Alles hat seinen Preis. Zu den Untiefen des globalen Marktes für „Leihschwangerschaften“ sowie den Widersprüchlichkeiten einer regulierten Innen- und einer käuflichen Außenwelt

Da rauscht nicht nur der Blätterwald, sondern die Berichterstattung und vor allem die Kommentierungen schlagen sehr hohe Wellen, seitdem der bisherige Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Jens Spahn, seinen Rücktritt verkünden musste als Folge der Inanspruchnahme einer „Leihmutter“ in den USA gemeinsam mit seinem Ehemann. 

Der Daumen hat sich nicht wegen der Erfüllung eines Kinderwunsches gesenkt, sondern aufgrund der Empörung auch in den eigenen Reihen angesichts des mindestens „doppelmoralischen“ Verhaltens eines Politikers, der die restriktive Beschlusslage der Union zu Leihmutterschaften in der Vergangenheit und noch auf dem letzten Bundesparteitag im Februar 2026 in Stuttgart, als das Kind in den fernen USA schon längst auf den Weg gebracht war, ohne eine erkennbare Inanspruchnahme einer abweichenden Meinung vertreten hat – nur um sich rechtzeitig zum Beginn der Sommerpause mit der Bekanntgabe der frohen Botschaft, dass das bestellte Kind erfolgreich nach Deutschland importiert wurde, an die Öffentlichkeit zu wenden. 

Vielleicht in der Hoffnung, dass das im Sommerloch irgendwie untergeht, vielleicht aber auch schlichtweg mit der ihm eigenen Hybris davon ausgehend, dass ihn sowieso nichts (mehr) zu Fall bringen kann, vor allem nicht so eine „Kleinigkeit“ im Vergleich zu verlustreichen milliardenschweren Maskendeals, die an seinem Schutzpanzer einfach abgeprallt sind.

Tonnenweise sind bislang zu der Causa Spahn Zeitungspapier und Bildschirmseiten gefüllt worden, so dass man den personenbezogenen Sachverhalt nicht noch mit einem weiteren Beitrag ausleuchten muss.

Interessierte seien an dieser Stelle auf den hervorragenden Beitrag mit der hintersinnig-zutreffend formulierten Überschrift Kinder, Händler, Glück von Dieter Schnaas in dessen Tauchsieder-Kolumne in der Online-Ausgabe der WirtschaftsWoche verwiesen. Der vermag zugleich eine Brücke zu bauen zwischen der Fixierung auf die Person Spahn und den eben nicht nur ökonomischen Grundfragen, die mit dem Geschäftsakt an sich verbunden sind: »Jens Spahn mietet eine Gebärmutter, kauft einen Sohn, genießt sich als Vater – und tritt als Fraktionschef der Union zurück. Respekt hat nichts von alledem verdient. Zwei Fragen bleiben: Was darf Geld kaufen? Und was nicht?«

Seiner Meinung nach geht es um solche grundsätzlichen Aspekte: »… das Mieten einer Gebärmutter etwa, den leihweisen Gebrauch eines Frauenleibs, die Kommodifizierung der Schwangerschaft, die Bewirtschaftung des Körpers, die Vermarktlichung von Kindern.« Schon sind wir mittendrin (nicht nur) in der ökonomischen Terminologie (und zugleich der mitlaufenden Frage: Was darf Geld nicht?). 

Übrigens ist es Dieter Schnaas, der nicht von „Leihmüttern“ spricht, sondern die sogenannte „Leihmutterschaft“ als „Leihschwangerschaft“ bezeichnet, »weil die Dienstleistung der Leibvermieterin ja bestenfalls auf ihre Rolle als „Delivery Hero“ beschränkt ist und ihre Mutterschaft ja gerade ausschließt.« 

Diese den größeren Sachverhalt weitaus besser treffende Begrifflichkeit wurde im Titel dieses Beitrags im Plural übernommen.

Eine globale „Baby-Industrie“ in ständiger Bewegung

»Der Handel mit bedrohten Tierarten ist seit Jahrzehnten in einem internationalen Abkommen reguliert. Dagegen ist das Geschäft mit der Leihmutterschaft nur durch einen Flickenteppich von nationalen Gesetzgebungen geregelt. Nationale Gesetze können zwar das Geschäft mit der Leihmutterschaft in einem Land beenden, der Markt wandert aber einfach weiter. Sie reichen nicht aus, um ein solch transnationales Phänomen wie das der Leihmutterschaft in den Griff zu bekommen.«
(Quelle: Carolin Schurr, Mütter zu verleihen. Erst Indien, dann Thailand – und jetzt auch Mexiko: Warum das globalisierte Baby-Business boomt, in: Süddeutsche Zeitung, 26. August 2014)

Und Carolin Schurr hat vor über zehn Jahren die Grundproblematik, die heute um die aktuelle Causa Spahn für einen Moment wieder aus der Schattenwelt herausgezogen wird, gut auf den Punkt gebracht.

