Im vergangenen, dem ersten Corona-Jahr, waren mal 6 Millionen Beschäftigte in Kurzarbeit. Immer Sommer 2020 ging die Zahl dann deutlich zurück, um während der zweiten Welle im Winter wieder anzusteigen. Für den August 2021 berichtet nun das ifo Institut für Wirtschaftsforschung von einem deutlichen Rückgang: von 1,06 Millionen auf 688.000 Menschen. Das sind 2,0 Prozent der abhängig Beschäftigten, die sich noch in Kurzarbeit befinden, nach 3,2 Prozent im Juli 2021. Einzig das Gastgewerbe hatte im August noch 10,1 Prozent Kurzarbeit, was 107.000 Menschen entspricht. Allerdings ging die Zahl auch hier erheblich zurück, denn im Vormonat betrug der Wert noch 17,1 Prozent. Die Zahlen sind Schätzungen des ifo Instituts auf der Grundlage seiner Konjunkturumfrage und von Daten der Bundesagentur für Arbeit.
Der Rückgang zog sich im August durch nahezu alle Wirtschaftszweige. Die Zahl der Kurzarbeitenden liegt damit erstmals seit Beginn der Coronakrise unter einer Million, berichtet das Institut.
➔ Man muss darauf hinweisen, dass für den „Rettungsanker“ Kurzarbeit richtig viel Geld in die Hand genommen wurde und auch noch zahlreiche Euros fließen müssen. Nur für einen ersten Eindruck der Größenordnungen, um die es hier geht: 2019, im Jahr vor der Corona-Pandemie, hat die Bundesagentur für Arbeit (BA) 157 Millionen Euro für das Kurzarbeitergeld aus Beitragsmitteln der Arbeitslosenversicherung aufbringen müssen. 2020, im ersten Corona-Jahr, stiegen die Ausgaben für Kurzarbeitergeld auf ein historisches Hoch: 22,1 Milliarden Euro wurden dafür verausgabt. Und seit Januar läuft die Maschine weiter. Das BIAJ hat sich mit der Ausgabenentwicklung genauer beschäftigt: Konjunkturelles Kurzarbeitergeld: Ausgaben 2018 bis Juni 2021. Der findet man den Hinweis, dass die Ausgaben in den Monaten von Mai 2020 bis April 2021 mit 31,91 Milliarden Euro das bisherige 12-Monats-Maximum erreicht haben. Es handelt sich hier also um wirklich große Beträge. An anderer Stelle wird berichtet: Die Bundesagentur hat eigenen Angaben zufolge mehr als 50 Milliarden Euro seit Ausbruch der Pandemie für das Kurzarbeitergeld und die Erstattung von Sozialversicherungsbeiträgen ausgegeben,
Offensichtlich hat die Brückenfunktion des Kurzarbeitergeldes mit Blick auf die zurückliegenden Corona-Monate in der Gesamtbetrachtung funktioniert. Wenn auch sicherlich in unterschiedlichen Ausprägungen. So wird mit Blick auf die besonders hart von den Schließungen betroffene Gastronomie in vielen Berichten darauf hingewiesen, dass dort jetzt, beim Hochfahren der Betriebe, an vielen Orten Beschäftigte fehlen, die zwischenzeitlich – auch aufgrund des bereits im vergangenen Jahr hier kritisierten besonders niedrigen Kurzarbeitergeldes in dieser Branche – in andere Branchen abgewandert sind. Vgl. dazu – und dass bereits im Frühjahr 2020 ohne Erfolg an die Verantwortlichen appelliert wurde, gerade die Niedrigeinkommensbezieher deutlich besser zu stellen beim Kurzarbeitergeld – die Beiträge Ambivalente Zeiten: Gute Kurzarbeit, niedriges Kurzarbeitergeld. Und was man schon vor einem Jahr hätte tun müssen, aber nicht gemacht hat vom 12. Mai 2021 sowie Da ist sie wieder: Die Forderung nach einem Mindestkurzarbeitergeld. Das hätte man früher haben können vom 25. Januar 2021.
