Die Fahrer von Lieferando und Co. fahren durch alle größeren Städte unseres Landes. Und die Arbeitsbedingungen der Rider schaffen es immer wieder mal in die Schlagzeilen. Im Sommer des vergangenen Jahres musste auch hier darüber berichtet werden, dass Lieferando bis dahin fest angestellte Fahrer entsorgen und auf eine „Schattenflotte“ zurückgreifen will, die von Subunternehmen bzw. von scheinselbstständigen Menschen bestückt wird.
Vgl. dazu ausführlicher die hier veröffentlichten Beiträge mit vielen Hintergrundinformationen über die heterogene und intransparente Branche
➞ Aus den Untiefen der Lieferbotengesellschaft: Lieferando lässt liefern und entlässt 2.000 eigene Fahrer. Das wird erst der Anfang sein und die „Schattenflotte“ wird weiter wachsen vom 20. Juli 2025,
➞ Über einen Ausschnitt aus der Welt der Gig-Worker: Lieferdienste zwischen Boom, Konzentration und dem Subcontracting als Kostensenkungsstrategie (auf Kosten der Beschäftigten) vom 21. Juli 2025
➞ sowie mit Blick in das Nachbarland Österreich Die Lieferdienste auch in Österreich auf der schiefen Ebene in Richtung Tagelöhnerei in der Subunternehmer-Welt. Und was dort versucht wird vom 8. August 2025.
Im vergangenen Jahr konnte man erkennen, dass die zwischenzeitlich bei Lieferando entstandenen bzw. im Entstehen begriffenen Betriebsratsstrukturen und der langsam wachsende Einfluss der Gewerkschaft NGG dem Unternehmen ein Dorn im Auge waren und sind. Denn natürlich braucht man gerade in diesen Bereichen der Plattformökonomie, in denen die Beschäftigte app-gesteuert vereinzelt arbeiten (müssen), kollektive Ankerpunkte.
Das dürfte nun eigentlich kein Problem sein – es gibt doch in Deutschland das Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG). Und gleich im § 1 BetrVG findet man unter der Überschrift „Errichtung von Betriebsräten“ die folgendem – eigentlich – unmissverständlichen Ausführungen:
§ 1 Abs. 1 BetrVG: »In Betrieben mit in der Regel mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, werden Betriebsräte gewählt. Dies gilt auch für gemeinsame Betriebe mehrerer Unternehmen.«
Da steht übrigens gleich am Anfang des Gesetzes nicht können oder sollten oder wenn der Arbeitgeber einverstanden ist – sondern „werden Betriebsräte gewählt“. Nur mal so am Rande und vor dem Hintergrund, dass tatsächlich der Anteil der Unternehmen, die einen Betriebsrat haben, wie auch die Tarifbindung der Betriebe und der dort arbeitenden Beschäftigten, seit Mitte der 1990er Jahre auf dem Sinkflug war. In privatwirtschaftlichen Betrieben ab fünf Beschäftigten wurden 2024 nach Angaben des IAB nur rund 37 Prozent der Beschäftigten durch Betriebsräte vertreten (38 Prozent in Westdeutschland und nur 31 Prozent in Ostdeutschland (vgl. dazu Tarifbindung und betriebliche Mitbestimmung: keine Trendwende in Sicht).
Wie dem auch sei, scheinbar ist das nun endlich mal eine klare Ansage mit den Betrieben mit mindestens fünf Arbeitnehmern in diesem Betriebsverfassungsgesetz.
Aber wenn Juristen unterwegs sind, dann muss man auf jedes ihrer Worte achten, auch auf Begriffe, die dem Nicht-Juristen scheinbar eindeutig daherkommen. Wie beispielsweise „Betrieb“.
Was hat das nun mit den Lieferando- & Co.-Fahrern zu tun?