»Das Verbot von Leihmutterschaft in westlichen Ländern wird zum Feigenblatt, wenn es dazu führt, dass dadurch neue Märkte in weniger regulierten Ländern entstehen. Der Westen exportiert sein Fruchtbarkeitsproblem sonst einfach, von Indien nach Thailand, Mexiko – überall dorthin, wo Frauen in Not sind.«

Zurück in die Gegenwart: Der globale Markt für Leihmutterschaft bzw. -schwangerschaft ist in den letzten Jahren stark gewachsen und hat sich zu einer milliardenschweren Industrie entwickelt. Die Datenlage ist wie immer bei solchen Themen unsicher und basiert teilweise auf interessengeleiteten Schätzungen. 

Internationale Marktforschungsberichte beziffern den globalen Markt für Leihmutterschaft für das Jahr 2026 auf ca. 28 bis 32 Milliarden US-Dollar.

In den Prognosen wird mit einer jährlichen Wachstumsrate (gemessen an der Compound Annual Growth Rate) in Höhe von über 20 Prozent operiert. Steigende Infertilitätsraten, die wachsende gesellschaftliche Akzeptanz, der technologische Fortschritt bei der In-vitro-Fertilisation (IVF) sowie der Zugang für gleichgeschlechtliche Paare und Alleinerziehende werden als maßgebliche Treiber für die hinter solchen Wachstumsannahmen stehende Expansion genannt. Die überwiegende Mehrheit (weit über 80 Prozent) entfällt auf die sogenannte gestationelle Leihmutterschaft (bei der die Leihmutter genetisch nicht mit dem Kind verwandt ist, da eine Eizelle der Wunschmutter oder einer Spenderin verwendet wird). Sie ist der Standard der modernen Reproduktionsmedizin.1

Der globale Markt für Leihschwangerschaften zeigt zum einen erkennbare Hotspot-Strukturen, auf der anderen Seite ist er immer in Bewegung gewesen und vor allem die rechtliche Regulierung in den einzelnen Ländern ist dafür verantwortlich, dass sich die räumlichen Strukturen verschieben. Sowie generell die Preisfrage, also eine aus der Globalisierung bekannte Verlagerung von Produktionsstätten in den globalen Süden.

Das wurde bereits 2014 von Carolin Schurr so auf den Punkt gebracht:

»Drastische Preisdifferenzen sind der eine Grund für die Expansion des Leihmuttermarktes Richtung Süden. Die Rechtslage ist der andere. Während in vielen westlichen Ländern kommerzielle Formen der Leihmutterschaft verboten oder streng reguliert sind, war Leihmutterschaft zum Beispiel in Indien bis vor Kurzem kaum reguliert. Dann gab es Skandale um die mit schwangeren Frauen überfüllten Leihmütter-Hostels, und der Druck der indischen Frauenbewegung stieg – so wurde 2012 ein neues Gesetz erlassen. Heute können nur noch verheiratete, heterosexuelle Paare legal eine Leihmutter anheuern. Der Leihmuttermarkt in Thailand ist als Konsequenz der Entwicklung in Indien entstanden: Die Anbieter sind einfach in ein benachbartes Land ausgewichen.« (Schurr 2014).

➔ Für einen tiefen Blick in die (ehemaligen) Verhältnisse in Indien mit einer umfassenden Darstellung der Lebensverhältnisse der „Leihmütter“, die auch in der aktuellen Diskussion als Nicht-Subjekte nur am Rande auftauchen, vgl. die Arbeit von Suryanarayanan 2025. Zur Entwicklung Indiens als Hotspot des globalen Leihmuttergeschäfts bis zur Regulierung und schrittweisen Schließung ab 2010 vgl. auch die Darstellung bei Sama – Resource Group for Women and Health 2012.

Seitdem ist die Entwicklung weiter vorangeschritten: Länder wie Indien, Thailand und Kambodscha waren einst die weltweit größten Zentren für kommerzielle Leihmutterschaft. Diese Staaten haben die kommerzielle Leihmutterschaft für Ausländer jedoch in den vergangenen Jahren fast vollständig verboten. Indien erlaubt heute beispielsweise nur noch die altruistische Leihmutterschaft für indische Staatsbürger.

