Bruchlandung mit Millionenschaden: Einige Kassenärztliche Vereinigungen und Krankenkassen versenken Beitragsgelder in spekulativen Hochrisiko-Anlagen

Im Frühjahr 2026 wurde hier über die berufsständischen Versorgungswerke – dem von der Gesetzlichen Rentenversicherung abgesonderten eigenständigen Alterssicherungskonstrukt für Berufe wie Ärzte, Rechtsanwälte, Steuerberater oder Architekten – berichtet, die im Normalfall unter dem Radar der öffentlichen Debatten vor sich hinwerkeln: Ein Milliardenschaden beim berufsständischen Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin durch versenkte Beitragsmittel. Und nicht nur dort droht den an sich „guten Risiken“ eine wackelige Alterssicherung, so ist der Beitrag vom 4. März 2026 überschrieben.

Aus dem VZB, dem Versorgungswerk der Zahnärztekammer Berlin (zuständig für die Zahnärzte in Berlin, Brandenburg und Bremen) wurde von einem Verlust von über eine Milliarde Euro durch „fehlerhafte Investments“ berichtet. Man muss sich die Dimension dieser Schadensmeldung verdeutlichen: Es geht hier um über die Hälfte der Altersvorsorge der eigenen Mitglieder, die man verzockt hat. 

Das VZB hat es wirklich krachen lassen in der Vergangenheit – u.a. mit zahlreichen Immobilienbeteiligungen an Gesellschaften, Fonds und Projekten, darunter Hotels und Luxusresorts auf Ibiza, Sardinien und in Schottland. Dann waren zahlreiche Insolvenzen zu beklagen und die angelegten Gelder aus den Beiträgen der beim VZB versicherten Zahnärzte haben sich in Luft aufgelöst. Auch das Versorgungswerk der hessischen Ärztekammer, das Versorgungswerk der Zahnärztekammer Schleswig-Holstein sowie das der Apothekerkammer dort mussten millionenschwere Fehlschläge bei Immobilieninvestments einräumen.

Aber nicht nur in der berufsständigen Alterssicherung gibt es solche Abstürze zu beklagen.

Von der Alterssicherung der einen in das mit Beitragsmitteln gefüllte Becken in der vielgestaltigen Welt der gesetzlichen Krankenversicherung und ihrer Verteilstationen

Schlagzeilen machen nun einige Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen) und auch einige gesetzliche Krankenkassen. Aus dieser Welt werden ebenfalls horrende Verluste gemeldet.

Mindestens 17 Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen haben Beitragsgelder in fragwürdige Immobilienfonds investiert – und damit Millionenverluste gemacht, konnte man dem am 17. Juli 2026 veröffentlichten Beitrag Krankenkassen verlieren mindestens 170 Millionen Euro entnehmen. Wobei hier gleich darauf hingewiesen werden muss, dass die im Titel genannte Summe lediglich der Anfang war und mittlerweile deutlich höher anzusetzen ist.

Was genau ist passiert?

Illustriert wird das an diesem Beispiel:

»Die Kassenärztliche Vereinigung Baden-Württemberg verteilt das Geld der gesetzlich Krankenversicherten an die Ärztinnen und Ärzte im Südwesten der Republik. Rund fünf Milliarden Euro erhält sie dafür von den Krankenkassen pro Jahr.

Doch weil nicht immer alles Geld sofort ausgegeben werden muss, darf die Kassenärztliche Vereinigung (KV) die Betriebsmittel, Rücklagen und das Verwaltungsvermögen am Finanzmarkt anlegen.«

Doch bei der KV Baden-Württemberg muss das gehörig schief gegangen sein.

Denn die hat mittlerweile beim Landgericht Frankfurt Klage eingereicht gegen einige Finanzfirmen, man sei von denen über Risiken im Zusammenhang mit Anlagen „vorsätzlich getäuscht“ worden.

