Es ist Winter und wie in jedem Jahr erreichen uns die Meldungen von auf der Straße verstorbenen Menschen ohne Obdach – jeder einzelne Todesfall ist eine Tragödie, aber selbst über deren genaue Zahl kann man sich in Teilen unseres Landes offensichtlich nicht sicher sein, weil man unterschiedlich rechnet, was dann zu solchen Meldungen führt: » Die Hamburger Sozialbehörde spricht von 13 Obdachlosen, die allein im Januar in Hamburg gestorben sind. Die Polizei hatte zuvor bereits die Zahl von 18 gestorbenen obdach- und wohnungslosen Menschen genannt.« Die Sozialsenatorin Melanie Schlotzhauer (SPD) erklärt die unterschiedlichen Zahlen „durch verschiedene Zählweisen“.1 Keine Sorge: „Sozialbehörde, Polizei und Staatsanwaltschaft arbeiten derzeit daran, eine einheitliche Berichtsgrundlage zu schaffen“.
Dabei handelt es sich bei dieser Gruppe „nur“ um einen kleinen Teil der wohnungslosen Menschen. Das Problem der Wohnungslosigkeit in seinen vielfältigen Ausprägungen ist weitaus größer als die Zahl der Menschen, die auf der Straße leben.
Darüber wurde hier Ende November 2025 in dem Beitrag Sie nimmt weiter zu, die Wohnungslosigkeit. Und da geht es nicht nur um das Elend auf den Straßen, sondern um viel mehr Menschen ausführlich berichtet.2
Die Unterbringung wohnungsloser Menschen ist doch eine kommunale Pflichtaufgabe? Ja, aber …
Grundsätzlich gilt: Die Unterbringung wohnungsloser Personen ist in Deutschland eine kommunale Pflichtaufgabe. Das ist ordnungsrechtlich verankert und dient der Abwehr von Gefahren für Leib und Leben, die mit Obdachlosigkeit einhergehen (Gefahrenabwehr). Kommunen müssen eine vorübergehende, menschenwürdige Unterkunft bereitstellen, die das „zivilisatorische Minimum“ gewährleistet. Es handelt sich meist um Notunterkünfte, nicht um dauerhaften Wohnraum.
Nun wird der eine oder andere bereits bei der Formulierung „grundsätzlich gilt“ die skeptischen Antennen ausfahren, denn dann gibt es ein oder mehrere „aber“. Das deutet sich dann in solchen Erläuterungen an, deren Quelle noch offengelegt wird:
»Eine Pflicht zur Unterbringung besteht nach herrschender Rechtsauffassung nur bei unfreiwilliger Obdachlosigkeit …, da in diesen Fällen regelmäßig hochrangige Individualrechtsgüter akut gefährdet sind und damit das Schutzgut der öffentlichen Sicherheit beeinträchtigt ist. Wer sich selbst helfen kann, muss nicht untergebracht werden. Die Anforderungen an den Nachweis von Eigenbemühungen dürfen jedoch nicht überzogen werden.«
„Unfreiwillig“, „sich selbst helfen können“ – man erkennt die Einfallstore. Und dann das „zivilisatorische Minimum“ – das kommt schneller daher als es konkretisiert ist.
Man könnte jetzt auch ohne das Eintauchen in juristische Winkelzüge einfach die vielen Praxisberichte heranziehen, aus denen hervorgeht, dass es Kommunen gibt, die diese Aufgabe ordnungsgemäß oder gar beispielhaft umzusetzen versuchen, dass es aber auch Gemeinden gibt, die sich totstellen oder gar aktiv die obdachlosen Menschen in einen Zug verfrachten, der sie dann in eine der umliegenden größeren Städte fährt. Ohne Rückfahrtticket.
Wenigstens einen materialreichen Leitfaden für die Kommunen gibt es jetzt
»Der Leitfaden bündelt aktuelle Rechtsprechung, bewährte Praxisbeispiele und fachliche Standards. Im Mittelpunkt stehen konkrete Empfehlungen für die kommunale Praxis.« So beginnt eine Pressemitteilung aus dem Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR) mit Sitz in Bonn unter der Überschrift Leitfaden zur Unterbringung wohnungsloser Menschen veröffentlicht. Das BBSR hat im Auftrag des Bundesministeriums für Wohnen, Stadtentwicklung und Bauwesen (BMWSB) einen Leitfaden zur Unterbringung wohnungsloser Menschen veröffentlicht.
»Er wurde in einem breit angelegten Prozess von einem interdisziplinären Expertenkreis erarbeitet – unter Einbeziehung von Kommunen, Ländern, Fachpraxis, Wissenschaft sowie Menschen mit eigener Unterbringungserfahrung.«
Und weiter erfahren wir:
»Der Leitfaden richtet sich gezielt an Städte und Gemeinden, die für die ordnungsrechtliche Unterbringung wohnungsloser Menschen verantwortlich sind. Er bietet praxisnahe Orientierung in einem komplexen Aufgabenfeld, das von verfassungs- und menschenrechtlichen Vorgaben über Polizei- und Ordnungsrecht bis hin zu sozialrechtlichen Ansprüchen reicht.
