Immer mehr Rentner müssen Einkommenssteuer bezahlen. (K)ein Problem? Ein Exkurs in die unübersichtlichen Tiefen des Renten- und Steuerrechts

Es gibt Meldungen, die für sich genommen eine Menge Aufregerpotenzial haben. Das hier ist so eine: Fiskus greift bei Rentnern zu: »Rentner zahlen immer mehr Einkommensteuer. So flossen nach den jüngsten Zahlen 2015 rund 34,65 Milliarden Euro Einkommensteuer von Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften an den Staat … 2014 waren es erst 31,44 Milliarden Euro, 2005 erst 15,55 Milliarden Euro. Während es beim gesamten Steueraufkommen zwischen 2005 und 2015 eine Steigerung von rund 50 Prozent gab, waren es bei der Einkommensteuer der Rentner rund 130 Prozent.«

Die Reaktionen darauf sind wie so oft in den heutigen Zeiten polarisiert: Während auf der einen Seite viele empört sind, dass nun auch „die“ Rentner vom Finanzamt in die Mangel genommen werden und die an sich schon überschaubaren Renten zusätzlich belastet werden, was nur als „Abzocke“ zu verstehen sei, melden sich andere zu Wort und verneinen jede Relevanz dieser Information, denn das Bundesverfassungsgericht habe schon vor Jahren geurteilt, dass die zunehmende Besteuerung von gesetzlichen Renten völlig in Ordnung gehen würde. Man erlebe hier wieder einmal einen aufgebauschten Strom im Wasserglas.

Wie so oft bei sozial- und steuerpolitischen Fragen gibt es für beide Seiten teilweise gute Argumente und die Wahrheit liegt irgendwo zwischen den beiden skizzierten Polen. Um was genau geht es hier?

»Wer als Neurentner/in zum ersten Mal einen Rentenbescheid von der gesetzlichen Rentenversicherung bekommt, ist oft überrascht: Denn mehr als ein Zehntel der (Brutto-) Rente wird automatisch abgezogen – für die fälligen Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung. Neue Betriebsrentner/innen erleben vielfach eine noch größere Überraschung und Enttäuschung. Von ihrer (Brutto- )Betriebsrente gehen nämlich in der Regel sogar fast ein Fünftel für die Kranken- und Pflegeversicherung ab. Dazu kommt noch: Immer mehr Rentnerinnen und Rentner müssen inzwischen auch Steuern zahlen. Das liegt an der durch das Alterseinkünftegesetz im Jahr 2005 eingeführten so genannten nachgelagerten Besteuerung. Danach wurden und werden zwar einzuzahlenden Rentenversicherungsbeiträge ab 2005 schrittweise von der Steuer freigestellt – und bis 2025 vollständig steuerfrei. Im Gegenzug werden die ausgezahlten Renten aber immer mehr besteuert. Derzeit liegt der zu versteuernde Anteil für Neurentner/innen bei 78 Prozent. Im nächsten Jahr steigt er auf 80 Prozent. Und wer ab 2040 in Rente geht, muss seine volle gesetzliche Rente versteuern. Das bedeutet aber nicht automatisch, dass von der Rente tatsächlich Steuern gezahlt werden müssen. Denn auch für Rentner/innen gelten Grund- und andere Freibeträge. Ob Steuern fällig werden, hängt davon ab, wie hoch die Rente und das Gesamteinkommen im Alter ist.« (Hans Nakielski: Steuern und Sozialabgaben auf Renten, in: Soziale Sicherheit, Heft 5/2019, S. 181).

Und Nakielski berichtet von weiteren interessanten Zahlen hinsichtlich des Umfangs der Rentenbersteuerung: »Im Jahr 2014 waren zum Beispiel 5,4 Millionen Rentenbeziehende in Westdeutschland steuerpflichtig (neuere Zahlen liegen dazu noch nicht vor). Davon mussten 3,9 Millionen (72 %) tatsächlich Steuern zahlen. In Ostdeutschland mussten von den rund 861.000 Steuerpflichtigen mit Renteneinkünften 589.000 (68 %) Steuern zahlen. Von den Steuerpflichtigen, die 2014 ausschließlich Renteneinkünfte bezogen (im Westen waren das 407.108 und im Osten 190.227), waren nur 35 % im Westen und 59 % im Osten »steuerbelastet«. Sie mussten also tatsächlich Steuern zahlen.« Das Volumen der Steuereinnahmen des Staates belief sich – wie am Anfang berichtet – auf fast 35 Milliarden Euro im Jahr 2015 und dürfte mittlerweile durch die aufwachsende Zahl an steuerpflichtigen Rentnern deutlich höher liegen.