➞ Nachdem Indien jahrelang ein Hauptziel des internationalen Medizintourismus im Bereich der kommerziellen Leihmutterschaft war, hat die indische Regierung schrittweise erhebliche Verschärfungen durchgesetzt. Um die Inanspruchnahme indischer Leihmütter durch ausländische Staatsangehörige zu unterbinden, wurden vom Ministry of Home Affairs und dem Department of Health Research bereits 2015 Richtlinien erlassen. Danach durfte ausländischen Staatsangehörigen, die nach Indien einreisen wollten, um eine Leihmutter zu beauftragen, kein Visum mehr erteilt werden. Mit dem Surrogacy (Regulation) Act, das im Januar 2022 in Kraft trat, wurde die Regelung endgültig und umfassend rechtlich verankert: Die Inanspruchnahme ist für ausländische Staatsbürger komplett untersagt. Nur noch rechtlich verheiratete indische Paare (sowie unter sehr spezifischen Voraussetzungen alleinstehende indische Frauen wie Witwen oder Geschiedene im Alter von 35 bis 45 Jahren) dürfen eine Leihmutterschaft in Indien in Anspruch nehmen. Und besonders einschränkend: Bezahlte Leihmutterschaft wurde verboten. Erlaubt ist ausschließlich die altruistische Leihmutterschaft (nur medizinische Kosten und Versicherungskosten der Leihmutter dürfen abgedeckt werden).

Der weltweit größte Markt in diesem Bereich hat sich mittlerweile in den USA herausgebildet. In vielen US-Bundesstaaten (z. B. Kalifornien) ist die kommerzielle Leihmutterschaft vollständig legal und rechtlich sicher für die Wunscheltern verankert. Die medizinische Infrastruktur ist hochentwickelt, allerdings sind die Kosten extrem hoch (oft zwischen 100.000 und 200.000 US-Dollar). Der globale Marktanteil wird auf rund 35 – 40 Prozent geschätzt.

➔ In den USA kann man auch die höchste Entwicklungsstufe der dort realisierten Ökonomisierung des Dienstleistungsgeschäfts „Leihschwangerschaft“ ablesen an der extrem ausdifferenzierten Verrechtlichung, die das Geschäft rahmen: US-amerikanische Leihmutterschaftsverträge (Gestational Carrier Agreements, kurz GCA) haben oftmals einen Umfang von 30 bis 60 Seiten, weil jedes denkbare medizinische, finanzielle und rechtliche Szenario im Voraus abgedeckt werden soll. Nach Angaben der American Bar Association (ABA) gliedern sich die Vertragswerke in verschiedene Hauptbereiche: 

1.) Feststellung der Elternschaft (Parental Rights): Der Vertrag legt fest, dass die Wunscheltern (Intended Parents) ab dem Zeitpunkt der Befruchtung/Geburt als rechtliche Eltern gelten. Sie enthalten eine Verpflichtung der Leihmutter zur Unterzeichnung aller Dokumente, die für gerichtliche Anordnungen (Pre-Birth Order oder Post-Birth Order) nötig sind, um die Wunscheltern direkt in die Geburtsurkunde einzutragen. 2.) Finanzen und Entschädigung (Financial Provisions): Neben der Grundentschädigung (Base Compensation) können höhere Beträge festgelegt werden, die in Raten über Treuhandkonten (Escrow Accounts) ausgezahlt werden. Genaue Festlegung von Sonderzahlungen (z. B. bei Mehrlingsschwangerschaften, Kaiserschnitt, Verlust von Fortpflanzungsorganen, Bettruhe oder Verdienstausfall). Fixierung der vollständigen Abdeckung aller medizinischen, rechtlichen, Reise- und Versicherungskosten durch die Wunscheltern. 3.) Medizinische Entscheidungen und Lebensführung der Leihmutter: Die Verträge enthalten Vorgaben zu Terminen, Einnahme von Hormonen/Medikamenten und Auswahl der Entbindungsklinik. Außerdem findet man detaillierte Verhaltensregeln für die Leihmutter während der Schwangerschaft (z. B. Verbot von Alkohol, Drogen, Rauchen, bestimmten Lebensmitteln, Extremsport oder Tätowierungen; Vorgaben zu Reisen ab einer bestimmten Schwangerschaftswoche). Die Leihmutter muss Ärzte von der Schweigepflicht gegenüber den Wunscheltern bezüglich des Verlaufs der Schwangerschaft entbinden. 4.) Klauseln zu Schwangerschaftsabbruch und Selektion: Die Verträge enthalten Regelungen für den Fall von schweren Fehlbildungen des Fötus oder einer Gefährdung des Lebens der Leihmutter. Das Verfassungsrecht der Frau auf körperliche Selbstbestimmung kollidiert an dieser Stelle oft mit den vertraglichen Vereinbarungen. In der Praxis legen Verträge meist fest, unter welchen medizinischen Indikationen die Wunscheltern einen Abbruch verlangen können oder was geschieht, wenn die Leihmutter einen Abbruch verweigert/durchführt (Vertragsbruch-Klauseln).

