Man kann es wirklich. Man kann sein Leben verbringen mit der Exegese der Leistungsvoraussetzungen und Bezugsbedingungen im deutschen Sozialstaat. Wer bekommt wann welche Leistung und wie viel über welchen Zeitraum und wann aus welchen Gründen nicht – der Stoff, aus dem sich sozialpolitische Alpträume speisen. Und zwangsläufig verheddern sich die Akteure in diesem nur historisch nachvollziehbaren Regelungswirrwarr. Das gilt auch für die Politiker, vor allem, wenn sie – wohlwollend interpretiert – wirklich einmal versucht sein sollten, etwas einfacher und unbürokratischer auszugestalten, bzw. wenn sie eine Leistung in die Welt bringen möchten, die der „einfache“ Bürger (= Wähler = entsprechende Wahlentscheidung) auch versteht und wohlwollend zur Kenntnis nehmen kann.
Und am 14. Oktober 2018 wird wieder einmal gewählt – diesmal der neue Landtag in Bayern. Bei der letzten Landtagswahl in Bayern am 15.09.2013 kam die CSU dort auf 47,7 Prozent der Stimmen. Das waren noch Zeiten für die nach eigenem Selbstverständnis bayerische „Staatspartei“ CSU. Denn wirft man einen Blick auf die aktuellen Umfrageergebnisse seit Anfang Juli dieses Jahres, dann werden dort Werte um die 38 Prozent ausgewiesen, was natürlich ein gewaltiger Absturz für die CSU wäre, sollte es so kommen. Da muss man natürlich was tun, um die Gunst der (potenziellen) Wähler wieder auf die bereits bei den letzten Bundestagswahlen mit mehr als 7 Prozent weniger Zweitstimmen gebeutelte Partei zu lenken.
Also wurde der Auswechselung des Ministerpräsidenten Seehofer durch Söder mit einer Offensive an mehreren Fronten verbunden, bei der eine Menge Geld in die Hand genommen werden soll, um vor den Wahlen mit dem Füllhorn über das Land ziehen zu können. Und eine der damit verbundenen Maßnahmen zielt auf einen für die CSU besonders wichtigen Bereich – die Familienpolitik.
Viele werden sich noch erinnern können an die ganz eigenen Positionen der CSU bei den familienpolitischen Großkonflikten der letzten Jahre, man denke hier nur an die aufgeheizte Debatte über das „Betreuungsgeld“ im Kontext der Einführung eines Rechtsanspruchs auf einen Kita-Platz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr. Diese ziemlich umstrittene Leistung wurde gerade seitens der CSU durchgedrückt – und als das Bundesverfassungsgericht am 21. Juli 2015 entschied, dass die Regelung aufgrund einer fehlenden Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegen das Grundgesetz verstoße und nichtig sei (vgl. BVerfG, Urteil vom 21. Juli 2015 – 1 BvF 2/13), da war es der damalige bayerische Ministerpräsident Horts Seehofer (CSU), der noch am gleichen Tag ankündigte, dass das Betreuungsgeld in Bayern als Landesleistung erhalten bleiben werde. Was man auch umgesetzt hat in Form eines bayerischen Betreuungsgeldes. Dieses wird einkommensunabhängig gewährt. Und für untere Einkommen gibt es dann auch noch direkt im Anschluss an einen Bezug des Elterngeldes die Möglichkeit, ein bayerisches Landeserziehungsgeld zu bekommen.
