Starre und fluide Altersgrenzen. Bei den einen Notaren bleibt es starr, bei den anderen soll es individuell werden können. Anmerkungen zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts

Altersgrenzen sind bekanntlich sozialpolitisch hoch relevant, man denke hier nur an das gesetzlich festgelegte Renteneintrittsalter, das jahrzehntelang bei 65 Jahren lag und derzeit schrittweise auf 67 Jahre ansteigt (erstmals wird der geburtenstärkste Jahrgang – 1964 – von dieser neuen Altersgrenze betroffen sein). Und diese Grenze hat im wahrsten Sinne des Wortes handfeste materielle Folgen, denn sie markiert den erwerbsbiografischen Punkt, ab dem der Bezug einer abschlagsfreien Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung möglich wird.1 Das Beispiel mit den Altersgrenzen in der Rentenversicherung verdeutlicht aber auch, dass es immer wieder Verschiebungen der Altersgrenzen als Leistungsvoraussetzung gibt oder solche gefordert werden.

Aber auch in vielen anderen Bereichen gibt es gesetzlich (zuweilen auch tarifvertraglich) normierte Altersgrenzen. Man denke hier beispielsweise an die je nach Bundesländer unterschiedlichen Verbeamtungsgrenzen, die meistens zwischen dem 40. und 50. Lebensjahr liegen. Oder die niedergelassenen Vertragsärzte: Vor dem 1. Januar 2009 mussten Vertragsärzte ihre Kassenzulassung mit 68 Jahren aufgeben. Das wurde abgeschafft, es gibt keine allgemeine Altersgrenze mehr für niedergelassene Vertragsärzte; sie können grundsätzlich auch nach dem 68. Lebensjahr weiter praktizieren. Immer wieder waren und sind (umstrittene) Altersgrenzen Gegenstand der Rechtsprechung. Beispielsweise bei den Piloten der Lufthansa. Die früher existierende tarifvertragliche Altersbegrenzung auf 60 Jahre und die damit einhergehende Zwangsverrentung erfülle den Tatbestand einer unzulässigen Diskriminierung wegen des Alters, so 2011 der Europäische Gerichtshof (EuGH, Ur­teil vom 13.09.2011, C-447/09 – Prig­ge u.a.).2 Dass verbindliche Altersgrenzen im Fluss sein können, kann man auch am Beispiel des Wahlrechts zeigen und hierbei (umstrittene) Frage, ob man das auf 16 Jahre absenken soll (ab 2024 wurde das Alter für das aktive Wahlrecht bei den Europawahlen auf 16 Jahre abgesenkt – nicht aber das passive Wahlrecht, das weiterhin bei 18 Jahren liegt; bei der Bundestagswahl steht das Wahlrechtsalter weiterhin bei 18 Jahren).3

Auch bei „den“ Notaren gibt es umstrittene Altersgrenzen – und nun hat sich das Bundesverfassungsgericht damit beschäftigt

Zum Verständnis der hier zu besprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts muss man einen Blick werfen auf „die Notare“, wobei der Plural hier dahingehend zu verstehen ist, dass es unterschiedliche Arten von Notaren gibt.4 Notare sind in den Worten des Bundesverfassungsgerichts „unabhängige Träger eines öffentlichen Amtes. Sie beurkunden Rechtsvorgänge und erfüllen andere Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege“. Grundsätzlich ist die Tätigkeit der Notare bundeseinheitlich geregelt. Aber: Es gibt bedeutsame regionale Unterschiede, die insbesondere die Organisation des Notariats betreffen. Es haben sich zwei Ausübungsformen herausgebildet: Notare werden entweder zur hauptberuflichen Amtsausübung („Nur-Notare“) oder als Anwaltsnotare zur gleichzeitigen Amtsausübung neben dem Beruf des Rechtsanwalts bestellt. Zugleich erhalten wir hier wieder eine Schulung über die Tiefen des deutschen Föderalismus: Das Anwaltsnotariat gibt es aus historischen Gründen nur in den Bundesländern Berlin, Bremen, Hessen, Niedersachsen, Schleswig-Holstein und in den westfälischen Teilen von Nordrhein-Westfalen. Laut aktuellen Zahlen der Bundesnotarkammer gibt es 4.646 Anwaltsnotare und 1.700 Nur-Notare. Interessant (und noch relevant für die Entscheidung des BVerfG) ist der Hinweis auf eine unterschiedliche Bewerberlage: Für Nur-Notare besteht fast flächendeckend ein Bewerberüberhang. Demgegenüber bleibt die Zahl der Bewerbungen im Anwaltsnotariat seit Jahren erheblich hinter der Zahl der ausgeschriebenen Stellen zurück.

