In den vergangenen Monaten wurde immer wieder überaus kontrovers über die „Rente mit 63“ diskutiert und oftmals auch polemisiert. Im Mittelpunkt der Argumentation vieler Kritiker steht dabei der Vorwurf, dass hier eine Rolle rückwärts gemacht werde angesichts der doch eigentlich auf den Weg gebrachten und aus dieser Perspektive auch als dringend erforderlich angesehenen Verlängerung des gesetzlichen Renteneintrittsalters. Einige gehen sogar noch weiter, so beispielsweise Hans-Werner Sinn, der Präsident des ifo-Instituts für Wirtschaftsforschung. Er plädiert für eine weitgehende Liberalisierung des Renteneintrittsalters (vgl. hierzu den Artikel Hans-Werner Sinn fordert Abschaffung des gesetzlichen Rentenalters). Er wird zitiert mit den Worten: »Die Politik sollte ernsthaft darüber nachdenken, die feste Altersgrenze für die Beendigung des Arbeitslebens vollständig aufzuheben und gegenüber dem Arbeitgeber einen Rechtsanspruch auf Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu gleichen Bedingungen zu ermöglichen.« In diesem Kontext erscheint es dann schon mehr als begründungspflichtig, wenn es gleichzeitig eine Diskussion gibt über „Zwangsverrentung“ von Hartz IV-Empfängern mit 63. Wie passt das zusammen?
Rente mit 63
Das haben sie davon: Früher in Rente = früher ins Grab. Oder doch nicht?
In der Debatte über die vom großkoalitionären Gesetzgeber nunmehr zum Leben erweckte (temporäre) „Rente mit 63“ wurde neben anderen Argumenten immer wieder das Bild von den rüstigen Rentnern bemüht, die nun (noch) früher als bislang in den – aus dem Umlagesystem zu finanzierenden – Ruhestand wechseln und dort viele Jahre in zumeist guter Gesundheit verbringen werden. Eine Kritiklinie stellt daraus ableitend darauf ab, dass das bereits mehrfach unter Druck befindliche Alterssicherungssystem dadurch zusätzlich belastet wird, denn die neuen Frührentner beziehen nicht nur länger Rente, als wenn sie „normal“ gearbeitet hätten, sondern sie fallen natürlich auch als Beitragszahler für die Jahre aus, die sie nicht mehr im Erwerbsleben stehen. An und für sich eine durchaus logische Sache, sollte man meinen. Vor diesem Hintergrund wird man aufmerksam, wenn in der Zeitschrift „Demografische Forschung“ ein Artikel über eine neue Studie überschrieben ist mit: Späte Rente, längeres Leben: »Männer, die bereits mit 60 Jahren aufhören zu arbeiten, haben eine deutlich verringerte Lebenserwartung.« So lautet jedenfalls das Fazit eines Berichts über eine Studie von Stephan Kühntopf und Thusnelda Tivig (Early retirement and mortality in Germany. European Journal of Epidemiology, February 2012, Volume 27, Issue 2, pp 85-89).
Die erwähnte Studie ist von Axel Wermelskirchen in einem Beitrag für die FAZ aufgegriffen worden: Frührentner leben kürzer. »Wer früher in Rente geht stirbt auch früher. Das hat eine Studie zweier deutscher Forscher ergeben.« Und dann die sozialpolitisch interessante Schlussfolgerung: »Die Rentenkassen werden also geringer belastet als bisher angenommen.« Das ist doch mal ein ganz andere Botschaft als das, was wir bislang immer serviert bekamen. Aber schauen wir uns die Argumentation der beiden Wissenschaftler etwas genauer an.
Dazu berichtet Wermelskirchen in seinem Artikel: Die beiden Wissenschaftler »untersuchten die Daten aller deutschen Rentner von 2003 bis 2005. Von den Männern hörten 21,1 Prozent und von den Frauen 38,1 Prozent schon mit 60 Jahren zu arbeiten auf; nur 25 Prozent der Männer und 31,2 der Frauen arbeiteten bis zum Schluss. Das mittlere Renteneintrittsalter der Männer und Frauen lag bei 61,6 Jahren. Legt man die durchschnittliche Lebenserwartung zugrunde, scheint die Rechnung klar: Früher Rentenbeginn belastet die Rentenkassen stärker als später Rentenbeginn.«
Aber ist das wirklich so?
