Aus der Welt der politischen Simulation: Die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag und ein medialer Zirkus, der das tote Pferd als Rennpferd ins Schaufenster stellt

„Wenn Du merkst, dass Du ein totes Pferd reitest, steig ab.“

Man kann sich wirklich nur noch die Haare raufen, wenn man die aktuelle politische Debatte auf höchster Ebene verfolgt bzw. verfolgen muss.

Da hat der Koalitionsausschuss von CDU, CSU und SPD gekreißt und herausgekommen ist das hier:

➔ Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung.

»Wir wollen Wachstum schaffen, Arbeitsplätze sichern und den Zusammenhalt in Deutschland stärken. Dazu hat sich die Koalition auf 34 Maßnahmen … verständigt«, kann man im Vorspann lesen.

Wenn man dann voller Vorfreude in den Maßnahmen stöbert, wird man auf den harten Boden der „Das kann doch alles nicht wirklich wahr sein“-Realität geholt. Im Arbeitsmarkt-Teil findet man diese energisch daherkommende Nummer 11 des Maßnahmenpakets, mit dem wir aus der sich chronifizierenden Tristesse eines rezessions- und stagnationsgeplagten Landes, dessen Nationalelf dann auch irgendwie passend am Anfang der Fußball-WM ausgeschieden ist, herausgeholt werden sollen:

»Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft und die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 278 StGB stärker bestraft. Wir führen eine verpflichtende Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung sowie im Rahmen der Umsetzung des Primärarztgesetzes eine „Termingarantie Fachärzte“ ein. Darüber hinaus etablieren wir eine gesetzlich geregelte Infarktvorsorge.«

Was passieren muss(te) in einer sich verengenden Welt der tagespunktuellen Trigger-Reflexe

Sofort ging sie los, die Berichterstattung über und vor allem die Kommentierung der angekündigten „Abschaffung der telefonischen Krankschreibung“ und der „verpflichtenden Vorlage einer AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung“.

In immer schrilleren Farben wurden die lebenspraktischen Folgen der in Aussicht gestellten Krankschreibungspflicht ab dem ersten Tag der Erkrankung in den (sozialen) Medien ausgemalt. Das gleiche gilt für die Abschaffung der Möglichkeit einer telefonischen Krankschreibung. Und aus den Reihen der betroffenen Ärzteschaft wurden beide Vorstöße angesichts der realen betriebswirtschaftlichen Konsequenzen in den Praxen nur noch mit Erschütterung bis Galgenhumor kommentiert.

Man kann es an dieser Stelle abkürzen: Beide Maßnahmen sind doch erst vor wenigen Monaten hinreichend diskutiert und unter fachlichen Aspekten als mindestens fragwürdig bis eher unsinnig klassifiziert worden. Vgl. dazu nur den Beitrag Arbeitsunfähigkeit: Ein Land der krank machenden Arbeitnehmer? Oder doch alles nur eine Frage der Statistik?, in dem es um den Anstieg der Arbeitsunfähigkeitszahlen ging sowie vor allem der Beitrag Die Diskussion über Arbeitsunfähigkeit und telefonische Krankschreibungen reloaded vom 29. Januar 2026 in diesem Blog.

Nun könnte man die Auffassung vertreten, dass die obersten Figuren der Regierungsparteien nicht so ganz sattelfest sind, was die fachlichen Zusammenhänge angeht oder mögliche handfeste praktische Folgen für Erkrankte und Ärzte ihrer Entscheidungen betreffend. Wenn man ihnen nicht erklärt, dass die Annahmen, die sie diesen zugrunde legen, fragwürdig bis unhaltbar sind, dann können sie schon mal fehlerhafte Entscheidungen treffen, die im Nachgang wieder repariert werden müssen.