Mit 70 soll noch nicht Schluss sein

Über welchen Sachverhalt hat das BVerfG zu entscheiden? Es geht konkret um den Anwaltsnotar Dietrich Hülsemann aus dem nordrhein-westfälischen Dinslaken. »Seit Jahren geht er gerichtlich gegen die Altersgrenze gemäß §§ 47 Nr. 2 Var. 1, 48a Bundesnotarordnung (BNotO) vor. Danach gilt: mit Vollendung des 70. Lebensjahres ist für Anwaltsnotare automatisch Schluss. Konkret erlosch Hülsemanns Notaramt bereits 2023, seither war er „nur“ noch als Rechtsanwalt tätig«, so die Beschreibung in dem Beitrag Altersg­renze für Anwalts­no­tare ist ver­fas­sungs­widrig von Joschka Buchholz. 

»Hülsemann war schon vor seinem 70. Geburtstag klar: Er will länger arbeiten, auch und insbesondere als Notar. Vor dem Bundesgerichtshof (BGH) scheiterte er gleichwohl mit einer Klage gegen die Altersgrenze – es liege keine Altersdiskriminierung vor.« Hierzu der Beitrag Mit 70 Jahren ist für Notare Schluss vom 23.08.2023 zu BGH, Urteil vom 21. August 2023 – NotZ(Brfg) 4/22, mit dem der BGH die Klage des Beschwerdeführers gegen die Altersgrenze letztinstanzlich abgewiesen hat. Ungeachtet dieser Entscheidung: Die starre Altersgrenze empfand Hülsemann als unverhältnismäßigen Eingriff in seine Berufsfreiheit – und in dieser Auffassung wurde er nun vom BVerfG abweichend von der BGH-Entscheidung bestätigt. Mit BVerfG, Urteil vom 23. September 2025 – 1 BvR 1796/23 hat der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts die gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt. 

Der Pressemitteilung des BVerfG zu dem Urteil unter der Überschrift Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen gesetzliche Altersgrenze für Anwaltsnotarinnen und Anwaltsnotare vom 23.09.2025 kann man entnehmen: 

»Die Altersgrenze erreicht die mit ihr verfolgten legitimen Ziele wegen eines nachhaltigen Bewerbermangels im Anwaltsnotariat und nach den heutigen Erkenntnissen zur Bedeutung des Alters für die Berufstüchtigkeit nur noch zu einem geringen Grad. Sie greift unverhältnismäßig in beide Schutzrichtungen der Berufsfreiheit – die Sicherung einer wirtschaftlichen Lebensgrundlage und die Persönlichkeitsentfaltung – ein.«

Buchholz weist in seiner Besprechung der Entscheidung aus Karlsruhe darauf hin, dass das BVerfG in einem ersten (übrigens arbeitsmarkt- und sozialpolitisch bedeutsamen) Schritt feststellt: Altersgrenzen sind nicht grundsätzlich verfassungswidrig:

