Je näher der gesetzliche Mindestlohn kommt, desto konkreter werden die offenen Fragen. Beispielsweise: Wer ist eigentlich ein Langzeitarbeitsloser und wie erkennt man rechtssicher einen solchen?

Der flächendeckende, gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,50 € pro Stunde kommt – zum 1. Januar 2015 ist es soweit. Jedenfalls im Prinzip. Denn es gibt Ausnahmen von dem – eigentlich – alle umfassenden Mindestlohn. Darüber wurde in den vergangenen Wochen und Monaten heftig diskutiert. Eine dieser Ausnahmen bezieht sich auf die Langzeitarbeitslosen. Hier hatte sich die große Koalition auf eine Ausnahmeregelung verständigt, die vorsieht, dass Arbeitgeber, die einen Langzeitarbeitslosen einstellen, in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht verpflichtet sind, den gesetzlichen Mindestlohn von 8,50 € pro Stunde zahlen zu müssen. Die offizielle Begründung für diesen Schritt lautete: Man wolle die Beschäftigungschancen von Langzeitarbeitslosen durch einen „zu hohen“ Einstiegslohn nicht gefährden. Als ein solcher wird offensichtlich die allgemeine Lohnuntergrenze von 8,50 € pro Stunde gesehen, die man gerade flächendeckend einführt.

Im Umfeld dieser Ausnahmeregelung wurde schon viel Kritik vorgetragen an der Sinnhaftigkeit bzw. an der Unsinnigkeit dieser Ausnahmeregelung. Nun steht die aber im Gesetz und jetzt stellt sich natürlich die Frage, wie man diese Regelung im Alltag der Unternehmen umsetzen kann bzw. muss. Und ganz offensichtlich, folgt man einen neuen Artikel in der Print-Ausgabe der FAZ mit dem Titel „Die Mindestlohn-Ausnahme wird zur Stolperfalle“, handelt es sich bei dieser Ausnahmeregelung nur auf den ersten Blick um eine vermeintlich einfache Regelung. Offensichtlich, so der Artikel, stellen sich für die Praktiker mehrere offene Fragen. So wird beispielsweise die Beigeordnete für Soziales und Arbeit beim Deutschen Landkreistag, Irene Vorholz, mit den Worten zitiert: »Allerdings fragt sich aus Sicht der Praxis, wie genau festgestellt werden soll, wer langzeitarbeitslos ist.« Dies sei angeblich bislang nicht zufriedenstellend geklärt.

Schaut man in die gesetzliche Definition, dann diejenige  Personen als Langzeitarbeitslose, die länger als ein Jahr ununterbrochen arbeitslos sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch Zeiten von Krankheit oder die Teilnahme an bestimmten – die Betonung liegt hierbei auf bestimmten – Fördermaßnahmen innerhalb dieser Jahresfrist nicht als Unterbrechung der Arbeitslosigkeit gewertet werden. Bei anderen Fördermaßnahmen ist das allerdings anders, denn dann beginnen die Langzeitarbeitslosen hinsichtlich ihrer statistischen Dauerexistenz wieder bei Null, gelten also als Kurzzeit-Arbeitslose, was sie faktisch in der Realität aber natürlich nicht sind. Das wird übrigens in den Jobcentern bei der praktischen Arbeit auch berücksichtigt – also obgleich die dann in der Statistik mit den derzeit 1,1 Millionen Langzeitarbeitslosen nicht mehr mitgezählt werden, behandelt man sie bei der Prüfung der Anspruchsvoraussetzung „Langzeitarbeitslosigkeit“ als Zugangskriterium für bestimmte Fördermaßnahmen aber als solche, weil sie es ja auch faktisch sind.

Für die anstehende Mindestlohn-Ausnahme-Praxis stellt sich nun die entscheidende Frage, wie ein Arbeitgeber überhaupt rechtssicher feststellen kann, ob ein Bewerber in diesem gesetzlichen Sinne langzeitarbeitslos ist. Denn das muss er ja wissen, um die Ausnahmeregelung, in den ersten sechs Monaten niedriger bezahlen zu können, in Anspruch nehmen zu können. Denn andernfalls müsste der Arbeitgeber ständig befürchten, dass er wegen illegaler Unterschreitung des gesetzlichen Mindestlohns auch im Nachhinein belangt werden kann.

Der Artikel berichtet, dass derzeit im Bundesarbeitsministerium an den Durchführungsbestimmungen zum Mindestlohngesetz gearbeitet wird. Es wird behauptet, dass es den Arbeitgebern eher schwer gemacht werden soll, die Mindestlohn-Ausnahme zu nutzen. Angeblich »würde es nicht ausreichen, dass ein Bewerber persönlich versichert, er sei langzeitarbeitslos. Vielmehr ist vorgesehen, dass Langzeitarbeitslosigkeit amtlich bescheinigt sein muss, bevor der Mindestlohn unterschritten werden darf.« So weit, so gut – würde der eine oder die andere an dieser Stelle denken. Das dürfte doch eigentlich kein Problem sein, wenn das Jobcenter dem Arbeitgeber diesen Tatbestand bescheinigt. Aber so einfach scheint es nicht zu sein: »Ungeklärt sei indessen noch, ob diese Bescheinigung wirklich ein rechtsverbindlicher Bescheid sein werde – oder ob dem Arbeitgeber am Ende trotzdem noch Ärger droht, falls sich später herausstellt, dass der Mitarbeiter im strengen Rechtssinn nicht langzeitarbeitslos war.«

Das kommt irgendwie putzig daher: Da stellt eine Behörde eine Bescheinigung aus, dass ein von ihr betreuter Mensch langzeitarbeitslos sei, zugleich aber soll die Möglichkeit bestehen, das für den Empfänger dieser Bescheid keine Rechtsverbindlichkeit hat, er sich also im Fall der Fälle nicht darauf berufen kann.