Aber diese „Entschuldigungsmöglichkeit“ verblasst vor dem Hintergrund solcher Äußerungen im Nachgang zur breiten öffentlich vorgetragenen Kritik: Bundesgesundheitsministerin Warken verteidigte das Aus telefonischer Krankschreibungen. Es solle eine Regelung geschaffen werden, „die Missbrauch unterbindet“. Und sie bekommt Schützenhilfe von höchster Stelle: »Unionsfraktionschef Jens Spahn (CDU) betonte …, dass die Pflicht zur Vorlage eines Attests ab dem ersten Krankheitstag die Zahl der Krankmeldungen von Arbeitnehmerinnen und -nehmern reduzieren werde« (vgl. dazu „Sie müssen nicht am ersten Tag in die Arztpraxis“: Merz verteidigt Pläne für Krankschreibungen – Kritik jetzt auch aus der SPD).1

Man kann auf so einer Grundlage nur zu dem Befund kommen: Es ist schlimmer als gedacht. Sie wissen nicht nur nicht, was sie da machen, nein, sie glauben sogar, dass sie das Richtige machen im Sinne einer angenommenen Wirksamkeit der Maßnahmen. Das ist schon nicht mehr nur fahrlässig.

Beispiel telefonische Krankschreibung. Wie viele Moleküle hätten Sie denn gern?

Was hinter der „Argumentation“ der Befürworter steht ist ein einfaches, sehr schablonenhaftes Wirkmodell nach dem Motto: Ein nicht geringer Teil der (angeblich) nicht gerechtfertigten Krankschreibungen sowie der damit verbundenen Ausfälle für die Arbeitgeber sei auf die gesetzgeberische Ermöglichung der telefonischen Krankschreibung zurückzuführen. Auch wenn man sich nun auf die (erfolglose) Suche nach halbwegs gesicherten Erkenntnissen begibt, wie viele Blaumacher denn durch die telefonische Krankschreibung der deutschen Volkswirtschaft, dem jeweiligen Unternehmen, vor allem aber auch den Kollegen, die einspringen müssen, Schaden zufügen – man wird nicht viel bis gar nichts dazu finden können, was jenseits anekdotischer Evidenz liegt. Aber selbst wenn man diese Restriktion nicht zur Kenntnis nehmen möchte, offenbaren sich basale Rechenschwächen bei unseren Entscheidungsträgern.

Wie soll die Abschaffung der telefonischen Krankschreibung einen Effekt haben, der über einen Sturm im molekularen Wasserglas hinausreicht, wenn man dieses Volumen zur Kenntnis nimmt:

➔ Der Anteil der telefonischen Krankschreibungen an allen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen liegt in der Größenordnung von 0,8 bis 1,2 Prozent.

➞ Vgl. dazu ausführlicher Sandra Mangiapane (2025): Hat die telefonische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zu einem Anstieg der Krankschreibungen geführt? Ein Faktencheck auf der Basis von Abrechnungsdaten, in: Gesundheitswesen aktuell 2025, S. 34-52. Aus dem Fazit: »Auf Basis der vorhandenen Daten lassen sich keinerlei Hinweise auf einen unsachgemäßen Einsatz der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung oder der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Videosprechstunde ableiten … weisen die Auswertungen darauf hin, dass die Bedeutung der telefonischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung mit einem Anteil von jährlich 0,8 bis 1,2 Prozent an allen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen für die Gesamtentwicklung der AU-Fälle sehr gering ist, und dass damit der ab dem Jahr 2021 beobachtbare Anstieg des Krankenstandes nicht erklärt werden kann. Gleiches gilt für die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung per Videosprechstunde, die mit einem jährlichen Anteil von 0,1 bis 0,4 Prozent an allen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen noch geringer ausfällt.« (S. 48).

Und wenn wir jetzt – rein hypothetisch angenommen knapp um die ein Prozent AU-Bescheinigungen verunmöglichen (was praktisch niemals erreichbar sein wird, denn ein Teil der Betroffenen würde auf eine „klassische“ Krankschreibung ausweichen und das krankheitsbedingt auch müssen) -, geht dann der – angebliche – Missbrauch mit den Krankmeldungen in Deutschland in spürbarer Art und Weise zurück? Wer kann hier (nicht) rechnen? Selbst hypothetisch würden wir einen Effekt in molekularer Größenordnung realisiert bekommen.