»Art. 12 Abs. 1 GG konkretisiere „das Grundrecht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit im Bereich der individuellen Leistung und Existenzgestaltung und -erhaltung“ und „zielt auf eine möglichst unreglementierte berufliche Betätigung ab“, so das BVerfG. Der mit der Altersgrenze einhergehende Eingriff verfolge zwar einen legitimen Zweck, stellt der Senat zunächst fest. Es solle eine geordnete Altersstruktur innerhalb des Notarberufs erreicht werden, um die Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege zu gewährleisten. Ferner liege ein legitimer arbeitsmarkt- und sozialpolitischer Zweck darin, dass mit der Altersgrenze eine gerechte Verteilung der Berufschancen zwischen den Generationen bezweckt werde. Auch erblickt der Senat einen legitimen Zweck darin, dass mit der Altersgrenze die Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit von Notaren geschützt werde.«

Die Altersgrenze sei „noch geeignet und erforderlich“, aber: Im engeren Sinne verhältnismäßig sei sie nicht, die Anwaltsnotare würden hierdurch in unzumutbarer Weise belastet.

Interessant gerade aus sozialpolitischer Sicht ist dieser Hinweis aus dem BVerfG: »Auf gesamtgesellschaftlicher Ebene kommt hinzu, dass Berufs- und Erwerbsbiographien flexibler geworden sind und die schematische Abfolge von Ausbildung, Berufstätigkeit und Ruhestand zunehmend durchbrochen wird.«

Aber das Gerichtet diskutiert durchaus Gemeinwohlbelange mit einem ebenfalls erheblichen Gewicht: »Für die Allgemeinheit sei die Funktionstüchtigkeit der vorsorgenden Rechtspflege von großer Bedeutung – namentlich die Versorgung mit qualitativ hochwertigen notariellen Dienstleistungen, erbracht durch leistungsfähige, hinreichend erfahrene und verschiedenen Altersgruppen zugehörige Notare. Auch das gesetzgeberische Ziel, die Berufschancen zwischen den Generationen gerecht zu verteilen, erachtet der Senat als gewichtig.« 

Dennoch bilanziert der Erste Senat: Die Altersgrenze im Anwaltsnotariat trage nur noch zu einem geringen Grad zur Verwirklichung dieser Ziele bei. Insbesondere wo Bewerbermangel bestehe, laufe die gesetzgeberisch intendierte Wirkungsweise der Altersgrenze leer.5

»Auch der Schutz der Rechtspflege vor Gefahren durch die altersbedingt nachlassende Leistungsfähigkeit werde durch die Altersgrenze nur in in geringem Maße erreicht, so das BVerfG weiter. Der Senat hatte mehrere gerontologische Sachverständige angehört. Diese waren zum Ergebnis gekommen, dass kognitive Alterungsprozess stark individuell geprägt sind und im Notarberuf keine verallgemeinerungsfähigen Zusammenhänge zwischen dem Lebensalter und der beruflichen Leistungsfähigkeit bestehen. Der Senat bemängelt diesbezüglich die mit der starren Altersgrenzen einhergehende Pauschalisierung, welche die konkrete persönliche Disposition außer Acht lasse.«

Interessant vor dem Hintergrund der Entscheidung des BVerfG: Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Ersten Senat im März 2025 hatten sich sämtliche juristischen Fachverbände inhaltlich gegen Hülsemann positioniert: »Bundesnotarkammer (BNotK), der Deutsche Notarverein (DNotV) und auch der Deutschen Anwaltverein (DAV) sowie die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK) argumentierten: Die Altersgrenze ist notwendig.«

Man muss an dieser Stelle darauf hinweisen: Die Argumentation des BVerfG gilt nicht für alle Notare, denn: Nicht unmittelbar betroffen von der Entscheidung sind die sogenannten Nur-Notare, für die weiterhin eine starre Altersgrenze gilt – für diese Stellen bestehen aber auch keine Nachwuchssorgen. Wir haben es also mit einer „Ungleichbehandlung“ von Anwalts- und Nur-Notariat zu tun. 