Wem das zu abstrakt ist, hier ein Rechenbeispiel, das von der CSU kommuniziert wird:
Eine Familie mit einem Kind bezieht Betreuungsgeld und Landeserziehungsgeld:
➞ 22 Monate x 150 € Betreuungsgeld = 3.300 €
➞ 6 Monate x 150 € Landeserziehungsgeld = 900 €
Insgesamt macht das eine Förderung von 4.200 €
Nun wollte der neue Ministerpräsident Söder (CSU) hier noch eine Schippe rauflegen und zugleich eine „neue“ Leistung generieren, die man dem Bürger gut verkaufen kann. Herausgekommen ist das bayerische Familiengeld. In seiner Regierungserklärung kündigte Markus Söder ein Familiengeld eigens für Bayern an. Im Juli hat dann die CSU mit ihrer Mehrheit den Entwurf dazu im bayerischen Landtag beschlossen: CSU bringt bayerisches Familiengeld durch den Landtag: »Eltern mit ein- und zweijährigen Kindern erhalten für ihr erstes und zweites Kind jeweils 250 Euro monatlich pro Kind. Ab dem dritten Kind sind es jeweils 300 Euro monatlich. Die neue Leistung bekommen auch Eltern, die bisher weder Betreuungsgeld noch Landeserziehungsgeld erhalten haben.«
Wenn diese Leistung am 1. September 2018 tatsächlich auch ausgezahlt wird, dann würde sich die von der CSU selbst beschriebene Familie finanziell verbessern, die ja derzeit bei Kombination von Landesbetreuungsgeld und (allerdings einkommensabhängigen) Landeserziehungsgeld auf maximal 4.200 Euro kommt. Die neue Rechnung würde so aussehen:
Durch das Familiengeld erhält eine Familie mit einem Kind künftig:
➔ 24 Monate x 250 € = 6.000 €
Jetzt aber ist der Zeitpunkt des berühmten „ja, aber nur …“ gekommen. Ja, aber nur, wenn die Leistung so kommt, wie man sich die ausgedacht hat und wie man sie auch kommuniziert. In den amtlichen Hinweisen zum bayerischen Familiengeld kann man erfahren: »Es ist eine Leistung für alle Familien, unabhängig vom Einkommen oder der Erwerbstätigkeit. Eltern in Bayern können auch Familiengeld erhalten, wenn das Kind eine Krippe besucht oder in der Familie betreut wird.« Dazu aus dem Artikel CSU bringt bayerisches Familiengeld durch den Landtag, in dem Joachim Unterländer, der familienpolitische Sprecher der CSU-Fraktion im bayerischen Landtag, mit diesen Worten zitiert wird: „Das Familiengeld wird unbürokratisch ausgezahlt: Wer in Bayern Elterngeld beantragt hat und bewilligt bekam, muss keinen gesonderten Antrag stellen. Für 98 Prozent der Eltern ist damit kein Tätigwerden erforderlich. Sie erhalten das Familiengeld automatisch ausgezahlt.“ Das Familiengeld kommt auch bei einkommensschwächeren Familien an, denn es soll nicht auf existenzsichernde Sozialleistungen angerechnet werden.
Auf den letzten Punkt, die Nicht-Anrechnung der Leistung bei einem eventuellen Hartz IV-Bezug, verweist auch die CSU offensiv. So heißt es unter der Überschrift „Das Familiengeld hilft gerade auch Familien mit kleinem Einkommen“ unmissverständlich: »Das Bayerische Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales hat im Gesetzentwurf in Art. 1 festgehalten: „Das Familiengeld soll auf existenzsichernde Sozialleistungen nicht angerechnet werden.“ Das bedeutet: keine Anrechnung auf Hartz IV oder andere Sozialleistungen wie z.B. den Unterhaltsvorschuss. Vor allem für Geringverdiener und Alleinerziehende ist das Familiengeld eine wirkliche Unterstützung, die auch ankommt!«
Spätestens an dieser Stelle schlägt die Stunde der professionellen Bedenkenträger. Keine Anrechnung Familiengeldes, wenn es um Hartz IV-Empfänger geht? Das ist interessant. Hat man eine dafür notwendige Gesetzesänderung verpasst?
➔ Erinnern wir an dieser Stelle nochmals an das Betreuungsgeld, dem auf der Bundesebene nur eine kurze Lebensspanne beschieden war. »Bezieher von Arbeitslosengeld II („Hartz IV“) und Sozialgeld müssen dabei beachten, dass das Betreuungsgeld auf diese Leistungen sowie den Kinderzuschlag angerechnet wird. Das Betreuungsgeld wird als vorrangige Leistung ausgezahlt und bei Arbeitslosengeld II, Sozialhilfe und Kinderzuschlag angerechnet.«, so trocken die Formulierung in einem damaligen Hinweis der Bundesagentur für Arbeit. Gerade die CSU hatte damals in der hitzigen Debatte über Sinn und Unsinn des Betreuungsgeldes vehement darauf bestanden, dass die Leistung „selbstverständlich“ angerechnet wird. Bereits am 14. April 2015 wurde hier dieser Beitrag veröffentlicht: Ach, das Betreuungsgeld. 150 Euro eingeklemmt zwischen dem Bundesverfassungsgericht, den nicht nur bayerischen Inanspruchnehmern, den ostdeutschen Skeptikern und logischen Widersprüchen.
