Und schon rutscht sie wieder in die Abkühlungsphase, die kurzeitig heftig aufgeflammte Debatte über „Leihmütter“, ausgelöst durch die Causa Spahn. Es war und ist dabei interessant zu beobachten, wie sich in einem Strang der Debatte zahlreiche mehr oder weniger prominente Befürworter einer Legalisierung, zumindest aber einer Öffnung der rechtlichen Regulierung der „Leihschwangerschaften“ in Deutschland zu Wort gemeldet haben. In Deutschland ist die Inanspruchnahme von „Leihmüttern“ nach dem Embryonenschutzgesetz (ESchG) und dem Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) verboten,1 nicht aber der Import der im Ausland erworbenen Kindern nach Deutschland und deren Legalisierung hier bei uns.
Für einen Moment lang wurde dabei beispielsweise Frauke Brosius-Gersdorf wieder an die Oberfläche der medialen Aufmerksamkeit gespült, also die Rechtswissenschaftlerin, die im Juli 2025 eigentlich auf Vorschlag der SPD in das Bundesverfassungsgericht entsandt werden sollte, was allerdings bei der CDU/CSU-Bundestagsfraktion auf erheblichen Widerstand stieß und daran letztendlich scheiterte. Während im vergangenen Jahr der Vorwurf kolportiert wurde, die Juristin stehe rechtsdogmatisch auf einem radikal linken Standpunkt, hat sie sich in der aktuellen Debatte über „Leihmütter“ mit einer liberalen, besser: libertären Position eingebracht: Es sei zwar, so Brosius-Gersdorf, „doppelbödig und politisch unglaubwürdig“, die in Deutschland verbotene Praxis der Leihmutterschaft abzulehnen, wenn man dann im Ausland selbst darauf zurückgreife. Doch besser hätte sie es gefunden, hätte Spahn seine politische Position revidiert und offen für die Legalisierung in Deutschland geworben. Frauen hätten ein Recht darauf, ihren Körper fremden Wunscheltern zur Verfügung zu stellen.2
Sie behauptet, das Grundgesetz lege überhaupt nur eine gesetzgeberische Entscheidung nahe, nämlich die völlige Legalisierung von Leihmutterschaft, womöglich sogar der kommerziellen. Sie zu verbieten, so Brosius-Gersdorf, sei „paternalistisch und mit dem Menschenbild des Grundgesetzes nicht vereinbar“. Man dürfe Frauen und insofern auch Leihmütter nicht „gegen ihren erklärten Willen vor sich selbst schützen“. Gleiches gelte ja auch für das „Recht auf selbstbestimmtes Sterben“, das „Recht auf Rauchen und Alkoholtrinken“ sowie für Hochrisikosport.
Die Gegenraktionen ließen nicht lange auf sich warten. Hierzu aus der Kommentierung nur ein Beispiel: »Von den Trivialisierungen abgesehen, die in diesen Vergleichen liegen, übergeht die Juristin hier einen kategorialen Unterschied: Leihmutterschaftsverträge beinhalten anders als der Kauf von Zigaretten üblicherweise eine Verpflichtung der Betroffenen, den eigenen Körper Dritten zur Verfügung zu stellen – sowohl während der Schwangerschaft als auch nach der Geburt, wenn es um die Distanznahme zum Kind geht. Die Leihmutter ist rechtlich dazu angehalten, Entscheidungen während der Schwangerschaft mit den Wunscheltern abzustimmen, und meist verpflichtet, ihnen das Kind nach der Geburt zu überlassen. Sowohl der Körper als auch die Mutterschaft der Leihmutter werden so zum Objekt eines Dienstleistungsvertrages.«3
Und schon sind wir mittendrin in der wichtigen „Ökonomisierungsdiskussion“ rund um das Thema Leihschwangerschaften. Hier hat sich ein in permanenter Bewegung und damit einhergehenden Verschiebungen befindlicher internationaler Markt für eine sehr überschaubare Gruppe an zahlungsfähigen Kunden auf der „Wunscheltern“-Seite herausgebildet.4 Vgl. dazu auch die umfangreichen Ausarbeitungen in dem Beitrag Alles hat seinen Preis. Zu den Untiefen des globalen Marktes für „Leihschwangerschaften“ sowie den Widersprüchlichkeiten einer regulierten Innen- und einer käuflichen Außenwelt, der hier am 21. Juli 2026 veröffentlicht wurde.
