Schadensersatz für „erlittenes Leben“? Sollte das Weiterleben als ersatzfähiger „Schaden“ anerkannt werden, dann wird das Folgen haben

Es gibt wirklich sehr unangenehme Themen, mit denen sich Richter beschäftigen müssen. Klassische Kriminalitätsfälle wie das Wüten irgendwelcher Serienmörder oder die Beschaffungskriminalität von Drogenabhängigen, die in ein Kiosk einbrechen, sind dagegen fast schon eine juristische Annehmlichkeit, weil hier die Grenzen zwischen Recht und Unrecht eindeutiger daherkommen.

Denn manchmal geht es um nicht weniger als den Preis des Lebens – eines ungewollten Lebens. Was muss man sich darunter vorstellen? »Der Sohn eines ehemaligen Patienten verklagt dessen Arzt, weil er seinen Vater zu lange am Leben erhalten habe«, kann man dem Artikel Der Preis des Lebens oder Leben um jeden Preis? von Maximilian Amos entnehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) musste die Frage verhandeln, »ob das Leben auch ein Schaden sein kann (BGH, VI ZR 13/18). Auf den ersten Blick mag das absurd wirken: das Leben als ersatzfähiger Posten und das sogar in negativer Hinsicht. Doch genau das fordert der Sohn eines 2011 verstorbenen Mannes, der, tödlich erkrankt und schwer dement, von seinem behandelnden Hausarzt am Leben erhalten wurde. Dieser soll nun Schadensersatz zahlen, weil sein Vater weiterleben musste, so das Begehren des Sohnes.«

Schauen wir uns den Sachverhalt genauer an – den kann man der Ankündigung des BGH entnehmen, dass das Urteil am im April 2019 verkündet wird: Urteilsverkündung in Sachen VI ZR 13/18 (Haftung wegen Lebenserhaltung durch künstliche Ernährung) am 2. April 2019:

»Der 1929 geborene Vater des Klägers (Patient) litt an fortgeschrittener Demenz. Er war bewegungs- und kommunikationsunfähig. In den letzten beiden Jahren seines Lebens kamen Lungenentzündungen und eine Gallenblasenentzündung hinzu. Im Oktober 2011 verstarb er. Der Patient wurde von September 2006 bis zu seinem Tod mittels einer PEG-Magensonde künstlich ernährt. Er stand unter Betreuung eines Rechtsanwalts. Der Beklagte, ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin, betreute den Patienten hausärztlich. Der Patient hatte weder eine Patientenverfügung errichtet noch ließ sich sein tatsächlicher oder mutmaßlicher Wille hinsichtlich des Einsatzes lebenserhaltender Maßnahmen anderweitig feststellen.
Der Kläger macht geltend, die künstliche Ernährung habe spätestens seit Anfang 2010 nur noch zu einer sinnlosen Verlängerung des krankheitsbedingten Leidens des Patienten geführt. Der Beklagte sei deshalb verpflichtet gewesen, das Therapieziel dahingehend zu ändern, dass das Sterben des Patienten durch Beendigung der lebensverlängernden Maßnahmen zugelassen werde. Er macht aus ererbtem Recht seines Vaters einen Anspruch auf Schmerzensgeld geltend. Ferner verlangt er Ersatz für Behandlungs- und Pflegeaufwendungen.«

In dem Verfahren fordert der Sohn vom behandelnden Hausarzt seines Vaters insgesamt mehr als 150.000 Euro an Schmerzensgeld und Ersatz von Behandlungskosten.

Bevor so etwas beim BGH landet, müssen sich andere Gerichte damit befasst haben. Nachdem das Landgericht (LG) München I die Klage des Sohnes noch abgewiesen hatte, sprach ihm das Oberlandesgericht (OLG) in München ein Schmerzensgeld in Höhe von 40.000 Euro wegen Verletzung der Aufklärungspflicht zu.

