrie anstehenden Tarifrunde 2015 auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, Überlegungen getätigt werden, die Arbeitszeitfrage mit der Bildungsfrage zu verknüpfen, um hier neue Wege gehen zu können: IG Metall möchte „Bildungsteilzeit“ durchsetzen, so die Überschrift eines Artikels dazu. Der Gewerkschaft gehe es darum, den Beschäftigten sowohl eine finanziell als auch eine zeitlich gesicherte Möglichkeit zur qualifizierten beruflichen Weiterbildung zu eröffnen. die Gewerkschaft kann sich hier sowohl Modelle einer echten wie auch eine geblockten Teilzeit vorstellen:

»So könnten Arbeitnehmer innerhalb von drei Jahren ihre Arbeitszeit um ein Drittel reduzieren – und davon zwei Jahre Vollzeit arbeiten, um im dritten Jahr etwa die Fachhochschulreife nachzuholen.
Damit will die IG Metall Beschäftigten ermöglichen, einen Abschluss als Meister, als Bachelor oder Master zu machen. Ein Schwerpunkt muss Hofmann zufolge dabei die Verbesserung von beruflichen Entwicklungschancen für an- und ungelernte Beschäftigte sein. Auch für Beschäftigte mit dualer Ausbildung brauche es belastbare Wege für berufliche Entwicklung durch Bildungsanstrengungen.«

Die Reaktion aus dem Arbeitgeber dies natürlich nicht lange auf sich warten und lädt ein wenig zum Schmunzeln ein hinsichtlich ihres inhaltlichen Tiefgangs: »Ich frage mich, wer die Arbeit überhaupt noch machen soll“, sagte Rainer Dulger, Präsident des Arbeitgeberverbands Gesamtmetall.«

Die IG Metall wird das nicht aufhalten. Sie agiert auf den unterschiedlichen Ebenen und das durchaus  professionell. Vielleicht ein Sinnbild für den eigenen Gestaltungsanspruch: »Bisher war Brüssel vor allem ein Tummelplatz für Industrielobbyisten. Doch nun zieht es auch die mächtigste Industriegewerkschaft der Welt an den Sitz der EU: Mit einem riesigen Promi-Auflauf eröffnete sie dort am Dienstag ein Verbindungsbüro«, so Eric Bonze in seinem Artikel Promi-Alarm bei der IG Metall.

Nicht nur für Banken gibt es einen „Reservefallschirm“. Auch für faktisch entleihende Unternehmen, die einen (Schein-)Werkvertrag nutzen

Das ist ein weiteres frustrierendes Aktenzeichen für alle, die gegen den Missbrauch von (Schein)Werkverträgen kämpfen und denen sich in der Wirklichkeit immer wieder die bestehende Rechtslage in den Weg stellt, die seit langem identifiziert, diskutiert, und kritisiert wird. Und für deren Abänderung – durch eine kleine Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz – die Regierung alle Zeit der Welt gehabt hätte. Sie hat es aber bis heute nicht getan, sondern die Bundesarbeitsministerin hat lediglich angekündigt, auf der Basis des Koalitionsvertrags im Herbst die Sache mal anzugehen. Warum eigentlich erst im Herbst? Aber zuvor der Sachverhalt: Das angesprochene Aktenzeichen lautet 16 BV 121/13 und markiert einen Beschluss des Arbeitsgerichts Stuttgart vom 08.04.2014.
Thorsten Blaufelder hat in dem Blog seiner Kanzlei die Besprechung des Urteils unter die Überschrift „Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zu Festanstellung“ gestellt, was zwar nicht grundsätzlich gilt, aber leider den Kern des konkreten Sachverhalts trifft.

Der erste Satz der Entscheidung des Arbeitsgerichts betoniert das Problem ein in die bestehende Rechtslage:

»Wird ein Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber in einem anderen Unternehmen im Wege eines Werk-/Dienstvertrages eingesetzt und stellt sich der Einsatz in Wirklichkeit als verdeckte Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerk-/Scheindienstvertrag) heraus, wird kein Arbeitsverhältnis zwischen dem Arbeitnehmer und dem anderen Unternehmen (Entleiher) begründet, soweit der Arbeitgeber (Verleiher) über eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis iSd. § 1 Abs.1 Satz 1 AÜG verfügt.«