Und dem Gesetzgeber gibt das Gericht noch einen deutlichen Hinweis: er sei nicht daran gehindert, ein obligatorisches Erlöschen des Notaramtes älterer Anwaltsnotare neu zu regeln. Die als verfassungswidrig eingestufte Altersgrenze für Anwalts-Notare gilt noch bis zum 30. Juni 2026 fort. Bis dahin muss der Gesetzgeber eine Neuregelung beschließen. Er hat dabei drei Möglichkeiten, wenn nicht ganz auf Altersgrenzen verzichtet werden soll. So könnte der Gesetzgeber die Altersgrenze anheben. Oder er begrenzt die Altersgrenze auf Großstädte, wo es auch heute noch zu viele Bewerber gibt. Oder es werden Prüfungen der geistigen Fitness eingeführt. Klingt so kompliziert wie es ist.

Irgendwie lässt einen die „gespaltene“ Argumentation des BVerfG auch etwas ratlos zurück, denn hier werden strukturelle Aspekte (ist das Angebot und die Nachfrage auf dem Markt für Notare im Gleichgewicht oder nicht) mit höchst individuellen Aspekten (wenn der einzelne Notar noch „fit“ genug ist oder gerade wegen seines hohen Alters besonders fit für diesen Beruf sein könnte), die gegen eine kalendarische Altersgrenze sprechen. Auch diese Zweiteilung spiegelt eine gewisse Willkür wider.

Und hat die Entscheidung einen Teil der Notare betreffend für andere Berufe (mögliche) Auswirkungen?

»Der Bonner Rechtsprofessor Gregor Thüsing, der Hülsemann beim BVerfG vertreten hatte, betonte …, an den Entscheidungsgründen müssten sich auch andere gesetzliche Altersgrenzen messen lassen. Das BVerfG habe klar gesagt: Stereotype, dass ein Älterer automatisch weniger leistungsfähig sei, überzeugten nicht. „Jemand, der älter ist und arbeiten kann, soll auch arbeiten können, wenn er gebraucht wird“,« so Buchholz.

Die Bundesbeauftragte für Antidiskriminierung, Ferda Ataman, wird mit Blick auf die Entscheidung aus Karlsruhe so zitiert: „Das Bundesverfassungsgericht sendet mit dieser Entscheidung ein ganz wichtiges Signal gegen Altersdiskriminierung. Pauschale Altersgrenzen im Arbeitsleben müssen nun generell auf den Prüfstand. Es kommt darauf an, was Menschen drauf haben – und nicht, wie alt sie sind. Wenn man mit 70 Jahren als Bundeskanzler für 83 Millionen Menschen Verantwortung tragen kann, dann kann man auch mit 70 als Notar arbeiten. Die Bundesregierung sollte jetzt ihre Ankündigungen wahr machen, mehr gegen Altersdiskriminierung zu unternehmen. Vor allem sollte sie endlich den Schutz vor Diskriminierung wegen des Alters ins Grundgesetz aufnehmen.“

Alles theoretisch gut nachvollziehbar – aber die Forderung, „pauschale Altersgrenzen im Arbeitsleben müssen nun generell auf den Prüfstand“ sollte durchdacht und vor allem bis zum Ende gedacht werden, denn am anderen Ende der Pauschalierung steht die vollständige Individualisierung der letztendlich zu treffenden Entscheidung, wann (und warum) ist jetzt (noch) nicht Schluss. Viel Spaß bei der Ausgestaltung, kann man nur wünschen.

