Was das Bundesverfassungsbericht (BVerfG) am 2. Juni 2022 unter der sperrig daherkommenden Überschrift Abhängigkeit sozialrechtlichen Verwertungsschutzes für selbst bewohntes Wohneigentum von der aktuellen Bewohnerzahl verstößt nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz mit Bezug auf BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. April 2022 – 1 BvL 12/20 ausgeführt hat, ist keineswegs eine absonderliche Fallkonstellation, sondern eine höchst lebenspraktische Frage: »Es ist ein Fall, der theoretisch irgendwann jeden einmal treffen kann: Man hat sich eine Immobilie gekauft, wird arbeitslos und ist auf Hartz-IV-Leistungen angewiesen. In diesem Fall stellt sich die Frage, ob man weiterhin in seiner Wohnung oder Haus bleiben darf. Oder ob man die Immobilie verkaufen muss, bevor man staatliche Leistungen bekommt«, so Klaus Hempel am Anfang seiner Besprechung der Entscheidung des BVerfG: Wie groß darf die Immobilie sein? »Ist selbst bewohntes Eigentum von Hartz-IV-Empfängern angemessen? Diese Bewertung darf von der Zahl der Bewohner abhängen. Das hat das Bundesverfassungsgericht entschieden.« Und Hempel ergänzt: »Nur wer wirklich darauf angewiesen ist, soll staatliche Leistungen bekommen.« Das scheint schlüssig vor dem Hintergrund, dass es sich bei Hartz IV ja um eine „bedürftigkeitsabhängige Leistung“ handelt, die eben Bedürftigkeit voraussetzt, zu der offensichtlich eine Villa nicht gehört oder gehören sollte. Aber bei einer Villa endet dann schon die Offensichtlichkeit, was ist mit einer überschaubaren Eigentumswohnung oder dem sprichwörtlichen „kleinen Häuschen“?
Hier geht es wieder einmal um die „Angemessenheit“: »Wenn die Wohnfläche angemessen, sprich nicht zu groß ist, muss sie nicht verkauft werden. Was angemessen ist und was nicht, hängt von der Zahl der Bewohner ab. Wohnen in einer Eigentumswohnung beispielsweise zwei Personen, liegt die Obergrenze bei 80 Quadratmetern. Bei einem Haus sind es bei zwei Personen maximal 90 Quadratmeter«, so Hempel.
Stopp, nicht so schnell. Schauen wir uns die gesetzliche Grundlage an. Es geht hier um das sogenannte „Schonvermögen“, also das, was man nicht verwerten muss, bevor man Leistungen der Grundsicherung vom Staat bekommen kann. Dazu gehören beispielsweise ein „angemessener Hausrat“ oder „ein angemessenes Kraftfahrzeug für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person“. Das findet man im § 12 SGB II, überschrieben mit „Zu berücksichtigendes Vermögen“, dessen Absatz 3 die Vermögen aufzählt, die nicht zu berücksichtigten sind bei der Verwertung vor einem Leistungsbezug. Und da steht dann auch: „ein selbst genutztes Hausgrundstück von angemessener Größe oder eine entsprechende Eigentumswohnung“, die müssen nicht berücksichtigt werden bei dem zu berücksichtigenden Vermögen. Wobei dem einen oder anderen bereits bei dem Studium dieses § 12 SGB II aufgefallen sein wird, wie oft der Gesetzgeber hier mit einer höchst problematischen Figur operiert: der „Angemessenheit“, einem unbestimmten Rechtsbegriff. Und damit naturgemäß ein Einfallstor für Abgrenzungsstreitereien und in deren Gefolge auch gerichtlicher Klärungen miteinander nicht vereinbarer Sichtweise, bis wann etwas noch angemessen ist bzw. eben nicht mehr, erforderlich werden. Die in dem einen oder anderen Fall über die Instanzenleiter hinweg nach oben getrieben werden.
So auch bei der Frage: Was ist angemessen beim selbst genutzten Wohneigentum, das dann also nicht als zu verwertendes Vermögen berücksichtigt werden muss? »Hier hat das Bundessozialgericht 2016 festgestellt, dass für eine vierköpfige Familie Wohneigentum von 130 Quadratmeter angemessen ist und für zwei Personen 90 Quadratmeter«, so Christian Rath in seinem Artikel Kinder weg, Haus weg. Von grundsätzlicher Bedeutung ist die Tatsache, dass nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) die Angemessenheit der Gesamtwohnfläche durch die Anzahl der dort wohnenden Personen bestimmt wird.