Andere lateinamerikanische Staaten wie Mexiko und Kolumbien wären bei einer Betrachtung der Geographie des globalen Leihmuttergeschäfts zu nennen – zugleich sind sie teilweise auch ein Beispiel für die im Laufe der Zeit zunehmende Kontraktion dieses besonderen Angebots.

➞ Beispiel Mexiko: Lange Zeit war der mexikanische Bundesstaat Tabasco eines der weltweit wichtigsten Zentren für internationale Leihmutterschaft. Da die Gesetze dort sehr liberal gefasst waren, reisten viele ausländische Wunscheltern an. Als Reaktion auf Berichte über Ausbeutung und fehlende Regulierung gab es in den Bundesstaaten Tabasco und Sinaloa gesetzgeberische Verschärfungen. Die Inanspruchnahme wurde dort fortan streng auf mexikanische Staatsbürger und heterosexuelle Paare beschränkt. Kommerzielle Vermittlung wurde in diesen Bundesstaaten stark reglementiert oder verboten. Dann aber gab es im Juni 2021 ein wegweisendes Urteil des Obersten Gerichtshofs von Mexiko (Suprema Corte de Justicia de la Nación): Das Gericht erklärte die Einschränkungen nach Staatsangehörigkeit, Familienstand und sexueller Orientierung für verfassungswidrig. Das Recht auf Familienbildung und fortpflanzungsmedizinische Verfahren gelte als Grundrecht für alle Menschen – unabhängig davon, ob sie ausländische Staatsbürger, alleinstehend oder gleichgeschlechtlich orientiert sind. Trotz dieses scheinbar eindeutigen Urteils des Obersten Gerichtshofs ist die Situation in Mexiko in weiten Teilen widersprüchlich und fragmentiert: Es gibt bis heute kein umfassendes mexikanisches Bundesgesetz, das die Leihmutterschaft landesweit eindeutig regelt. Einige Bundesstaaten verbieten die Leihmutterschaft explizit. In anderen Bundesstaaten wird die Praxis auf Basis von Gerichtsurteilen und Verträgen geduldet. Aber: Obwohl ausländische Paare Programme in Mexiko nutzen, wird eindringlich vor der Inanspruchnahme gewarnt. Wegen langwieriger bürokratischer und gerichtlicher Verfahren zur Vaterschafts- und Staatsangehörigkeitsklärung kann es bei der Ausreise von Neugeborenen zu erheblichen rechtlichen Problemen kommen.

➞ Beispiel Kolumbien: In Ländern wie Kolumbien hat sich aufgrund rechtlicher Grauzonen oder liberaler Verfassungsgerichtsurteile ein Markt etabliert, der insbesondere auch für gleichgeschlechtliche Paare bezahlbare Optionen im Vergleich zu den USA bietet. Es gibt in Kolumbien bislang keine nationale Gesetzgebung, mit der die Leihmutterschaft ausdrücklich reguliert oder verboten wird. Der Zugang für ausländische Staatsangehörige ist sehr offen, sie können das Verfahren vollumfänglich nutzen. Eine Besonderheit: Kolumbien gehört zu den wenigen Ländern weltweit, in denen auch homosexuelle Paare und Alleinstehende Zugang zu Verträgen und medizinischer Versorgung im Bereich der Leihmutterschaft haben. Aber auch hier werden immer wieder rechtliche Risiken genannt, die sich im Nachgang ergeben. Nach der Geburt steht in der Regel zunächst die Leihmutter in den Dokumenten. Die rechtliche Elternschaft der Wunscheltern (meist über einen genetischen Nachweis/DNA-Test) und der Verzicht der Leihmutter müssen im Nachgang gerichtlich oder behördlich bestätigt werden.

Bei der Leihmütter-Business-Reise über den Globus fehlt noch der Blick auf den europäischen Raum. 