Über die Befunde von Kühntopf und Tivig berichtet der Artikel in der Zeitschrift „Demografische Forschung“:
»Ihre Ergebnisse zeigen deutlich: Die Lebenserwartung deutscher Männer hängt stark vom Renteneintrittsalter ab. Bei Frauen ist dieser Zusammenhang, insbesondere wenn diese erst mit 60 Jahren oder später in Rente gehen, sehr viel geringer ausgeprägt … Ein deutscher Mann, der mit 55 Jahren erstmals eine Erwerbsminderungsrente bezogen hatte, konnte zum Zeitpunkt der Analyse im Alter von 65 Jahren im Schnitt noch mit einer weiteren Lebenszeit von 13 Jahren rechnen. Männer, die bis zum Alter von 65 Jahren gearbeitet hatten, durften dann hingegen noch auf weitere 17,3 Jahre hoffen. Den Untersuchungen zufolge steigt die Lebenserwartung zweimal sprunghaft an: bei einem Renteneintrittsalter von 60 und einem von 63 Jahren.«
Nun wird man hier natürlich mit dem Grundproblem einer vergleichenden Analyse von komplexen sozialen Sachverhalten konfrontiert: Man muss aufpassen, dass man nicht Äpfel mit Birnen vergleicht. Die Grundgesamtheit derjenigen, die mit 60 (oder noch früher) in den Ruhestand übergegangen sind, und die derjenigen, die das mit 64 oder 65 getan haben, kann (und plausibel: wird) eine eigene sein, was dann aber Vergleiche über einen Wert wie der Lebenserwartung zwischen den beiden Gruppen wenn nicht unmöglich macht, so doch zu einem dicken Fragezeichen führen muss. Eigentlich müsste man Personen vergleichen, die annähernd identische Merkmale haben und von denen der eine mit 60 und der andere mit 65 in Rente geht (wobei dann schon wieder der eigentlich erforderliche gemeinsame Startpunkt – gemessen an dem Eintritt in den Ruhestand – fehlt, denn es liegen hier dann ja Jahre dazwischen, was wiederum einen Effekt haben könnte.
Das wurde von den Autoren offensichtlich auch gar nicht versucht, sondern man hat von dem tatsächlichen Renteneintrittsalter geschaut, wie sich die Lebenserwartung darstellt. Dass das nicht unproblematisch ist, kann man den Ausführungen der Wissenschaftler selbst entnehmen. So schreiben sie zu dem in der Abbildung erkennbaren Anstiegen der Lebenserwartung in der Altersgruppe 60:
„Das liegt vermutlich daran, dass Männer, die vor ihrem 60. Geburtstag in Rente gin- gen, vielfach gesundheitliche Probleme hatten“, sagt Tivig. „Mit 60 Jahren stellten hingegen auch viele Langzeitarbeitslose und mit 63 Jahren die besonders langjährig Versicherten den Rentenantrag.“
Und eine weitere Bestätigung für das Fragezeichen findet man in diesem Passus:
»Die Wahrscheinlichkeit, schon vor dem 72. Geburtstag zu sterben, ist den Berechnungen zufolge unter den Empfängern einer Altersrente am höchsten bei Männern, die bereits mit 60 Jahren in Rente gingen und davor mindestens vier Monate lang krank waren, und am niedrigsten bei Männern, die mit 64 Jahren aufhörten zu arbeiten und davor niemals ernsthafte gesundheitliche Probleme hatten.«
Wenn man dem folgt, dann ließe sich aber auch formulieren, dass nicht der Zeitpunkt des Renteneintritts entscheidend ist, weil der wiederum die Folge des vorgängig relevanten Gesundheitszustandes ist. Anders gesagt: Wenn jemand mit gesundheitlichen Problemen nicht mit 60, sondern erst mit 63 oder 65 in den Ruhestand gegangen wäre, dann wäre er genau so früh gestorben (vielleicht, was die Komplexität des Themas anleuchtet, aber auch noch früher aufgrund der längeren Arbeit). Und ein gesunder Mitbürger hätte die Lebensspanne erreicht, auch wenn er früher in die Rente gewechselt wäre. Möglicherweise, wir wissen es nicht.
