Das kurzzeitig ins Scheinwerferlicht gezogene Geschäft mit den Leihschwangerschaften ist geblieben. Und hinter diesem Ausschnitt expandiert eine lukrative Welt der Reproduktionsmedizin mit Umrissen einer „schleichenden Form der Eugenik“

Wie nach einem Lehrbuch der medialen Skandalisierung konnte man im Sommer dieses Jahres praktisch verfolgen, wie ein bis zu diesem Zeitpunkt mächtiger und scheinbar unangreifbar gewordener Politiker in einer Spitzenposition einer der Regierungsparteien innerhalb weniger Tag aus dem Amt und in die (vorläufige?) politische Bedeutungslosigkeit getrieben wurde, als das Publikum erfahren musste, dass Jens Spahn, der Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, mit seinem Partner in den USA ein Wunschbaby bestellt und von einer „Leihmutter“ auch hat liefern lassen.

Bei der angesprochenen Skandalisierung, die zu dem vorläufigen politischen Aus des Herrn Spahn geführt hat, ging es primär um den Tatbestand, dass diese christdemokratische Führungsfigur abweichend von der – auch noch Anfang des Jahres auf einem CDU-Parteitag bekräftigten –  Ablehnung der Leihschwangerschaften in Deutschland, deren Inanspruchnahme in Deutschland (wie in vielen anderen Ländern) illegal ist, durch seine eigene Partei (bei Zustimmung zu der offiziellen Parteibeschlusslage) in seinem privaten Fall schlichtweg umgangen hat, in dem er mit seinem Partner ins Ausland ausgewichen ist und dann das Ergebnis des hier verbotenen Tuns mit dem Import des in den USA zur Welt gebrachten Kindes hat legalisieren lassen – was aufgrund der von einigen als „Doppelmoral“ charakterisierten Schlupfloch-Rechtslage in Deutschland auch rechtlich möglich ist.

Für eine genauere Darstellung der faktischen Umgehung der hier verbotenen Inanspruchnahme einer Leihschwangerschaft und der nachträglichen Legalisierung für die Bestelleltern (ein Begriff, der zutreffender ist als „Wunscheltern“) vgl. den Beitrag Alles hat seinen Preis. Zu den Untiefen des globalen Marktes für „Leihschwangerschaften“ sowie den Widersprüchlichkeiten einer regulierten Innen- und einer käuflichen Außenwelt, der hier am 21. Juli 2026 veröffentlicht wurde.

Exkurs: Zur nachträglichen Legalisierung des von außen kommenden Bestellkindes in einem Land, in dem die Inanspruchnahme der Leihschwangerschaften verboten ist 

➔ Auch die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages haben sich Zur rechtlichen Anerkennung der Elternschaft bei Leihmutterschaft zu Wort gemeldet und erläutert uns drei Lösungswege für die nachträgliche Legalisierung im Ausland bestellter Kinder in Deutschland: 

»Aufgrund des Verbots von Leihmutterschaft in Deutschland (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2, 6, 7 Embryonenschutzgesetz (EschG); §§ 13a–13d Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG)) weichen Wunscheltern auf andere Staaten aus. In Staaten, in denen Leihmutterschaft erlaubt ist, ist es oft auch möglich, eine Eintragung der Wunscheltern in das Geburtenregister behördlich oder gerichtlich zu veranlassen. Damit geht jedoch nicht automatisch die Entstehung eines rechtlichen Abstammungsverhältnisses in Deutschland einher. Wiederholt war der Bundesgerichtshof (BGH) damit befasst, inwiefern Wunscheltern rechtlich die Elternschaft zu einem von einer Leihmutter geborenen Kind zugeordnet werden kann, zuletzt in seinem Beschluss vom 13. Mai 2026 (Az. XII ZB 220/25). Nach geltender Rechtslage bestehen in Deutschland trotz des Verbots der Leihmutterschaft Wege, eine rechtliche Stellung als Eltern zu konstituieren.« Zu diesen Wegen erläutern die Wissenschaftlichen Dienste des Deutschen Bundestages:

A) Zum einen »kann, wenn die Leihmutter nicht verheiratet ist und ihre Zustimmung erteilt, eine Vaterschaftsanerkennung nach §§ 1592 Nr. 21594 BGB durch den Wunschvater erfolgen, von dem ggf. die deutsche Staatsangehörigkeit des Kindes abgeleitet werden kann.1 Dies kann nach der Geburt eine zeitnahe Einreise des Kindes nach Deutschland ermöglichen. Allerdings kann seit einer Neuregelung der §§ 85a ff. Aufenthaltsgesetz (AufenthG) zum 29. Juli 2026 eine Vaterschaftsanerkennung von der Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde abhängig sein, wenn die das Kind austragende Leihmutter nicht zur visafreien Einreise nach Deutschland berechtigt wäre.«