Dass das Kurzarbeitergeld hinsichtlich der Brückenfunktion durchaus erfolgreich war in den Corona-Zeiten (gemessen an den gekürzten Arbeitsstunden konnten durch das Instrument Kurzarbeit auf dem Höhepunkt der Krise 2,2 Millionen Jobs gerettet werden, so die Studie Germany’s labour market in Coronavirus distress – new challenges to safeguarding employment von Alexander Herzog-Stein et al. aus dem gewerkschaftsnahen IMK), hängt natürlich auch damit zusammen, dass die Bundesregierung frühzeitig die Inanspruchnahme des Instruments seitens der Betriebe gefördert hat durch gesetzgeberische Maßnahmen, mit denen die Kosten für die Arbeitgeber weitgehend neutralisiert wurden.
Angesichts der Corona-Krise hat die Bundesregierung vom 1. März 2020 an befristet die Anspruchsvoraussetzungen und den Leistungsumfang für die Gewährung von Kurzarbeitergeld u.a. in den folgenden Punkten angepasst:
➞ Der Anteil der Beschäftigten, die im Betrieb von einem Arbeitsausfall betroffen sein müssen, wurde auf 10 Prozent gesenkt.
➞ Auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden wird verzichtet.
➞ Die anfallenden Sozialversicherungsbeiträge werden den Arbeitgebern zu 100 Prozent erstattet.
Vor allem die vollständige Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für die Arbeitgeber war und ist eine massive Entlastung der Unternehmen, wenn dort Kurzarbeit gemacht werden muss bzw. soll.
Mittlerweile melden sich Stimmen zu Wort, die auf ein Zurückfahren der coronabedingten Sonderregelungen bei der Kurzarbeit drängen, so beispielsweise Bert Rürup in seinem Beitrag Das Ende der Kurzarbeit: Deutschland muss aus dem Krisenmodus aussteigen, der am 13. August 2021 veröffentlicht wurde. Er weist darauf hin, dass trotz der rückläufigen Kurzarbeiter-Zahlen die Bundesregierung die Sonderregelungen vorerst bis Ende September 2021 verlängert habe, also bis nach der Bundestagswahl am 26. September dieses Jahres. »Bundesfinanzminister Olaf Scholz (SPD) brachte jüngst sogar eine Verlängerung bis zum Jahresende ins Gespräch. Konkret geht es dabei um die Sozialabgaben für ausgefallene Arbeitsstunden im Falle von Kurzarbeit.« Und weiter: »Diese Beiträge sind normalerweise von den Unternehmen zu zahlen. In der Krise werden sie von der Arbeitslosenversicherung und – über die Bundeszuschüsse – letztlich vom Steuerzahler übernommen. Zudem reicht es gegenwärtig für eine Anmeldung von Kurzarbeit aus, wenn mindestens zehn Prozent der Beschäftigten betroffen sind und nicht wie zuvor vorgesehen ein Drittel.« Die derzeit nicht erkennbare Rückführung der Regelungen gefällt Rürup nicht und er argumentiert wie andere Ökonomen auch: »Das Kurzarbeitergeld unterliegt wie – vom Grundsatz her – alle Versicherungsleistungen der Gefahr des mit Fehlentwicklungen verbundenen „moralischen Risikos“. Konkret: Je einfacher der Zugang zur Kurzarbeit ist, umso größer sind die Risiken von Ineffizienzen bei der Inanspruchnahme, also insbesondere die strukturkonservierenden Wirkungen.«