Man kann das auch als skurril bezeichnen.

Allerdings gilt das gleiche auch für den Alternativvorschlag, der von Irene Vorholz vom Deutschen Landkreistag vorgetragen wird: »Einfacher wäre eine Regelung gewesen, bei der die Erklärung des Betroffenen, bisher langzeitarbeitslos zu sein, ausreicht«, sagt Frau Vorholz. Das ist natürlich ebenso problematisch, denn hier öffnet sich durchaus eine problematische Missbrauchstür, denn der Arbeitgeber kann später bei einer solchen scheinbar einfachen Regelung immer behaupten, dass der Arbeitnehmer ihm gegenüber bestätigt habe, dass er langzeitarbeitslos sei und dass er in Treu und Glauben darauf gebaut hat, dass das schon seine Richtigkeit habe.

Aber damit nicht genug. Je länger man über einen Sachverhalt nachdenkt, umso mehr offene Fragen stellen sich. So beispielsweise, »was geschehen soll, wenn der Arbeitslose nach Inkrafttreten des Mindestlohns am 1. Januar 2015 sein Status gar nicht offen legen will.« Aus Datenschutzgründen können Jobcenter oder Arbeitsagenturen solche Information bisher nicht an Arbeitgeber weitergeben – es sei denn, es liegt eine ausdrückliche Zustimmung des Betroffenen vor.
Und für die Jobcenter stellt sich eine weitere problematische Dimension des Themas, nämlich ein möglicher Zielkonflikt zwischen den Datenschutz und den so genannten Zumutbarkeitsregeln, worauf der Artikel hinweist – eine übrigens hochbrisante Frage, denn mit der Zumutbarkeitsregelung sind im bestehenden Recht Sanktionen gegenüber den Leistungsbeziehern verbunden:

»Kann man von Langzeitarbeitslosen, für deren Lebensunterhalt der Staat bezahlt, verlangen, dass sie notfalls auch eine Arbeit für anfangs weniger als 8,50 € annehmen? Eine Arbeit also, die der Ausnahmeklausel im Mindestlohngesetz entspricht? Nein, lautet dem Vernehmen nach die Antwort. Denn den Plänen zufolge sollen Langzeitarbeitslose auch in diesem Fall verweigern können, dass die entscheidende Information an Betriebe weitergegeben wird.«

Ja, so sind sie, die Untiefen der Praxis, wenn man eine scheinbar einfache Regelung wie einen allgemeinen, gesetzlichen, flächendeckenden Mindestlohn mit Ausnahmetatbeständen verunstaltet.

Die grundsätzliche Problematik der Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose muss an dieser Stelle aber erneut in Erinnerung gebracht werden dürfen. Dazu bereits mein Beitrag auf der Facebook-Seite von „Aktuelle Sozialpolitik“ vom 1. April 2014:

Wenn die GroKo im Streit über den Mindestlohn um sich kreist, dann muss jemand Opfer bringen. Wenn nimmt man da? Wie wäre es mit den Langzeitarbeitslosen? Die Wahrscheinlichkeit, dass sich darüber jemand aufregt, ist überschaubar und beherrschbar. Aus der Berliner Perspektive

In diesem Beitrag habe ich zwei Hauptkritikpunkte entwickelt:

  • Zum einen ist es mehr als irritierend, dass in einem Gesetz, das „Tarifautonomiestärkungsgesetz“ genannt wird und in dem der Mindestlohn als ein Bestandteil enthalten ist, eine Ausnahmeregelung eingebaut wird, die aber nur dann in Anspruch genommen werden kann, wenn das Unternehmen nicht tarifgebunden ist, denn in den anderen Unternehmen ist eine Vergütung der Langzeitarbeitslosen unterhalb der 8,50 € zumeist durch die tarifvertragliche Struktur von vornherein ausgeschlossen. Denkt man das also weiter, »dann hätte das zur Folge, dass tarifgebundenen Unternehmen, die sich also an die Regeln halten, die man doch fördern möchte, dergestalt bestraft werden, dass sie bei Einstellung eines Langzeitarbeitslosen diesem den gesetzlichen Mindestlohn mindestens schulden, während genau die Unternehmen, die sich außerhalb der Tarifbindung befinden, den Lohn nach unten drücken können. Ich bin gespannt, mit welcher mir sich derzeit nicht mal in Spurenelementen erschließenden Logik man das zu begründen glauben meint.« Dazu habe ich bislang nichts hören oder lesen können.
  • Zum anderen ist die Ausnahmeregelung für Langzeitarbeitslose auch systematisch falsch: »Es gibt vor allem angesichts der erheblichen Heterogenität der so genannten Langzeitarbeitslosen keine wirklich überzeugende Begründung, diese generell von der Gültigkeit eines Mindestlohnes auszuschließen. Wenn einzelne Arbeitslose teilweise oder erheblich leistungsgemindert sind, so dass ihre Produktivität eine Einstellung zu den gegebenen Mindestlohnbedingungen verhindern würde, dann muss man mit einem bekannten und erprobten und an dieser Stelle auch sinnvollen Instrumentarium gegensteuern und eine solche Einstellung ermöglichen: Hierzu gibt es das Instrument der Lohnkostenzuschüsse, mit deren Hilfe dann eine möglicherweise vorhandene lohnkostenbedingte Einstellungshürde beseitigt oder zumindest abgemildert werden kann.«