»Der Klage zufolge hat die KV Baden-Württemberg (KVBW) zwischen 2019 und 2022 insgesamt 50 Millionen Euro über ein spezielles Finanzprodukt in die Verius-Immobilienfonds investiert. Laut der Klageschrift haben sich diese Investments inzwischen „in Luft aufgelöst“: „96,3 Prozent der investierten Anlagegelder“ seien verloren.«

Aber es geht hier nicht nur um eine Kassenärztliche Vereinigung, sondern um mehrere und dann auch noch um einige Krankenkassen.

Zuerst hatte das „Handelsblatt“ über die Vorgänge berichtet.

»Gesetzliche Krankenkassen beklagen Verluste bei indirekten Investments in den Immobilienfonds. Das Landgericht Frankfurt muss klären: Haben sie sich verzockt – oder wurden sie getäuscht?«, so Jakob Blume und Lars-Marten Nagel in ihrem Artikel Verluste beim Verius-Fonds treffen Investoren aus dem Gesundheitswesen, der am 23. Juni 2026 veröffentlicht wurde. Auch dort wurde von einer Klage beim Landgericht Frankfurt am Main berichtet: Drei Institute des öffentlichen Gesundheitswesens sollen knapp 80 Millionen Euro verloren haben – ihr Anlagevermögen habe sich in einem Hochrisiko-Immobilienfonds offenbar „in Luft aufgelöst“. Geklagt haben die Kaufmännische Krankenkasse aus Hannover (1,5 Millionen Versicherte), die Pronova BKK (600.000 Versicherte) und die Kassenärztliche Vereinigung Hessen (KVH), in der mehr als 14.000 Ärzte und Psychotherapeuten organisiert sind.

»Die Klage … könnte einen neuen Anlageskandal im Gesundheitswesen einleiten. Kassenärztliche Vereinigungen und gesetzliche Krankenkassen sind eigentlich gezwungen, risikoscheu zu investieren. Schließlich geht es bei ihnen immer um Geld der Beitragszahler«, so die Einordnung der beiden Verfasser des Beitrags.

Wenn Millionen Euro Beitragsgelder der GKV-Versicherten »plötzlich im Feuer stehen, stellt sich unvermeidlich die Frage, wer die Verantwortung dafür trägt. Deshalb muss das Landgericht Frankfurt in den kommenden Monaten aufklären, ob die Kassen tatsächlich getäuscht wurden, wie sie behaupten. Oder ob sie sich verzockt haben.«

➔ KVen und Krankenkassen gehören zu einer ganz eigenen Kategorie in der Finanzwelt: »Gesetzliche Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen werden in der Branche „SGB-IV-Investoren“ genannt.«

Was muss man sich unter „SGB-IV-Investoren“ vorstellen?

Das Kürzel SGB IV steht für „Sozialgesetzbuch (SGB) Viertes Buch (IV) – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung“. Darin findet man auch Vorschriften, wie Sozialversicherungsträger wie Renten-, Arbeitslosen- oder eben auch die (gesetzliche) Krankenversicherung ihre Haushalte zu führen haben. 

Und wenn man in diesem Regelwerk den § 80 SGB IV aufruft, dann findet man unter der Überschrift „Verwaltung der Mittel, Anlagegrundsätze“ diesen ersten Absatz:

»Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.« (§ 80 Abs. 1 SGB IV, Hervorhebung nicht im Original).

Und auch noch von einschlägiger Bedeutung für den hier zu diskutierenden Sachverhalt ist der Absatz 3:

»Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagementsicherzustellen. Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.« (§ 80 Abs. 3 SGB IV; Hervorhebungen nicht im Original).

Die Formulierungen im SGB IV, „dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint“, dass ein „qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement“ sichergestellt werden muss sowie „Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen“  legen wir für das Ende dieses Beitrags auf Wiedervorlage.

