Viele Geschichten aus der Hartz IV-Welt tragen ein Aktenzeichen. In diesem Fall sogar eine höchstrichterliche Signatur: Az: B 4 AS 4/16 R. Hinter diesem Aktenzeichen verbirgt sich ein neues Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) in Kassel: Hartz-IV-Familien mit Eigenheim müssen auf längere Sicht ihr Haus aufgeben, wenn es nach Auszug der Kinder zu groß geworden ist. Denn das Eigenheim gilt dann als verwertbares Vermögen.
Hartz-IV-Familie muss nach Auszug der Kinder Haus aufgeben. So oder ähnlich sind die Meldungen zu dem Urteil überschrieben worden. Zum Sachverhalt kann man dem Artikel Hartz-IV-Familie muss nach Auszug der Kinder Eigenheim verkaufen entnehmen: Konkret ging es um die Klage einer Familie aus dem Landkreis Aurich in Niedersachsen.
»Ihr Eigenheim hat 144 Quadratmeter Wohnfläche. Die Eltern wohnten dort ursprünglich mit ihren vier Kindern. Nachdem drei der Kinder ausgezogen waren, hatte das Jobcenter das Haus für unangemessen groß erklärt.
Es könne auch nicht mehr als geschütztes Schonvermögen angesehen werden. Für vier Bewohner seien noch 130 Quadratmeter geschützt gewesen, zuletzt für drei Personen aber nur noch 110 Quadratmeter. Das Haus sei daher als verwertbares Vermögen anzusehen.«
Auch wenn die Familie bereit wäre, das Haus zu verkaufen – jeder kann sich vorstellen, dass das nicht von heute auf morgen geht, dass man Zeit braucht und in manchen Gegenden ist es auch mehr als schwierig, überhaupt einen Käufer zu finden.
Das allerdings löst einen zweiten harten Schlag aus: Die Betroffenen sind nicht nur gezwungen, ihr selbst gebautes Einfamilienhaus, das ja mal durchaus „angemessen“ war, als die Kinder noch alle im Haushalt gelebt haben, zu „verwerten“ und als Vermögen zur Abdeckung der eigenen Bedürftigkeit zu nutzen.
Sondern das Jobcenter zahlte aufgrund der Tatsache, dass das eben nicht sofort geht mit der Veräußerung weiter Hartz IV-Leistungen aus – allerdings als Darlehen. Dagegen hat sich die Klage gerichtet, die nun aber vor dem Bundessozialgericht gescheitert ist.
Die verlieren ihr Haus und wenn sie es denn mal loswerden sollten, dann sitzen sie auf einem Schuldenberg durch die darlehensweise Gewährung der SGB II-Leistungen seit der Feststellung der „Unangemessenheit“ der 144 Quadratmeter und der darauf resultierenden fehlenden Bedürftigkeit aufgrund der Verwertbarkeit des vorher angemessenen Wohneigentums.
Man sollte neben der Tatsache, dass es hier immer auch um individuelle Schicksale geht, das grundsätzliche Dilemma erkennen, das als ein unauflösbares Dilemma im gegebenen System daherkommt: Für die Massenverwaltung rational und gleichsam zwingend ist die Notwendigkeit, mit Durchschnitten und Grenzwerten zu operieren, wenn der der Gesetzgeber mit unbestimmten Rechtsbegriffen wie „angemessene Kosten“ der Unterkunft, die übernommen werden, agiert. Dann kommen beispielsweise solche Quadratmeter-Grenzen der Bedürftigkeit heraus. Es erübrigt sich angesichts der Systemlogik die Frage, warum 110 für drei Leute? Denn zu der Systemlogik gehört neben dem immer vorhandenen Impuls, die Kosten zu begrenzen, auch der Aspekt, „Missbrauch“ zu verhindern oder in „Erklärungsnot“ zu kommen, was man den Menschen über Steuermitteln finanziert (und den anderen nicht).
So kann es auch nicht wirklich überraschen, dass die Streitigkeiten über die Frage der Angemessenheit von Kosten der Unterkunft eines der großen Themen vor den Sozialgerichten ist und am laufenden Band Nachschub generiert für diesen Zweig der Rechtsprechung.
Übrigens hat diese Frage, die völlig zu Recht von den Menschen angesichts der Bedeutung von Wohnen als existenzielle Bedrohung empfunden und erfahren wird, auch andere Auswirkungen, von denen „das“ System in Form niedrigerer Ausgaben profitiert, dessen Existenz aber kaum eine Rolle spielt in der Berichterstattung: Gemeint ist hier die Nicht-Inanspruchnahme eigentlich zustehender Leistungen. Gerade in der Grundsicherung für Ältere spielt das trotz Rechtsansprüche eine große Rolle und bei vielen Älteren, die eigentlich Anspruch auf Hartz IV für Ältere hätten, taucht als Argument für die Nicht-Inanspruchnahme immer wieder die Befürchtung oder das Wissen auf, dass man dann seine Wohnung, in der man vielleicht schon Jahrzehnte verbracht hat, aufgeben müsse, weil deren Kosten nach den Kriterien der Systemlogik nicht mehr „angemessen“ sind.
Ein Dilemma – und für die Betroffenen ein Abgrund.