Fußnoten

  1. Wie immer im sozialpolitischen Leben ist es selbstverständlich komplizierter, weil es neben der allgemeinen gesetzlichen Renteneintrittsaltersregelung Abweichungen gibt, wie beispielsweise die (abschlagsfreie) „Altersrente für besonders langjährig Versicherte“, oft noch als „Rente mit 63“ in der öffentlichen Diskussion, weil alle vor 1953 Geborenen ohne Abschläge mit 63 Jahren in Rente gehen konnten. Das gilt aber nicht mehr für alle, die zwischen 1953 und 1963 geboren sind. Da das Rentenalter schrittweise angehoben wird, verschiebt sich auch das Eintrittsalter mit dem Geburtsjahr nach oben. Ist das Geburtsjahrgang 1964 oder später, kann man mit 65 Jahren in diese Altersrente gehen. Voraussetzung ist eine Versicherungszeit von 45 Jahren. Oder wie wäre es mit der (abschlagsfreien) Rente nach 35 Versicherungsjahren? Alle Versicherten der Jahrgänge 1949 bis 1963 können noch vor ihrem 67. Geburtstag ohne Abschläge in Rente gehen – wenn sie 35 Jahre an anrechenbaren Zeiten in der Rentenversicherung haben. Das Rentenalter wird schrittweise angehoben. Für alle, die 1964 oder später geboren sind, liegt das Renteneintrittsalter auch nach 35 Beitragsjahren bei 67 Jahren. Es wird aber auch in Zukunft (wenn die bestehende Rechtslage nicht geändert wird) die Möglichkeit einer „Rente mit 63“ geben, allerdings nicht abschlagsfrei: Man kann die Altersrente auch ab 63 Jahren vorzeitig in Anspruch nehmen, allerdings mit einem Abzug von bis zu 14,4 Prozent. Für jeden Monat, den man vorzeitig in Rente geht, werden 0,3 Prozent von der Rente abgezogen. Ein solcher Abschlag und die damit verbundene Minderung des Auszahlungsbetrags der Rente bleibt dauerhaft bestehen. Also bis zum Lebensende. Für bestimmte Personengruppen gibt es wiederum ganz eigene Altersgrenzen. Als ein Beispiel seien hier die Bergleute genannt. Für die wurde die „Altersrente für langjährig unter Tage beschäftigte Bergleute“ geschaffen. Diese Altersrente bekommt, wer mindestens 60 Jahre alt ist und die Mindestversicherungszeit (wird Wartezeit genannt) von 25 Jahren mit ständigen Arbeiten unter Tage erfüllt haben. Diese Altersgrenze wird jedoch derzeit schrittweise auf das 62. Lebensjahr (diese Grenze gilt für alle ab dem Geburtsjahrgang 1964) angehoben. Oder nehmen wir die (teilweise abschlagsfreie) Altersrente für schwerbehinderte Menschen. Zu dieser Altersrente und ihren Voraussetzungen erläutert die Deutsche Rentenversicherung: Sind Sie 1964 oder später geboren, können Sie mit 65 Jahren ohne Abzüge (wird Abschläge genannt) oder ab 62 Jahren mit Abschlägen in Rente gehen. Wenn Sie zwischen 1952 und 1963 geboren sind, erhöht sich Ihre Altersgrenze für eine abschlagsfreie Rente schrittweise von 63 auf 65 Jahre. Die Altersgrenze, ab der Sie die Rente frühestens – jedoch mit Abschlägen – erhalten können, steigt parallel dazu von 60 auf 62 Jahre. Für jeden Monat, den Sie vorzeitig in Rente gehen, wird Ihnen 0,3 Prozent von Ihrer Rente abgezogen. Dadurch kann sich ein maximaler Abschlag von 10,8 Prozent ergeben. Ein Abzug von der Rente bleibt dauerhaft, also auch nach Erreichen der Regelaltersgrenze, bestehen.  ↩︎