Blume und Nagel haben dann in ihrem Artikel darauf hingewiesen, welche Umrisse der möglichen Größenordnung des Finanzskandals erkennbar sind:

»Die drei klagenden Institute des Gesundheitswesens repräsentieren dabei offenbar nur die Spitze des Eisbergs. Nach Handelsblatt-Recherchen könnten bis zu 20 SGB-IV-Investoren in Finanzprodukte im Umfeld des risikoreichen Fonds investiert haben – und dabei einen mittleren dreistelligen Millionenbetrag verloren haben. Betroffen sind zudem kleinere Pensionskassen und Versicherer, die dem Versicherungsaufsichtsgesetz unterliegen und daher ebenfalls strenge Anlagerichtlinien haben.«

Und es sind sogar noch mehr: An anderer Stelle wurde berichtet,

dass insgesamt sogar 28 Krankenkassen und KVen mehr als 500 Millionen Euro in die Verius-Fonds investiert haben sollen.

Exkurs: Was hat es mit diesem Verius-Fonds auf sich? Dazu schreiben Blume und Nagel: »Bei dem Risiko-Investment handelt es sich um den Verius-Fonds, ein auf Nachrangfinanzierungen auf dem deutschen Immobilienmarkt spezialisiertes Anlagevehikel, in das Profianleger direkt und indirekt mindestens 1,2 Milliarden Euro investiert haben. Der Fonds agierte in einer Nische von Privatmarktanlagen, den sogenannten Mezzanine-Finanzierungsfonds. Diese sammeln Kapital von professionellen Anlegern ein und reichen es in Form von hochverzinsten, meist nachrangigen Darlehen an Projektentwickler auf dem deutschen Immobilienmarkt weiter.«

Und dann kommt ein interessanter Satz:

»Eigentlich hätte der Fonds für SGB-IV-Investoren tabu sein müssen.«

Aber trotzdem hat man auf KV-und Kassenseite der Versuchung nicht widerstehen können, in den verbotenen Apfel zu beißen – angesichts der in Aussicht gestellten Rendite. Wir müssen uns an dieser Stelle daran erinnern, dass die Geschäfte, um die es heute geht, wo das Kind in den sehr tiefen Brunnen gefallen ist, in einer Zeit der Null- und Negativzinsen gemacht wurden, wo man selbst bei nur halbwegs sicheren Anlagen keinen Zins bekommen hat. 

Und wie hat man dann dennoch insgesamt 550 Mio. Euro in diesen Fonds versenken können?

Durch eine komplexe Verbriefungsstruktur, »die zusätzliche Sicherheitspolster versprach, wurde es möglich, dass streng regulierte Akteure des Gesundheitswesens indirekt beim Verius-Fonds anlegten. Die Lösung, die Finanzingenieure erdachten, sieht so aus: Der Fondsdienstleister der Privatbank Hauck Aufhäuser Lampe (HAL) gründete eine Zweckgesellschaft in Luxemburg mit dem Namen „Securo Pro Lux“. Diese Gesellschaft begab per Privatplatzierung Anleihen … mit einem Gesamtvolumen von 550 Millionen Euro, die von regulierten Investoren gezeichnet wurden. Das eingesammelte Kapital floss dann in Anteile am Verius-Fonds. Das Kapital aus den Verbriefungen machte also fast die Hälfte des zuletzt bekannten Fondsvolumens von 1,2 Milliarden Euro aus.«

Die Russen und die Zinspolitik der EZB spielen auch eine Rolle

»Die Investments des Verius-Fonds fielen in eine schwierige Phase am Immobilienmarkt. Ab Februar 2022 setzten der Krieg in der Ukraine und die steigenden Zinsen der Branche übel zu. Viele Baustellen kamen abrupt zum Stillstand. Erste Projektentwickler gingen pleite«, so Blume und Nagel.

Im November 2022 verschärfte sich für Verius die Lage. Es gab schlechte Nachrichten für die Anleger: Fast 80 Einzelobjekte wurden geprüft, zwei Drittel davon seien in die Kategorien „kritisch beziehungsweise sehr kritisch“ gefallen. Bei vielen Objekten gebe es „gravierende Differenzen zwischen Situation vor Ort und Aktenlage“.