Allerdings: Eine Vaterschaftsanerkennung nach §§ 1592 Nr. 2, 1594 BGB hat zunächst keine rechtliche Wirkung hinsichtlich eines weiteren Wunschelternteils. Aber auch für dieses Anliegen kennt unser Rechtssystem eine Lösung:

➞ »Besteht zwischen Wunscheltern eine Ehe oder verfestigte Lebensgemeinschaft, ist aber anschließend eine sog. Stiefkindadoption durchführbar (§ 1741 Abs. 2 S. 3 BGB§ 1766a BGB).«B) » Daneben gibt es die Möglichkeit der Anerkennung ausländischer Entscheidungen zur rechtlichen Elternschaft2 … Nach Rechtsprechung des BGH (etwa XII ZB 320/17XII ZB 463/13) sind im Sinne des Wortlauts der Norm nur gerichtlich ergangene Entscheidungen anerkennungsfähig, rein behördlich erfolgte Eintragungen in ein ausländisches Geburtenregister dagegen nicht.« An dieser Stelle gibt es dann Unterschiede zwischen den Austragungsländern: »Während etwa in den USA in der Regel anerkennungsfähige gerichtliche Entscheidungen ergehen, erfolgen in der Ukraine lediglich Eintragungen in das Geburtenregister, die nicht nach § 108 Abs. 1 FamFG anerkannt werden können.« Wir erinnern uns: Spahn und Partner haben den Weg über die rechtlich sichere „Premium-Variante“, wie sie in einigen Bundesstaaten der USA angeboten werden, gewählt, verbunden mit dem damit einhergehenden hohen Preis. 

Nun könnte der eine oder andere Rechtsexperte allerdings mit Blick auf die in Deutschland verbotenen Leihschwangerschaften auf diese Einschränkung hinweisen: »Gleichwohl sind auch gerichtliche Entscheidungen nur anerkennungsfähig, sofern keines der Anerkennungshindernisse aus § 109 FamFG vorliegt. Nach § 109 Abs. 1 Nr. 4 FamFG besteht ein solches, wenn die Anerkennung zu einem offensichtlich mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts unvereinbaren Ergebnis führen würde (Ordre-public-Vorbehalt).«

Also wäre doch hier eigentlich … Nein, denn nun greift diese rechtsprechungsbedingte Ausnahme: »Der BGH hat in Beschlüssen vom 10. Dezember 2014 (XII ZB 463/13) sowie vom 5. September 2018 (XII ZB 224/17) festgestellt, dass kein Anerkennungshindernis vorliegt, wenn das durch eine Leihmutter geborene Kind zumindest von einem Wunschelternteil genetisch abstammt. Das gilt somit auch bei Entscheidungen, die nicht nur die Elternstellung des genetisch verwandten Wunschelternteils feststellen, sondern einem Paar die gemeinsame Elternschaft zuordnen.«

➞ Hier läuft die Ausnahmeermöglichung für eine rechtliche Anerkennung also über die genetische Abstammung von einem Teil der Bestelleltern. Und wenn das nicht gegeben ist? In diesem Teilbereich operiert der BGH mittlerweile explizit mit dem Terminus des „Menschenhandels“: 
»Nachdem der BGH zunächst offengelassen hatte, wie die Frage zu beurteilen ist, wenn kein derartiges genetisches Abstammungsverhältnis vorhanden ist, hat er mit Beschluss vom 13. Mai 2026 (XII ZB 220/25) in einem solchen Fall ein Anerkennungshindernis angenommen. Die Sachverhalte seien unterschiedlich zu beurteilen, da es sich bei fehlender genetischer Abstammung faktisch um die „Bestellung“ eines Kindes handle, die eine Form von Menschenhandel darstelle.«

Und schlussendlich gibt es noch einen dritten Weg:

C) »Schließlich ist bei durch eine Leihmutter geborenen Kindern möglich, dass Wunscheltern als Paar oder Einzelpersonen ein Adoptionsverfahren durchlaufen.«Teilweise wird kritisiert, dass Adoptionsverfahren in Deutschland der allgemeinen Anforderung, dass eine effektive und rasche Begründung eines rechtlichen Verhältnisses des Kindes zu den Wunscheltern sichergestellt werden müsse,3 mitunter aufgrund langer Verfahrensdauer nicht genügen würden. 