Seit der Einführung der nachgelagerten Besteuerung hat sich die Zahl der steuerbelasteten Rentner/innen mehr als verdoppelt: von 2,32 Millionen im Jahr 2005 auf 4,98 Millionen in diesem Jahr. Noch erheblich mehr Rentner/innen müssen aber eine Einkommenssteuererklärung abgeben, damit die Finanzämter prüfen können, ob sie zur Zahlung von Steuern verpflichtet sind.

Für viele Betroffene ist die Unterschiedlichkeit der Regelungen die Abgabenlast betreffend verwirrend – nicht nur bei den Sozialabgaben, die (nicht) auf Renten fällig werden (so wird etwa bei den gesetzlichen Renten der hälftige Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) abgezogen, bei den Betriebsrenten aber in der Regel der volle Beitrag. Dies gilt allerdings nicht für betriebliche Riester-Renten. Dann sind gar keine Sozialabgaben fällig. Dies wiederum gilt aber nur dann, wenn die Rentner/innen in der GKV pflichtversichert sind. Sind sie dort freiwillig versichert, müssen sie doch Sozialabgaben zahlen).

Und zu den steuerrechtlichen Regelungen schreibt Nakielski: »So gelten z. B. zwar für die gesetzlichen und Rürup-Renten die Regeln der nachgelagerten Besteuerung. Diese gelten allerdings nicht für andere Rentenarten wie private Renten und etliche Betriebsrenten. Hier ist nur der so genannte Ertragsanteil zu versteuern – also der Anteil, der aus der (fiktiv angenommenen) Verzinsung der Rentenbeiträge kommt.«

Alles klar?

Abgesehen von der Verwirrung für viele Betroffene, was die konkreten Regelungen angeht: Viele sind der Meinung, dass es nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 01.12.2015 (Az. 2 BvR 2683/11, 1066/10 und 1961/10) zur Verfassungsgemäßheit der Rentenbesteuerung in Altfällen keinen Änderungsbedarf mehr gibt. Vgl. dazu die Mitteilung des Bundesverfassungsgerichts vom 1. Dezember 2015: Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg. Darin wird ausgeführt, dass »die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts drei Verfassungsbeschwerden gegen das zum 1. Januar 2005 in Kraft getretene Alterseinkünftegesetz nicht zur Entscheidung angenommen (habe). Nach dessen Regelungen findet ein Systemwechsel hin zu einer nachgelagerten Besteuerung statt, so dass Renteneinkünfte aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungen – zunächst mit einem Anteil von 50 % und dann bis 2040 graduell auf 100 % ansteigend – besteuert werden. Bei der Neuordnung der einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Altersvorsorgeaufwendungen und Altersbezügen steht dem Gesetzgeber ein weiter Gestaltungsspielraum zu. Insbesondere ist es mit dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) vereinbar, dass er Renteneinkünfte aus den verschiedenen Basisversorgungen gleich behandelt, obwohl die hierfür bis 2004 geleisteten Beiträge teilweise in unterschiedlichem Maße steuerentlastet waren.«

➔ Das angesprochene Alterseinkünftegesetz (AltEinkG vom 5. Juli 2004) war die gesetzgeberische Konsequenz aus einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 ( vgl. BVerfG, Urteil vom 06. März 2002 – 2 BvL 17/99). In den Leitsätzen dieser Entscheidung heißt es: »Die unterschiedliche Besteuerung der Beamtenpensionen nach § 19 EStG und der Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a EStG ist seit dem Jahr 1996 mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG unvereinbar … Der Gesetzgeber hat im Rahmen der gebotenen Neuregelung die Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und die Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen so aufeinander abzustimmen, dass eine doppelte Besteuerung vermieden wird.« Zu dieser und der nachfolgenden Rechtsprechung des BVerfG vgl. ausführlicher: Wissenschaftliche Dienste des Deutschen Bundestages (2016): Besteuerung von Pensionen und Renten gemäß Alterseinkünftegesetz. WD 4 – 3000 – 097/16, Berlin.

