Die Rechtsprechung von ganz oben schleift sukzessive die Mauern gegen aktive Sterbehilfe: Der Bundesgerichtshof und die „ärztlich assistierte Sterbebegleitung“

Schon seit Jahren ist sie auch in diesem Blog Thema: die Sterbehilfe. Oder genauer: die aktive Sterbehilfe. Ein in jeder Hinsicht vermintes Gelände. Die – nicht nur, aber auch historisch zu verstehende – Ablehnung der aktiven Sterbehilfe ist in den vergangenen Jahren immer brüchiger geworden. Folgt man unter allem generellen Vorbehalt den Umfragen, dann ist die Mehrheit der Bevölkerung eindeutig auf der anderen Seite. 67 Prozent der Bundesbürger für aktive Sterbehilfe, meldet das Deutsche Ärzteblatt am 5. Juli 2019 unter Bezugnahme auf die Ergebnisse einer Befragung des Meinungsforschungsinstituts YouGov, die im April dieses Jahres durchgeführt wurde.

38 Prozent würden sie „voll und ganz“ befürworten, 29 Prozent würden ihr „eher“ zustimmen. 17 Prozent lehnten aktive Sterbehilfe „voll und ganz“ oder „eher“ ab. Mit 72 Prozent gab es in Ostdeutschland mehr Befürworter als in Westdeutschland (65 Prozent). Eine Legalisierung der Beihilfe zum Suizid befürworten in der Umfrage 45 Prozent „voll und ganz“ und 24 Prozent „eher“. 13 Prozent lehnen eine Zulassung ab.

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Sterbehilfe und Selbsttötung als wahrhaft existenzielle Fragen zwischen den Aktendeckeln der höchsten Gerichte

Immer wieder und verständlicherweise höchst kontrovers werden die „letzten“ Fragen am Ende des Lebens diskutiert. Und um Fragen der Sterbehilfe und Selbsttötung wird nicht nur gesellschaftlich und politisch gerungen, sondern das landet auch vor den Gerichten, bis ganz nach oben. Schadensersatz für „erlittenes Leben“? Sollte das Weiterleben als ersatzfähiger „Schaden“ anerkannt werden, dann wird das Folgen haben, so war beispielsweise ein Beitrag überschrieben, der hier am 14. März 2019 veröffentlicht wurde. Da ging es um den Fall eines Sohnes, der von dem Hausarzt seines 2011 verstorbenen Vaters Schadensersatz erstreiten wollte, da der Mediziner seinen Vater „zu lange“ am Leben gehalten habe. Kurz darauf hat der Bundesgerichtshof seine, die Klage des Mannes ablehnende Entscheidung verkündet. Dazu der Beitrag Kein Schadensersatz für „erlittenes Leben“, urteilt der Bundesgerichtshof. Und trotzdem sind einige unzufrieden vom 8. April 2019.

Aber auch andere Gerichte sind mit diesen Themen in Beschlag genommen, so derzeit selbst das Bundesverfassungsgericht. »Das Bundesverfassungsgericht prüft das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe. Sechs Verfassungsbeschwerden gegen das Gesetz liegen den Richtern vor«, so Jost Müller-Neuhof unter der Überschrift „Keiner bringt sich gerne um”. »Der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Andreas Voßkuhle, hat vor falschen Erwartungen an das Verfahren zum Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe gewarnt. Es gehe „nicht um die moralische oder politische Beurteilung der Selbsttötung und ihrer Folgen für die Gesellschaft, (…) sondern allein um die Reichweite des Freiheits­raums, den das Grundgesetz einer staatlichen Strafdrohung entgegensetzt“, sagte er heute zum Auftakt der zweitägigen Verhandlung in Karlsruhe«, so der Bericht Das Recht darf zur Sterbehilfe nicht schweigen vom 16. April 2019. »Am zweiten Verhandlungstag zeigen die Fragen der Verfassungsrichter, dass es zu den Klagen gegen das Verbot der geschäftsmäßigen Sterbehilfe keine leichte Entscheidung geben kann«, so Christiane Badenberg in ihrem Artikel Möglichkeiten der Sterbehilfe ausgelotet. Eine Entscheidung des BVerfG in dieser Angelegenheit ist noch nicht gefallen.

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Kein Schadensersatz für „erlittenes Leben“, urteilt der Bundesgerichtshof. Und trotzdem sind einige unzufrieden

Die Sozialpolitik und die Rechtsprechung beschäftigen sich zuweilen mit existenziellen Themen, bei denen es um Leben oder Tod geht. Und manchmal geht es um nicht weniger als den Preis des Lebens – eines ungewollten Lebens. Da werden nicht wenige gehörig schlucken müssen. Was muss man sich darunter vorstellen? »Der Sohn eines ehemaligen Patienten verklagt dessen Arzt, weil er seinen Vater zu lange am Leben erhalten habe«, kann man dem Artikel Der Preis des Lebens oder Leben um jeden Preis? von Maximilian Amos entnehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste die Frage verhandeln, »ob das Leben auch ein Schaden sein kann (BGH, VI ZR 13/18). Auf den ersten Blick mag das absurd wirken: das Leben als ersatzfähiger Posten und das sogar in negativer Hinsicht. Doch genau das fordert der Sohn eines 2011 verstorbenen Mannes, der, tödlich erkrankt und schwer dement, von seinem behandelnden Hausarzt am Leben erhalten wurde. Dieser soll nun Schadensersatz zahlen, weil sein Vater weiterleben musste, so das Begehren des Sohnes.«

Das stand am Anfang des Beitrags Schadensersatz für „erlittenes Leben“? Sollte das Weiterleben als ersatzfähiger „Schaden“ anerkannt werden, dann wird das Folgen haben, der hier am 14. März 2019 veröffentlicht wurde. Und zwischenzeitlich hat der Bundesgerichtshof seine Entscheidung in diesem Fall verkündet.

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