Und bereits am 17. Oktober 2023 berichtete das „Handelsblatt“ unter der Überschrift Milliardenschwerer Verius-Immobilienfonds wird aufgelöst: »1,2 Milliarden Euro hatten Investoren in den Verius-Fonds investiert. Nun ist klar: Er ist nicht zu retten. Anleger müssen sich auf schmerzhafte Verluste einstellen.« Der Fondsmanager des Verius Immobilienfinanzierungsfonds Verius hatte mitgeteilt, man werde die „freiwillige Liquidation“ des 1,2 Milliarden Euro schweren Anlagevehikels angestrebt. »Nun müssen sich Investoren, vor allem Versicherer und Pensionskassen, auf schmerzhafte Verluste einstellen. Es seien „deutliche Abschläge“ zu erwarten.« Es wurde damals schon darauf hingewiesen, dass sich Anleger auf „deutliche Abschläge auf die Nominalbeträge und die Zinsen“ gefasst machen müssten – und darauf, dass sich die Abwicklung des Fonds noch Jahre hinzieht.

So ist es dann auch gekommen und nunmehr sind wir im Jahr 2026 und die finalen Zuckungen dieses Anlagedesasters hinsichtlich der millionenschweren Auswirkungen auf die beteiligten Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen stehen jetzt sichtbar auf der medialen Bühne. Die gerichtliche Aufarbeitung, die mit der Klageerhebung vor dem Landgericht Frankfurt am Main begonnen hat, wird sich weitere lange Monate und Jahre hinziehen.

Die scheinbar entscheidende Frage: Wer hat hier wo und wie versagt?

Hier sei nochmals das Zitat hervorgehoben: 

»Eigentlich hätte der Fonds für SGB-IV-Investoren tabu sein müssen.«

Im Zusammenhang mit den aktuellen Aufarbeitungsversuchen schreibt das „Handelsblatt“:

»Die Anleger seien davon ausgegangen, dass die vom Verius-Fonds ausgereichten Darlehen mit „banküblichen Sicherheiten“ abgesichert seien.«

Und diese Anleger, also die KVen und die Kassen, die investiert haben, behaupten nun, sie seien „getäuscht“, weil nicht über die Risiken ausreichend informiert worden. In ihnen vorgelegten „Gutachten“ wird die auf dem Verius-Fonds basierende Verbriefung als geeignete Anlage für Sozialversicherungsträger bezeichnet.

Nehmen wir das Beispiel der Kassenärztlichen Vereinigung Baden-Württemberg (KVBW). Die hat zwischen 2019 und 2022 insgesamt 50 Millionen Euro über ein spezielles Finanzprodukt in die Verius-Immobilienfonds investiert – inzwischen haben sich diese Investments „in Luft aufgelöst“: „96,3 Prozent der investierten Anlagegelder“ seien verloren, so Markus Grill und Nils Heck in ihrem Beitrag.

Doch hat der zuständige Vorstand das Investment zuvor überhaupt eigenständig geprüft? Die Fondsanbieter haben ausgeführt, dass die Krankenkassen und KVen „mehr als 7 Prozent“ Zinsen pro Jahr erhielten. Wohlgemerkt, in einer Zeit der Null- und Negativzinsen. Da muss sich doch die Frage aufdrängen, ob ein Investment mit so hohen Zinsen wirklich risikolos sein kann. 

Wenn in einer Phase, wo die Zinsen niedrig waren, ein Produkt eine hohe Rendite in Aussicht stellte, „muss jeder wissen, der ein bisschen was von Kapitalanlagen versteht, dass hier entsprechende Risiken drin stecken.“ Mit dieser Bewertung wird der Finanzanalyst Stefan Loipfinger zitiert.