»Wenn man das Argument ernst nimmt, dass die elterliche Erziehungsleistung innerhalb der Familie mit dieser Geldleistung eine zusätzliche Anerkennung finden soll, dann ist die tatsächlich aber vorgenommene Regelung, dass die Eltern, die sich im Harz IV-Bezug befinden, also im SGB II-Grundsicherungssystem, von der Zusätzlichkeit dieser Leistung nichts haben, weil ihnen nämlich das Betreuungsgeld auf die SGB II-Leistungen angerechnet wird, logisch natürlich nicht nachvollziehbar. Erbringen etwa die Eltern, die sich in Grundsicherungsbezug befinden, keine Erziehungsleistung, die doch zusätzlich honoriert werden soll? Diese Restriktion ist deshalb auch fragwürdig, weil das Betreuungsgeld ja gerade keine einkommensabhängige Leistung ist, somit alle Familien, die die formalen Voraussetzungen erfüllen, einen Anspruch auf diese Leistung haben, also auch die Familien, die über ein hohes bzw. sehr hohes Einkommen verfügen. Aber gerade bei denjenigen, die nun über die niedrigsten Einkommen verfügen, wird die Leistung gleichsam gekappt, indem sie verrechnet wird mit einer anderen staatlichen Leistung. Das macht keinen logischen Sinn, sondern erscheint eher wie eine Bestrafungsaktion der „Hartz IV-Eltern“, die tief blicken lassen würde hinsichtlich des Familienbildes.«
➔ Und schauen wir auf das Elterngeld: Das Elterngeld wird als Einkommen auf Hartz IV angerechnet. Rechtsgrundlage ist der § 10 Abs. 5 BEEG (Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz). Allerdings gibt es hier was für die „(Nicht-)Anrechnung-Feinschmecker“ unter den Lesern, also eine Ausnahme: Im § 10 Abs. 5 BEEG findet man die Einschränkung, dass »das Elterngeld und vergleichbare Leistungen der Länder sowie die nach § 3 auf das Elterngeld angerechneten Einnahmen in Höhe des nach § 2 Absatz 1 berücksichtigten Einkommens aus Erwerbstätigkeit vor der Geburt bis zu 300 Euro im Monat als Einkommen unberücksichtigt« bleiben. Alles klar? Übersetzen wir das mal: Eine Ausnahme besteht dann, wenn vor dem Bezug des Elterngeldes Einkommen aus Erwerbstätigkeit bestanden hat. Liegt dieser Fall vor, so bleibt das Elterngeld weiterhin bis zu einem Höchstbetrag von monatlich 300 Euro von der Anrechnung auf Hartz IV verschont. Diese Regelung betrifft insbesondere Aufstocker. Beispiel: Wurde in den zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes eine geringfügige Beschäftigung mit einem durchschnittlichen Einkommen von 250 Euro monatlich erzielt, so würde bei Auszahlung des Elterngeldes von 300 Euro (Mindestbetrag) ein Betrag von 250 Euro anrechnungsfrei bleiben.
Allerdings ist der Blick auf das Elterngeld und seine grundsätzliche Anrechnung als Einkommen bei Hartz IV-Familien auch deshalb hoch relevant, weil man an dieser Leistung zeigen kann, dass es sich immer um politische Maßnahmen handelt, die auch anders ausfallen könnten: Man sollte wissen, dass das Elterngeld erst seit 2011 als Einkommen angerechnet werden muss. Vorher war das nicht so. In den Jahren 2007 bis einschließlich 2010 blieb der Sockelbetrag von 300 Euro anrechnungsfrei, was in § 11 Abs. 3a a. F. SGB II geregelt war. Man kann also sagen: Wenn man wollte, dann könnte man. Hat man schon mal gemacht.