➞ Wie so oft bei solchen Maßnahmen werden die ungeplanten Nebenwirkungen noch nicht einmal in Umrissen erkannt. Denn neben den angeblichen oder tatsächlichen Blaumachern, die man mit der Wegnahme des „leichteren“ Zugangs zu einer Krankschreibung treffen will, gibt es die vielen Arbeitnehmer, die tatsächlich ein oder zwei Tage erkrankt sind, diesen Tatbestand ohne AU-Bescheinigung bei ihrem Arbeitgeber melden und dann wieder so schnell wie möglich zur Arbeit gehen. Wenn die jetzt gezwungen werden, ab dem ersten Tag eine ärztliche Krankschreibung zu besorgen – wozu wird das wohl führen? Am Ende wird man dann „überrascht“ feststellen müssen, dass viele kurzzeitig Erkrankte, die bislang wie beschrieben schnell wieder zurückkommen, erst einmal eine Woche lang krankgeschrieben werden und sich die beklagten Arbeitsausfälle unterm Strich erhöhen werden. Und das ist nur eine der möglichen und erwartbaren Nebenwirkungen.

Die ärztlich attestierte Krankschreibung ab dem ersten Tag – eine Luftnummer, allerdings mit verheerenden Kollateralschäden

„Wir führen eine verpflichtende Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung … ein“. So die Formulierung im „Aufschwung-Papier“ der Koalitionsparteien.

Einmal durchatmen und dann rein in die Beantwortung der Frage, was hier eigentlich wirklich (nicht) angekündigt wird.Wie sieht es derzeit aus? Bezugspunkt ist das Gesetz über die Zahlung des Arbeitsentgelts an Feiertagen und im Krankheitsfall (Entgeltfortzahlungsgesetz).2

Dort wird als allgemeine Vorschrift im § 5 Abs. 1 EntgFG unter der Überschrift „Anzeige- und Nachweispflichten“ formuliert:

»Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.«

Sogleich wird aber eine Ausnahmeregelung von der 3+1-Regel im Gesetz geöffnet:

»Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.«

Alles klar? Bereits heute können Arbeitgeber von ihren Beschäftigten die Vorlage einer AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag verlangen und einige Unternehmen praktizieren das auch. Interessanterweise findet man keine aussagefähige Statistik zur Aufteilung der Regelungen in der betrieblichen Praxis, es wird lediglich immer darauf hingewiesen, dass in den meisten Arbeits- und Tarifverträgen eine Bezugnahme auf die Normalvariante der Krankmeldungsvorschriften, also ab dem 4. Tag, vorzufinden ist und die Einforderung einer AU-Meldung ab dem ersten Tag der Erkrankung ein Randphänomen darstellt.

Eine Umsetzung der zitierten Maßnahme der Koalitionsspitzen würde bedeuten, dass man den zitierten § 5 Abs. 1 EntgFG dahingehend umkehrt, dass der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer ab dem ersten Tag der Erkrankung vorzulegen hat. Aber die daran anschließende Öffnungsklausel wird bleiben, nur in Umkehrung zu heute, also statt „früher“ ein „später“: »Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung später zu verlangen.«

Fazit: Die Vorzeichen ändern sich, ansonsten wird absehbar alles bleiben, wie es ist. Denn für die allermeisten Unternehmen müssten die arbeits- und kollektivvertraglichen Regelungen an die neue, umgekehrte Normal-Regelung im EntgFG angepasst werden. Das wird absehbar nicht passieren.

Insofern ändert sich für die meisten Menschen praktisch nichts.

➞ Wenn der Bundeskanzler nun behauptet, dass die in Aussicht gestellte Änderung der Krankschreibung ab dem ersten Tag als Normalfall nicht bedeutet, dass alle Betroffene auch am ersten Tag in den Praxen auflaufen müssen, dann ist das lediglich die Rezeption der bestehenden Rechtslage, denn auch heute schon haben wir ja die Möglichkeit, die von einigen Arbeitgebern auch in Anspruch genommen wird, eine ärztlich attestierte Krankschreibung ab dem ersten Tag zu verlangen. Schaut man beispielsweise in die Erläuterungen der Kassenärztlichen Vereinigung Rheinland-Pfalz zum Thema Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen, dann stößt man auf diese Hinweise: »Die AU-Bescheinigung gilt als Urkunde. Sie beweist, dass die versicherte Person erkrankt ist/war und Anspruch auf Lohnfortzahlung/Krankengeld, hat/hatte. Dies rechtfertig eine besondere Sorgfalt bei der Attestierung. Eine Rückdatierung ist nur ausnahmsweise, nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu drei Tagen, zulässig.« Anders formuliert: Der Normalfall der 3+1-Regelung kann auch (heute schon) für den umgesetzt werden, der unter die „Ab-dem-1.-Tag“-Regelung fällt.3