Die Gegenseite kann darauf verweisen, »dass Investitionen in Produkte der beschriebenen Art nur auf der Grundlage von Prospekt- bzw. Vertragsunterlagen möglich sind, mit denen die Investoren im Vorfeld ihrer Anlagen umfassend über deren Charakter, die hiermit verbundenen Risiken und die bestehenden eigenständigen Prüfpflichten aufgeklärt.«

Das Stichwort lautet hier: Prospekt- und Vertragsunterlagen.

Dem Beitrag Weitere Millionenverluste durch fragwürdige Anlagen kann man dann entnehmen: 

»Der offizielle Verkaufsprospekt für den Verius-Fonds weist auf die Risiken hin. Sie könnten „zum teilweisen oder vollständigen Verlust des eingezahlten Kapitals führen“. Insgesamt listet das Dokument … genau 27 Risiken auf, von denen lediglich fünf als „gering“ eingestuft werden. 19 Risiken werden darin als „mittel“, drei sogar als „hoch“ eingestuft.«

Auch hier wird zur Einordnung der Finanzexperte Stefan Loipfinger zitiert: Die Risiken seien in dem Verkaufsprospekt klar benannt worden. „Und dieses Totalverlust-Risiko hätten die Krankenkassen nicht ignorieren dürfen, sie hätten das ernst nehmen müssen.“ Im Geschäftsbericht der Finanzfirma hinter den Verius-Fonds werden auch die Immobilienprojekte genannt, in die die Gelder fließen sollten. Deren Bauträgergesellschaften seien laut Loipfinger damals schon „zum Teil sehr wacklig“ gewesen. Sie mussten auf das vom Verius-Fonds entliehene Geld 15 bis 18,5 Prozent Zinsen zahlen. „Und ein Zinssatz von 15 bis 18 Prozent ist ein ganz klares Risikosignal“, sagt Loipfinger. Er deute in der Regel darauf hin, dass die Kreditnehmer bei herkömmlichen Banken oder anderen Investoren kein Geld zu günstigeren Konditionen bekommen hätten, weil sie ein zu hohes Ausfallrisiko bergen.

Man kann das auch so zusammenfassen: Wenn die damals verantwortlichen und nicht schlecht bezahlten Vorstände der KVen und Krankenkassen einfach nur ihren Job gemacht hätten, selbst Hand anzulegen an die Prüfung der möglichen Risiken von derartigen millionenschweren Investitionen, die sie nicht aus ihrem Privatvermögen (da hätten sie bestimmt genauer hingeschaut), sondern aus ihnen anvertrauten Mitteln Dritter, hier der gesetzliche Versicherten, gespeist haben, dann hätte gar kein Euro-Cent fließen dürfen.

Das klar erkennbare Versagen der Führungsebene bei den KVen und den Krankenkassen, die eben nicht im luftleeren Raum operieren, sondern mit Beitragsgeldern aus der Sozialversicherung, ist das eine.

Natürlich drängt sich ergänzend die Frage auf: Gibt es denn keine Aufsicht über diese Körperschaften? Was hat die eigentlich getan?

Dazu aus dem Beitrag Gesetzliche Kassen erleiden Millionen-Verluste mit Fondsanlagen: »Als Aufseherin kontrolliert das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in regelmäßigen Prüfungen, ob die gesetzlichen Krankenkassen sich bei der Kapitalanlage an die Vorgaben des Sozialgesetzbuches halten.«

Ein Sprecher dieser Behörde hat dem Handelsblatt mitgeteilt: „Die Sozialversicherungsträger treffen ihre Anlageentscheidungen eigenverantwortlich. Die im Einzelnen getätigten Geldanlagen selbst sind weder anzeige- noch genehmigungspflichtig.“ Das BAS prüfe jedoch regelmäßig, ob die Kassen ein geeignetes Anlage- und Risikomanagement aufgebaut hätten. Zu einzelnen Prüfverfahren könne das Amt jedoch keine Auskunft erteilen.«

