Die Zügel wieder anziehen: Zurück in das Wartezimmer. Zur Aufhebung der Möglichkeit, Arbeitnehmer mit Atemwegserkrankungen telefonisch arbeitsunfähig zu schreiben

Eine der vielen Maßnahmen zur Bewältigung der für uns alle völlig neuen und schwer einzuschätzenden Corona-Pandemie war neben der vollständigen Ausrichtung der Krankenhäuser auf eine von vielen befürchtete massive Zunahme an (intensiv) behandlungsbedürftigen COVID-19-Patienten der Schutz der Praxen niedergelassener Haus- und Fachärzte vor potenziell bzw. tatsächlich infektiösen Patienten, die für die notwendige Bestätigung ihrer Arbeitsunfähigkeit bei einer Atemwegserkrankung zu ihrem Arzt müssen, der dann nach einer entsprechenden Vorstellung die Krankschreibung vollziehen kann. Um eine mögliche Ansteckung anderer Patienten in den Wartezimmern sowie der Ärzte und ihrer Mitarbeiter in den ohne Zweifel systemrelevanten Praxen zu vermeiden, wurde am 9. März 2020 mitgeteilt: »Ärzte dürfen ab sofort in bestimmten Fällen eine Bescheinigung auf Arbeitsun­fähigkeit (AU) nach ausschließlich telefonischem Kontakt ausstellen. Die AU darf maximal sieben Tage betragen. Darauf haben sich … der GKV-Spitzenverband und die Kassen­ärztliche Bundesvereinigung (KBV) verständigt«, so das Deutsche Ärzteblatt unter der Überschrift AU-Bescheinigung ab sofort telefonisch möglich. »Die Regelung gilt für Patienten mit leichten Erkrankungen der oberen Atemwege, die keine schwere Symptomatik vorweisen.« Diese Entscheidung des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) war eine Reaktion auf zuvor vorgetragene Forderungen von Ärzteverbänden, die Zahl der Karenz­tage zu erhöhen, in denen Arbeitnehmer ohne Krankschrei­bung vom Arzt zuhause blei­ben können.

Foto: © G-BA

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Von einem Sozialgericht als Schutzinstanz für diejenigen, die selbst ganz unten von existenzsichernder Hilfe ausgeschlossen werden. Und das Bundesverfassungsgericht hat auch was gesagt

Wenn man zurückdenkt an die Zeit vor der Corona-Krise, dann wird dem einen oder anderen wieder einfallen, dass es neben den vielen anderen sozialpolitischen Baustellen eine gab und gibt, die seitens der Bundesregierung gesetzgeberisch geschlossen wurde: die Frage, wer unter welchen Umständen Anspruch auf Sozialleistungen hat, wenn er oder sie aus dem „EU-Ausland“ nach Deutschland gekommen ist. Ende 2016 hatte der Gesetzgeber den Anspruch auf Sozialhilfeleistungen für Ausländer ohne Aufenthaltsrecht oder für jene, die sich allein zur Arbeitsuche in Deutschland aufhalten, weitgehend ausgeschlossen. Sozialhilfe gibt es dann allenfalls für einen Monat als Überbrückungsleistung, damit Betroffene – meist EU-Ausländer – in ihre Heimat zurückreisen können. Der Gesetzgeber hatte die Bestimmung eingeführt, nachdem das Bundessozialgericht in Kassel am 3. Dezember 2015 geurteilt hatte, dass nach den damaligen Bestimmungen arbeitsuchende EU-Bürger zur Deckung ihres menschenwürdigen Existenzminimums Sozialhilfe verlangen können.

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Die (in Sonntagsreden und anderen Ländern) vielgepriesene deutsche Berufsausbildung: Nach der Corona-Krise so richtig in Schieflage?

Auch wenn es vielen derzeit schwer fällt, sich daran zu erinnern – noch vor kurzem, also vor dem Ausbruch der nun alles beherrschenden Corona-Krise, wurde intensiv darüber diskutiert, wie man das vielgelobte System der (nicht nur dualen, sondern auch fachschulischen) Berufsausbildung attraktiver gestalten kann, denn zunehmend wurde über einen „Azubi-Mangel“ diskutiert und darauf hingewiesen, dass sich der bereits erkennbare und angesichts der demografischen Entwicklung an Fahr aufnehmende Fachkräftemangel vor allem im mittleren Qualifikationsbereich ausprägen wird. Und viele Betriebe mussten seit geraumer Zeit die Erfahrung machen, dass die Zeiten, in denen man sich unter vielen jungen Menschen einen Auszubildenden aussuchen konnte, definitiv vorbei sind. In nicht wenigen Branchen wird man sogar der bitteren Erfahrung ausgesetzt, dass es überhaupt keine Bewerber mehr gibt.

Zugleich – und nur auf den ersten Blick ein Widerspruch – wurde von anderer Seite auch darauf hingewiesen, dass viele junge Menschen keinen Ausbildungsplatz bekommen (haben und werden) und ohne eine – gerade auf dem deutschen Arbeitsmarkt so bedeutsame – formale berufliche Qualifikation die Reihen der „Risikogruppen“ auf dem Arbeitsmarkt auffüllen. Denn ohne Zweifel: ein fehlender Berufsabschluss ist in unserem Land mit mehrfachen und großen (lebenslangen) Risiken verbunden, beispielsweise hinsichtlich der Arbeitslosigkeitswahrscheinlichkeit oder der Perspektive, wenn, dann dauerhaft im Niedriglohnsektor zu landen.

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