Dann aber kommt ein bedeutsamer Unterschied zu den beschriebenen „normalen“ Wegen einer Legalisierung der über Leihschwangerschaften produzierten Kinder, wenn man den Weg über eine Adoption gehen würde:

»Der Ausspruch einer Adoption ist, anders als die Anerkennung der Elternschaft, von einer positiv ausfallenden Prüfung des Kindeswohls abhängig (§§ 17411752 BGB).« Genau das wird bei den anderen Wegen eben nicht gemacht.

➔ Zum Thema Adoptionen und der hoch problematischen Entwicklung stark rückläufiger Adoptionszahlen in Deutschland vgl. ausführlicher den Beitrag Diesseits und jenseits der „Leihschwangerschaften“: Adoptionen von Kindern in Deutschland, der hier am 30. Juli 2026 veröffentlicht wurde. 

Zurück zur (globalen) Ökonomie der Leihschwangerschaften und der zerbrechlichen Grenze zu einer Eugenik hinsichtlich der Bestellkinder

Das Fenster der sich vor einigen Wochen für einen kurzen Moment geöffneten breiten Berichterstattung über das Phänomen der Leihschwangerschaften wurde in dem Beitrag vom 21. Juli 2026 genutzt, um ein Blick zu werfen auf die überaus bewegliche Ausgestaltung einer globalen Ökonomie der Inanspruchnahme von „Leihmüttern“ in unterschiedlichen Ländern. Da wurden nicht nur „De luxe“-Bestellländer wie einige Bundesstaaten in den USA genannt, sondern auch Märkte für Leihschwangerschaften, wo die Preise (etwas) erschwinglicher sind als in den hochpreisigen USA. Wer sich als Bestelleltern ein Kind in den USA oder Kanada nicht leisten kann, dem bleiben nur wenige Länder, denn auch Indien hat die früher dort gängige kommerzielle Leihmutterschaft schon vor Jahren verboten.

Beispielsweise die Ukraine oder Georgien und Albanien, die auch ausländischen Paaren offenstehen. Diese Länder hervorzuheben ist auch deshalb wichtig, weil in praktisch allen Ländern Europas die kommerzielle Leihmutterschaft, die in der Regel über Agenturen vermittelt wird, verboten ist.

Die Ukraine hat gegenüber den USA den Vorteil, dass die Kosten für die auftraggebenden Eltern deutlich niedriger liegen: Für eine der teuersten Varianten (ein sogenannter „V.I.P.-Vertrag“) werden 60.000 Euro in den Raum gestellt, deutlich „günstiger“ als die 100.000 Euro aufwärts, die beispielsweise in Kalifornien fällig werden. Und es gibt weitere „Vorteile“. Zitat einer „Wunschmutter“ dazu: „Da sind unendlich viele Versuche möglich.“

➔ Ukraine: Historisch einer der größten Märkte war die Ukraine. Vor Ausbruch des Krieges wurden in der Ukraine jährlich schätzungsweise über 2.000 Kinder durch Leihmütter für ausländische Paare geboren. Trotz des anhaltenden Konflikts und der erschwerten Bedingungen existiert die Infrastruktur in Teilen des Landes rechtlich weiterhin, operiert jedoch unter massiven Einschränkungen. Nicht einmal der Krieg hat diesen Markt zerstört. Nach Angaben einer der größten ukrainischen Kliniken, die in diesem Geschäftsfeld unterwegs ist, bekommt eine Leihmutter derzeit 20.000 Euro als „Basiszahlung“. Dazu kämen Aufwandsentschädigungen für Fahrtkosten, Kleidung sowie eine Babysitterin für ihre eigenen Kinder. Das ist schon vor dem Krieg sehr viel gewesen. In der Zeit kriegsbedingter Wirtschaftskrisen und großer Entbehrungen nun umso mehr.4 Dabei zeigt sich auch im Fall von Georgien die Globalisierung dieses Geschäftsmodells, denn die „Leihmütter“, die in Georgien eingesetzt werden, kommen meistens aus vor allem zentralasiatischen Drittstaaten. 

(Quelle: Stefan Sell: Alles hat seinen Preis. Zu den Untiefen des globalen Marktes für „Leihschwangerschaften“ sowie den Widersprüchlichkeiten einer regulierten Innen- und einer käuflichen Außenwelt, in: Aktuelle Sozialpolitik, 21.07.2026).