Historisch einer der größten Märkte war die Ukraine. Vor Ausbruch des Krieges wurden in der Ukraine jährlich schätzungsweise über 2.000 Kinder durch Leihmütter für ausländische Paare geboren. Trotz des anhaltenden Konflikts und der erschwerten Bedingungen existiert die Infrastruktur in Teilen des Landes rechtlich weiterhin, operiert jedoch unter massiven Einschränkungen. Nicht einmal der Krieg hat diesen Markt zerstört, so auch Frank Nienhuysen in seinem Artikel Warum ein deutsches Paar für ein Kind in die Ukraine will, der zugleich zusammenfassend das „Angebotsproblem“ für die Nachfragseite darlegt: 

»In praktisch allen Ländern Europas ist die kommerzielle Leihmutterschaft verboten, die in der Regel über Agenturen vermittelt wird. Erlaubt ist in wenigen Staaten allenfalls das altruistische Modell, bei dem die Frau ein Kind nicht des Geldes wegen austrägt. Wer sich als Wunscheltern ein Kind in den USA oder Kanada nicht leisten kann, dem bleiben nur wenige Länder, denn auch Indien hat die früher dort gängige kommerzielle Leihmutterschaft vor elf Jahren verboten. Bleiben in Europa vor allem die Ukraine oder Georgien und Albanien, die auch ausländischen Paaren offenstehen.«

Die Ukraine hat gegenüber den USA den Vorteil, dass die Kosten für die auftraggebenden Eltern deutlich niedriger liegen: Eine der teuersten Varianten (ein sogenannter „V.I.P.-Vertrag“) wird in dem Artikel von Nienhuysen mit 60.000 Euro angegeben. Zitat einer „Wunschmutter“ dazu: „Da sind unendlich viele Versuche möglich.“

Und die andere Seite?

»Für ukrainische Leihmütter spielt das Geld eine große, vermutlich die entscheidende Rolle.« Nach Angaben einer der größten ukrainischen Kliniken, die in diesem Geschäftsfeld unterwegs ist, bekommt eine Leihmutter derzeit 20.000 Euro als „Basiszahlung“. Dazu kämen Aufwandsentschädigungen für Fahrtkosten, Kleidung sowie eine Babysitterin für ihre eigenen Kinder. Das ist schon vor dem Krieg sehr viel gewesen. In der Zeit kriegsbedingter Wirtschaftskrisen und großer Entbehrungen nun umso mehr.

Mit dem Ausbruch des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine hat sich ein Teil der Nachfrage (vor allem aus Deutschland, aber auch China wird genannt) umorientiert und ist nach Georgien weitergezogen. Obwohl das Land deutlich kleiner ist als die Ukraine, wurde dort vor drei Jahren von etwa 2.000 Leihmüttern berichtet. Ausländer können ins Land kommen und die Dienstleistung Leihschwangerschaft in Anspruch nehmen, aber nicht alle: Paare müssen verheiratet sein und heterosexuell. Vor kurzem wurde in Georgien von skandalösen Zuständen berichtet: 24 Leihmüttern wurde nach der Geburt nicht das versprochene Honorar gezahlt. Die Frauen kamen meist aus Drittstaaten wie Russland oder aus Zentralasien und hatten vor Ort in Georgien kaum Zugang zu rechtlicher Unterstützung.

Man kann bei der hier nur in Umrissen dargestellten Geographie des globalen Marktes für Leihschwangerschaften erkennen, wie heterogen, fragmentiert und vor allem in permanenter Veränderung der rechtlichen Grundlagen das Geschehen ist. 

➔ Im Auftrag der Heinrich-Böll-Stiftung wurde im vergangenen Jahr eine interessante Bestandsaufnahme veröffentlicht: „Mapping Global Surrogacy. Care Brokers and the Politics of Supply“, so ist die Studie von Amrita Pande überschrieben (vgl. Pande 2025): Der Report liefert eine Analyse der globalen Leihmutterschaftsindustrie und argumentiert, dass diese Industrie nicht lediglich eine Reaktion auf zunehmende Unfruchtbarkeit oder sich wandelnde Familienstrukturen ist, sondern grundlegend angebotsgetrieben ist – geprägt von globalen Ungleichheiten, rechtlichen Lücken und den strategischen Investitionen von Fertilitätsunternehmern, die in diesem Bericht als „Care-Broker“ bezeichnet werden. Auf der anderen Seite wird argumentiert, dass Verbote Leihmutterschaften in andere Länder verlagern, teils sogar „in den Untergrund“ und damit im schlimmsten Fall die Situation für Leihmütter prekärer machen.