➔ Exkurs: Die ganz eigene Welt der (Nicht-) Aufsicht über „die“ Krankenkassen und Kassenärztlichen Vereinigungen: Erneut kann man bei dieser – nur für den Laien einfachen – Frage, wer beaufsichtigt eigentlich diese Körperschaften, über die Milliardenbeträge verteilt (oder versenkt) werden, Zeuge werden ein nur historisch zu verstehenden und in Deutschland offensichtlich extrem ausgeprägten Hyperkomplexität der (Nicht-)Zuständigkeiten und der damit einhergehenden Zersplitterung von Aufsichtsstrukturen, die am Ende lediglich auf dem Papier stehen und von einigen wenigen Verwaltungsmitarbeitern „betreut“ werden. Das angesprochene „Bundesamt für Soziale Sicherung“ (BAS) mit Sitz in Bonn ist tatsächlich u.a. zuständig für die Krankenkassen. Aber man muss genauer nachlesen in der Selbstbeschreibung der Behörde:

»Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) berät die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger in Finanz- und Vermögensfragen und führt die Aufsicht auf diesem Gebiet. Es prüft die Geldanlagen der Kranken-, Unfall- und Rentenversicherungsträger und genehmigt Vermögensanlagen, z. B. den Erwerb von Grundstücken oder den Bau von Gebäuden. Außerdem überprüft das Bundesamt für Soziale Sicherung das Haushalts- und Rechnungswesen der Sozialversicherungsträger und lässt sich hierzu Haushaltspläne und Jahresrechnungen vorlegen. Das BAS beaufsichtigt die Beteiligungen an privatrechtlichen Gesellschaften und prüft, ob die Sozialversicherungsträger die Altersversorgungsverpflichtungen gegenüber ihren Beschäftigten einhalten.«

Der entscheidende Passus hier: Das BAS ist zuständig für die „bundesunmittelbaren Krankenkassen“. Also muss es noch andere, eben nicht bundesunmittelbar tätigen Kassen geben, für die man nicht zuständig ist. Bei den „bundesunmittelbaren“ Kassen erstreckt sich das Aushaltungs- bzw. Tätigkeitsgebiet einer Kasse über mehr als drei Bundesländer (z. B. Techniker Krankenkasse, Barmer, DAK-Gesundheit oder bundesweite BKKs). Da soll die BAS den Hut aufhaben. Und die anderen? Beschränkt sich der Bereich auf maximal drei Bundesländer (wie bei den meisten Allgemeinen Ortskrankenkassen / AOKs sowie regionalen BKKs und IKKs), liegt die Aufsichtsbehörde bei den Gesundheits- bzw. Sozialministerien der jeweiligen Bundesländer. 

Und die praktische Ausformung in diesem Teilbereich kann dann noch munter weiter differenzieren. Beispiel Rheinland-Pfalz: Die Aufsicht über die landesunmittelbaren Krankenkassen liegt eigentlich beim dafür zuständigen Ministerium für Wissenschaft und Gesundheit. Allerdings hat man in Rheinland-Pfalz von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, die Aufsicht über die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Landesbehörde zu übertragen. Diese wird vom Landesamt für Soziales, Jugend und Versorgung ausgeübt. Aber aufgepasst: Davon ausgenommen sind Haushalts- und Satzungsangelegenheiten der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland. Hier übt das Ministerium unmittelbar die Rechtsaufsicht aus.

Und was ist mit den Kassenärztlichen Vereinigungen?

Die 17 regionalen KVen (z. B. KV Bayern, KV Nordrhein) unterstehen der Rechtsaufsicht des zuständigen Gesundheits- bzw. Sozialministeriums des jeweiligen Bundeslandes. Die Dachorganisation der KVen auf Bundesebene – die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV) wird durch das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) beaufsichtigt. Im vorliegenden Fall haben wir es mit dem Agieren einzelner KVen zu tun.

