Die Umrisse einer zukünftigen Welt der Wanderärzte in der fachärztlichen Weiterbildung machen der Bundesärztekammer Kopfschmerzen

Krankenhäuser sind nicht nur wichtige Orte der Diagnostik und Therapie, sondern sie sind auch zentrale Orte der Weiterbildung der jungen Ärzte im Rahmen ihrer fachärztlichen Qualifizierung. Und die steht nicht außerhalb dessen, was als „Krankenhausreform“ so nett formuliert in den nächsten Jahren Schneisen schlagen wird. In die gewachsene Kliniklandschaft und damit auch in die vorhandenen Strukturen der ärztlichen Aus- und Weiterbildung.

Das wurde hier im April 2025 in dem Beitrag Angehende Fachärzte als Wanderarbeiter? Über erste Umrisse von Kollateralschäden des Umbaus der Krankenhauslandschaft als Einleitung geschrieben, um dann im weiteren Gang der Ausführungen darauf hinzuweisen, dass die klassische fünfjährige fachärztliche Weiterbildung in immer weniger Kliniken aufgrund der Zentralisierung und der Begrenzung auf bestimmte Leistungsgruppen vollumfänglich absolviert werden kann. Der zukünftige Blick lässt vor diesem Hintergrund eine moderne Variante der Figur der Wanderärzte durchaus realistisch erscheinen. Daraus ergibt sich dringender und zugleich hoch komplexer Handlungsbedarf.

Mehr als ein Jahr später kann man das hier lesen: »Die Bundesärztekammer (BÄK) sorgt sich um die ärztliche Weiterbildung. Aufgrund der stärkeren Spezialisierung von Krankenhäusern im Rahmen der Krankenhausreform werde es künftig immer häufiger dazu kommen, dass angehende Fachärztinnen und Fachärzte nicht mehr alle für ihre Weiterbildung erforderlichen Kompetenzen an einer Weiterbildungsstätte erwerben könnten.« Das kann man dem im Deutschen Ärzteblatt veröffentlichten Beitrag Bundesärztekammer drängt auf Stärkung von Weiterbildungsverbünden entnehmen. Die Bundesärztekammer habe sich zu den damit verbundenen Fragen mit einem Positionspapier zu Wort gemeldet.

Das findet man im Original hier:

➔ Bundesärztekammer (2026): Auswirkungen der Leistungsgruppenplanung auf die ärztliche Weiterbildung. Bedeutung von Weiterbildungsverbünden. Positionspapier, Berlin, Juli 2026

Der Beginn der dazu veröffentlichten Mitteilung der BÄK unter der Überschrift Weiterbildungsverbünde für den Erhalt einer strukturierten und sektorenübergreifenden ärztlichen Weiterbildung stärken liest sich so: »Die Bundesärztekammer (BÄK) warnt davor, die Auswirkungen der Krankenhausreform auf die ärztliche Weiterbildung zu unterschätzen. Die stärkere Spezialisierung von Krankenhäusern kann die Qualität der Patientenversorgung verbessern. Gleichzeitig wird es jedoch immer häufiger dazu kommen, dass angehende Fachärztinnen und Fachärzte nicht mehr alle für ihre Weiterbildung erforderlichen Kompetenzen an einer Weiterbildungsstätte erwerben können.«

Soweit, so mittlerweile bekannt. Was wird in dem Positionspapier nun vorgeschlagen?

Die BÄK fordert – eigentlich selbstverständlich – »die ärztliche Weiterbildung bei der Umsetzung der Krankenhausreform konsequent mitzudenken«. Sie plädiert dafür »Weiterbildungsverbünde gezielt zu stärken«.

Das scheint das Schlüsselwort in dem Positionspapier zu sein. Also schauen wir hier einmal genauer hin:

Es geht hierbei offensichtlich nicht nur um die Kliniken: »Neben den Krankenhäusern spielen dabei auch Arztpraxen und Medizinische Versorgungszentren eine immer größere Rolle.«

»Insbesondere in Fachgebieten mit spezialisierten Leistungsgruppen werden künftig vermehrt Rotationen zwischen verschiedenen Einrichtungen erforderlich sein, um eine vollständige Weiterbildung sicherzustellen. Weiterbildungsverbünde gewinnen deshalb erheblich an Bedeutung. Sie ermöglichen strukturierte Rotationen zwischen Weiterbildungsstätten (Krankenhäusern und ambulanten Einrichtungen) und sollen dazu beitragen, dass die in den Weiterbildungsordnungen festgelegten Inhalte möglichst vollständig und ohne unnötige Verzögerungen vermittelt werden.«