„Es sei ein Markt, der auch nach Marktlogiken funktioniere“ – mit diesen Worten wird Amina Nolte vom Gunda-Werner-Institut der Heinrich-Böll-Stiftung in dem Beitrag Wie das Verbot Leihmutterschaft ins Ausland verlagert zitiert. „Immer dann, wenn ein Land Leihmutterschaft verbietet, verschiebt sich das Geschäft in ein anderes Land, mit anderen nationalen Regelungen – oder noch nicht bestehenden Regelungen.“ Eine Art „Domino-Effekt“.

»Außerdem sei der Markt stark fragmentiert – und somit durch nationale Gesetze kaum zu regeln. Denn teils wird die Eizelle in Land 1 befruchtet, der Leihmutter aus Land 2 eingesetzt, die das Kind dann in Land 3 gebärt. Immer gleich sei dabei die soziale Ungleichheit: Die Wunscheltern kämen zum Großteil aus dem wohlhabenden globalen Norden, Leihmütter aus dem globalen Süden.«

Bei uns verboten, im Ausland kaufbar … und dann? Die – mindestens – praktizierte „Doppelmoral“ in Deutschland

Bei uns in Deutschland geht das alles nicht mit einer Leihschwangerschaft. Also scheinbar. Grundlage für das in Deutschland geltende Verbot von Leihmutterschaft ist das Embryonenschutzgesetz, das 1990 eingeführt wurde. Die Eizellenspende und das Einsetzen eines Embryos zum Zwecke der Leihmutterschaft sind durch das Gesetz unter Strafe gestellt.

Aber bekanntlich leben wir nicht auf einer Insel und die vorangegangenen Ausführungen haben aufzeigen können, dass es Alternativen für die Nachfrageseite gibt, also andere Länder, in denen man die Dienstleistung Leihschwangerschaft einkaufen kann, wenn man denn über die erforderlichen materiellen Ressourcen verfügt. Und die tatsächliche Entwicklung verdeutlicht ja auch, dass das in Anspruch genommen wird. 

Während sich weltweit ein unterschiedlich bis gar nicht regulierter „Leihschwangerschafts-Markt“ etabliert hat, öffnet sich eine große Lücke zwischen dem geltenden deutschen Recht und der gelebten Praxis. Und hier kommt die Frage ins Spiel: Was passiert eigentlich nach dem Kauf- und Produktionsakt im Ausland? Denn die „Wunscheltern“ wollen ja als Eigentümer des im Ausland hergestellten Kindes dieses nach Deutschland holen und unter ihre Fittiche nehmen – wohlgemerkt in ein Land, in dem das, was sie in einem anderen Land in Auftrag gegeben haben, explizit verboten ist.

Von zentraler Bedeutung an dieser Stelle ist eine höchstrichterliche Entscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH) aus dem Jahr 2014. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat damals entschieden, dass Personen, die mit einer Leihmutter ein Kind im Ausland bekommen, unter bestimmten Voraussetzungen als rechtliche Eltern in Deutschland anerkannt werden müssen:

➔ BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2014 – XII ZB 463/13

Zur Bedeutung der BGH-Entscheidung: In den meisten Bundesstaaten der USA ist es möglich, im Falle einer Leihmutterschaft die Wunscheltern per Gerichtsbeschluss zu den rechtlichen Eltern zu erklären, ohne, dass die Leihmutter zu irgendeinem Zeitpunkt die Mutter des Kindes wird. In Deutschland wurden diese ausländischen Gerichtsbeschlüsse jedoch lange Zeit nicht anerkannt. Die deutschen Standesämter weigerten sich, eine Nachbeurkundung der Auslandsgeburt vorzunehmen, wobei sich die Gerichte der Auffassung der Standesämter anschlossen. Mit dem Beschluss vom 10.12.2014 (XII ZB 463/13) hat sich der BGH jedoch erstmalig für Anerkennung der im Ausland (hier Kalifornien) durch Gerichtsbeschluss festgestellten Verwandtschaft der Wunscheltern bei einer Geburt durch eine Leihmutter auch in Deutschland ausgesprochen. Zum einen würde das „dem Wohl des Kindes“ entsprechen und zum anderen: Eine Anerkennung würde auch nicht dem „ordre public“ entgegenstehen, dem Grundsatz, dass die Anerkennung einer ausländischen Gerichtsentscheidung ausgeschlossen ist, wenn diese mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbar ist.

Diese BGH-Entscheidung eröffnete kinderlosen Paaren nunmehr also die Möglichkeit, ohne Adoptionsverfahren im Ausland die rechtliche Elternstellung zu erlangen und diese auch in Deutschland zu behalten. Dadurch wurde der „Leihschwangerschaftstourismus“ sicherlich befördert.