Vorsicht ist auch geboten bei solchen Schlussfolgerungen: »… die erhöhte Sterblichkeit der Frührentner und die daraus resultierende kürzere Rentenbezugszeit (hätten) zur Folge, dass die Lasten für das deutsche Rentensystem insgesamt geringer sein könnten als allgemeinhin angenommen.« Das mag so sein – aber daraus kann man nun wiederum für die aktuelle Situation der „Rente mit 63“ gerade unter Berücksichtigung der zu erfüllenden Zugangsvoraussetzungen nicht ableiten, dass das auch für die nun auf uns zukommende Generation von vorzeitigen Rentnern gelten wird oder muss. Denn hier kann es sich durchaus um eher „gute Risiken“ handeln, also relativ „fitte“ Arbeitnehmer, die nicht nur (hoffentlich) noch lange leben und Rente beziehen werden, sondern die vielleicht – wir wissen es empirisch nicht – durch den vorzeitigen Wechsel in den Ruhestand sogar noch länger leben werden, als wenn sie unter den heutigen Bedingungen weiter arbeiten müssen.
So kommt man nicht wirklich weiter.
Was man sozialpolitisch sagen kann, ist aber genau so ambivalent wie die Forschungslage:
- Auf der einen Seite gibt es durchaus Hinweise, dass ein früher Renteneintritt – vor allem bei Männern – nicht per se gut sein muss mit Blick auf die gesundheitlichen Auswirkungen. Dazu gibt es ja auch eine entsprechende Evidenz aus der Forschung, nach der es auch sehr negative Auswirkungen eines „zu frühen“ Verabschiedens vom Berufsleben geben kann.
- Handlungsbedarf wird in den vor uns liegenden Jahren vor allem bei zwei Stellschrauben bestehen: Zum einen muss man sozialpolitisch verträgliche Antworten geben für die Menschen, die wirklich nicht mehr weiterarbeiten können, dann aber auch nicht in die Altersarmut abstürzen sollen, wenn sie vor den wie auch immer definierten Regelaltersgrenzen in den Ruhestand wechseln müssen. Zum anderen wird es darum gehen, endlich das seit Jahrzehnten eigentlich bekannte Idealmodell eines fließenden – und eben nicht abrupt stattfindenden – Übergangs aus dem Erwerbsleben rentenrechtlich sowie von der Rentenhöhe her abzusichern und zu begleiten. Denn für viele Menschen wäre das tatsächlich eine sinnvolle Sache, bis hin zu den auch betriebswirtschaftlichen Vorteilen eines langsamen Herauswachsens der erfahrenen Arbeitskräfte aus dem Unternehmen mit allen Möglichkeiten, die sich daraus für eine „geordnete Übergabe“ ergeben könnten. Würde man hier zu neuen Lösungen und flächendeckenden Modellen kommen, dann wäre ein möglicher Nebeneffekt vielleicht der, dass die Lebenserwartung sich noch positiver entwickelt. Was natürlich anderen wieder die Sorgenfalten ins Gesicht treiben wird, denn das muss finanziert werden. Das wiederum öffnet der Debatte über einen geforderten Systemwechsel bei der Art und Weise der Finanzierung der Alterssicherung Tür und Tor, denn wenn die Finanzierung des Systems nicht mehr nur (bzw. in großen Anteilen) auf den Schultern der sozialversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmern liegt, dann bekäme man auch wieder neue Gestaltungsoptionen.
Der verfassungsrechtliche (und der logische) Teufel steckt oftmals im gesetzgeberischen Detail – wahrscheinlich trifft es jetzt die abschlagsfreie „Rente mit 63“
Der Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) kann man vieles vorwerfen, nicht jedoch, dass sie in den vergangenen Monaten zu langsam gearbeitet hätte. Die gesetzgeberische Umsetzung des im Koalitionsvertrag vereinbarten „Rentenpakets“, zu der auch die umstrittene „Rente mit 63“ gehört, hat das von ihr geführte Bundesarbeitsministerium gleichsam in Form eines „Husarenritts“ über die parlamentarischen Hürden gebracht. Nun ist es allerdings – gerade in der Sozialpolitik – oftmals so, dass Schnelligkeit gepaart mit politischen Kompromissen zu Qualitätsproblemen führen.
Und genau das wird jetzt erkennbar: »Denn die in letzter Minute aufgenommenen Ausnahmen bei der abschlagsfreien Rente ab 63 sind wahrscheinlich nicht mit dem Grundgesetz (GG) vereinbar. Zu diesem Ergebnis kommt ein Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestags«, berichtet Thomas Öchsner in seinem Artikel Rente mit 63 möglicherweise verfassungswidrig.