»Wir alle kennen die Bestellung von Waren, Lieferungen und Leistungen über Plattformen, wie z.B., Lieferando, Wolt, HelloFresh etc. Die Waren werden über eine digitale Plattform, sei es im Internet oder über ein App bestellt. Ein Kurier mit dem Logo der Bestellplattform bringt die Waren dann dem Kunden per Fahrrad oder Auto an den gewünschten Lieferort. Lieferando hat beispielsweise in Deutschland nach eigenen Angaben (Stand Mitte 2025) rund 6.000 Fahrer. Auch DoorDash, Wolt und Flink beschäftigen eine Vielzahl von Arbeitnehmer in Deutschland.« So beginnt der Beitrag Ein Betrieb ist da, wo die Personalabteilung sitzt von Marc André Gimmy. Der Autor, er ist Fachanwalt für Arbeitsrecht, führt anschließend weiter aus:
»Bei solchen Beschäftigtenzahlen liegt es nahe, dass die Beschäftigten auch eine Arbeitnehmerinteressenvertretung wählen wollen.«
Ja und? Jetzt kommt die entscheidende Frage, die es bis hinauf zum Bundesarbeitsgericht geschafft hat:
»Doch wo sollen sie das tun?«
Und dann werden wir scheinbar erlöst: »Der 7. Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat klargestellt, unter welchen Voraussetzungen in digitalen Unternehmen Betriebsräte gebildet werden können (BAG, Beschl. v. 28.01.2026, Az. 7 ABR 23/24 u.a.). Damit hat das Gericht eine wegweisende Entscheidung zur Bildung von Betriebsräten in Unternehmen der digitalen Welt getroffen.« Das hört sich nun wirklich gewichtig und nach einer weit über eine einzelne Essenslieferung hinausreichenden Entscheidung des höchsten deutschen Arbeitsgerichts an.
Digitale Welt – offensichtlich ist da was anders als in der analogen Welt. Lesen wir weiter und wir werden wieder auf den bereits zitierten § 1 BetrVG verwiesen:
»Die Frage, wo eine solche Interessenvertretung zu wählen ist, war für die Old Economy einfach zu beantworten. Betriebsräte können gem. § 1 Abs. 1 Betriebsverfassungsgericht (BetrVG) in Betrieben mit i.d.R. mindestens fünf ständigen wahlberechtigten Arbeitnehmern … gewählt werden … Die Wahl findet ausschließlich für betriebsratsfähige Einheiten statt, also für rechtlich selbstständige Betriebe oder qualifizierte Betriebsteile, sofern diese die Voraussetzungen des § 4 BetrVG erfüllen, also räumlich weit vom Hauptbetrieb entfernt oder durch Aufgabenbereich und Organisation eigenständig sind.«
Jetzt müssen wir stark sein – man wird bei der doch scheinbar klaren Formulierung auf eine Regelungslücke hingewiesen:
»Was nun die Charakteristika eines Betriebes ausmacht, regelt der Gesetzgeber trotz der fundamentalen Bedeutung des Betriebsbegriffes für das BetrVG leider nicht. Unter Betrieb verstehen die bisherige Rechtsprechung und weite Teile des Schrifttums, „die organisatorische Einheit, innerhalb derer ein Unternehmer allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern mit Hilfe von sächlichen und immateriellen Mitteln bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt.“«
Und hier gibt es jetzt einen Konflikt mit dieser neuen Welt der digitalen Plattformunternehmen:
»Das funktioniert aber dann nicht mehr, wenn es – wie in digitalen Plattformunternehmen üblich – keine örtliche Personalleitung oder Unternehmensleitung mehr gibt, sondern diese von überall aus kollaborativ digital Zusammenarbeiten, ohne dass hierfür eine örtliche Zusammenfassung der organisatorischen Einheit besteht.«
Was genau hat es bis zum Bundesarbeitsgericht geschafft und wie ist es ausgegangen?