Im Mittelpunkt stehen konkrete Empfehlungen für die kommunale Praxis: Wie lassen sich Unterkünfte menschenwürdig, bedarfsgerecht und integrationsorientiert gestalten? Wie können Konflikte reduziert, Unterbringungszeiten verkürzt und Übergänge in dauerhaften Wohnraum erleichtert werden? Der Leitfaden bündelt hierzu aktuelle Rechtsprechung, bewährte Praxisbeispiele und fachliche Standards.
Besonderes Augenmerk legt die Veröffentlichung auf vulnerable Zielgruppen, den Schutz vor Gewalt, auf Kälte- und Hitzeschutz sowie auf strategische Fragen der Planung und Steuerung. Damit unterstützt der Leitfaden Kommunen nicht nur bei der Erfüllung ihrer gesetzlichen Pflichten, sondern auch dabei, langfristig tragfähige und wirtschaftliche Lösungen im Umgang mit Wohnungslosigkeit zu entwickeln.«
Aus diesem Leitfaden stammt dann auch das Zitat zur „Pflicht zur Unterbringung“.
Und hier kann man sich das Werk im Original herunterladen:
➔ Volker Busch-Geertsema et al. (2026): Leitfaden für die Unterbringung wohnungsloser Menschen, Bonn: Bundesinstitut für Bau-, Stadt- und Raumforschung (BBSR) im Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR), Januar 2026
»Der Leitfaden dient Städten und Gemeinden als Orientierungshilfe für die Unterbringung wohnungsloser Menschen. Dafür sind zahlreiche Beispiele integriert, die als Vorbilder dienen können. Es wird empfohlen über die Mindestanforderungen hinauszugehen und in der Unterbringung möglichst integrationsfördernde Bedingungen zu schaffen. Zudem beleuchtet der Leitfaden die individuellen sozialrechtlichen Leistungsansprüche der untergebrachten Menschen und deren Anspruchsvoraussetzungen. Die Publikation zeigt, wie Städte und Gemeinden Unterkünfte für wohnungslose Menschen bedarfsgerecht gestalten können. Familien, Kinder, Jugendliche, Frauen, Menschen mit Beeinträchtigungen, LSBTIQ+* oder Geflüchtete haben oft besondere Bedarfe und Schutzansprüche, die bei der Planung und Ausgestaltung zu berücksichtigen sind. Bei extremen Temperaturen benötigen obdachlose Menschen besonderen Schutz. Der Leitfaden empfiehlt, Kältenotrufe einzurichten und die Versorgung mit Trinkwasser, Lebensmitteln und Sonnenschutz sicherzustellen. Um einer Verfestigung der Notlagen vorzubeugen und auch die Unterbringungskosten zu senken, sollten gemäß der Handreichung kommunale Wohnungsversorgungskonzepte für wohnungslose Menschen entwickelt werden. Ein eigenes Kapitel enthält Kommentare einer Begleitgruppe aus wohnungslosen und ehemals wohnungslosen Menschen mit Unterbringungserfahrung. Sie betonen die Bedeutung der Privatsphäre in Unterkünften und geben konkrete Empfehlungen zu Hygiene, Brandschutz sowie Kälte- und Hitzeschutz.«
Eine wichtige Handreichung für das zersplitterte System der Wohnungslosenhilfe und der kommunalen Akteure.
Fußnoten
- »Die Polizei habe teilweise aktuellere Zahlen, zähle aber gelegentlich auch Menschen dazu, die nach der Definition der Sozialbehörde gar nicht als obdachlos gelten, schildert ein Sprecher der Sozialbehörde. Auch seien Datendopplungen möglich. Sozialbehörde, Polizei und Staatsanwaltschaft arbeiten derzeit daran, eine einheitliche Berichtsgrundlage zu schaffen«, kann man dieser Meldung vom 11. Februar 2026 entnehmen: Abweichende Zahlen zu verstorbenen Obdachlosen in Hamburg: Woran liegt’s?. Jetzt wird sicher eine hochrangig besetzte Arbeitsgruppe eingesetzt, um eine Standardisierung der Definition für auf der Straße verstorben zu finden. Die dann frühestens im kommenden Winter zu Anwendung kommen kann, weil das erst einmal gewogen und für angemessen befunden werden muss.
↩︎ - Auch dort ging es um die offensichtlich nicht einfach zu beantwortende Frage, wie viele Menschen denn nun wohnungslos sind, die Streubreite der zirkulierenden Zahlen verdeutlicht eine der Zwischenüberschriften aus dem Beitrag: „474.700 wohnungslose Menschen – oder doch eher mindestens 1.029.000?“.
↩︎