»Die Kassenärztlichen Vereinigungen werden von den Gesundheitsministerien der Bundesländer beaufsichtigt. Angesprochen auf den 44 Millionen Euro schweren Verlust der KV Baden-Württemberg teilt das zuständige Ministerium in Stuttgart lediglich mit: „Krankenkassen und Kassenärztliche Vereinigungen treffen ihre Anlageentscheidungen eigenverantwortlich im Rahmen ihrer Selbstverwaltungsautonomie.“ Zu laufenden Verfahren könne das Ministerium keine Auskünfte geben.«

Zurück zu den Tiefen und Untiefen im Kontext des Verius-Fonds.

Jakob Blume und Lars-Marten Nagel berichten nun unter der Überschrift Fatale Investments – Prüfbericht bringt Krankenkasse in Erklärungsnot: »Die Pronova BKK hat Millionen mit dem Verius-Fonds verloren. Nun zeigt sich: Die Aufseher kritisierten bereits vor Jahren Missstände in der Finanzabteilung.«

Alos offensichtlich hat die Aufsicht doch was gemacht. Lesen wir weiter:

»Das Urteil der Aufseher war so klar wie beunruhigend: „Die Kasse hat für ihre Geldanlagen kein Risikomanagement“, schrieb das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) in einem Prüfbericht zur Finanzlage der Krankenkasse Pronova BKK. Dabei sei die gesetzliche Krankenkasse mit rund 600.000 Mitgliedern Engagements eingegangen, deren Risiken deutlich über Festgeld-Anlagen hinausgingen, heißt es in dem 2020 verfassten Dokument für das Geschäftsjahr 2019.«

Und wie lautete damals die Schlussfolgerung der Aufsichtsbehörde BAS?

„Wir raten, ein strukturiertes Risikomanagement zu etablieren.“

Auf Anfrage erklärte eine Sprecherin der Pronova BKK: „Die damaligen Hinweise der Aufsicht wurden seitdem aufgearbeitet und die entsprechenden Prozesse und Strukturen im Bereich Kapitalanlagen fortwährend weiterentwickelt.“

Und im Sommer des Jahres 2026 erfahren wir von der Aufsichtsbehörde:

»Das BAS erklärte, der Behörde sei seit Mitte 2023 bekannt, dass Investments von Krankenkassen „von Leistungsstörungen betroffen sind“. Das BAS habe die betroffenen Krankenkassen aufgefordert, „alles zur Schadensbegrenzung Erforderliche einzuleiten“.«

Und bereits in dem damaligen BAS-Bericht wurde bemängelt:

»Die Kasse lasse sich regelmäßig in der Geldanlage von Finanzmaklern unterstützen.«

Und dann weiter fast schon putzig, wenn es nicht um viele Millionen Euro Beitragsgelder gehen würde:

»Es sei jedoch unklar, wie genau: „Den Anlageprozess konnten wir anhand der vorgelegten Unterlagen nicht vollständig prüfen“, da die Kasse – „trotz mehrfacher Anfrage“ – Belege nicht vorgelegt habe. So könne das BAS nicht klären, ob bei der Anlage der Versichertengelder die üblichen Vorgaben eingehalten wurden, lautet das Fazit der Aufsicht.«

Hinzu kommt: Die Dokumentation der einzelnen Vermögenspositionen sei spärlich: „Im Hinblick auf die Kassengröße und das Anlagevolumen von zuletzt rund 180 Millionen Euro halten wir dieses Berichtswesen für recht schlicht“, haben die Aufseher bereits 2020 festgehalten.

Die Aufsicht wusste bereits damals: »Auf Missfallen stieß bei den Prüfern bereits damals die Auswahl der Anlagefonds, die sich die Pronova BKK ins Depot gelegt hatte. Diese investierten zu einem erheblichen Anteil in unbesicherte Unternehmensanleihen mit einem Mindestrating von Dreifach-B-Minus, mit also gerade noch als ausreichend geltender Bonität.«

Die Finanzabteilung der Kasse konnte dem Bericht zweifelsfrei entnehmen, dass die BAS-Prüfer Anlagen mit einem Dreifach-B-Minus-Rating „kritisch sehen“.