Nun schauen wir uns einen Fall aus der Lebenswirklichkeit an, der es bis zum Bundesverfassungsgericht geschafft hat und bei dem es um die Infragestellung der Platzvorgaben geht. Zum Sachverhalt kann man dem Beschluss des BVerfG entnehmen:
»Die Klägerin des Ausgangsverfahrens lebte mit ihrem Ehemann in einem von ihnen erbauten und im Eigentum des Ehemannes stehenden Haus. Dieses hat eine Wohnfläche von 143,69 m². Die Eheleute zogen 1997 mit ihren sechs Kindern dort ein. Das letzte Kind zog im April 2013 aus. Seitdem bewohnten die Eheleute das Haus allein. Der Ehemann der Klägerin bezieht Altersrente. Die Klägerin beantragte am 27. April 2018 die Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Das Jobcenter lehnte den Antrag auf zuschussweise Leistungsgewährung mit Bescheid vom 9. Mai 2018 ab. Der Ehemann der Klägerin sei Eigentümer eines Hauses und besitze damit Vermögen, das den für die Klägerin und ihn maßgeblichen Freibetrag übersteige. Das Hausgrundstück sei auch verwertbar, da es mangels angemessener Größe kein Schonvermögen im Sinne des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sei. Angemessen seien bei einem Zwei-Personen-Haushalt 90 m².«
Die Klägerin hatte zuerst Widerspruch gegen die ablehnende Entscheidung des Jobcenters eingelegt, der ohne Erfolg blieb. »Mit ihrer dagegen gerichteten Klage begehrt sie zuschussweise Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch und macht geltend, dass das Haus nicht verwertbar sei. Es sei für eine Familie mit sechs Kindern konzipiert worden. Wenn sie es jetzt verwerten müsse, werde sie benachteiligt, weil sie früher Kinder erzogen habe«, berichtet das BVerfG.
Mit dem Ausgangsverfahren war das Sozialgericht Aurich befasst und dort erkannte man eine Diskriminierung der Familie: »Das mit dem Fall beschäftigte Sozialgericht Aurich hatte das Verfahren ausgesetzt und dem BVerfG wegen Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit der Norm vorgelegt. Nach Auffassung des Sozialgerichts erzeugt die Regelung in ihrem Zusammenwirken eine die Familie diskriminierende Wirkung, indem sie das Wohneigentum von Eltern in ihrer aktuellen Lebenssituation nur deshalb nicht schützen, weil sie in einer vorangegangenen Lebensphase Kinder betreut hätten, für die sie größeren Wohnraum hätten vorhalten müssen«, so der Bericht Wenn die sechs Kinder raus sind, ist das 140-Quadratmeter-Haus zu groß. Es ist durchaus aufschlussreich, wie das Sozialgericht Aurich die Diskriminierung der Familien begründet:
»Mit Beschluss vom 26. Februar 2020 hat das Sozialgericht Aurich das Verfahren gemäß Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG, § 13 Nr. 11, § 80 Abs. 1 BVerfGG ausgesetzt und dem Bundesverfassungsgericht die Frage zur Entscheidung vorgelegt, ob § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 SGB II verfassungsgemäß sei.
Das vorlegende Gericht ist davon überzeugt, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 SGB II verfassungswidrig ist. Die Norm verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 und mit Art. 20 Abs. 1 GG. Das Grundgesetz untersage, Eltern gegenüber Kinderlosen schlechter zu stellen. § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 und Satz 2 SGB II erzeugten in ihrem Zusammenwirken aber eine Familien diskriminierende Wirkung, in dem sie Eltern in ihrer aktuellen Lebenssituation nur deshalb schlechter stellten, weil sie in einer vorangegangenen Lebensphase Kinder betreut hätten. Schutzzweck des § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 SGB II sei nicht der Schutz der Immobilie als Vermögensgegenstand. Geschützt werde die Wohnung zur Erfüllung des Grundbedürfnisses Wohnen sowie als Lebensmittelpunkt, der ein zentrales Element menschenwürdigen Daseins sei. Wenn maßgebliches Kriterium dafür alleine die Größe sei, wirke sich das aber so aus, dass der Lebensmittelpunkt von Eltern mit Kindern nicht geschützt werde. Und zwar nicht, weil die Wohnungen luxuriös wären, sondern nur aufgrund der Tatsache, dass die Eltern zuvor Kinder betreut hätten und für diese Kinder Wohnraum in einem gewissen Umfang vorhalten mussten. Eltern, die ein ursprünglich für eine Familie konzipiertes Haus bewohnten, verfügten nicht über einen höheren Wohnkomfort als kinderlose Paare. Die beanstandete Regelung führe also dazu, dass kinderlose Paare ein Haus von 90 m² Wohnfläche nicht verwerten müssten, Eltern mit einer im Kern vergleichbaren Wohnsituation ‒ die nur aufgrund der früheren Versorgung ihrer Kinder weitere Flächen vorhalten mussten ‒ jedoch ihr Haus verwerten müssten. Es werde ausschließlich von der Größe auf eine nicht mehr angemessene, zu luxuriöse Unterbringung geschlossen, ohne dabei zu beachten, dass die Größe unabdingbare Voraussetzung für die Unterbringung der Kinder gewesen sei.« (BVerfG, Beschluss des Ersten Senats vom 28. April 2022 – 1 BvL 12/20, Rz. 6 und 7).