»Der Beklagte sei aus dem Behandlungsvertrag mit dem Patienten in Verbindung mit § 1901b BGB verpflichtet gewesen, die Frage der Beendigung oder Fortsetzung der medizinisch sehr zweifelhaft gewordenen Sondenernährung mit dem Betreuer des Patienten eingehend zu erörtern. Aus Beweislastgründen sei zu unterstellen, dass sich der Betreuer bei gehöriger Aufklärung gegen eine Fortsetzung der Sondenernährung entschieden hätte. Die Lebens- und gleichzeitig Leidensverlängerung des Patienten stelle einen ersatzfähigen Schaden dar«, so referiert der BGH die Entscheidung des OLG in München.

Gegen dieses Urteil haben beide Seiten Revision beim BGH eingelegt. Der Beklagte begehrt Klageabweisung, der Kläger die Zuerkennung auch des materiellen Schadensersatzes.

Um was geht es nun beim BGH – und um was nicht? Dazu Maximilian Amos in seinem Artikel:

»Worum es vor dem BGH nicht vordergründig gehen wird und was die Gerichte bislang einhellig entschieden haben ist: Die Lebenserhaltung des Mannes war ab dem fraglichen Zeitpunkt im Jahr 2010 nicht mehr medizinisch indiziert. In einem solchen Fall – und natürlich ganz grundsätzlich – ist es am Betroffenen, zu entscheiden, ob er noch weiterleben möchte. Allerdings war der Mann zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr entscheidungsfähig, eine Patientenverfügung lag ebenfalls nicht vor. Daher hätte der Arzt zusammen mit dem Betreuer und dem Sohn klären müssen, was im Interesse seines Patienten wäre – so schreibt es § 1901b Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) vor. Gegen diese Pflicht, so stellten es beide Instanzen fest, hat der Mediziner verstoßen.«

»Umstritten ist dagegen, ob ein erlittenes Leben – sogenanntes „wrongful life“ – einen ersatzfähigen Schadensposten darstellt. Viele Medizinethiker tun sich damit schwer und argumentieren, dies liefe auf eine Bewertung von Leben als unwert hinaus. Das OLG wie auch das LG bejahten aber einen Schaden. Aufgrund der schweren Leiden des Patienten und der Aussichtslosigkeit seiner Situation sei die Lebenserhaltung als Schaden im Rechtssinne zu betrachten, führten die Berufungsrichter aus. Es wäre ein Wertungswiderspruch, wenn man einerseits die lebenserhaltende künstliche Ernährung als fortdauernden einwilligungsbedürftigen Eingriff in die körperliche Integrität des Patienten ansähe, andererseits aber daraus keinen Schaden ableiten wolle.«

Nun wurde vor dem BGH verhandelt und darüber berichtet dieser Artikel: BGH sieht Scha­dens­er­satz für „wrongful life“ kri­tisch: »In der Verhandlung vor dem BGH deutet sich an, dass die Bundesrichter einem Schadensersatz für „erlittenes Leben“ nicht so aufgeschlossen gegenüberstehen könnten wie die Vorinstanz. Eine Entscheidung ist aber noch nicht gefallen.« Der VI. Zivilsenat ließ deutliche Bedenken hinsichtlich des Begehrens des Sohnes erkennen. Und »vieles deutet darauf hin, dass die Revision des Arztes Erfolg haben, die des Sohnes dagegen zurückgewiesen werden wird.«

Die Zweifel des Gerichts manifestieren sich in diesen Ausführungen: »So gab die Vorsitzende Vera von Pentz zu bedenken, ein Urteil über den Wert eines Lebens verbiete sich. Nur jeder Einzelne für sich könne entscheiden, wann er nicht mehr weiterleben wolle. Dazu zog der Senat auch einen Vergleich mit dem sog. „Röteln-Fall“, in dem es darum ging, ob ein schwer behindertes Kind einen Schadensersatzanspruch für sein „erlittenes Leben“ haben könnte. Dies war damals vom BGH verneint worden, da kein Werturteil über das Leben eines Menschen gefällt werden dürfe (Urt. v. 18.01.1983, Az. VI ZR 114/81).«

Interessant ist die Argumentation des den Beklagten vertretenden Anwalts: »Der BGH-Vertreter des Mediziners, Siegfried Mennemeyer, argumentierte in der Verhandlung auch, dass die Auffassung des OLG München dazu führen könnte, dass ein finanzieller Druck auf den behandelnden Ärzten lasten würde, ein Leben nicht weiter zu erhalten, wenn sie sonst Ersatzansprüchen fürchten müssten.« Das ist ein wahrlich schwerwiegendes Argument, das man gerade aus sozialpolitischer Sicht bedenken sollte.