  2. Zum Sachverhalt: Drei Pi­lo­ten der Deut­schen Luft­han­sa – Rein­hard Prig­ge, Mi­cha­el Fromm und Vol­ker Lambach – er­reich­ten im No­vem­ber 2006 bzw. im Lau­fe des Jah­res 2007 ihr 60. Le­bens­jahr, wor­auf­hin sich die Luft­han­sa un­ter Ver­weis auf ei­ne ta­rif­ver­trag­li­che Al­ter­sklau­sel auf den Stand­punkt stell­te, ih­re Ar­beits­verhält­nis­se sei­en al­ters­be­dingt be­en­det. Da­ge­gen klag­ten die Pi­lo­ten im Ok­to­ber 2006 vor dem Ar­beits­ge­richt Frank­furt am Main, das die Kla­ge ab­wies (Ur­teil vom 14.03.2007, 6 Ca 7405/06). Auch vor dem Hes­si­schen Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) hat­ten sie kei­nen Er­folg (Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 15.10.2007, 17 Sa 809/07). Ar­beits­ge­richt und LAG hiel­ten die ta­rif­li­che Al­ters­gren­ze für zulässig. Dar­auf­hin hat­te das BAG im Jah­re 2009 über den Fall zu ent­schei­den und be­zwei­fel­te, ob sei­ne bis­he­ri­ge Recht­spre­chung zur ta­rif­li­chen Al­ters­gren­ze von 60 Jah­ren bei Pi­lo­ten mit dem Eu­ro­pa­recht ver­ein­bar ist. Das BAG leg­te die­se Fra­ge da­her dem EuGH vor. Nach­dem der EuGH-Ge­ne­ral­an­walt Vil­lalón die strei­ti­ge Ta­rif­re­ge­lung in sei­nen Schluss­anträgen vom 19.05.2011, C-447/09 als dis­kri­mi­nie­rend be­wer­tet hat­te, war zu er­war­ten, dass der EuGH eben­falls in die­sem Sin­ne, d.h. zu­guns­ten der Pi­lo­ten ent­schei­den würde. In die­sem Sin­ne hat der EuGH dann tatsächlich ent­schie­den (Ur­teil vom 13.09.2011, Rs. C-447/09, Prig­ge u.a.). ↩︎
  3. Bei den Landtagswahlen bestehen uneinheitliche Regelungen, ob bereits mit 16 Jahren oder doch erst mit 18 Jahren gewählt werden darf. So darf in den meisten Bundesländern erst mit 18 gewählt werden. In sechs Bundesländern gibt es allerdings die Regelung, dass schon mit 16 gewählt werden darf. Bei den Landtagswahlen in Baden-Württemberg, Brandenburg, Bremen, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein darf man bereits mit 16 Jahren wählen. ↩︎
  4. Die Darstellung, welche Arten von Notare es gibt, ist den Ausführungen in dem Beitrag Altersgrenze für Anwalts­no­tare ist verfas­sungs­widrig von Joschka Buchholz entnommen.  ↩︎
  5. Buchholz erläutert das so: »Der BGH hatte in seiner Entscheidung angenommen, die Funktion der Altersgrenze werde bei Bewerbermangel dadurch erfüllt, dass beim Ausscheiden eines lebensälteren Anwaltsnotars sein Urkunden- und Gebührenaufkommen auf die jüngeren Anwaltsnotare übergehe. Soweit das Ablegen der notariellen Fachprüfung mit einem hohen persönlichen und finanziellen Aufwand verbunden sei und auch die Einrichtung einer Geschäftsstelle mit hohen Kosten einhergehe, könne dieses Hindernis durch wirtschaftliche Anreize herabgesetzt werden, meinte der BGH. Das BVerfG stellte nun aber fest, dass es keine empirischen Erkenntnis dazu gebe, „dass das ‚Freiwerden‘ zusätzlichen Urkunden- und Gebührenaufkommens überhaupt entscheidungsrelevante Anreize setzt“. Dafür beruft sich der Senat auf eine Einschätzung des Instituts für Anwaltsrecht der Universität zu Köln, wonach heutzutage aus vielfältigen Gründen weniger angestellte Rechtsanwälte ihre berufliche Perspektive in unternehmerischer Tätigkeit sehen und insbesondere das Interesse am Anwaltsnotariat gering sei.« ↩︎