Wo liegt das Problem? Die Rente ab 63 ohne Abzüge bekommt derjenige, der 45 Beitragsjahre in der Rentenversicherung nachweisen kann. Dabei werden auch Zeiten anerkannt, in denen Arbeitslosengeld I, nicht aber früher Arbeitslosenhilfe bzw. seit 2005 Arbeitslosengeld II bezogen wurde. Dies muss vor dem Hintergrund gesehen werden, das ansonsten beispielsweise sehr viele ostdeutsche Arbeitnehmer von der Inanspruchnahmemöglichkeit der abschlagsfreien Rente ab 63 abgeschnitten worden wären, da viele von ihnen von Arbeitslosigkeit betroffen waren. Im Vorfeld der Verabschiedung des Rentenpakets der Bundesregierung gab es allerdings eine teilweise inszenierte Debatte darüber, dass die Anrechnung von Arbeitslosigkeit auf die Beitragsjahre, die für die Inanspruchnahme der Rente mit 63 notwendig sind, dazu führen könnte, dass es zu einer „Frühverrentungswelle“ ab 61 Jahren kommen kann. Es wurde argumentiert, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber sich auf ein Ausscheiden zum 61. Lebensjahr verständigen, der Arbeitnehmer zwei Jahre lang Arbeitslosengeld bezieht und dazu aufstocken der Leistungen seitens des Unternehmens, um dann in die abschlagsfreie Rente ab 63 zu wechseln. Viele Experten haben darauf hingewiesen, dass hier sehr stark im hypothetischen Raum argumentiert wurde. Trotzdem gelang eine auf die Verhinderung dieser angeblichen „Frühverrentungswelle“ gerichtete Ausnahmeregelung in das Gesetzespaket: Bei den letzten zwei Jahren vor dem jeweiligen Rentenbeginn werden nunmehr Zeiten der Arbeitslosigkeit nicht angerechnet.
Aber damit nicht genug. Ebenfalls implementiert wurde eine Ausnahme von der Ausnahme – und genau die erweist sich jetzt als verfassungsrechtlicher Stolperstein: Wird die Arbeitslosigkeit in den hier relevanten zwei Jahren vor Beginn der Rente mit 63 durch eine Insolvenz oder vollständige Geschäftsaufgabe des Arbeitgebers verursacht, wird dieser Zeit bei den 45 Beitragsjahren berücksichtigt. Das gilt allerdings nicht, wenn der Arbeitnehmer betriebsbedingt gekündigt wurde.
Genau mit dieser Unterscheidung hat der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestags seine juristischen Probleme, denn hier dürfte ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG vorliegen. Konkret geht es darum, dass die Gutachter „schwerwiegende Bedenken an der Angemessenheit der Ungleichbehandlung“ haben. Letztendlich kann man das hier angesprochene Problem so zuspitzen: Die derzeitige Regelung unterstellt im Prinzip, dass betriebsbedingte Kündigungen von Arbeitnehmer, die das 61. Lebensjahr vollendet haben, im Kontext einer missbräuchlichen Ausgestaltung von Arbeitnehmer- und Arbeitgeberseite zu sehen sind, wofür es allerdings keine empirische Evidenz gibt. Denn natürlich kann und wird es viele betriebsbedingte Kündigungen geben, bei denen nicht der Tatbestand vorliegt, dass Arbeitnehmer und Arbeitgeber gemeinsame Sache machen, sondern indem der Arbeitnehmer in die Arbeitslosigkeit geschickt wird, obwohl er das gar nicht will. Hier stellt sich natürlich die berechtigte Frage, warum denn der Arbeitnehmer mit 61, der seinen Arbeitsplatz verliert, weil sein Unternehmen in die Insolvenz geht, schutzbedürftiger sein soll als ein einzelner Arbeitnehmer, die betriebsbedingt von seinem Arbeitgeber gekündigt wurde, der Ihnen gerne loswerden möchte und wo wir ebenfalls den Tatbestand einer unfreiwilligen Arbeitslosigkeit bei dem betroffenen Arbeitnehmer vorliegen haben.
Und wie immer bei komplizierten Gesetzeswerken muss man auch kritisch auf bestimmte, eben nur scheinbar klare Begrifflichkeiten achten. Öchsner zitiert in seinem Artikel einen kritischen Hinweis der Deutschen Rentenversicherung: „die verwandten Begriffe Insolvenz unvollständige Geschäftsaufgabe sind unbestimmt. Sie geben auf manche Fragen, die sich in der Praxis stellen, keine Antwort.“ Nur ein Beispiel: Ist es eine vollständige Geschäftsaufgabe, wenn eine Einzelhandelskette eine Filiale schließt?
Das Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages wurde angefordert vom rentenpolitischen Sprecher der Grünen, Markus Kurth. Und dieser ist sich sicher: Die Rente ab 63 wird vor Sozialgerichten und später beim Verfassungsgericht landen.