Alles klar? Was wir hier erneut erleben müssen ist das Ziehen des „Reservefallschirms“, wie das der Arbeitsrechtler Peter Schüren mal ausgedrückt hat. Bevor die sich dahinter verbergende Problematik erläutert wird, hier erst einmal der Sachverhalt um was und wen es in dem nun zum Abschluss gebrachten Verfahren geht. Hier ein Zitat aus dem Blog-Beitrag von Thorsten Blaufelder:

»In dem Werk befindet sich die Entwicklungsabteilung für Pkw-Motoren, -Achsen und -Getriebe. Bereits seit 2009 wird dort ein Entwicklungsingenieur als „Fremdarbeitskraft“ beschäftigt. Der Einsatz erfolgt auf der Basis von Werk- oder Dienstverträgen jeweils für bestimmte Projekte, zuletzt bei der Weiterentwicklung des Dieselmotors OM 651.
Der Betriebsrat meint, es handele sich um verdeckte Arbeitnehmerüberlassung. Es bestehe daher ein Arbeitsverhältnis zu Mercedes-Untertürkheim, und der Entwicklungsingenieur könne dort auch selbst für den Betriebsrat kandidieren.
Das Arbeitsgericht Stuttgart wies den entsprechenden Antrag des Betriebsrats nun aber ab. Zwar gebe es „nicht unerheblich Indizien“, dass die Werk- und Dienstverträge nur Scheinverträge sein könnten. Doch selbst wenn man dies annehme, sei kein Arbeitsverhältnis im Mercedes-Werk Untertürkheim entstanden.
Denn die Firma, bei der der Entwicklungsingenieur angestellt sei, verfüge über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung. Nach den gesetzlichen Vorgaben könne daher „kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert werden“. Vielmehr bleibe das Arbeitsverhältnis zur Leihfirma bestehen.«
Und hier sind wir wieder angekommen bei dem Schürenschen „Reservefallschirm“. Was muss man sich darunter vorstellen? Dies ist bereits beschrieben worden in meiner Veröffentlichung aus dem vergangenen Jahr:

Sell, Stefan: Lohndumping durch Werk- und Dienstverträge? Problemanalyse und Lösungsansätze (= Remagener Beiträge zur Sozialpolitik 13-2013), Remagen, 2013

Dort findet man die folgenden Erläuterungen:

»Eigentlich ist die Sache relativ einfach: Wenn unter dem Deckmantel eines Werk- oder Dienstvertrags faktisch eine Arbeitnehmerüberlassung betrieben wird, dann sind die Konsequenzen, die bereits heute im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz geregelt sind, hart und einfach: Der Schein-Vertrag ist nichtig, der Arbeitsvertrag zwischen dem faktischen Verleiher und den überlassenen Arbeitnehmern ebenfalls nd der überlassene Arbeitnehmer wird zum Arbeitnehmer des Entleihers mit allem daraus resultierenden Ansprüchen. Besonders bedrohlich für den Entleiher ist die Strafbarkeit wegen Beitragshinterziehung gemäß § 266a StGB. Besonders aus diesem Bedrohungsszenario könnte eine wirkungsvolle Abschreckung funktionieren, so dass viele Unternehmen, die in Inhouse-Outsourcing praktizieren, darauf achten müssen, die Grenzen zu Arbeitnehmerüberlassung nicht zu überschreiten. Was aber soll an dieser Stelle das „könnte“ im letzten Satz? Es soll überleiten zu dem bereits erwähnten Schlupfloch, mit dem man den dadurch erreichen Abschreckungseffekt wieder neutralisieren kann.

Denn „erfreulicherweise“ für den Auftraggeber funktioniert die skizzierte Abschreckungswirkung heute nicht richtig – und zwar dann nicht, wenn der Scheinwerkunternehmer oder Scheindienstleister über eine Überlassungserlaubnis verfügt. Wenn das der Fall ist, dann tritt die beschriebene Rechtsfolge eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher nicht ein. Die Ansprüche des eigentlich überlassenden Arbeitnehmers richten sich in diesem Fall nicht gegen das Entleih-Unternehmen, sondern gegen das Verleih-Unternehmen. Und genau diese Konstruktion ist in der Praxis weit verbreitet: Die Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis fungiert demnach als „Reservefallschirm“ bei verdeckter Überlassung. Im Ergebnis bedeutet das, dass der faktische Entleiher bei einem Scheinwerk- oder Scheindienstvertrag praktisch kein Risiko eingeht, aber die Kostenvorteile, die sich realisieren lassen, mitnehmen kann.« (Sell 2013: 6 f.)
Eine „geniale“ Konstruktion für das faktisch entleihende Unternehmen. Und genau das ist im vorliegenden Fall zur Anwendung gekommen, wenn wir von den „nicht unerheblichen Indizien“ ausgehen, die vom Gericht selbst angesprochen werden, dass es sich um Schein-Werk- bzw. Dienstverträge handelt.