»Die Leihmutterschaft ist in Deutschland verboten. Doch weltweit hat sich das Geschäft damit zu einem Milliardenmarkt entwickelt. Wie konnte es dazu kommen?« Eine sehr gute Zusammenfassung der kritischen Diskussion über diese Frage kann man dem Beitrag Sie wollen ein Kind? 200.000 Euro bitte! von Majd El-Safadi entnehmen.
Die eine offensichtliche Doppelmoral beim Umgang mit Leihschwangerschaften
Im Inland sind Leihschwangerschaften verboten und teilweise unter Strafe gestellt, während zugleich die Kinder von im Ausland beauftragten Leihschwangerschaften nach Deutschland geholt und hier nachgehend „legalisiert“ werden.
Insofern kann es nicht verwundern, dass so eine ausgeprägt asymmetrische Regelung einen starken Anreiz für einen Teil der Kinderwunsch-Klientel setzt, ihr Vorhaben, an das eigene „Wunschkind“ zu kommen, über den Umweg einer ausländischen Leihschwangerschaft zu realisieren.
Wer auf alle Fälle profitiert sind die zahlreichen Vermittlungsagenturen, die sich bei der Erfüllung der „Kinderwünsche“ zwischenschalten und einem – vorausgesetzt man ist finanziell dazu in der Lage – alles abnehmen und die „Bestellung“ im wahrsten Sinne des Wortes zum Leben erwecken. Die lassen sich diesen Service natürlich gut bezahlen.
Aber man muss für viele durchaus positiv daherkommende Begrifflichkeiten wie „Service“ oder gar „Wunschkinder“ auch kritisch unter die Lupe nehmen.
| Denn bei einem Teil der Klienten, die Leihschwangerschaften in Anspruch nehmen (wollen), geht es nicht nur um den ursprünglichen Akt der Fortpflanzung mit einem stets unsicheren Ausgang (dafür gibt es einen schönen Ausdruck: man ist guter Hoffnung). Sondern wenn schon, dann „bestellt“ man nicht irgendein Kind „von der Stange“, sondern ein Kind mit vorher definierten Merkmalen, auf die man nicht verzichten möchte. Und schon rutschen wir in eine nicht nur fragwürdige Welt der Eugenik. »Bestellen Sie online, von überall und von jedem Gerät«. – »Sichern Sie sich 10.000 Dollar Rabatt«. Bei diesen Werbungen von zwei internationalen Unternehmen geht es nicht um das neueste iPad oder Auto, sondern um menschliche Eizellen und um Babys. Eizellen können von einer dänischen Eizellbank bestellt, in der Ukraine befruchtet und genetischen Tests unterzogen werden. Wenn gewünscht, werden sie nach Geschlecht selektiert und nach Ghana geschifft, wo sie von einer sogenannten Leihmutter ausgetragen werden. Nach etwa zehn Monaten, so das Versprechen, kann das Baby für einen Preis von etwa 36.000 bis 60.000 US-Dollar von deutschen Wunscheltern abgeholt werden. Dieses Beispiel ist nur eine von mittlerweile unzähligen Möglichkeiten, auf kommerziellem Wege und mit Rückgriff auf die Körper Dritter, ein »eigenes« Kind zu bekommen. Ob Eizellen von Frauen aus der Ukraine, die groß, blauäugig, intelligent oder »musikalisch« sein sollen, Selektion von Embryonen durch Künstliche Intelligenz in San Diego (USA), genetische Tests durch ein indisches Unternehmen oder Leihmutterschaft in Georgien, Armenien, Mexiko, Kolumbien, Argentinien, Ghana oder der Ukraine – all diese Möglichkeiten stehen mittlerweile für zahlungsfähige Kundschaft zur Verfügung und wurden am Wochenende des 8. März 2026 auf der Messe »Wish for a Baby« in Berlin beworben – obwohl Leihmutterschaft und Eizell-»Spende« in Deutschland illegal sind.5 |
Das gehört auch zur Doppelmoral – und zugleich ein „ehrliches Abbild“ der real existierenden Marktverhältnisse
Apropos Messe. Die angesprochene Messe „Wish for a Baby“ hat am 7. und 8. März 2026 in Berlin stattgefunden. Und offensichtlich adressiert sie eine entsprechend große und zahlungskräftige Nachfrage, denn eine zweite „Wish for a Baby“ in diesem Jahr wird am 17. und 18. Oktober 2026 in Köln stattfinden. Und auf der Startseite der Wish for a Baby Köln 2026 unter dem Motto „Wo Träume auf Möglichkeiten treffen“ wird sogleich auch darauf hingewiesen, dass man sich dort über Leihmutterschaft (die doch eigentlich …) informieren (und sicher auch mit den dort vorhandenen Agenturen ins Geschäft kommen) kann.