Rürup blickt besonders auf die gesetzten Anreize für die Arbeitgeber, also die außer Kraft gesetzten normalen Regelungen, in erster Linie handelt es sich um die zeitliche Befristung der Kurzarbeit sowie die Kostenremanenz, die gewährleisten soll, dass die Lohnkosten für Beschäftigte in Kurzarbeit nicht vollständig nach Maßgabe der wegfallenden Arbeitsstunden sinken, also der Arbeitgeber sich beteiligen muss an den Kosten der Kurzarbeit. Ganz offensichtlich will er eine Rückkehr zu den Vor-Corona-Regelungen, wobei er – das sollte man offenlegen – so argumentiert: »Die ökonomische Schattenseite ist, dass daraus gleichermaßen bei den Arbeitgebern wie den Gewerkschaften ein großes Interesse erwächst, auch einen der Sache nach gebotenen Personalabbau möglichst lange aufzuschieben. Und je mehr Unternehmen so agieren, desto größer wird der Druck auf die Bundesregierung, diese strukturkonservierenden Maßnahmen immer wieder zu verlängern, um einen temporären Anstieg der Arbeitslosigkeit zu verhindern – vor allem in Wahlkampfzeiten.« Damit werde das Problem in die Zukunft verschoben.« Würde man stattdessen die Sonderregelungen zurückfahren, dann müsse man, so Rürup, auch die möglichen Folgen beachten: »Mit dem Ausstieg aus den konjunkturpolitisch motivierten Krisenhilfen wird die Anzahl der Unternehmenskonkurse steigen, was kurzfristig mit einem Anstieg der Arbeitslosigkeit und auch mit individuellen Härten verbunden sein wird.« Das sei aber nicht so schlecht, wie es sich liest, denn: »Aber glaubt man den Frühindikatoren für den Arbeitsmarkt, so werden derzeit in vielen Branchen Arbeitskräfte gesucht. Dies stützt die Erwartung, dass viele dieser neuen Arbeitslosen bald wieder eine Beschäftigung finden werden – und zwar in Unternehmen, die ohne direkte oder indirekte Staatshilfe am Markt bestehen können und daher zukunftsfähig sind.«
Offensichtlich plant die Noch-Bundesregierung mit dem Gegenteil dessen, was Rürup fordert – nämlich eine Verlängerung des erleichterten Zugangs zum Kurzarbeitergeld. Ein entsprechender Referentenentwurf zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung befindet sich bereits in der Ressortabstimmung. Vorgesehen ist, Arbeitgebern die Möglichkeit zur vollständigen Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge für Kurzarbeiter bis zum 31. Dezember 2021 zu verlängern. Die bisher gültige Stichtagsregelung zum 30. September 2021 würde damit entfallen.
Kurzarbeit + Qualifizierung: Ein gutes Konzept – aber mit mäßigem Erfolg
Auf eine interessante Nebenlinie in der Diskussion über eine zukunftsgerichtete Nutzung der Kurzarbeit verweist der Ansatz, dass man die ausfallende Arbeitszeit in der Kurzarbeit verbindet mit einer Qualifizierung der Beschäftigten. »Kurzarbeitergeld (KUG) bewährt sich in der aktuellen Krise, bedrohte Beschäftigungsverhältnisse zu sichern und Arbeitslosigkeit zu verhindern … Als weniger erfolgreich ist dagegen der Einsatz von KUG in wachstums- bzw. strukturpolitischer Hinsicht zu bewerten. Nur zurückhaltend wird die freigewordene Zeit für berufliche Qualifizierung genutzt; die günstige Gelegenheit, die Qualifikationsstruktur der Beschäftigten an die durch den digitalen, ökologischen und demografischen Strukturwandel ausgelösten Bedarfe anzupassen, wird verpasst«, so das Fazit von Toralf Pusch und Hartmut Seifert in ihrem Beitrag Kombination von Kurzarbeit und Qualifizierung – ein gutes Konzept mit mäßigem Erfolg, der im Heft 8 der Zeitschrift „Wirtschaftsdienst“ veröffentlicht wurde.