Offensichtlich kann man den eher altbackenen Begriff der Wanderärzte auch so ausdrücken: »strukturierte Rotationen zwischen Weiterbildungsstätten«. Das hört sich nicht nur moderner an, sondern bringt tatsächlich den bereits angesprochenen dringenden und zugleich hoch komplexen Handlungsbedarf auf den (möglichen und angesichts der strukturellen Veränderungen der Kliniklandschaft auch zwangsläufigen) Lösungspunkt.

Nun mag der eine oder andere an dieser Stelle fragend einwerfen: Wo ist denn da ein Problem?

Bereits in der heutigen Krankenhauswelt, also noch ohne Berücksichtigung außerklinischer Weiterbildungsstätten, muss man zur Kenntnis nehmen, dass es eben nicht die eine Trägerschaft der Häuser gibt, sondern die einzelnen Krankenhäuser sind in kommunaler, in privatgewerblicher oder in freigemeinnütziger Trägerschaft und dann gibt es auch innerhalb dieser drei Blöcke zahlreiche rechtlich unabhängige und zuweilen in Konkurrenz zu anderen benachbarten Kliniken stehenden Träger, die man alle unter einen auch rechtlich verbindlichen Rahmen bekommen müsste (und muss).

»Nach Auffassung der BÄK genügen lose Kooperationen zwischen einzelnen Einrichtungen nicht. Erforderlich sind verbindliche Strukturen, koordinierte Rotationen und eine enge Begleitung der Ärztinnen und Ärzte in Weiterbildung. Weiterbildungsverbünde, die diesen Kriterien genügen, können von den Landesärztekammern anerkannt werden.«

Damit ist gemeint, dass dann der eben nicht nur als lose Kooperation agierende, sondern mit einer entsprechenden Verbindlichkeit ausgestaltete Weiterbildungsverfahren die erforderliche Weiterbildungsbefugnis bekommt.

➔ Bislang haben wir ein Mischmodell mit einer starken Personalisierung: Die Weiterbildungsbefugnis ist personenbezogen (ad personam) und gleichzeitig einrichtungsbezogen an eine konkrete Weiterbildungsstätte (Klinik/Abteilung) gebunden. Die Personenbezogenheit bezieht sich auf den Chefarzt (und/oder qualifizierte Oberärzte) und die Landesärztekammer verleiht die Befugnis an eine namentlich genannte Ärztin oder einen namentlich genannten Arzt. Die personenbezogene Komponente kann man auch daran ermessen: Verlässt der Chefarzt das Krankenhaus, erlischt die Weiterbildungsbefugnis sofort. Sie kann nicht einfach von einem neu anfangenden Chefarzt übernommen werden; dieser muss die Befugnis für sich selbst bei der Ärztekammer beantragen.
Gleichzeitig hat das auch eine einrichtungsbezogene Komponente, denn die Ärztekammer prüft bei der Erteilung nicht nur die Person, sondern auch das Krankenhaus bzw. die Abteilung (z. B. Leistungsspektrum, Fallzahlen, Bettenanzahl, apparative Ausstattung und das strukturierte Weiterbildungscurriculum. Auf der anderen Seite: Das Krankenhaus als Institution besitzt die Ermächtigung nicht. Fällt der ermächtigte Arzt weg, darf die Abteilung offiziell keine Weiterbildungszeiten mehr bescheinigen, selbst wenn die medizinischen Geräte und die Patientenversorgung unverändert bleiben.

Was fordert die Bundesärztekammer mit Blick auf diese „Weiterbildungsverbünde“?

Die Landesgesetzgeber seien gefordert, die rechtlichen Grundlagen etwa in den Landeskrankenhaus-, Heilberufe- oder Kammergesetzen zu schaffen. Dies könne auch die Basis für eine Refinanzierung des zusätzlichen Aufwandes für die Weiterbildenden sowie die Weiterbildungsstätten (Krankenhäuser und Arztpraxen) bilden.