Nach dem Rücktritt des nun ehemaligen Vorsitzenden der CDU/CSU-Bundestagsfraktion Jens Spahn ist das Schweinwerferlicht des Medien-Mainstreams wieder erloschen und die Karawane ist weitergezogen. Das Thema wurde „kalt“.

Aber es gibt immer welche, die dranbleiben und weiter recherchieren.

Ein aktueller Blick in die Ukraine

»Trotz des russischen Angriffskriegs zählen deutsche Paare weiter zu den wichtigsten Kunden. Einblicke in ein komplexes System und einen umstrittenen Markt.« So beginnt diese Recherche:

➔ Helena Smolak (2026): Das Millionengeschäft mit ukrainischen Leihmüttern, in: Handelsblatt, 11.08.2026

Die Ukraine ist für deutsche Paare mit unerfülltem Kinderwunsch ein zentraler Vermittlungsmarkt – und das selbst inmitten des Krieges. »Das Handelsblatt hat in den vergangenen Wochen recherchiert, wie komplex der Markt ist, wie viel Geld dahintersteckt – und wie das lukrative Geschäft selbst unter diesen Ausnahmebedingungen weiterhin funktioniert.«

Offizielle Zahlen zum Umfang dieses speziellen „Marktes“ gibt es zwar nicht, Schätzungen des Justizministeriums gehen aber von mehreren Tausend Geburten durch ukrainische Leihmütter pro Jahr aus. Die überwiegend in Kiew ansässigen Vermittlungsagenturen konkurrieren um eine besonders wichtige Kundengruppe: Deutsche. Auch das ist eine Frage des Geldes: »Deutsche Paare gelten im europäischen Vergleich als zahlungskräftig.«

Aber auch dieses Business bleibt nicht von den Kriegswirren durch den russischen Angriffskrieg auf das Land verschont:

»Der Krieg hat das Geschäft allerdings komplizierter und teurer gemacht. Nicht nur für Kunden – auch für Anbieter. Die medizinischen Kosten sind gestiegen, weil aktuell weniger Ärzte im Land arbeiten als vor Kriegsbeginn. Einzelne Agenturen statten Leihmütter zudem mit Powerbanks und Generatoren aus, um die Versorgung bei Stromausfällen zu sichern. Die zusätzlichen Kosten eines Wohnortwechsels bei potenziellen Sicherheitsgefahren kommen hinzu.«

Trotzdem bleibt die Nachfrage hoch, speziell aus Deutschland.

Smolak nimmt uns mit in eine „Marktanalyse“:

»Geht man nach den Angaben örtlicher Kliniken und Agenturen und ihren öffentlichen Internetauftritten, gibt es acht aktive Anbieter. Die ukrainischen Agenturen und Kliniken Delivering Dreams, BioTexCom und Feskov gehören zu den wichtigsten Anbietern auf dem ukrainischen Markt. Die Deutschen zählen bei allen drei zu der mit Abstand größten Kundengruppe, alle haben deutschsprachige Ansprechpartner und Werbeauftritte.

Die Agenturen sind in sozialen Netzwerken wie Facebook aktiv, teilweise auch auf Tiktok. Direkt in Deutschland werben dürfen sie nicht. Erreichen können sie potenzielle Kunden dennoch, etwa auf der Kinderwunschmesse „Wish for a Baby“, die im Oktober in Köln stattfindet. Sie versteht sich als reine Informationsplattform für ein im Ausland legales Verfahren.

Auch Internetforen wie Reddit und Gruppen auf Messengerdiensten wie Telegram spielen eine wichtige Rolle. Dort tauschen sich Wunscheltern über Anbieter, Preise und ihre Erfahrungen aus. Für die Agenturen und Kliniken sind Empfehlungen ehemaliger Wunscheltern deshalb oft der wichtigste Weg zu neuen Kunden.«

Dann berichtet Smolak über drei der Anbieter in der Ukraine:

➔ »Die Klinik BioTexCom ging ursprünglich aus einer Vermittlungsagentur hervor. Heute stehen beide Bereiche unter derselben Eigentümerschaft. Das 200-köpfige Unternehmen ist die größte Leihmutterschaftsorganisation in der Ukraine. Etwa ein Viertel der Kunden sind Deutsche, teilte das Unternehmen auf Anfrage mit. In der Klinik werde derzeit täglich ein Kind geboren.«