Es gibt aber gleichsam im Gefolge der angekündigten Verschiebung des Normalfalls eine (potenzielle) Gefahrenstelle für die Arbeitnehmerseite (wenn denn Unternehmen tatsächlich auf das neue Normal umschwenken sollten: »Bei einer gesetzlichen Pflicht wird es Sache des Arbeitnehmers sein, ein Attest zu erhalten. Wenn ihm dies nicht gelingt, weil er keinen Arzt erreicht, wird er seine erfolglosen Bemühungen umfassend dokumentieren müssen, um sich nicht arbeitsvertragswidrig zu verhalten«, so beispielsweise der Arbeitsrechtler Michael Fuhlrott in dem Beitrag Krankschreibung ab Tag 1: Reform oder Symbolpolitik? 12 Fragen

Der mediale Zirkus treibt die Menschen erst einmal auf die Bäume – und das wird nachwirken, auch wenn am Ende die (derzeitige) Luftnummer platzt 

Kaum haben die Koalitionsspitzen ihr Maßnahmenpaket herausposaunt, beginnt schon der Teilrückzug. Der wird dann mit putzig daherkommenden Beschwichtigungsversuchen verknüpft.

»Bundeskanzler Merz verteidigte die Pläne … Der CDU-Vorsitzende sagte, das klare Ziel sei es, die hohen Krankenstände in Deutschland zu senken. Gleichzeitig sei es den Betrieben überlassen, ‌auch andere Regelungen zu vereinbaren«, kann man diesem Artikel entnehmen: Klingbeil für „vernünftige“ Gestaltung der neuen Krankschreibungsregel.

Na super. Und der Vizekanzler und Bundesfinanzminister Lars Klingbeil (SPD) lässt sich zu dieser Beschwichtigungsparodie hinreißen: »Klingbeil hat die von der Koalition geplanten Verschärfungen bei Krankschreibungen gerechtfertigt, strebt aber eine „vernünftige Gestaltung“ der neuen Regelung an … er wolle nicht, dass Menschen sich krank zur Arbeit schleppten. Zudem müssten Ärzte vernünftig ihren Job machen können. Es komme jetzt auf die Gesetzgebung an.« Und er bekommt Schützenhilfe von der Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas (SPD), die inhaltsleer ausführt, »man werde genau beobachten, welche Folgen die geplante Neuregelung tatsächlich habe und ob sie zu Schwierigkeiten führe. Auch vorab schon werde es Klärungsverfahren im Gesetzgebungsprozess geben.«

Statt einfach zuzugeben, dass man hier ein totes Pferd in das Maßnahmenpaket geschmuggelt hat und man sich nach berechtigter Kritik dafür entschuldigt, lässt man das stehen und simuliert auch noch eine Art „Rennpferd“ gegen den angeblichen Missbrauch bei und mit der Arbeitsunfähigkeit. 

An dieser Stelle muss man gerade vor dem Hintergrund der beschriebenen Faktenlage einen kritischen Blick werfen auf die mediale Berichterstattung. In vielen Artikeln und Beiträgen wurde im Nachgang zur Veröffentlichung des Maßnahmenpakets des Koalitionsausschusses so getan, als ob nun demnächst alle ab dem ersten Tag eine AU-Bescheinigung ihrer Ärzte vorlegen und dafür auch am ersten Krankheitstag in die Praxen kommen müssen. Was nicht der Fall sein wird, aber der Stein war geworfen und hinterlässt seitdem eine eskalierende Wutwelle der Rezipienten solcher Meldungen. 

Auch wenn man das inhaltlich wieder herunterholen kann und muss – der Eindruck und die damit verbundene Emotionalisierung, dass das jetz für alle kommen wird, haben sich längst verselbstständigt. Und wie immer in einer Welt der Aufmerksamkeitsökonomie wird man von den meisten beteiligten Medien nicht erwarten dürfen, dass sie mit vergleichbarer Vehemenz ihre Kunden darüber informieren werden, dass das weitgehend ein Sturm im Wasserglas war und nicht so heiß gegessen wie gekocht wird. Denn mit solchen differenzierenden Botschaften und Erklärbär-Stücken lässt sich nun mal nicht annähernd die Resonanz beim Publikum erzeugen wie mit Meldungen des Grauens.