„Refinanzierung des zusätzlichen Aufwands“? Das wird heikel, wo doch gerade im Klinikbereich (und auch bei den niedergelassenen Ärzten) gespart wird bzw. werden soll.

Aber nicht nur eine Refinanzierung des zusätzlichen Koordinierungsaufwands wird gefordert, sondern auch, dass »arbeitsrechtliche Hürden bei Rotationen innerhalb anerkannter Verbünde abgebaut werden.«

Insbesondere wechselnde Arbeitsverträge oder mögliche Konflikte mit dem Arbeitnehmerüberlassungsrecht könnten die Umsetzung von Weiterbildungsverbünden erschweren, hat die BÄK vor em Hintergrund der bestehenden arbeitsrechtlichen Regelungen richtigerweise als Baustellen identifiziert. Denn wenn für jede Weiterbildungsstation ein neuer Arbeitsvertrag abgeschlossen werden müsse, könne dies zu einem hohen bürokratischen und organisatorischen Aufwand sowie arbeitsrechtlichen Risiken für Ärzte in Weiterbildung und Arbeitgeber führen.

Aber wieso mögliche Konflikte mit dem Recht der Arbeitnehmerüberlassung, also der Leiharbeit? Was hat die hier zu suchen? Dazu kann man dem mit Blick auf die sicher für viele Nicht-Juristen naheliegende Problemlösung, dass die angehenden Fachärzte dann in Zukunft bei so einem Weiterbildungsverbund angestellt werden, dem Positionspapier entnehmen:

Die Lösung, den Arbeitsvertrag für die gesamte Weiterbildung mit einem Verbundpartner abzuschließen und die Rotationen im Innenverhältnis zwischen den Verbundpartnern zu regeln, könne wiederum rechtlich als Arbeitnehmerüberlassung gewertet werden und damit den Regelungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes unterliegen.

Mit dieser Problematik hat sich auch schon die Gewerkschaft der Krankenhausärzte, also der Marbuger Bund, befasst. Die haben Im Juni 2026 diese Stellungnahme veröffentlicht:

➔ Marburger Bund (2026): Anforderungen an Weiterbildungsverbünde aus Sicht des Marburger Bundes, Juni 2026

Nach einer Darstellung der unterschiedlichen arbeitsvertraglichen Gestaltungsformen in einem Weiterbildungsverbund wird dann speziell zu der Variante Anstellungsvertrag innerhalb des Verbundes verbunden mit einer Abordnung zu anderen Verbundmitgliedern ausgeführt: Der Vorteil für die Ärzte in Weiterbildung sei, dass nur ein Arbeitsvertrag geschlossen wird, der für alle Weiterbildungsstätten über die gesamte Rotation gilt.

Das Problem: Es gibt unterschiedliche rechtliche Bewertungen, ob es sich bei einer Abordnung zum Zwecke der Weiterbildung um eine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung handelt.

Der Marburger Bund fordert vor diesem Hintergrund eine gesetzliche Regelung, dass Rotationen in einem Weiterbildungsverbund keine erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung sind.

Man kann schnell erkennen, dass das ein Gebirge an Arbeit wartet – nicht nur, was die angesprochenen arbeitsvertraglichen Fragen angeht, dass ist nur eine unter vielen Aufgaben, die bearbeitet und einer Lösung zugeführt werden müssen. Auch die Schaffung einer verbindlichen flächendeckenden Struktur an Weiterbildungsverbünden ist eine Aufgabe, die sich leichter liest als dass sie denn zeitnah umgesetzt werden kann.

Aber selbst wenn man total optimistisch annimmt, dass diese strukturellen, organisatorischen und rechtlichen Kraftakte gelingen – den angehenden Fachärzte der Zukunft muss man auf der Basis der vorliegenden Überlegungen deutlich sagen, dass sie die erforderlichen fünf Jahre Weiterbildung nach dem erfolgreichen Abschluss des Medizinstudiums in mehrfach wechselnden Einrichtungen – die übrigens räumlich auch weit auseinanderliegen können – werden verbringen müssen.

Und es sei an dieser Stelle nur angemerkt: Dann muss man diese Ärzte nicht nur „normal“ bezahlen, sondern man muss ihnen die im Vergleich zu heute deutlich höhere Mobilität und Flexibilität auch ermöglichen, man denke hier nur an die Wohnungsfrage.