Und die Bundesregierung sieht offensichtlich keine Probleme durch die mit dem AltEinkG vorgenommene Regelung einer schrittweisen Einführung der vollen Besteuerung der Renten. So beispielsweise aus der Antwort auf eine Anfrage im Deutschen Bundestag vgl. Nachgelagerte Besteuerung der Rente, Bundestags-Drucksache 19/12472 vom 16.08.2019):

»Das System der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeführten Übergangregelung zur nachgelagerten Besteuerung der Rente ist so konzipiert, dass es zu keiner doppelten Besteuerung von Altersvorsorgebeiträgen und Alterseinkünften kommt. Denn auch ein Besteuerungsanteil von 100 Prozent legt nur fest, in welcher Höhe die Altersrente zu steuerbaren Einkünften zählt, dies führt aber nicht dazu, dass die Rente auch zu 100 Prozent steuerbelastet ist.
Die Bundesregierung sieht in der besseren steuerlichen Abzugsmöglichkeit der Vorsorgeaufwendungen für die jüngere Generation eher einen Vorteil, da die damit erzielte steuerliche Entlastung in der Regel höher sein dürfte, als die spätere steuerliche Belastung in der Rentenphase.«

Also ist durch das AltEinkG von 2005 und die nachfolgende höchstrichterliche Rechtsprechung alles ordentlich geregelt – so auch die immer wieder vorgetragene Position, wenn über die ansteigende Besteuerung der Renten bzw. eines zunehmenden Anteils der Renten berichtet wird. Oder doch nicht?

„Dies zu glauben, ist jedoch ein großer Irrtum.“

So das harsche Urteil der beiden Rentenexperten Günter und Werner Siepe: »Ab 2016 wachsen durch die jährlich steigenden Besteuerungsanteile nicht nur immer mehr Neurentner in die Besteuerung ihrer Renteneinkünfte hinein. Bei immer mehr Neurentnern kommt es auch zu einer doppelten Besteuerung, da die aus versteuertem Einkommen gezahlten Rentenbeiträge ab Rentenbeginn ein zweites Mal versteuert werden.« Moment – sollte eine Doppelbesteuerung nach der Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2002 gerade nicht verhindert werden? Richtig, das Gericht hatte damals gefordert, dass durch eine gesetzliche Neuregelung „eine doppelte Besteuerung vermieden wird“. Die beiden Autoren versuchen seit Jahren mit ihren Berechnungen zu zeigen, dass gegen diese Anforderung in praxi verstoßen werde:

➔ Günter Siepe und Werner Siepe (2016): Rentenbesteuerung erneut auf dem Prüfstand: Zweifachbesteuerung ab Rentenbeginn in 2016, Berlin, Januar 2016

Und aus diesem Jahr findet man diese Zusammenfassung der Diskussion über eine Doppelbesteuerung von Renten in diesem Beitrag:

➔ Werner Siepe (2019): Doppelbesteuerung bei gesetzlichen Renten. Ursachen, Auswirkungen und Lösungsvorschläge, in: Soziale Sicherheit, Heft 5/2019, S. 194 ff.
»Bei immer mehr Neurentnern kommt es zu einer doppelten Besteuerung: Ihre Rentenbeiträge wurden (zum Teil) aus versteuertem Einkommen gezahlt. Ihre Renten werden ab Rentenbeginn (zum Teil) ein zweites Mal besteuert. Dies sollte aber nach dem grundlegenden Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) aus dem Jahr 2002 »in jedem Fall« vermieden werden. Wie kommt es zur Doppelbesteuerung? Wer ist betroffen – und mit welchen Auswirkungen? Welche Lösungsvorschläge gibt es?«