Man muss sich klar machen, welche mögliche Folgen die Argumentation der OLG-Richter hätte, wenn sie nicht vm BGN verworfen wird. Dazu aus dem Artikel BGH sieht Scha­dens­er­satz für „wrongful life“ kri­tisch mit Blick auf den beklagten Arzt: »Führt dieser entgegen der medizinischen Indikation eine lebenserhaltende Maßnahme fort, so muss er darlegen und beweisen können, dass dies auch im Sinne des Patienten ist. Kann er das nicht, so macht er sich schadensersatzpflichtig.«

Wolfgang Janisch hat seinen Bericht von der Verhandlung des BGH unter dieser Überschrift veröffentlicht: „Es entzieht sich menschlicher Erkenntnis, ob Leben unwert ist oder nicht“. Dort wird die BGH-Senatsvorsitzende Vera von Pentz mit diesen Worten zitiert: „Es entzieht sich menschlicher Erkenntnis, ob Leben unwert ist oder nicht. Das mag der Einzelne für sich entscheiden.“

»Mit einem fulminanten Plädoyer versuchte Richard Lindner, der den Kläger vor dem BGH vertritt, das Blatt doch noch zu wenden. Aus seiner Sicht gilt es, ein Signal zu setzen, dass sinnlose Behandlungen am Lebensende nicht länger hingenommen werden. „Die moderne Medizin muss sich eingestehen, es geht um ein Leben in Würde.“ Und dies bedeute, dass Ärzte unnötiges Leiden verhindern müssten. „Man drückt sich um die Verantwortung zu sagen, es ist zu Ende, und macht einfach weiter.“ Mitunter stünden dahinter auch ökonomische Interessen – es gebe eben auch „lukrative Patienten“, zum Beispiel bei künstlicher Beatmung.«

Ach Heribert Prantl hat sich zu Wort gemeldet: Der Schrei am Ende des Lebens. Und auch bei ihm spürt man die Skepsis: »Werden also, wenn das Weiterleben an sich einen Schaden darstellt, künftig die Kostenträger klagen? Aber wie pervers wäre das denn, wenn die Pflegekassen vor Gericht ziehen, weil die Sonde nicht früh genug gezogen wurde? Diktiert dann die Ökonomie den Zeitpunkt des Sterbens?«

Auch Wolfgang Janisch legt in seinem Artikel den Finger auf eine offensichtliche Wunde:

»Es geht nicht darum, dass ein Arzt einen Blinddarm herausoperieren wollte, den es nicht mehr gab. Der Vorwurf lautet vielmehr, dass der Arzt nicht den Tod des Patienten gewählt hat, als die bessere Alternative zum Weiterleben, das nur noch ein Weiterleiden war. Er soll haften, weil er das Sterbenlassen verhindert hat. Der leidvolle Lebensrest würde damit zum „Schaden“, der finanziell kompensierbar ist. Wäre dies das juristische Mittel der Wahl, dann wäre der nächste logische Schritt die Entschädigungsforderung der Kranken- und Pflegekassen: Warum sollen sie auf all den Kosten sitzen bleiben, die ein Arzt durch eine rechtswidrige Behandlung verursacht hat?
Welche Kalkulation eine durchökonomisierte Welt dann aufstellte, ist leicht zu ermessen: Ein Leben, das von Rechts wegen hätte zu Ende sein müssen, wird mit den Kosten gegengerechnet, die es verursacht hat. Da ist es nur noch ein kleiner Schritt zur Schreckensvokabel vom „unwerten Leben“.«

Das sollten wir in Erinnerung behalten.