Jetzt aber wieder zurück zum kurz vor der Entbindung stehenden bayerischen Familiengeld und dem mit dieser Leistung verbundenen Versprechen, dass das alle in Bayern bekommen, also auch die Eltern im Hartz IV-Bezug. Offensichtlich hat man in München nicht mit Berlin gerechnet. Denn nun werden wir mit solchen Schlagzeilen konfrontiert: Bundesregierung bremst Söder – Arme haben nichts vom Familiengeld oder Arme haben wohl nichts vom bayerischen Familiengeld. Was ist hier los?
»Das von Ministerpräsident Markus Söder (CSU) angekündigte bayerische Familiengeld wird voraussichtlich eine Sozialleistung für Besserverdiener. Sozialhilfeempfänger dagegen müssen das Familiengeld auf ihre Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen. Das geht aus einem Brief hervor, den Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) nach München geschickt hat. Der Bund macht Söder damit einen Strich durch den Plan, vor der Landtagswahl mit einem neuen Zuschuss bei finanziell schlecht gestellten Wählern zu punkten.« Das bringt die CSU nun natürlich in Erklärungsnöte. »Die SPD … hatte von Beginn an davor gewarnt, dass das Familiengeld nach der geltenden Rechtslage auf Sozialleistungen angerechnet werden müsste. Die SPD-Sozialpolitikerin Doris Rauscher warf Söder und der Staatsregierung nun vor, dieses Risiko sehenden Auges eingegangen zu sein. „Nun den Schwarzen Peter in Richtung Bundesarbeitsministerium zu schieben, ist absurd und entbehrt jeglicher Grundlage“, sagte die Sozialexpertin der SPD-Landtagsfraktion.«
Der entscheidende Punkt ist der Hinweis auf die bestehende Rechtslage. Und alle Leser hier wissen, dass die CSU bekanntlich in Berlin seit vielen Jahren mit in der Regierung sitzt und gerade in den vergangenen Jahren war es immer diese Partei gewesen, die sich mit Blick auf Hartz IV-Empfänger für harte Anrechnungsregelungen ausgesprochen hat. Vor diesem Hintergrund werden wir nun nett formuliert Zeuge des Versuchs, die offensichtliche kognitive Dissonanz zwischen dem, was man in Berlin praktiziert hat und was man im Freistaat gerne anders machen würde, dadurch aufzulösen, dass man den Überbringer der schlechten Botschaft an den bayerischen CSU-Galgen aufzuhängen versucht. Dann kommen solche putzigen Meldungen auf den Markt: CSU-Sozialpolitiker zu Familiengeld: „SPD hat kein Herz für Familien“. Man muss sich die an Dreistigkeit kaum zu überbietende Argumentation genau anschauen:
»Im Streit um das bayerische Familiengeld kritisiert der sozialpolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Stephan Stracke, die Order aus Berlin scharf. Das SPD-geführte Bundessozialministerium „verschanzt sich hinter bundesgesetzlichen Regelungen und hat nichts Besseres zu tun, als die Bundesagentur für Arbeit anzuweisen, das Familiengeld auf die Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende anzurechnen“, teilte Stracke am Samstag mit. Eine Rechtsfrage solle „auf dem Rücken der Schwächsten ausgetragen werden“.«
Und getreu dem Motto „Frechheit siegt“: „Die SPD hat kein Herz für Familien“, warf Stracke der Partei vor. Wenn die geltende Rechtslage unklar sei, erwarte er von Bundessozialminister Hubertus Heil (SPD), dass er das Recht ändert. Na klasse, das von einem Bundestagsabgeordneten der CSU, die bislang am härtesten für die Anrechnung von allem Möglichen auf einen Hartz IV-Anspruch gekämpft hat. Das sollte man denen nun wirklich nicht durchgehen lassen.