Siepe (2019) liefert mit seinem Beitrag nicht nur höchst komplexe, aber zugleich beweisführende Modellrechnungen, dass es sehr wohl zu einer Doppelbesteuerung von Rentnern kommt bzw. kommen wird. Er gibt auch in der heutigen schnelllebigen und vergesslichen Zeit besonders wichtige historische Hinweise. Denn die Bundesregierung hat sich in der Vergangenheit und bis heute immer wieder legitimatorisch auf den im Jahr 2003 veröffentlichten Abschlussbericht der Rürup-Kommission bezogen (vgl. Bericht der Kommission Nachhaltigkeit in der Finanzierung der Sozialen Sicherungssysteme vom 28.08.2003). So berichtet Siepe: »Laut Abschlussbericht der Rürup-Kommission aus dem Jahr 2003 sollte die Doppelbesteuerung bei Arbeitnehmern nur in den Jahren 2039 bis 2043 vorkommen. Im Januar 2016 erklärte der damalige Kommissionsleiter Prof. Bert Rürup und heutige Präsident des Handelsblatt Research Institute gegenüber der Wirtschaftswoche, man habe die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als steuerfreie Rente gewertet. Diese seinerzeit vorgeschlagene Lösung sei laut Rürup „sachlich und inhaltlich richtig“ gewesen.«

Dabei hätte man es damals schon besser wissen können: »Bereits in den Jahren 2003 und 2004 hatten Experten vom damaligen Verband Deutscher Rentenversicherungsträger (VDR) vor der Doppelbesteuerung von Renten eindringlich gewarnt. Prof. Franz Ruland als ehemaliger Geschäftsführer des VDR ging bereits im Jahr 2003 von einer ab Rentenbeginn in 2018 einsetzenden Doppelbesteuerung aus. Auch der Deutsche Gewerkschaftsbund warnte vor einer Doppelbesteuerung – nicht nur bei Selbstständigen, sondern auch bei Arbeitnehmern.«

Und dieser Passus ist nicht nur für die Geschichtsschreibung relevant:

»Axel Reimann, damals stellvertretender Geschäftsführer im VDR und bis Ende 2016 Präsident der Deutschen Rentenversicherung Bund, antwortete auf die Frage eines Bundestagsabgeordneten zur Doppelbesteuerung gemäß Wortprotokoll zur Sitzung des Finanzausschusses des Bundestages zur Anhörung von Experten vom 28. Januar 2004 wie folgt: „Die nach unserer Auffassung eintretende Doppelbesteuerung wird nicht nur eintreten für die Selbstständigen […], sondern auch die abhängig Beschäftigten. Dort allerdings erst ab dem Jahr 2015 etwa, dann aber anhaltend in einem Zeitraum, der auch im Jahr 2040 nicht abgeschlossen sein wird, sondern diese Doppelbesteuerung wird sich über einen längeren Zeitraum erstrecken etwa bis 2070“.«

Diese Voraussage von Reimann aus dem Jahr 2004 lässt sich heute nach mehr als 15 Jahren schlüssig beweisen. Dazu Siepe (2019): »In der Tat gibt es für Arbeitnehmer in den Rentenzugangsjahrgängen 2015 bis 2069 eine Doppelbesteuerung, sofern man ein aus steuersystematischer Sicht schlüssiges Berechnungsmodell zugrunde legt.«

Apropos Rürup: »In einer nicht veröffentlichten, am 20. Juli 2007 an den damaligen Bundesfinanzminister Peer Steinbrück gerichteten Stellungnahme von Bert Rürup und Herbert Rische, damaliger Präsident der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte, wurde die Doppelbesteuerung von Renten bei Arbeitnehmern aufgrund veränderter Rahmenbedingungen jedoch bereits für die Rentenzugangsjahrgänge von 2021 bis 2058 prognostiziert. Insbesondere die geringere Steigerung von Löhnen und Renten, die stufenweise Anhebung der Regelaltersgrenze auf 67 Jahre und der schrittweise Abbau der Günstigerprüfung bei der steuerlichen Abzugsfähigkeit von Vorsorgeaufwendungen von 2011 bis 2019 hätten eine Neuberechnung erforderlich gemacht.« Und die beiden haben damals Konsequenzen angemahnt: »Eine Änderung des Alterseinkünftegesetzes sei daher erforderlich. Um das Ausmaß der Doppelbesteuerung zumindest zu begrenzen, schlugen Rürup/Rische in ihrer Stellungnahme eine beschleunigte volle steuerliche Freistellung der Rentenbeiträge bereits bis 2015 – und nicht erst, wie im Gesetz verankert, bis 2025 – vor. Dazu ist es bekanntlich nicht gekommen.«

Eines steht auf jeden Fall fest: Die Auffassung des Bundesfinanzministeriums Ende 2003, dass es in keinem Fall zu einer Doppelbesteuerung kommen werde, ist nicht länger haltbar. Auch bei Neurentnern mit Rentenbeginn in 2020 oder 2030 kommt es in den weitaus meisten Fällen zu einer Doppelbesteuerung. Das Ausmaß der Doppelbesteuerung wächst bis zum Rentenzugangsjahr 2040 stetig an, so Siepe (2019).