Insofern werden wir hier Zeugen eines erneuten Beispiels für eine gelinde gesagt katastrophale Kommunikationsstrategie (besser: eben gar keine Strategie) der Regierung, die selbstverschuldet aufgrund mangelhaften bzw. überhaupt nicht Nachdenkens die Leute auf die Bäume treibt, ohne dass es sich wirklich um eine substanzielle Änderung handelt, für deren Umsetzung es sich „lohnen“ würde, in den Konflikt zu gehen. Anders formuliert: Wie dumm kann man sein.

Aber es sind nicht nur die Kollateralschäden, die das Vorgehen bei den „normalen“ Menschen auslöst. Dabei ist der wohl nachhaltigste Negativ-Effekt, dass viele die auch immer wieder seitens eines Teils der Regierenden aufgerufene Botschaft, dass wir umgeben sind von Blaumachern und Ausnutzern des bestehenden Systems (die es durchaus gibt, keine Frage), als eine generelle Infragestellung des eigenen (und im Regelfall anderen) Verhaltens auf sich beziehen und die von Misstrauen und Vorwürfen geschwängerte Unterstellung des Missbrauchs für sich empört zurückweisen. Aber der Vorwurf wird hängen bleiben und reichert dann die aktuelle Erfahrungswelt vieler Menschen an, die sich umgeben bzw. verfolgt sehen von negativen Zuschreibungen (sie arbeiten „zu wenig“, sie bekommen „zu hohe Löhne“, sie strengen sich nicht genug an usw.). 

Einen weiteren unnötigen Kollateralschaden werden die Koalitionäre anrichten bei den Ärzten. Die werden nicht nur mit der Abschaffung der telefonischen Krankschreibung konfrontiert (nochmal: einem Instrument, das in einem sehr überschaubaren Umfang an den Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen überhaupt beteiligt ist, nämlich um die ein Prozent, und das auch nur a) bei bekannten Patienten und b) bei leichten Erkrankungen – vor allem den infektionsassoziierten Krankheitsfällen, die auch nichts in den Praxen zu suchen haben – für die erstmalige Krankschreibung bis maximal eine Woche angewendet werden darf), sondern ihnen wird eine zusätzliche und weitgehend sinnbefreite Mengenbelastung durch die „Ab dem 1. Tag“-Regelung (wenn sie denn umgesetzt werden würde, was aber wie hier dargestellt wurde gar nicht zu erwarten ist) in Aussicht gestellt, die auf sowieso schon völlig überlastete Primärversorger stößt. Wenn die nicht nur bocken, sondern sich angesichts der offensichtlichen Nicht-Wahrnehmung der tatsächlichen Lage an der Basis empören und bei gleichzeitigen realen finanziellen Kürzungen ihrer Vergütung im Kontext der parallel ablaufenden Gesetzgebung zum Beitragssatzstabilisierungsgesetz in die konfrontative Abwehrhaltung gehen und mit einer weiteren Kompression der Behandlungsangebote reagieren, was wiederum die reale Versorgung der nicht-privatversicherten Bevölkerung zusätzlich begrenzen und erschweren wird, dann ist das nicht gut, aber durchaus verständlich.

Hinzu kommt ein offensichtliches Misstrauensvotum der Regierung gegenüber der Ärzteschaft, denn der Punkt 11 des vom Koalitionsausschuss beschlossenen Maßnahmenkatalogs enthält auch noch diesen Punkt:

» … die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (wird) nach § 278 StGB stärker bestraft.«

Offensichtlich haben wir hier Handlungsbedarf, wie eine starke Zunahme der „unrichtigen AU-Bescheinigungen“ sein könnte, denn ansonsten würde der Gesetzgeber doch nicht hingehen und sogar eine Strafverschärfung beabsichtigen, um den Abschreckungseffekt zu erhöhen.

Was steht im § 278 StGB (Ausstellen unrichtiger Gesundheitszeugnisse)?

»Wer zur Täuschung im Rechtsverkehr als Arzt oder andere approbierte Medizinalperson ein unrichtiges Zeugnis über den Gesundheitszustand eines Menschen ausstellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.«

Und das hier angedrohte Strafmaß soll nun also offensichtlich erhöht werden.