Pusch und Seifert sprechen von einer an sich „günstigen Gelegenheit“, die sich für eine Realisierung des Kombinationsmodells ergeben hat: Die Nutzung der durch Kurzarbeit freiwerdenden Zeit für Weiterbildung bietet die Möglichkeit, zwei für Betriebe und Beschäftigte bedeutsame Engpässe, nämlich Kosten und Zeit, zu vermindern oder gar zu beseitigen. Zur Zeit: Beschäftigte lassen eine größere Weiterbildungsbereitschaft erwarten, wenn die Maßnahmen während der Arbeitszeit stattfinden. Und zu den Kosten: »Für die ausgefallene und stattdessen für Weiterbildung zur Verfügung stehende Zeit wird Kurzarbeitergeld gezahlt. Den Betrieben entfällt ein großer Teil der indirekten Kosten der Weiterbildung, zumal auch die Sozialversicherungsbeiträge erstattet werden. Zusätzlich bieten arbeitsmarktpolitische Programme (Qualifizierungschancengesetz und Arbeit-von-morgen-Gesetz) die Möglichkeit, auch die direkten Kosten (Lehrgangsgebühren usw.) zu senken. Die Kostenübernahme steigt mit abnehmender Betriebsgröße. Für Kleinstbetriebe fallen nahezu keine Kosten der Weiterbildung an.« (Betriebe mit weniger als zehn Beschäftigten erhalten 100 % der Kosten erstattet, Betriebe mit bis zu 250 Beschäftigten 50 %).
Aber zwischen Theorie und Praxis liegen oft Welten: Enttäuschend fallen die Befunde einer auf Basis der Erwerbspersonenbefragung der Hans-Böckler-Stiftung durchgeführten Analyse aus, wie die beiden Autoren berichten: Kurzarbeiter zum Befragungszeitpunkt November 2020 haben seit Beginn der Pandemie seltener (18,9 %) an betrieblicher Weiterbildung teilgenommen als Beschäftigte ohne Kurzarbeit (28,8 %). Und: »Bei sozialversicherungspflichtig Beschäftigten mit Arbeitszeitverkürzungen von über 50 % (März-Oktober 2020, vermutlich überwiegend durch Kurzarbeit bedingt) sinkt die Teilnahmequote auf lediglich 8,7 %, deutlich weniger als bei Beschäftigten mit weitgehend unveränderten Arbeitszeiten (30,2 %).« Auch regressionsanalytische Auswertungen zeigen: Beschäftigte mit einer längeren Dauer der Kurzarbeit nehmen signifikant weniger an Weiterbildung teil.
Pusch und Seifert diskutieren auch mögliche Hindernisse, mit denen man die enttäuschenden Befunde einordnen kann: »Generell bereiten die coronabedingten Kontaktbeschränkungen Schwierigkeiten, Weiterbildung durchzuführen … Zudem ist die Mehrheit der Betriebe nicht über Angebote öffentlicher Förderung informiert, oder aber Beschäftigte (30 %) zeigen kein Interesse an den angebotenen Maßnahmen … Von der Krise betroffene kleinere und mittlere Unternehmen haben ihre Weiterbildungsaktivitäten eingeschränkt oder gar eingestellt, weil das Weiterbildungsangebot beeinträchtigt ist, eigene Planungskapazitäten fehlen, sie die Zukunftschancen als unsicher einschätzen oder der kurzfristigen Existenzsicherung Vorrang einräumen … Bei Kurzarbeit kommt erschwerend hinzu, dass Qualifizierungsmaßnahmen einen planerischen und organisatorischen Vorlauf erfordern … der zumindest in der Anfangsphase der coronabedingten Kurzarbeit im Frühjahr 2020 nicht gegeben war. Problematisch bei der Organisation von Weiterbildung ist, dass die Dauer der Kurzarbeit in vielen Fällen nicht absehbar ist, Maßnahmen nicht in die durch Kurzarbeit veränderten Arbeitspläne passen oder auch nicht als prioritär angesehen werden.«
Kleine Teile, große Auswirkungen