➔ »Feskov Human Reproduction Group ist ebenfalls eine Kombination aus Klinik und Agentur. Das Unternehmen betreibt zwei Kliniken, in Kiew und Charkiw. Etwa 35 Prozent der Kunden seien Deutsche, erklärt Vladyslav Feskow, Mediziner und Sohn des Eigentümers der Klinik, auf Nachfrage. Nach eigenen Angaben beschäftigt die Klinik rund 185 Mitarbeiter. Pro Monat begleite sie fünf bis 15 Geburten.«

➔ »Delivering Dreams ist eine klinikunabhängige Agentur. Mit rund 50 Kunden pro Jahr und elf Mitarbeitern ist sie der kleinste der drei Anbieter. Etwa die Hälfte der Kunden kommt laut Unternehmensangaben aus Deutschland, die übrigen aus Europa, China und den USA.«

Hinsichtlich des Preisspektrums bestätigt Smolak die vorangegangenen Ausführungen:

»Ein Programm in der Ukraine kostet Wunscheltern in der Regel zwischen 40.000 und 75.000 Euro. Damit ist es deutlich günstiger als die Preisspanne zwischen 130.000 und 200.000 Dollar in den USA.«

➞ Und wie sieht es bei der anderen Seite aus, also bei den Frauen, die für Leihschwangerschaften benutzt werden? »BioTexCom zahlt Leihmüttern zwischen 18.000 und 22.000 Euro. Bei Delivering Dreams und Feskov sind es rund 25.000 Euro. Zum Vergleich: In den USA liegt die Grundvergütung zwischen 40.000 und 60.000 Dollar. Für einen Kaiserschnitt oder die Geburt von Zwillingen gibt es teilweise Zuschläge. Die Leihmütter erhalten ihre Vergütung in monatlichen Raten. Der letzte Teil wird nach der Geburt des Kindes ausgezahlt. Bei einer Fehlgeburt erhalten die Leihmütter eine Aufwandsentschädigung.«

Und betriebswirtschaftlich rational ist dann auch die in dem Beitrag aufgeschlüsselte Preisdifferenzierung:

»Die Anbieter werben mit unterschiedlichen Paketmodellen und einer klaren Preisaufschlüsselung. Der Preis hängt davon ab, ob Samen und Eizellenmaterial verwendet werden und wie viele Embryotransfers vorgesehen sind. Auch die Wartezeit für eine Leihmutter kann variieren. Diese liegt meist zwischen zwei und sechs Monaten.«

Smolak illustriert diese allgemeinen Ausführungen am Beispiel eines deutschen Paares:

➔ »Jana* (36) und Armin* (35) sind ein deutsches Paar, das 2018 über BioTexCom erstmals eine ukrainische Leihmutter engagiert hat. Über Jahre hatten sie vergeblich mit sämtlichen Kinderwunschbehandlungen versucht, Eltern zu werden. Für die Ukraine entschieden sie sich aus Kostengründen. Nun wünschen sie sich ein zweites Kind. „Unser Kinderwunsch ist so groß, da kann uns auch der Krieg nicht aufhalten … Jetzt haben sie ein „VIP-Paket“ mit unbegrenzten Embryotransfers gebucht. Bei Standardprogrammen sind nur zwei bis fünf Versuche möglich. Jana und Armins erstes Kind kostete das Paar rund 34.000 Euro. Das damalige Paket wird inzwischen nicht mehr angeboten. Für das zweite Programm werden nun etwa 62.000 Euro fällig. Es umfasst mehr Leistungen und ist auch wegen des Krieges entsprechend teurer. Das Paar finanziert die Summe über einen Kredit. Die Kosten lassen sich auch in Raten begleichen. Etwa zehn bis 15 Prozent der Summe gehen schätzungsweise an die Vermittlungsagentur. *Name geändert«

Die Geschäftsführerin von Delivering Dreams beziffert den Gewinn ihrer Agentur auf 5000 bis 10.000 Euro pro geborenem Kind. Entscheidend sei, wie viele Embryotransfers notwendig seien, sagt sie. Je mehr Versuche gebraucht werden, desto teurer wird das Programm – und desto kleiner die Marge.

Es ist so, also sprechen wir hier über die Lieferung einzelner Komponenten für ein neues Auto. Ökonomisch gesehen folgt das Geschäft den gleichen Regeln.

Aber steigen wir weiter runter in die Untiefen und den ethischen Kelleretagen der Leihschwangerschaften.

Bestellkinder als „Ausschussware“? 