Das ist aber eine scharfe Formulierung (nicht).

Abschluss: Die eigentlich entscheidende Frage: Warum kann es so etwas überhaupt geben? Oder anders: Für eine Tabuisierung

Man kann jetzt hingehen und die Verantwortlichkeiten zu klären versuchen, was sicher auch in den anstehenden Gerichtsverfahren probiert werden wird. Das wird dauern, Jahre dauern und ein wirklich zufriedenstellendes Ergebnis wird bei den komplex verschachtelten Abläufen wohl kaum herstellbar sein.

Man könnte aber auch angesichts der Tatsache, dass wir hier über Beitragsmittel von Sozialversicherten sprechen und nicht über private Mittel, die man in die Spielbank oder an den Spielautomaten trägt, eine zweistufige Empfehlung geben:

➔ Zum einen müssen die Vorstände der Kassenärztlichen Vereinigungen und der Krankenkassen schlichtweg ihren Job machen, also verantwortungsvoll mit den ihnen anvertrauten Mitteln umgehen und besondere Sorgfaltspflichten bei Anlageentscheidungen walten lassen. Bei den begrenzten Aufgaben ist das sicher nicht zu viel verlangt.

Wenn man aber ganz auf Nummer sicher gehen will, weil man der Ebene unten nicht restvertraut, dann könnte man auch auf die Idee kommen, in das SGB IV zu schauen und den bereits zitierten § 80 SGB IV in die Hand zu nehmen und dort eine klare Formulierung einbauen. Bislang steht da wie bereits zitiert:

(1) Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen erscheint, ein angemessener Ertrag erzielt wird und eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist.

(3) Die Einhaltung der Grundsätze nach Absatz 1 Satz 2 ist durch ein qualifiziertes Anlage- und Risikomanagement sicherzustellen. Ausfall- und Liquiditätsrisiken sind durch eine Mischung und Streuung der Anlagen zu begrenzen. Die Versicherungsträger erlassen hierzu im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien.

Man könnte nun diesen § 80 SGB IV dahingehend umbauen, dass dort stehen würde:

»Die Mittel der Versicherungsträger umfassen die Betriebsmittel, die Rücklage und das Verwaltungsvermögen. Sie sind so anzulegen und zu verwalten, dass ein Verlust ausgeschlossen ist.«

Wie wäre es also beispielsweise mit der Vorgabe, dass Versichertengelder zukünftig nur in „mündelsicheren Anlagen“ geparkt werden dürfen?1

Fußnote

  1. Als mündelsichere Anlagen bezeichnet man extrem risikoarme Geldanlagen, bei denen ein Kapitalverlust nach gesetzlichen Maßstäben praktisch ausgeschlossen ist. Der Begriff stammt aus dem Vormundschaftsrecht (bzw. Betreuungsrecht) und regelt, wie ein gesetzlicher Vertreter das Vermögen von Schutzbefohlenen (Mündeln wie Minderjährigen) anlegen muss. Das oberste Ziel ist der Kapitalerhalt, weshalb spekulative Investments (wie Aktien ohne Sondergenehmigung) tabu sind. Hier zulässige Anlageformen wären klassische Sparbücher, Tages- oder Festgeldkonten bei Banken mit gesetzlicher Einlagensicherung, Bundes- und Länderanleihen sowie Schuldverschreibungen mit staatlicher Garantie, streng regulierte, durch Grundpfandrechte abgesicherte Anleihen (Pfandbriefe und Kommunalobligationen) sowie – was man aber auch ausschließen könnte – über Listen wie die „Orientierungshilfe Mündelgeld-Liste“ des Bundesverbandes Investment und Asset Management (BVI) – als geeignet eingestufte Investmentfonds. ↩︎