Voraussetzung ist – wie ausgeführt – das Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis beim (Schein-)Werkvertragsunternehmen. Wenn das aber nicht der Fall ist, dann greifen auch bei der bestehenden Rechtslage die beschriebenen schmerzhaften Rechtsfolgen für den faktischen Entleiher. Das gleiche Unternehmen, das im vorliegenden Fall von der Regelung profitiert hat, konnte sich bei einer anderen Fallkonstellation nicht auf Kosten Dritter exkulpieren, worauf Thorsten Blaufelder in seinem Blog-Beitrag hinweist:

»Am 01.08.2013 hatte das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg in Stuttgart entschieden, dass die Daimler AG im Werk Möhringen zwei IT-Fachkräfte über Jahre mit Scheinwerkverträgen beschäftigt hat. Hier hatte das LAG beiden eine Festeinstellung zugesprochen. Zur Begründung hatte es aber ausdrücklich darauf verwiesen, dass der mit den Scheinwerkverträgen beauftragte IT-Dienstleister nicht über eine Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung verfügte«.
Das angesprochene Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 1. August 2013  kann man unter dem Az. 2 Sa 6/13 einsehen.

Ärgerlich an der ganzen Angelegenheit ist der Tatbestand, dass auf diese offensichtliche Regelungslücke schon seit langem hingewiesen wird – und auch auf den relativ einfachen Lösungsansatz für den Gesetzgeber:

»Aus der Logik einer anzustrebenden Abschreckungswirkung liegt der Lösungsansatz für dieses Problem auf der Hand: Man muss durch eine gesetzgeberische Änderung im Arbeitnehmerüberlassungsgesetz den Durchgriff der Sanktionen auf den Auftraggeber sicherstellen.

Der Arbeitsrechtler Peter Schüren hat hierzu einem handhabbaren – und gesetzgeberischen Willen vorausgesetzt auch schnell umsetzbaren – Vorschlag entwickelt: Um zu verhindern, das Schein-Werk- bzw. Schein-Dienstverträge unter dem „Schirm“ einer vorhandenen Überlassungserlaubnis gelangen, sollte der bestehende Gesetzeswortlaut im § 9 Nr. 1 AÜG geändert werden. Vorgeschlagen wird die folgende Ergänzung des § 9 Nr. 1 AÜG (die Ergänzung ist hier kursiv hervorgehoben):
„Unwirksam sind:
1. Verträge zwischen Verleihern und Entleihern sowie zwischen Verleihern und Leiharbeitnehmern, wenn der Verleiher nicht die nach § 1 erforderliche Erlaubnis hat oder bei vorhandener Erlaubnis die Überlassung des Leiharbeitnehmers nicht eindeutig als Arbeitnehmerüberlassung kenntlich macht,“ (Schüren 2013: 178) … Durch diese überaus scharf wirkende Ergänzung innerhalb des AÜG würde der faktische Entleiher erhebliche Sanktionen fürchten müssen, bis hin zur Strafbarkeit seines Verhaltens, was eine erhebliche Abschreckungswirkung entfalten würde. Vor einem solchen Hintergrund würden sich die allermeisten Unternehmen mehrfach gegen die Möglichkeit abzusichern versuchen, dass es sich bei ihren Werkverträgen um Schein-Werkverträge handeln könnte, da die Sanktionen für sie massiv wären. Zumindest das beschriebene und heute existierende Schlupfloch für die Auftraggeber wäre geschlossen.« (Sell 2013: 11 f.)

Nur als kleine Erinnerungs-Fußnote: Als die SPD noch in der Opposition war, hat sie entsprechende Anträge im Bundestag und von ihr regierte Bundesländer über den Bundesrat eingebracht, die von der damaligen schwarz-gelben Bundesregierung aber abgelehnt worden sind, genau so wie die damaligen Anträge von Grünen und Linken. Aber meines Wissens ist die SPD jetzt schon einige Zeit in der neuen Bundesregierung vertreten und dann sogar prominent im Arbeitsministerium.

Das hätte also schon längst geändert werden können, wenn man denn wollte. Also darf man wieder einmal fragen: Was macht Berlin? Und vor allem – wann machen die das, was zu machen wäre?