»In den USA ist ein juristischer Streit entbrannt, als das von einer Leihmutter ausgetragene Kind mit einem Herzfehler diagnostiziert wird. Die biologischen Eltern sollen die Leihmutter zur Abtreibung gedrängt haben«, kann man diesem Artikel entnehmen: „Sie konnte sich nicht vorstellen, das Kind zu töten“. Was ist da passiert?

Es geht um die Leihmutter McKenna West und die Bestelleltern Nausheen Gilkar und Omar Ahmed.

»Die Auseinandersetzung zwischen der Leihmutter und den sogenannten „intended parents“ begann im vergangenen April. Als sich bei einer Vorsorgeuntersuchung herausstellte, dass der Fötus an einem hypoplastischen Linksherz-Syndrom (HLHS), einer Unterentwicklung von linker Herzkammer und Gefäßen, litt, sollen Gilkar und Ahmed die Leihmutter zu einer Abtreibung gedrängt haben. Sie beriefen sich angeblich auf eine Klausel des Leihmuttervertrags, der bei „fötaler Anomalie“ einen Abbruch vorsieht.«

Vor einigen Monaten entschied sich West, von Alaska nach Texas zu ziehen. Die Gesetze des Südstaats erkennen unter Umständen auch Leihmütter als juristische Mütter an.

Und jetzt geraten wir in die Tiefen und Untiefen des US-amerikanischen Rechtssystems: 

»Vor einigen Tagen schaltete sich der Generalstaatsanwalt von Texas, Ken Paxton, in den in amerikanischen Medien als „Leihmutterdrama“ beschriebenen Fall ein. Per Eilanordnung verfügte der Republikaner die medizinische Versorgung des Neugeborenen durch das Southwestern Medical Center in Dallas. „Jedes Kind in unserem Bundesstaat verdient Schutz und medizinische Versorgung“, teilte Paxton mit. Ein texanisches Gericht entschied gleichzeitig, dass nicht West als Leihmutter, sondern Gilkar und Ahmed als „intended parents“ das Recht zukomme, Entscheidungen zu medizinischen Eingriffen zu treffen.

Die juristischen Auseinandersetzungen setzen sich aber fort. Wie Wests Anwalt Wilson sagte, plane die Leihmutter, das Sorgerecht für „Baby Gabriel“, wie sie das Neugeborene nennt, zu beantragen. Die Entscheidung eines kalifornischen Gerichts, den biologischen Eltern das Sorgerecht zu überlassen, sei aufzuheben, da seine Mandantin in Texas entbunden habe. „Falls nötig, tragen wir den Fall bis zum Obersten Gerichtshof der Vereinigten Staaten“, teilte der Anwalt der Leihmutter mit.«

Die Zukunft beginnt schon heute: „Optimierte Babys“ und der lange Schatten der Eugenik

»US-Start-ups versprechen Eltern mit polygenem Embryoscreening gesündere und intelligentere Kinder. Wissenschaftler sind entsetzt.« So beginnt ein weiterer Artikel von Helena Smolak vom Handelsblatt unter der Überschrift: „Klug, schön und gesund“ – 25.000 Dollar für ein optimiertes Baby. Was ist „polygenes Embryoscreening“?

»Damit ist gemeint: Man untersucht einen Embryo, also ein sehr frühes Entwicklungsstadium eines Babys, auf diverse genetische Varianten. Während der Auswertung bleibt der über künstliche Befruchtung im Reagenzglas geschaffene Embryo eingefroren, um die statistisch berechneten Risikowerte für bestimmte Krankheiten und Eigenschaften zu erhalten. Das Erbgut wird dabei nicht verändert.Eine Handvoll Start-ups in den USA bietet bislang solche Tests an.5 Sie werben mit „weniger Alzheimer, kein Diabetes, dafür mehr IQ“. Die Unternehmen bewerten aber auch Embryos nach Körpergröße, Body-Mass-Index, ADHS und Intelligenz.«

Man ahnt es schon an dieser Stelle – hier öffnet sich eine möglicherweise hochgradig lukrative Investitionslandschaft:

»Dieser Bereich zieht bereits prominente Investoren an wie den Chef des KI-Unternehmens OpenAI, Sam Altman, immer mehr Start-ups wollen dort hinein – und der Bereich polarisiert: Nicht jeder ist vom polygenen Embryoscreening überzeugt. Viele Genetiker halten die Kommerzialisierung der Technologie für verfrüht.«

„Verfrüht“ also als Kritik.6 Darüber muss man mal nachdenken.

Aber weiter.