➔ Man kennt das mit diesen „Umgehungsstrategien“ und das Ausweichen ins Ausland wäre eine Ausformung davon. Aber auch in Deutschland, wo „Leihschwangerschaften“ doch strafbewehrt verboten sind, gibt es angeblich praktizierte Verstöße. Dazu wurde im Oktober 2025 unter der Überschrift Leihmütter gebären trotz Verbots auch in Deutschland berichtet: »Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Dennoch organisieren Leihmutter-Agenturen offenbar auch Geburten in Deutschland.«2

Man kann den hier entscheidenden Punkt hinsichtlich der behaupteten Doppelmoral in Deutschland auch so formulieren: Wie werden Zeugen einer besonderen Ausformung des NIMBY-Prinzips. NIMBY steht für „Not In My Backyard“, also „Nicht in meinem Hinterhof“. 

Wir verbieten auf dem Papier jede Form der Leihschwangerschaft in Deutschland, stellen deren Praktizierung sogar unter Strafe – aber wenn dann Deutsche ins Ausland gehen, dort das bei uns Verbotene tun und zurückkommen mit dem Ergebnis des verbotenen Handelns, dann gewährt man ihnen die Elternstellung mit allen Rechten (und Pflichten), die sie hier bei uns nicht haben realisieren dürfen.

Was bleibt?

Wir haben aus explizit normativen Gründen Leihschwangerschaften in Deutschland verboten, zugleich aber „legalisieren“ wir in einem zweiten Schritt das an sich verbotene Tun durch die Anerkennung der Elternschaft.

Die Menschen mit einem „Kinderwunsch“ werden auf die globalen Produktions- und Verwertungsnetzwerke außerhalb des deutschen Vorgartens verwiesen – und im Ergebnis entscheidet dann die finanzielle Leistungsfähigkeit der „Wunscheltern“, ob es zu einer Realisierung der eigentlich verbotenen „Leihschwangerschaft“ sowie die nachgelagerte Legalisierung des Ergebnisses kommt bzw. kommen kann. Letztendlich muss man zu dem Befund kommen, dass hier (zumindest für einen Teil der potenziellen Kunden) wieder einmal der Maxime „Wasch mir den Pelz, aber mach mich nicht nass“ gefrönt wird.3

Das war zu erwarten – im Windschatten von Spahn taucht sie wieder auf, die Forderung nach einer „Legalisierung“ von Leihschwangerschaften auch in Deutschland

Natürlich könnte man auf den Gedanken kommen, dass man dann doch die skizzierte „Doppelmoral“ dadurch auflöst, dass man etwas „legalisiert“, was man sowieso nicht zu verhindern in der Lage ist, zumindest nicht bei denjenigen, die es sich leisten können. In der aktuellen Debatte im Umfeld des Spahn-Rücktritts tauchte neben anderen auch Frauke Brosius-Gersdorf auf, vielen noch bekannt als die von der SPD vorgeschlagene und von der CDU/CSU verhinderte Kandidatin für einen Richterposten beim Bundesverfassungsgericht. Die wird mit dieser Forderung zitiert: »Frauen müssten selbstbestimmt entscheiden dürfen, ob sie ein Kind für jemand anderen austragen wollen.« Das Selbstbestimmungsrecht sei ihrer Auffassung nach mit dem geltenden Verbot der Leihmutterschaft nicht vereinbar.

»Und wenn eine Frau selbstbestimmt, autonom, freiwillig, gut informiert entscheidet, dass sie sich als Leihmutter zur Verfügung stellen möchte, dann darf der Staat das meines Erachtens nicht verbieten.«

So etwas wie einen Schutz vor sich selbst – das gebe es nicht, hat sie dann noch ergänzt.

Hier kann und soll dieser Debattenstrang nicht weiter vertieft werden.

Aber zu dem, was da jetzt wieder „verhandelt“ wird, passt dieses Zitat der Wissenschaftlerin Sheela Suryanarayanan, die jahrelang über und vor allem mit Leihmüttern in Indien gearbeitet hat. Von ihr gibt es dieses 2018 veröffentlichte und zugleich zeitlose Zitat:

»Liberale Feministinnen unterstützen die Idee der Fortpflanzungsfreiheit und individuellen Rechte, jeden Vertrag einzugehen, den man wünscht. Auf dieser Grundlage wurde Schadensminderung und Harmonisierung als Lösung vorgestellt, um einerseits Unfruchtbarkeit zu reduzieren und andererseits Ungleichheiten zu verringern. Leihmutterschaft wird als Lösung für Unfruchtbarkeit dargestellt, da diejenigen, die Unfruchtbarkeit erleben, Probleme wie soziale Stigmatisierung, psychische Probleme, körperlichen Stress durch Fruchtbarkeitsbehandlungen und Verletzung der körperlichen Integrität gegenüberstehen. Aber indem man sich für die Leihmutterschaft entscheidet, um dies zu lösen, bekommt eine andere Frau stattdessen die folgenden Probleme: soziale Stigmatisierung, psychische Herausforderungen, Verletzung ihrer körperlichen Integrität und weitere Probleme, bei denen Gesundheit, Freiheit und sogar das Leben der Leihmutter aufs Spiel gesetzt werden. Die Verletzung der Würde, Integrität und wirtschaftlichen Bedürfnisse einer anderen Person kann daher kein verfassungsmäßiges Recht sein. Darüber hinaus verstärken Technologien wie Leihmutterschaft Ungleichheiten, da sie nur für wohlhabende Menschen eine größere reproduktive Wahl bieten, auf Kosten der Gesundheit, Freiheit und des Lebens einiger anderer (meist weniger wohlhabender Frauen), während erhebliche Kontrolle und Macht in die Hände von Zwischenagenturen gelegt wird.« (Suryanarayanan 2025: 173-174)  

Literaturverzeichnis

Pande, Amrita (2025): Mapping Global Surrogacy. Care Brokers and the Politics of Supply, Sarajevo: Heinrich-Böll-Stiftung und Bosni i Hercegovini Global Unit for Feminism and Gender Democracy, November 2025

Sama – Resource Group for Women and Health (2012): Birthing A Market. A Study on Commercial Surrogacy, New Delhi: Sama – Resource Group for Women and Health, 2012

Suryanarayanan, Sheela (2025): Ein transnationaler feministischer Blick auf die Biomärkte für Leihmutterschaft in Indien, Singapore: Springer Nature Singapore, 2025
➞ Übersetzung des 2018 veröffentlichten Originals „A Transnational Feminist View of Surrogacy Biomarkets in India“


Fußnoten

  1. Die traditionelle Leihmutterschaft ist eine frühere Form der assistierten Reproduktion, bei der die Leihmutter eine genetische Verbindung zum Kind hat. In diesem Fall wird ihre eigene Eizelle durch intrauterine Insemination mit dem Sperma des Wunschvaters oder eines Spenders befruchtet. Mittlerweile soll es so gut wie keine traditionelle Leihmutterschaft mehr geben. In den USA und in Großbritannien ist diese Praxis angeblich noch vereinzelt anzutreffen. Das traditionelle Verfahren bringt vor allem rechtliche Hürden mit sich, die das Geschäft für die Seite der Vermittlungsagenturen und der auftraggebenden Wunscheltern verlangsamt und unberechenbarer werden lässt: Denn bei der traditionellen Leihmutterschaft ist die Leihmutter die biologische Mutter, ein Verfahren zur Übertragung der elterlichen Rechte ist erforderlich, es besteht die Möglichkeit (bzw. das Risiko), dass die Leihmutter ihre Meinung ändert und in der Regel folgt ein kompliziertes Adoptionsverfahren für die Wunscheltern.
    ↩︎
  2. Nach Rechercheergebnissen soll eine »Leihmutter aus Georgien nach Deutschland geflogen worden sein, um ein Kind für ein deutsches Paar zu gebären. Das homosexuelle Paar soll amtlichen Dokumenten zufolge … als Selbstzahler die Geburt per Kaiserschnitt in einem deutschen Krankenhaus bezahlt haben. Der Embryo soll der Leihmutter im Ausland eingesetzt worden und die Frau nur zur Geburt nach Deutschland gekommen sein.« Der Vertreter einer „Leihmütter“-Agentur wird mit der Aussage zitiert, »dass mit seiner Hilfe auch Babys von Leihmüttern in Deutschland geboren worden seien.«
    ↩︎
  3. Mit der hier angesprochenen Grundproblematik eines Auseinanderfallens von interner Abschottung und flexibler Öffnung nach außen, wenn es denn dort „passiert“ ist, haben auch andere Länder zu kämpfen. Beispiel Italien: »Leihmutterschaften sind in Italien bereits verboten – nun wurde das Gesetz ausgeweitet. Künftig werden auch Italienerinnen und Italiener bestraft, die sich im Ausland dafür entscheiden«, kann man dem Artikel Italien verbietet Leihmutterschaft auch im Ausland entnehmen, der im Oktober 2024 veröffentlicht wurde. 
    ↩︎