Über wie viele sprechen wir eigentlich?
Betrachtet man nur die aufgeregte Debatte der vergangenen Wochen, dann könnte man den Eindruck bekommen, beim Thema „Leihschwangerschaften“ geht es um viele, sehr viele Kinder, die auf diesem Weg produziert und nach Deutschland geholt worden sind. Dem ist allerdings nicht so.
Zuerst einmal: genaue offizielle Zahlen, wie viele Kinder, die von „Leihmüttern“ im Ausland geboren und nach Deutschland geholt wurde, gibt es nicht, denn sowohl das Statistische Bundesamt als auch die Standesämter erfassen bei einer Geburtsregistrierung oder Anerkennung im Inland nicht standardisiert, ob ein im Ausland geborenes Kind von einer „Leihmutter“ ausgetragen wurde.
Wir sind also auf Schätzungen angewiesen. Und die kann man so zusammenfassen: Die Zahl der im Ausland per Leihmutterschaft gezeugten Kinder, die jährlich nach Deutschland gebracht und hier anerkannt bzw. registriert werden, wird auf etwa 100 bis 300 Kinder pro Jahr geschätzt. Das kann man beispielsweise zu dieser Zahl in Relation setzen: im Jahr 2025 gab es in Deutschland 654.241 Lebendgeborene.
Wir sprechen also über eine wirklich kleine Gruppe, was natürlich auch mit den enormen Kosten zu tun hat.
➔ In der aktuellen Debatte wird dabei durch die Engführung auf den „Nebenstrang“ der „Leihschwangerschaften“ vergessen, dass hinsichtlich des Kinderwunsches der reproduktionsmedizinische Bereich und die dort realisierten Kennzahlen um ein Vielfaches größer sind: Die hier relevanten Zahlen hängen davon ab, ob man nur IVF/ICSI-Behandlungen (die im Deutschen IVF-Register erfasst werden) oder alle Formen der Kinderwunschbehandlung (z. B. auch Inseminationen) betrachtet. Die zuverlässigsten Daten stammen vom Deutschen IVF-Register (D·I·R.). Für IVF und ICSI in Deutschland gilt: Rund 131.000 Behandlungszyklen wurden im Jahr 2023 dokumentiert (2024 waren es bereits rund 134.000). Seit Beginn der systematischen Erfassung im Jahr 1997 wurden mehr als 2,5 Millionen Behandlungszyklen durchgeführt. Aus diesen Behandlungen sind bis Ende 2023 über 412.000 Kinder geboren worden. Mit den Daten für 2024 stieg die Gesamtzahl auf 433.858 Kinder. Für das Jahr 2022 werden etwa 128.000 Behandlungszyklen sowie 22.295 geborene Kinder ausgewiesen. Die Relevanz des gesamten reproduktionsmedizinischen Bereichs kann man auch an diesem Vergleich erkennen: Mittlerweile entstehen in Deutschland etwa 3 bis 4 Prozent aller Geburten durch IVF oder ICSI. Anders ausgedrückt: In vielen Schulklassen sitzt heute ein bis zwei Kinder, die mithilfe einer Kinderwunschbehandlung gezeugt wurden.