Die angesprochene Testung ist nur ein Teil eines größeren und wachsenden Marktes.»Dieses Testverfahren ist ein Teilbereich in einem stark wachsenden Markt, in dem viel Geld zu verdienen ist. Für das Screening ist In-vitro-Fertilisation, also künstliche Befruchtung, Voraussetzung. Und diese wird immer beliebter: Der weltweite Umsatz mit künstlicher Befruchtung betrug im vergangenen Jahr 28 Milliarden Dollar und soll nach Einschätzungen des US-Marktforschungsunternehmens Market.us bis zum Jahr 2032 40,6 Milliarden US-Dollar erreichen.«7

Die wichtigsten Anbieter sitzen in den USA. Und auch hier werden wir erneut mit der deutschen „Doppelmoral“ konfrontiert:

»In Deutschland gibt es kein vergleichbares Angebot. Das Embryonenschutzgesetz erlaubt genetische Untersuchungen an Embryonen nur in wenigen medizinischen Ausnahmefällen. Es ist jedoch nicht verboten, die Untersuchung im Ausland durchführen zu lassen.«

Und dann gibt es in dem Artikel von Smolak diese Zwischenüberschrift:

„Ethiker befürchten schleichende Rückkehr befremdlicher Ideologien in die Pränatalmedizin“

Was ist mit der „Rückkehr befremdlicher Ideologien“ gemeint?

»Neben grundsätzlichen Einwänden gegen die Auswahl von Embryonen im Rahmen künstlicher Befruchtung warnen sie vor der Gefahr einer Verschärfung sozialer Ungleichheit bis hin zu einer Ideologie der Eugenik, die hinter solchen Verfahren stehen kann – also der Vorstellung, den Menschen gezielt genetisch „zu verbessern“, indem bestimmte Merkmale gefördert und andere zurückgedrängt oder verhindert werden. Der Begriff Eugenik ist eng mit Rassismus, Diskriminierung, Zwangssterilisation und den Verbrechen des Nationalsozialismus verbunden.«

Wenn man in Dänemark startet und über die Ukraine in Ghana landet

Einen Hinweis auf Eugenik gab es bereits in dem hier am 30. Juli 2026 veröffentlichten Beitrag Diesseits und jenseits der „Leihschwangerschaften“: Adoptionen von Kindern in Deutschland: Wenn schon, dann „bestellt“ man nicht irgendein Kind „von der Stange“, sondern ein Kind mit vorher definierten Merkmalen, auf die man nicht verzichten möchte. Und schon rutschen wir in eine nicht nur fragwürdige Welt der Eugenik. »Bestellen Sie online, von überall und von jedem Gerät«. – »Sichern Sie sich 10.000 Dollar Rabatt«. Bei diesen Werbungen von zwei internationalen Unternehmen geht es nicht um das neueste iPad oder Auto, sondern um menschliche Eizellen und um Babys. Eizellen können von einer dänischen Eizellbank bestellt, in der Ukraine befruchtet und genetischen Tests unterzogen werden. Wenn gewünscht, werden sie nach Geschlecht selektiert und nach Ghana geschifft, wo sie von einer sogenannten Leihmutter ausgetragen werden. Nach etwa zehn Monaten, so das Versprechen, kann das Baby für einen Preis von etwa 36.000 bis 60.000 US-Dollar von deutschen Wunscheltern abgeholt werden.

Dieses Beispiel ist nur eine von mittlerweile unzähligen Möglichkeiten, auf kommerziellem Wege und mit Rückgriff auf die Körper Dritter, ein »eigenes« Kind zu bekommen. Ob Eizellen von Frauen aus der Ukraine, die groß, blauäugig, intelligent oder »musikalisch« sein sollen, Selektion von Embryonen durch Künstliche Intelligenz in San Diego (USA), genetische Tests durch ein indisches Unternehmen oder Leihmutterschaft in Georgien, Armenien, Mexiko, Kolumbien, Argentinien, Ghana oder der Ukraine – all diese Möglichkeiten stehen mittlerweile für zahlungsfähige Kundschaft zur Verfügung. Das kann man dem Beitrag Babys auf dem internationalen Markt von Irina Herb entnehmen, der am 2. April 2026 veröffentlicht wurde. Und die hat sich das nicht ausgedacht, sondern diese Möglichkeiten stehen mittlerweile für zahlungsfähige Kundschaft zur Verfügung und wurden am Wochenende des 8. März 2026 auf der Messe »Wish for a Baby« in Berlin beworben – obwohl Leihmutterschaft und Eizell-»Spende« in Deutschland illegal sind.