Dass die Vorschrift für die Frage des Verwertungsschutzes von Wohneigentum nicht nach dessen familiärer Vorgeschichte differenziert, sei verfassungsrechtlich aber nicht zu beanstanden, so nun die Entscheidung des BVerfG. Wie begründet das höchste Gericht die Zurückweisung der plausibel begründeten Bedenken des vorlegenden Sozialgerichts?
Zu der grundlegenden Frage, ob hier hätte unterschieden werden müssen je nach familiärer Vorgeschichte, erläutert uns das hohe Gericht:
»Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu behandeln. Hieraus folgt das Gebot, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Damit ist dem Gesetzgeber allerdings nicht jede Differenzierung untersagt. Ebenso wenig ist er gehalten, Ungleiches unter allen Umständen ungleich zu behandeln. Der Gesetzgeber hat bei der Gewährung von Sozialleistungen, die an die Bedürftigkeit des Empfängers anknüpfen, grundsätzlich einen weiten Spielraum, wenn er Regelungen darüber trifft, ob und in welchem Umfang das Vermögen des Empfängers auf den individuellen Bedarf angerechnet wird. Das Bundesverfassungsgericht kann insbesondere nicht prüfen, ob der Gesetzgeber im Einzelnen die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste Lösung gefunden hat.«
Nach Auffassung des BVerfG »verstößt es nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass § 12 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 in Verbindung mit Satz 2 SGB II allen Betroffenen gleichermaßen die Verwertung von aktuell unangemessen großem Wohneigentum abverlangt, ohne danach zu unterschieden, ob es sich um schon immer in diesem Sinne unangemessen großes Wohneigentum handelt oder ob es früher mit Kindern bewohnt wurde und vor deren Auszug angemessen im Sinne von § 12 Abs. 3 Nr. 4 SGB II war.«
Und warum nicht?
»Nicht zu berücksichtigen, ob in dem aktuell zu groß bemessenen Wohneigentum einst Kinder erzogen wurden, für die entsprechend größerer Wohnraum vorgehalten werden musste, entspricht dem allgemeinen System der Grundsicherung, staatliche Leistungen nachrangig zu gewähren. Den gegenwärtigen Bedarf als Bezugspunkt staatlicher Transferleistungen zu wählen, verfolgt einen verfassungsrechtlich legitimen Zweck; das Grundgesetz verwehrt dem Gesetzgeber nicht, soziale Leistungen zur Sicherung der menschenwürdigen Existenz nur dann zur Verfügung zu stellen, wenn Menschen ihre Existenz nicht vorrangig selbst sichern können. Für die Frage der angemessenen Größe von Wohnraum auf die aktuelle Bewohnerzahl abzustellen, ist zur Realisierung des Bedarfsdeckungsprinzips auch im verfassungsrechtlichen Sinne geeignet und erforderlich und die daraus für Eltern ausgezogener Kinder resultierende Ungleichheit steht zu dem Regelungszweck nicht außer Verhältnis. Denn auch der soziale Rechtsstaat ist darauf angewiesen, dass Mittel der Allgemeinheit, die zur Hilfe für deren bedürftige Mitglieder bestimmt sind, nur in Fällen in Anspruch genommen werden, in denen aktuell Bedürftigkeit vorliegt.«
Und dann gibt es noch einen hinterher:
»Auf der anderen Seite werden den Betroffenen hier nicht Leistungen verwehrt, die sie zur Existenzsicherung benötigten. Denn sie verfügen über Wohneigentum, das sie einsetzen und damit ihren Bedarf selbst sichern können.«