Auf das, was die Gutachter des Wissenschaftlichen Dienstes hier problematisieren, habe ich bereits am 13. Mai dieses Jahres in meinem Blog-Beitrag Angekündigter Doppelbeschluss: Die Rente mit 63 soll mit der Arbeitslosigkeit bis 61 fusioniert werden hingewiesen. Mit Blick auf die damals erst diskutierte, nunmehr im Gesetz eingebaute Ausnahme von der Ausnahme im Falle der Insolvenz bzw. vollständigen Geschäftsaufgabe kann man dort lesen:
»Das verweist auf ein potenziell neues, erhebliches „Gerechtigkeitsproblem“, denn ein solcher Fall würde ja bedeuten, dass der betroffene ältere Arbeitnehmer unfreiwillig seinen Arbeitsplatz verliert und er dann nicht in den Genuss der späteren abschlagsfreien Rente mit 63 kommen kann, wenn ihm vielleicht wegen wenigen Monaten die Anspruchsvoraussetzung 45 Beitragsjahre fehlt.
Wenn man jetzt aber eine Sonderregelung für die Fälle schafft, wo das Unternehmen in die Insolvenz gegangen ist, stellt sich sofort die „Gerechtigkeitsfrage“, was denn mit den Arbeitnehmern ist, denen mit 61 oder später aus betriebsbedingten Gründen gekündigt wurde. Die fallen dann nicht unter die Sonderregelung, können aber ebenfalls nichts für ihre Arbeitslosigkeit. Man ahnt an dieser Stelle, ein weites und lukratives Feld für die Juristen tut sich hier auf.«
Und in diesem Beitrag findet sich auch ein kritischer Blick auf das, was der Nicht-Berücksichtigung von Arbeitslosigkeit in den letzten zwei Jahren vor Beginn einer abschlagsfreien Rente mit 63 vor allem seitens der Arbeitgeber argumentativ als großes Problem ausgemalt wurde, also der Annahme, dass das für „Frühverrentung“ missbraucht wird:
»Es sei an dieser Stelle nur angemerkt, dass diese und ähnliche Argumentationen schon recht einseitig daherkommen, um das mal vorsichtig auszudrücken. Denn hier wurde und wird ein Bild gemalt, das so aussieht: Der Arbeitnehmer kann es gar nicht erwarten, in den Ruhestand zu kommen (was in nicht wenigen Fällen angesichts der konkreten Arbeitsplätze vielleicht sogar durchaus der Fall sein könnte) und wenn er durch den Eintritt in die Arbeitslosigkeit mit 61 zwei Jahre lang die Möglichkeit hat, das Arbeitslosengeld I zu beziehen, dann wird er das freudig machen, um dann mit 63 in die abschlagsfreie Rente zu wechseln. Das ist gelinde gesagt eine „mutige“ Hypothese, wenn man bedenkt, dass das Arbeitslosengeld I als Lohnersatzleistung deutlich niedriger liegt als das bisherige Einkommen und zudem die späteren Rentenansprüche natürlich auch noch niedriger ausfallen werden durch die Arbeitslosigkeitszeiten. Darüber hinaus gibt es solche „Kleinigkeiten“ wie Sperrzeiten bei Eigenkündigung. Um nur eine Hürde zu nennen. Folglich kommen wir zum eigentlichen Kern der Sache: Eine „Frühverrentungswelle“ kann man im Grunde nur dann erwarten, wenn die Unternehmen da mitmachen bzw. das instrumentalisieren für ihr Anliegen, sich von älteren Mitarbeitern zu trennen, beispielsweise in dem sie die Arbeitslosengeld I-Zahlungen aufstocken. Zugespitzt formuliert: Eigentlich warnen die Arbeitgeber vor sich selbst bei dieser Diskussion – die übrigens seitens der Experten bei einer kürzlich stattgefunden Anhörung im Deutschen Bundestag überwiegend als nicht besonders gewichtig eingeschätzt wurde. Aber irgendwie hat sich das verselbständigt.«
In der Sozialpolitik haben wir es oft mit dem zuweilen schmerzhaften „Bumerang-Effekt“ zu tun, also die offensichtlichen handwerklichen Fehler fallen einem dann später wieder richtig auf die Füße. Aber das dauert und erfordert wieder erheblichen Aufwand bei den Betroffenen und der Gerichtsbarkeit. Aber das sind Kosten, die in keiner Rechnung auftauchen.