Bei Lieferando wurden in der Vergangenheit örtliche Betriebsräte gewählt. Und genau das wurde seitens des Unternehmens angezweifelt. Schauen wir in die Mitteilung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die unter der Überschrift Anfechtung einer Betriebsratswahl – Betrieb(steil) am 28. Januar 2026 veröffentlicht wurde und den Sachverhalt wie folgt beschreibt:
»Die Arbeitgeberin bietet plattformbasierte Dienstleistungen im Bereich der Bestellung und Lieferung von Speisen an. Neben dem am Unternehmenssitz angesiedelten Personalbereich bestehen bundesweit sog. „Hub-Cities“ (Hauptumschlagbasen) und sog. „Remote-Cities“ (Liefergebiete). In den Remote-Cities werden ausschließlich Auslieferungsfahrer, die überwiegend mittels einer App mit der Arbeitgeberin kommunizieren, beschäftigt. In den Hub-Cities sind darüber hinaus Mitarbeiter mit Verwaltungs- und Backoffice-Tätigkeiten betraut. In den Jahren 2022 und 2023 wurde in mehreren Remote-Cities, ua. in Braunschweig, Kiel und Bremen, jeweils ein Betriebsrat gewählt. Die Arbeitgeberin hat diese Wahlen in drei Verfahren angefochten und die Auffassung vertreten, diese seien wegen Verkennung des Betriebsbegriffs unwirksam. Die jeweiligen Landesarbeitsgerichte haben die Betriebsratswahlen mit der Begründung für unwirksam erklärt, die Remote-Cities seien weder Betriebe noch selbstständige Betriebsteile iSd. BetrVG.«
Das Ergebnis: »Die hiergegen gerichteten Rechtsbeschwerden der Betriebsräte hatten insoweit vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg.«
Und mit welcher Begründung?
»Betriebsräte werden nach § 1 BetrVG in Betrieben gewählt. Als Betriebe gelten unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 BetrVG auch selbstständige Betriebsteile. Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehenden Leitung gesteuert wird. Für das Vorliegen eines Betriebsteils genügt ein Mindestmaß an organisatorischer Selbstständigkeit gegenüber dem Hauptbetrieb. Diese Maßgaben gelten auch, wenn die Arbeitsverhältnisse im Wesentlichen „digital“ mit Hilfe einer App gesteuert werden. Danach sind die Landesarbeitsgerichte zutreffend davon ausgegangen, bei den einzelnen Remote-Cities handele es sich nicht um betriebsratsfähige Organisationseinheiten. Die Zusammenfassung zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan ist hierfür nicht ausreichend. Den Remote-Cities fehlt es bereits an einem Mindestmaß organisatorischer Selbstständigkeit, welches sich nicht allein durch die dort beschäftigten Auslieferungsfahrer als Interessengemeinschaft vermittelt.«
Wann ist ein Betrieb ein Betrieb?
Das BAG hat den Betriebsbegriff also präziser definiert: „Eine organisatorische Einheit ist ein Betrieb, wenn sie in den wesentlichen personellen und sozialen Angelegenheiten von einer einheitlichen, für diese Einheit bestehen Leitung gesteuert wird“, so das Gericht.
Marc André Gimmy versucht das in seinem Beitrag zu übersetzen: »Mit anderen Worten, ein Betrieb ist dort, wo die Personalleitung sitzt und ihre Entscheidungen trifft und ausübt. Das ist häufig das Büro des Geschäftssitzes oder die Fabrik des Unternehmens.«
Und er bewertet das auch: »Diese Präzisierung ist sinnvoll, denn ein Betriebsrat kann die Mitbestimmung in betriebsverfassungsrechtlicher Hinsicht zuvörderst dort ausüben, wo sein Gegenspieler ist, also die Unternehmensleitung, die Personalabteilung oder die Betriebsleitung.«
»Die Remote-Cities verfügten über keine lokale Leitung und über keine Verwaltungsstrukturen. Dafür reichten dem BAG auch nicht die Zusammenfassung der Auslieferungsfahrer zu einem Liefergebiet mit eigenem Dienstplan, um die Remote-Cities als betriebsratsfähigen Betrieb anzuerkennen. Denn die Einsatzplanung der Auslieferungsfahrer erfolgt vollständig digital über die App, ebenso wie die Kommunikation mit der Arbeitgeberin.«
Und er bringt die Folgen sowohl für die Arbeitnehmerseite wie auch für die Ausgestaltung von Unternehmensstrukturen auf den Punkt, wenn er schreibt:
»Für die betroffenen Beschäftigten hat das durchaus dramatische Folgen: Diese sind dann quasi in einem „betriebsratsfreien“ Raum für das Unternehmen tätig. Offenbar hat es der Arbeitgeber verstanden, sein Unternehmen betrieblich so zu organisieren, dass er in sog. Remote-Cities keine Personalentscheidungen treffen musste, um die dort zugeordneten Auslieferungsfahrer personell zu steuern.«
Die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) hat mit deutlicher Kritik auf das Urteil reagiert, was sich schon in der Überschrift der Pressemitteilung niedergeschlagen hat: Kein guter Tag für die betriebliche Mitbestimmung: »Das Gericht hält daran fest, dass ein Betriebsrat nur dort gewählt werden kann, wo eine sogenannte Leitungsmacht vorhanden ist – selbst dann, wenn diese für die Beschäftigten faktisch unerreichbar ist.« Die „Verengung“ des Betriebsbegriffs sei abzulehnen: „Das BAG blendet unserer Auffassung nach, die Realität digital gesteuerter Arbeit aus. Wer Beschäftigte per App steuert, kontrolliert und sanktioniert, übt Leitungsmacht aus – auch ohne physische Präsenz“, so Mark Baumeister, NGG-Referatsleiter Gastgewerbe. Und er schlussfolgert aus der Gewerkschaftsperspektive: „Die Entscheidung eröffnet Lieferando und anderen Plattformunternehmen weiterhin die Möglichkeit, Betriebsratsstrukturen zu erschweren und Mitbestimmung nach Belieben zu umgehen. Rechtssichere Betriebsratswahlen und eine wirksame Interessenvertretung der Beschäftigten werden so systematisch beeinträchtigt – wenn nicht verhindert.“ Die Bundesregierung wird dann noch aufgefordert, „diese offensichtliche Regelungslücke umgehend zu schließen.“
Marc André Gimmy sieht das in seinem Beitrag einerseits auf den konkreten Fall bezogen anders als die Gewerkschaft NGG:
»Diese Auffassung greift zu kurz. Das BAG hat zutreffend entschieden. Ein Betriebsrat ist in der organisatorischen Einheit zu bilden, in der Mitbestimmung auch tatsächlich ausgeübt werden kann. Das waren in dem vom BAG zu entscheidenden Fall die sog. Hub-Cities, in denen die personelle Leitung verortet ist. Dort wurde sicherlich auch der Dienstplan, eine klassisches Mitbestimmungsthema für Betriebsräte nach § 87 Absatz 1 BetrVG erstellt. Dieser wird dann nur noch technisch in die App eingestellt oder mit dieser derart verbunden, dass der Auslieferungsfahrer über die App seinen Dienstplan erhält. Somit ist ein Verlust von Mitbestimmung dann nicht zu befürchten, wenn ein Betriebsrat für die Hub-Cities gebildet wird, die dort die Mitbestimmung ausüben. Somit können die Auslieferungsfahrer quasi mittelbar an der Mitbestimmung teilhaben.«
Schlechte Perspektiven für die Arbeitnehmerseite, wenn …
Auf der anderen Seite gibt Gimmy in seinem Beitrag einen kritischen Hinweis, dass die Entscheidung fatale Folgen für die betriebliche Mitbestimmung haben kann:
«Gleichwohl birgt die BAG-Entscheidung erhebliches Potenzial, die deutsche Mitbestimmung zu umgehen oder zu vermeiden. Würden die sog. Hub-Cities ins Ausland verlagert und die Remote-Cities von dort aus gesteuert, könnte gar keine Mitbestimmung mehr ausgeübt werden. Denn der Geltungsbereich des BetrVG ist auf das deutsche Staatsgebiet beschränkt, es gilt damit nur für Betriebe und die Hub-Cities in Deutschland. Digitale Plattformunternehmen dürfte es nun ein Leichtes sein, Hub-Cities mitbestimmungsfrei im Ausland aufzubauen, um so Auslieferungsfahrer über die Remote-Cities mitbestimmungsfrei einsetzen zu können.«
Sein Fazit: Für die Arbeitnehmervertretungen ist das keine gute Nachricht, ändert aber nichts an der aus seiner Sicht zutreffenden Entscheidung des 7. Senates des BAG „auf Grundlage der gesetzlichen Mitbestimmungssystematik“.
Dann bleibt also letztendlich nur die von der Gewerkschaft NGG an die Bundesregierung adressierte Änderung dieser „Regelungslücke“, um die gegebene „gesetzliche Mitbestimmungssystematik“ an die neue Welt anzupassen.