Aber das soll hier gar nicht weiter vertieft werden.
Man kann eine „zweite“ Doppelmoral bzw. einen fundamentalen Widerspruch erkennen beim Umgang mit dem „Kinderwunsch“.
Wie wäre es mit einer Adoption?
Wenn man einen starken Kinderwunsch hat, dessen „eigene“ Erfüllung aus welchen Gründen auch immer nicht möglich ist, dann könnte man – statt der Inanspruchnahme einer „Leihschwangerschaft“ – auf den Gedanken kommen, den Weg über die Adoption eines Kindes zu gehen.
Schaut man sich die Entwicklung der Adoptionen von Kindern in Deutschland an, dann zeigt sich angesichts des immer wieder berichteten Kinderwunsches ein auf den ersten Blick irritierender Befund, den das Statistische Bundesamt am 3. Juli 2026 in einer Mitteilung so überschrieben hat: Zahl der Adoptionen sinkt im Jahr 2025 auf niedrigsten Stand seit der deutschen Vereinigung: »Die Zahl der Adoptionen in Deutschland ist im Jahr 2025 auf den tiefsten Stand seit der deutschen Vereinigung im Jahr 1990 gesunken … im Jahr 2025 (wurden) bundesweit 3.517 Kinder adoptiert … Damit setzte sich der langfristige Rückgang der Adoptionen in Deutschland weiter fort: Seit sich die Fallzahl von ihrem Höchststand im Jahr 1993 (8.687 Adoptionen) bis zum Jahr 2009 mehr als halbiert hat, bewegt sie sich relativ stabil auf niedrigem Niveau zwischen etwa 3.500 und 4.100 Fällen, mit zuletzt leicht rückläufiger Tendenz.«

Über ein Viertel (27 %) der adoptierten Kinder 2025 war zum Zeitpunkt der Adoption noch im Säuglingsalter von unter einem Jahr, weitere 31 % waren ein oder zwei Jahre alt. Im Schnitt betrug das Alter bei der Adoption 5,1 Jahre.
Mittlerweile habe sich die Zahl der Adoptionen auf einem niedrigen Niveau von 0,3 Prozent Adoptierten in der minderjährigen Bevölkerung eingependelt, worauf schon der 2024 veröffentlichte 17. Kinder- und Jugendbericht hingewiesen hat.
Und die sowieso schon niedrige Zahl an Adoptionen muss noch weiter relativiert werden. Während die Fremdadoption (und insbesondere Auslandsadoptionen) zurückgehen, sind die Stiefkindadoptionen auf inzwischen 69 Prozent aller Adoptionen angestiegen. Hinter dem hohen Anteil der Stiefkindadoptionen verbergen sich nicht nur Patchwork-Familien, sondern auch Kinder, die in eine gleichgeschlechtliche Partnerschaft oder Ehe hineingeboren wurden. Zunehmend mehr Kinder haben gleichgeschlechtliche Elternpaare. Es gibt dann einen weiteren ebenfalls irritierenden Befund. Offensichtlich gab es mal viele Jahre lang deutlich mehr Adoptionsbewerbungen (also „Nachfrage“) als tatsächlich realisierte Adoptionen („Angebot“):6

Der in der Abbildung erkennbare drastische Einbruch bei den vorgemerkten Adoptionsbewerbungen seit den frühen 1990er-Jahren (von einem Höchststand von knapp 26.000 im Jahr 1992 auf etwa 3.000 im Jahr 2025) ist das Ergebnis mehrerer Einflussfaktoren.
➔ Zum einen die Fortschritte in der Reproduktionsmedizin: Seit den 1990er-Jahren hat sich die Assistierte Reproduktionstechnik (z. B. IVF, ICSI) enorm weiterentwickelt. Ungewollte Kinderlosigkeit kann heute viel häufiger als früher medizinisch behandelt werden. Viele Paare, die früher den Weg der Adoption gegangen wären, probieren heute länger oder erfolgreicher medizinische Alternativen aus.