Auch wenn die Zahl der (coronabedingten) Kurzarbeit deutlich zurückgegangen ist, so erreichen uns derzeit solche Meldungen: Halbleiterkrise: Kurzarbeit in VW-Werken Wolfsburg und Emden: »Der Mangel an Halbleitern macht VW weiterhin schwer zu schaffen. In Wolfsburg und Emden steht erneut Kurzarbeit an. Die fehlenden Elektronikbauteile bremsen zudem die Produktion … Auf dem Parkplatz in Wolfsburg stehen mehrere Tausend Pkw, die wegen des Chipmangels vorerst nicht fertig gebaut werden können.«
➔ Auch daran ist gleichsam über Bande gespielt Corona mitschuldig: Grund für den Arbeitsausfall ist die anhaltend angespannte Liefersituation bei Halbleitern. Diese Bauteile stecken in zahlreichen Elektroniksystemen. Die Nachfrage aus der Autoindustrie war jahrelang gestiegen, brach dann aber in der Corona-Krise zunächst ein. Die Chipproduzenten fanden neue Abnehmer, etwa aus der IT, Unterhaltungselektronik oder Medizintechnik. Zwar arbeiten die vier großen Halbleiter-Hersteller, die den Großteil des Marktes kontrollieren, daran, ihre Kapazitäten auszubauen, doch vor 2022 wird sich das nicht realisieren lassen. Und es gibt neue Rückschläge: In Südostasien, wo viele der Chips hergestellt werden, grassiert gerade eine Delta-Welle mit hohen Inzidenzen.
Nun ist es aber so, dass die Autokonzerne nicht in den roten Zahlen stecken, teilweise ganz im Gegenteil. In diesem Kontext muss man dann auch den folgenden Vorgang zur Kenntnis nehmen: »Kritik … hatte es schon vorher gegeben. Nun wendet sich auch die Bundesagentur für Arbeit (BA) gegen die Praxis von Konzernen wie Daimler, die hohe Dividenden an die Aktionäre ausschütten, obwohl sie stattliche Summen für Kurzarbeit im Unternehmen erhalten haben,« kann man diesem Artikel von Matthias Schiermeyer entnehmen: Dividende trotz Kurzarbeit „hat ein Geschmäckle“. „Das ist gesetzeskonform“, aber es habe „schon ein gewisses Gschmäckle“, so der BA-Chef Detlef Scheele. Und ergänzt: „Für seinen Ruf ist aber jedes Unternehmen selbst verantwortlich.“
Und was sagt das Unternehmen dazu? »Daimler-Finanzchef Harald Wilhelm hatte derartige Kritik bereits zurückgewiesen: Man nutze die Kurzarbeit wie viele andere Unternehmen auch, um Arbeitsplätze zu sichern. Zudem stamme das Kurzarbeitergeld aus Sozialbeiträgen, die jeweils zur Hälfte vom Arbeitgebern und den Beschäftigten gezahlt würden. Daher sehe man keinen direkten Zusammenhang zwischen Kurzarbeitergeld und Dividende, so der Finanzvorstand.« Das mit den Sozialbeiträgen stimmt natürlich nur in „Normalzeiten“ – mit Blick auf das zurückliegende Jahr und auch in diesem Jahr: Die Ausgaben der BA ( darunter das Kurzarbeitergeld in diesem Umfang) werden bei weitem nicht durch Beitragseinnahmen gedeckt: Die BA hat im Jahr 2020 61 Milliarden Euro aufgewendet, um die Folgen der Pandemie am Arbeitsmarkt abzufedern. Im Jahr 2019 lagen die Ausgaben bei 33,2 Milliarden Euro. Im vergangenen Jahr hat die BA 33,7 Milliarden Euro eingenommen. Durch die hohen Ausgaben musste ein Defizit von 27,3 Milliarden Euro ausgeglichen werden. Knapp 20 Milliarden Euro konnten aus der Rücklage eingesetzt werden, weitere rund 7 Milliarden Euro wurden aus dem Bundeshaushalt zugewiesen. Und mit Blick auf dieses Jahr: Die Rücklagen sind alle verfrühstückt worden. Da bleibt nur der Steuerzahler, wie schon im vergangenen Jahr.