Man sieht: Eine mehr als komplizierte Angelegenheit. Auch der Verweis auf mehrere zwischenzeitlich ergangene Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts können nicht als Gegenargument ins Feld geführt werden, denn: »Das Bundesverfassungsgericht hat in mehreren Beschlüssen* Beschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz (AltEinkG) nicht zur Entscheidung angenommen. In diesen Entscheidungen war allerdings nur die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Renteneinkünften zu beurteilen, die auf Beitragsleistungen in der Zeit vor Inkrafttreten des AltEinkG am 1. Januar 2005 beruhten. Es handelt sich dabei also um Altfälle.«
*) BVerfG vom 29. 9. 2015, Az.: 2 BvR 2683/11; BVerfG vom 30. 9. 2015, Az.: 2 BvR 1066/10 und 2 BvR 1961/10

Bleibt bei dem einen oder anderen Leser die Frage, ob denn Siepe nicht nur ein offensichtlich existierendes, wenn auch offiziell weiterhin geleugnetes Problem beschriebt, sondern auch einen Lösungsansatz präsentiert. Das macht er: »Diese Detailfragen würden sich erübrigen, wenn man das bisherige rentendauerorientierte Berechnungsverfahren durch das beitragsproportionale Verfahren ersetzen würde. Im Vordergrund steht dann die Frage: Wie hoch ist der Anteil der steuerfreien Beiträge an der Summe aller gezahlten Rentenbeiträge? Dieser steuerfreie Beitragsanteil ist rechnerisch relativ einfach zu ermitteln. Steht dieser von Steuern befreite Beitragsanteil fest, müsste ein entsprechend gleich hoher Rentenanteil in voller Höhe nachgelagert besteuert werden … Eine Neuregelung, bei der nach dem beitragsproportionalen Verfahren nur der auf steuerfreien Beiträgen beruhende Rententeil nachgelagert voll besteuert und der restliche Teil lediglich mit dem Ertragsanteil besteuert wird, führt zu einem Nachteilsausgleich für künftige Rentner, die ansonsten von der Doppelbesteuerung betroffen wären. Es handelt sich also nicht um eine zusätzliche Steuerersparnis, sondern um die Korrektur einer zu hohen Rentenbesteuerung.«

Und Siepe (2019) ist so korrekt in seiner Argumentation, dass er auch das Ausmaß der Betroffenheit quantifiziert und damit relativiert: »Auf etwa zwei Drittel oder die Hälfte der Neurentner würde sich die Neuregelung allerdings finanziell gar nicht auswirken, da sie weder vor noch nach der Neuregelung Steuern zahlen. Zurzeit trifft die Steuerzahlung auf etwa ein Viertel der Rentner zu. Es ist davon auszugehen, dass bei steigendem Besteuerungsanteil auf lange Sicht jeder dritte oder gar zweite Rentner Steuern zahlen muss.«

Abschließend die Frage: Gibt es Hoffnung, dass sich die Bundesregierung überzeugen lässt von den Argumenten und eine gesetzgeberische Korrektur auf den Weg bringen wird? Dazu Siepe (2019): »Man wartet in aller Regel erst ein entsprechendes Urteil des Bundesverfassungsgerichts ab, das dem Gesetzgeber eine bestimmte Frist zur Neuregelung von Steuerparagrafen vorschreibt … Jeder Eingeweihte weiß, wie lange so ein Weg durch alle Gerichtsinstanzen dauern wird und wie hoch die Anwalts- und Prozesskosten bei fehlender eigener Rechtsschutzversicherung ausfallen können. Kaum ein von der Doppelbesteuerung betroffener Rentner wird ohne vorhandene Deckungszusage seiner Rechtsschutzversicherung den Klageweg auf eigene Kosten beschreiten wollen.« So ist das wohl leider.