➔ Pflegekinder statt Adoptionskinder: Im deutschen Jugendhilfesystem hat sich der Grundsatz verankert, die Herkunftsfamilie so weit wie möglich zu unterstützen oder Kinder vorrangig in Pflegefamilien (Dauerpflege) unterzubringen. Ziel ist es oft, den rechtlichen und persönlichen Kontakt zu den leiblichen Eltern aufrechtzuerhalten. Da dadurch immer weniger Kinder zur (Fremd-)Adoption freigegeben werden, sinken die Erfolgschancen für Adoptionsbewerber. Dies schreckt potenzielle Bewerber von vornherein ab.
➔ Erschwerung und Rückgang von Auslandsadoptionen: In den 1990er und 2000er-Jahren sind viele deutsche Paare auf Adoptionen aus dem Ausland ausgewichen. Dies wurde stark eingeschränkt: Das Haager Adoptionsübereinkommen (2002 in Deutschland voll in Kraft getreten) hat strengere Schutzstandards etabliert, um Kinderhandel und unregulierte Auslandsadoptionen zu verhindern. 2021 ist das Gesetz zur Verbesserung der Hilfen für Familien bei Adoption (Adoptionshilfe-Gesetz) in Kraft getreten. Dadurch wurden unbegleitete Auslandsadoptionen verboten. Mittlerweile sind Auslandsadoptionen auf einige wenige Fälle geschrumpft.
Und jetzt kommen wir noch zu einem Einflussfaktor, der zugleich den Finger auf eine zweite „Doppelmoral“ im Kontext der Diskussion über „Leihschwangerschaften“ legt:
➔ Immer höhere Eignungshürden und immer längere Wartezeiten: Die Eignungsverfahren für Bewerber wurden über die Jahrzehnte kontinuierlich strenger (hinsichtlich Alter, Einkommen, Wohnverhältnissen, psychologischer Eignung). Das führt dazu, dass an einer Adoption interessierte Menschen oft monatelang geprüft und begutachtet werden. Das extrem ungleiche Verhältnis – deutlich mehr Bewerber als zu vermittelnde Kinder – führt zu jahrelangen Wartezeiten ohne Erfolgsgarantie, weshalb viele Paare das Verfahren abbrechen oder gar nicht erst beginnen.
Die einen prüft man über Monate und Jahre, die anderen können machen, was sie wollen
Um nicht missverstanden zu werden: Die Prüfung und Kontrolle der (möglichen) Eignung von adoptierenden Eltern ist grundsätzlich von nicht verhandelbarer Bedeutung aus der Perspektive des Kindeswohls.
Aber wir haben hier mit Blick auf die Legalisierung des Einkaufs von Kindern im Ausland ein ganz massives Gefälle: Die einen werden „auseinandergenommen“ hinsichtlich der Eignungsfrage und manche gehen im Dickicht behördlicher Verselbstständigung verloren, während andere, die es sich leisten können, ein „Wunschkind“ im Ausland bestellen, produzieren lassen und dann mit dem Kind eine rechtliche Anerkennung als Eltern zu bekommen, ohne dass auch nur in Ansätzen geprüft wird, ob die Auftraggeber wenigstens näherungsweise die Kriterien erfüllen, die in Adoptionsfällen vorher eingefordert werden.
Das ist mehr als eine Unwucht.
Fußnoten
- So wird nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 Embryonenschutzgesetz (ESchG) bestraft, wer bei einer Frau, welche bereit ist, ihr Kind nach der Geburt Dritten auf Dauer zu überlassen (Ersatzmutter), eine künstliche Befruchtung durchführt oder auf sie einen menschlichen Embryo überträgt. Mit dieser Regelung soll das Entstehen einer sogenannten gespaltenen Mutterschaft, bei der genetische und austragende Mutter nicht identisch sind, verhindert werden. Diesem Zweck dienen auch weitere Vorschriften des ESchG. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 ESchG ist es bei Strafe verboten, auf eine Frau eine fremde unbefruchtete Eizelle zu übertragen. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 2 ESchG wird außerdem bestraft, wer „es unternimmt, eine Eizelle zu einem anderen Zweck künstlich zu befruchten, als eine Schwangerschaft der Frau herbeizuführen, von der die Eizelle stammt“. Schließlich ist es nach § 1 Abs. 1 Nr. 6 ESchG unter Strafandrohung verboten, einer Frau einen Embryo vor Vollendung der Einnistung in der Gebärmutter zu entnehmen, um ihn auf eine andere Frau zu übertragen.