Der Sozialverband VdK wird mit dieser Einschätzung zitiert: „Vielen Lebenssituationen wird es einfach nicht gerecht, wenn die Frage, ob ein Wohnraum angemessen ist, allein danach bewertet wird, wie viele Menschen auf eine bestimmte Quadratmeter-Zahl kommen.“ Das mag gut begründet so sein – aber unabhängig davon: die Entscheidung des BVerfG legitimiert ein gegenüber den Vorgeschichten der Betroffenen „blindes“ und nur auf die tagesaktuelle Bedürftigkeit im engeren Sinne fokussiertes Sozialhilfesystem, wie es derzeit in Betrieb ist. Änderungen daran sind wenn, dann nicht vom BverfG zu erwarten, sondern nur seitens der Politik. Und wenn man sich die Verheißungen zum sogenannten „Bürgergeld“ der Ampel-Koalition anschaut, dann steht uns im Grunde genau eine solche politische (Teil-)Lösung möglicherweise bevor, denn es wird berichtet, dass das „Bürgergeld“ in den ersten zwei Bezugsjahren die Prüfung des Vermögens oder der Wohnung wegfallen soll. Wer durch das Bürgergeld aufgefangen wird, soll sich – vorerst, weil zeitlich befristet – nicht um das Ersparte und die Wohnsituation sorgen müssen. Man wird abwarten müssen, was ein für den Sommer dieses Jahres erwarteter erster Entwurf aus dem zuständigen Bundesarbeitsministerium hierzu konkretisieren wird.
➔ Erfahrungen mit einer Aussetzung der bisherigen Prüfung des zu berücksichtigenden Vermögens hat man in der und druch die Corona-Pandemie bereits sammeln können. Gemeint ist hier die Vereinfachte Vermögensprüfung aufgrund § 67 Abs. 2 SGB II: Dass das Vermögen nicht berücksichtigt wird, bedeutet, dass grundsätzlich keine Vermögensprüfung stattfindet. Antragsteller haben also auch dann grundsätzlich Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II, wenn sie über Vermögen verfügen, das einen Leistungsanspruch nach § 12 Absatz 1 SGB II eigentlich ausschließen bzw. zumindest verringern würde. Eine Ausnahme gilt aber zum Beispiel dann, wenn die Antragsteller über „erhebliches Vermögen“ verfügen (womit dann doch noch Abgrenzungsfragen im System verbleiben)1. Das BMAS begründet diese Aussetzung so: »Der Verzicht auf die mitunter aufwändige Vermögensprüfung dient zum einen der Verfahrenserleichterung. Zum anderen sollen gerade Solo-Selbständige grundsätzlich nicht gezwungen sein, aufgrund bloß vorübergehender wirtschaftlicher Engpässe infolge der COVID-19-Pandemie ihr Vermögen einzusetzen und damit ggf. die wirtschaftliche Grundlage dafür aufzugeben, ihren Betrieb nach Ablauf der Krise wieder fortzuführen oder ihre Altersvorsorge aufzubrauchen.« Die Aussetzung der Vermögensprüfung gilt für Bewilligungszeiträume, die in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. Dezember 2022 beginnen. Dabei ist unerheblich, ob erstmalig Leistungen beantragt werden oder es sich um einen Folgeantrag handelt.
1 Wie operationalisiert man nun „erhebliches Vermögen“? Dazu das BMAS: »Was „erhebliches Vermögen“ ist, lässt sich mit Blick auf Vorschriften des Wohngeldgesetzes bestimmen (siehe § 21 Nummer 3 des Wohngeldgesetzes in Verbindung mit Rz. 21.37 Wohngeld-Verwaltungsvorschrift). Danach liegt erhebliches Vermögen in der Regel dann vor, wenn die Summe des sofort verwertbaren Vermögens (Barmittel und sonstige liquide Mittel wie zum Beispiel Girokonten, Sparbücher, Schmuck, Aktien) der zu berücksichtigenden Haushaltsmitglieder 60.000 Euro für das erste zu berücksichtigende Haushaltsmitglied sowie jeweils 30.000 Euro für jedes weitere zu berücksichtigende Haushaltsmitglied übersteigt.« Wichtig in dem Kontext hier: »Nicht zu dem erheblichen Vermögen zählen insbesondere selbst bewohnte Immobilien.«