Und in dieser wirklich nur noch als Schmierenkomödie zu bezeichnenden Aufführung kann und muss man noch eine weitere Pirouette ergänzen. In den vergangenen Tagen hatten wir eine Sommerloch-Debatte über das Kindergeld, das für 1,6 Prozent der Kinder auf Konten im europäischen Ausland überwiesen wird, in den allermeisten Fällen völlig legal und verständlich (vgl. dazu ausführlich meinen Beitrag Und jährlich grüßen die Zuckungen der Erregungsgesellschaft. Einige Anmerkungen zum Thema Kindergeld, „wir“ in Deutschland und „die“ im Ausland vom 10. August 2018). In diesem Zusammenhang wird nun von einigen vehement gefordert, dass das Kindergeld für Kinder beispielsweise in Rumänien oder Polen deutlich abgesenkt wird, wenn die Kinder aus welchen Gründen auch immer dort geblieben sind. Auf dieser Bühne hat sich die hier interessierende CSU sogleich exponiert, wie man diesem Artikel entnehmen kann: CSU dringt auf Konsequenzen bei Kindergeldtransfers: »Der parlamentarische Geschäftsführer der CSU im Bundestag, Stefan Müller, sprach von „zügellosen Kindergeldtransfers“ ins Ausland, mit denen „endlich Schluss“ gemacht werden müsse. Als Rezept dafür empfahl er, die Höhe des Kindergeldes den Lebenshaltungskosten am Wohnort der Kinder anzupassen.«
Nun wird sich der eine oder andere Leser an dieser Stelle fragen: Moment mal, wie ist das eigentlich mit dem bayerischen Familiengeld? Was machen die Bayern, wenn das Kind nicht auf bayerischem Boden weilt. Spannende und zutreffende Frage: Eine Antwort darauf finden wir in dieser Veröffentlichung von Bernd Eckardt: Zur Verwaltungspraxis (Elterngeld) in Bayern und zum Bayerischen Familiengeld. Er verweist zuerst auf Artikel 67 Satz 1 der Verordnung (EU) Nr. 883/2004, nach der Familienleistungen freizügigkeitsberechtigten EU-BürgerInnen diskriminierungsfrei gewährt werden müssen. Und führt dann weiter aus: »Offensichtlich sieht daher das Bayerische Familiengeldgesetz auch abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 BayFamGG („Anspruch auf Familiengeld hat, wer 1. seine Hauptwohnung oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Freistaat Bayern hat, 2. mit seinem Kind in einem Haushalt lebt und 3. dieses Kind selbst erzieht“) vor, dass Familiengeld freizügigkeitsberechtigten EU-BürgerInnen gewährt wird, deren Kinder in deren Heimatländern leben.«
Aber mit einer Einschränkung, die noch spannende Implikationen entfalten kann – einen möglichen bayerischen Sonderweg betreffend: Denn dem Art. 3 Satz 4 BayFamGG kann man entnehmen:
„Das Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung für Fälle, in denen das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem Staat hat, der auf Grund Unionsrechts oder völkerrechtlicher Vereinbarung einem Mitgliedstaat der Europäischen Union gleich zu behandeln ist, eine an die Kosten der Lebenshaltung am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts angepasste Leistungshöhe zu bestimmen.“
Nachtrag (15.08.2018)
Rasmus Buchsteiner berichtet unter der Überschrift Bayerisches Familiengeld wird bei Hartz-IV-Empfängern angerechnet: »Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) erteilt den CSU-Forderungen, das neue bayerische Familiengeld bei Hartz-IV-Empfängern nicht anzurechnen, eine Absage. „Wir können uns als Bundesregierung nicht über Recht und Gesetz hinwegsetzen“, sagte Heil dem RedaktionsNetzwerk Deutschland … Heil sagte, dies sei der bayerischen Staatsregierung bekannt gewesen: „Herr Söder und seine Leute haben sich sehenden Auges in diese Situation hineinmanövriert.“ … Heil kritisierte, die CSU habe vorher „ohne Not“ das Landeserziehungsgeld abgeschafft. „Das war davon abhängig, ob die Erwerbstätigkeit wegen Erziehungsaufgaben eingeschränkt wurde, und wurde deshalb im Einklang mit Bundesrecht nicht angerechnet“, so der SPD-Politiker.«