Wer diese Messe verpasst hat, muss nicht betrübt sein: Im Oktober 2026 geht es weiter mit der zweiten „Wish for a Baby“-Messe, die in diesem Jahr wird am 17. und 18. Oktober 2026 in Köln stattfinden wird.

  1. Der rechtliche Hintergrund für den Weg über die Vaterschaftsanerkennung kann so beschrieben werden: »Im deutschen Recht ist gemäß § 1591 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Mutter eines Kindes die Frau, die es geboren hat, unabhängig von der genetischen Abstammung. Folglich ist eine Leihmutter abstammungsrechtlich die Mutter eines von ihr ausgetragenen Kindes. Vater im rechtlichen Sinne ist hingegen nach § 1592 Nr. 1–3 BGB der Ehemann der rechtlichen Mutter zum Zeitpunkt der Geburt, der Mann, der die Vaterschaft wirksam anerkannt hat, oder der Mann, dessen Vaterschaft gerichtlich festgestellt wurde.« ↩︎
  2. Gemäß § 108 Abs. 1 Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) sind dem Grunde nach familienrechtliche Entscheidungen ohne besonderes Verfahren anzuerkennen. ↩︎
  3. Abgeleitet wird das aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens (Art. 8 Abs. 1 Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK)) des Kindes nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) (vgl. K.K. AND OTHERS v. Denmark, 25212/21).  ↩︎
  4. Mit dem Ausbruch des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine hat sich ein Teil der Nachfrage (vor allem aus Deutschland, aber auch China wird genannt) umorientiert und ist nach Georgien weitergezogen. Obwohl das Land deutlich kleiner ist als die Ukraine, wurde dort vor drei Jahren von etwa 2.000 Leihmüttern berichtet. Ausländer können ins Land kommen und die Dienstleistung Leihschwangerschaft in Anspruch nehmen, aber nicht alle: Paare müssen verheiratet sein und heterosexuell. Für gleichgeschlechtliche Paare wie in der Causa Spahn wäre das also keine Alternative. Das gilt übrigens auch für die Ukraine. ↩︎
  5. Genomic Prediction brachte 2019 als erster Anbieter polygenes Embryoscreening auf den Markt. Nach Angaben des Unternehmens kann die Technologie das Risiko für verschiedene Erkrankungen wie Diabetes, Krebs und Demenz um 40 bis 50 Prozent senken. Konkurrent Orchid folgte 2021 mit einem ähnlichen Angebot. Mittlerweile setzt es auf eine Ganzgenomsequenzierung und untersucht damit nahezu das gesamte Erbgut eines Embryos. Beide Unternehmen vermarkten ihre Angebote vor allem mit der Senkung von Krankheitsrisiken. 2025 rückten mit Herasight und Nucleus Genomics zwei neue Anbieter ins Blickfeld, deren Ansatz über den ihrer Vorgänger hinausgeht. Ihr Angebot ist bemerkenswert umfassend: Beide Unternehmen geben an, eine genetische Veranlagung für ADHS, Schizophrenie und andere mentale Erkrankungen prognostizieren zu können. OpenAI-Chef Altman gilt als einer der bekanntesten Investoren hinter Genomic Prediction. ↩︎
  6. Die Wissenschaft sei noch zu jung, wird der Genetiker und Bioinformatiker Yves Moreau von der belgischen Universität KU Leuven in dem Artikel zitiert: „Es klafft eine Lücke zwischen dem, was verkauft wird, und dem, was tatsächlich funktioniert.“ Auch das renommierte US-Medizinjournal „New England Journal of Medicine“ warnt, dass die Unternehmen zu viel versprechen. Hinzu kommt das Problem der Herkunft der Daten. Die meisten genetischen Studien beruhen auf Daten von Menschen europäischer Abstammung. Eltern mit anderer Herkunft könnten deshalb bei Weitem nicht im gleichen Maß profitieren, sagt der belgische Genetiker Moreau. „Es ist noch enorm viel Arbeit nötig, damit diese Modelle statistisch verlässlich werden“. ↩︎
  7. »2024 flossen bereits 2,6 Milliarden Dollar in neue Firmen für Frauengesundheit und Fertilitätstechnik. Zu den Investoren zählen neben Altman weitere Silicon-Valley-Größen: etwa die Biotech-Managerin und Gründerin des Gentest-Anbieters 23andMe sowie Ex-Ehefrau von Google-Gründer Sergey Brin, Anne Wojcicki, und Wagniskapitalgeber und Gründer der Investmentfirma Draper Fisher Jurvetson, Tim Draper.« ↩︎