Auch hier stellt sich dem Beobachter die Frage: Über was reden wir eigentlich? Über wie viele Verfahren und Verurteilungen und über welchen Anstieg der Fallzahlen sprechen wir hier? Schauen wir in die Daten.

In der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) und den Justizstatistiken werden Verfahren wegen unrichtiger Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen (AU) nicht isoliert ausgewiesen. Sie fallen stattdessen zusammen mit allen anderen Arten von ärztlichen Attesten (wie z. B. Maskenbefreiungen, Impfnachweisen oder Sportbefreiungen) unter die gemeinsame Deliktsgruppe des § 278 StGB. Der Hinweis auf diese anderen Deliktsgruppen ist wichtig, denn nur damit kann man den bisherigen Verlauf einordnen:

➔ Historisch gesehen sind mit dem § 278 StGB sehr niedrige Fallzahlen assoziiert: Vor der Corona-Pandemie (bis 2019) hatte diese Deliktsgruppe eine sehr geringe praktische Bedeutung. Bundesweit wurden pro Jahr meist nur zweistellige Fallzahlen registriert (im Jahr 2019 waren es beispielsweise nur 85 Fälle bundesweit). Dann gab es die Sondersituation während der Pandemie (in den Jahren 2020 bis 2022): Die Zahlen explodierten durch Ermittlungen um falsche Maskenatteste, gefälschte Corona-Testzertifikate und unrichtige Impfeintragungen. Allein von 2019 auf 2021 stiegen die registrierten Fälle nach § 278 StGB bundesweit von 85 auf über 1.690 Fälle. Seit dem Abklingen der Pandemie-Maßnahmen sinken die Zahlen in diesem Bereich wieder deutlich und pendeln sich langsam wieder in Richtung des früheren Niveaus ein, da der Großteil der „Sondereffekte“ (Testzentren und Impfpässe) weggefallen ist. Fazit: Wir sprechen hier also über eine Fallzahl < 100 im Bundesgebiet.

➔ Dass es so selten zu strafrechtlichen Verurteilungen wegen einer falschen Krankschreibung kommt, hat seine Gründe (die auch nicht durch eine Anhebung des Strafmaßes beseitigt oder abgemildert werden können). Der wichtigste Grund ist diese Hürde: Für eine Strafbarkeit nach § 278 StGB muss dem Arzt nachgewiesen werden, dass er das Zeugnis wider besseres Wissen – also mit direktem Vorsatz – unrichtig ausgestellt hat. Wenn ein Patient dem Arzt Symptome (wie Rückenschmerzen, Migräne oder psychische Belastung) überzeugend vorspielt, die medizinisch kaum objektivierbar sind, handelt der Arzt nicht vorsätzlich unrichtig.4

Fazit: Auch hier werden wir erneut hinter die Fichte geführt. Es handelt sich um eine erkennbar irrelevante Maßnahme (auf dem Papier), die es in ein so prominentes Papier geschafft hat, mit dem der langersehnte Aufschwung erreicht werden soll. Aber bei vielen Ärzten wird trotz der Tatsache, dass es sich um eine dieser „Wir simulieren Maßnahmen“ handelt, hängen bleiben, dass man ihnen ein Problem vor die Füße wirft, das scheinbar so groß ist, dass man sogar das Strafrecht verschärfen muss.

Man kann und muss den regierenden Koalitionsparteien mit Blick auf die hier examinierten Maßnahmen ihres Katalogs nur zurufen: Lasst es endlich sein. Schwerste handwerkliche Fehler bei der Konstruktion von Maßnahmen (die ins Leere laufen müssen) und gleichzeitig verheerende Wirkungen in der breiten und nur punktuell informierten bzw. getriggerten Bevölkerung, die das dort sowieso schon vorhandenen und wachsende Frustrationspotenzial weiter vergrößern wird.