Aber: Ausdrücklich nicht bestraft werden in den genannten Fällen aber weder die Spenderin noch die Empfängerin der Eizelle bzw. weder die Ersatzmutter noch die Bestelleltern (§ 1 Abs. 3 Nr. 1 und 2 ESchG). Als Adressatinnen und Adressaten der genannten Straftatbestände kommen daher vor allem Angehörige der Heilberufe in Betracht.
Darüber hinaus stellen die §§ 13c und 13d in Verbindung mit § 14b Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG) die Vermittlung, das Suchen und das Anbieten von Leihmüttern oder Bestelleltern durch öffentliche Erklärungen unter Strafe.
Aber: Wie im ESchG werden Leihmütter und Bestelleltern ausdrücklich nicht bestraft (§ 14b Abs. 3 AdVermiG).
Und schlussendlich gibt es (eigentlich) noch den § 1591 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Danach ist die rechtliche Mutter eines Kindes immer die Frau, die das Kind geboren hat.
Quelle: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2025): Zur gesetzlichen Regelung der Leihmutterschaft in Deutschland, Berlin, 09.05.2025
↩︎ - Vgl. dazu das Interview mit Brosius-Gersdorf: »Wer Frauen als ›Brutkästen‹ bezeichnet, will nicht diskutieren«, in: Zeit Online, 20.07.2026.
↩︎ - Vgl. Oliver Weber (2026): Grenzen der Selbstbestimmung, in: FAZ Online, 21.07.2026.
↩︎ - Für einen ersten Eindruck, in welchen Größenordnungen wir uns hier bewegen: Der weltweite Markt für Leihmutterschaft wurde im Jahr 2024 auf 22,4 Milliarden US-Dollar geschätzt. Es wird erwartet, dass der Markt im Prognosezeitraum mit einer durchschnittlichen jährlichen Wachstumsrate (CAGR) von 24,6 % von 27,9 Mrd. USD im Jahr 2025 auf 201,8 Mrd. USD im Jahr 2034 wachsen wird. Der Begriff „Leihmutterschaft“ bezieht sich auf die Technologien und Dienstleistungen, die Wunscheltern, Paare oder Einzelpersonen unterstützen, die sich ein Kind über eine Leihmutter wünschen. Zu diesem Markt gehören Fertilitätskliniken, Krankenhäuser und medizinisches Fachpersonal, die an Verfahren der assistierten Reproduktion beteiligt sind. Natürlich muss man die hier präsentierten Zahlen mit der Kneifzange anfassen, denn es handelt sich um Schätzungen und Vorausberechnungen unter bestimmten Annahmen, die von durchaus „interessierter“ Seite veröffentlicht wurden. Quelle der Daten: Monali Tayade and Jignesh Rawal (2025): Surrogacy Market Size & Share 2025 – 2034, Global Market Insights, April 2025.
↩︎ - Vgl. Irina Herb (2026): Babys auf dem internationalen Markt, in: nd Online, 02.04.2026.
↩︎ - Während die Zahl der klassischen Fremdadoptionen und darauf entfallende Adoptionsbewerbungen massiv gesunken ist, machen Stiefkindadoptionen (insbesondere innerhalb gleichgeschlechtlicher Partnerschaften) heute den Großteil der tatsächlichen Adoptionen aus. Da Stiefeltern im Vorfeld jedoch nicht als allgemeine „vorgemerkte Adoptionsbewerber“ in den Vermittlungskarteien geführt werden, taucht diese Gruppe nicht auf bei der in der Abbildung ausgewiesenen Zahl an vorgemerkten Adoptionsbewerbungen.
↩︎