➞ Und besonders pikant ist die Tatsache, dass aus Teilen der Regierung, namentlich der SPD, die Erzählung verbreitet wird, man habe die Kröte mit den unsinnigen Maßnahmen die Abschaffung der telefonischen AU und der ärztlich attestierten Krankschreibung ab dem ersten Tag nur deshalb mitgetragen, um die eigentlich geforderte Maßnahme zu verhindern: die Einführung einer Karenzregelung. Das also am ersten oder in den ersten Tagen einer Arbeitsunfähigkeit die Lohnfortzahlung zu 100 Prozent entfällt. Das wollte man (angeblich) abblocken und deshalb die Zustimmung zu den nunmehr flächendeckend kritisierten Maßnahmen, die aber – wie hier gezeigt wurde – nicht funktionieren werden können. Und die gleichzeitig einen maximalen Schaden anrichten in der Wahrnehmungswelt vieler Menschen (ohne dass man wirklich etwas gewonnen hat). 

Wir haben es mit mehr zu tun als einem klassischen Eigentor. Offensichtlich spielt die Koalition aus CDU, CSU und SPD nicht Fußball, sondern „Schiffe versenken“, aber in der Variante, die eigene Flotte oder was noch davon übrig ist, zu versenken. Das kriegt sie wirklich gut hin. Das Spielende rückt näher.


Fußnoten

  1. Der SPD-Gesundheitsexperte Christos Pantazis wird mit diesen Worten zitiert: „Tiefgreifende Änderungen bei den Regelungen zur Arbeitsunfähigkeit müssen auf einer belastbaren wissenschaftlichen und empirischen Grundlage beruhen.“ Nach derzeitigem Stand gebe es keine belastbaren Belege dafür, dass die telefonische Krankschreibung ursächlich für einen Anstieg der Krankenstände sei.« Und wie ist das mit der AU-Bescheinigung ab dem ersten Krankheitstag: »Pantazis betonte zudem, eine verpflichtende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab dem ersten Krankheitstag dürfe nicht dazu führen, dass Praxen zusätzlich belastet, Patientinnen und Patienten wegen leichter Erkrankungen unnötig in die Praxen gelenkt oder vermeidbare Bürokratie geschaffen werde.«
    ↩︎
  2. Für die praktische Umsetzung relevant ist neben dem Entgeltfortzahlungsgesetz die Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses über die Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit und die Maßnahmen zur stufenweisen Wiedereingliederung nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 7 SGB V (Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie).
    ↩︎
  3. Das kann der Arzt machen, muss es aber nicht, der betroffene Patient hat keinen Rechtsanspruch auf dieses Vorgehen. Das kann sich durchaus – je nach weiterer Entwicklung – als Herausforderung erweisen für die Betroffenen im Sinne eines „doppelten“ Flaschenhals-Problems: Zum einen muss man überhaupt zu einem niedergelassenen Arzt durchkommen und dann muss der auch noch bereit sein, eine rückwirkende Krankschreibung vorzunehmen. Für die Ärzte ist die Papierlage an dieser Stelle unsicher, wenn man sich die Formulierungen in den Hinweisen der Kassenärztlichen Vereinigung anschaut und diese tatsächlich ernst nimmt: »Es darf nichts attestiert werden, was nicht selbst festgestellt worden ist. Für die Zeit vor der ersten Untersuchung sollte nur dann AU bescheinigt werden, wenn aufgrund einer besonderen Schwere der Krankheit oder des Krankheitsverlaufs hierauf sichere Rückschlüsse gezogen werden können. Allein die Angaben der versicherten Person sind nicht ausreichend.« Wie soll das in vielen Fallkonstellationen geleistet werden (können)? Sicherheitshalber wird dann noch dieser Warnhinweis nachgeliefert: »Gefälligkeitsbescheinigungen können berufsrechtliche Konsequenzen, zivilrechtliche Schadensersatzansprüche oder eine strafrechtliche Verfolgung nach sich ziehen.«
    ↩︎
  4. Hinzu kommt der Tatbestand Arbeitsrecht vor Strafrecht: Wenn eine „erschlichene“ Krankschreibung auffliegt (z. B. weil der Arbeitnehmer im Urlaub beim Feiern erwischt wird), reagieren Arbeitgeber in der Regel sofort mit einer fristlosen Kündigung und fordern Schadensersatz (für die geleistete Entgeltfortzahlung). Viele Fälle enden vor dem Arbeitsgericht, ohne dass jemals eine Strafanzeige (gegen den Arzt) erstattet wird.
    ↩︎