Der Einzelhandel ist eine große und bedeutsame Branche. Laut Handelsverband HDE geht es in einer weiten Abgrenzung um mehr als 338.000 Unternehmen mit über 3,7 Mio. Beschäftigten, die einen Umsatz von mehr als 565 Mrd. Euro erwirtschaften.
Immer wieder wurde und wird man mit Berichten über Lohndumping und problematische Arbeitsbedingungen für die dort arbeitenden Menschen, von denen viele Frauen sind, konfrontiert. Von besonderer Bedeutung ist dabei die Tatsache, dass die generell seit Jahren in der Gesamtwirtschaft rückläufige Tarifbindung im Einzelhandel unter dem Durchschnitt liegt.
Und gerade in den vergangenen Monaten gab es prominente Beispiele für das, was die Gewerkschaften „Tarifflucht“ der Arbeitgeber nennen: »Mit Real und Kaufhof haben sich jüngst zwei prominente Handelsriesen aus dem Flächentarifvertrag des Einzelhandels verabschiedet. Die abnehmende Tarifbindung wird Verdi bei den anstehenden Tarifverhandlungen schwer zu schaffen machen.« So im April 2019 Matthias Schiermeyer unter der Überschrift Tarifflucht im Handel bremst die Gewerkschaft. Die Forderungen der Gewerkschaft waren ambitioniert: Verdi forderte ein Lohnplus von 6,5 Prozent – mindestens aber 163 Euro, mithin ein Euro mehr für jede der 163 tariflichen Stunden im Monat sowie die Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge. Zudem soll das Mindesteinkommen künftig 2100 Euro betragen. Dies sieht Verdi eher als eine politische Forderung, um die Dimension der Gehälter im Handel deutlich zu machen. Denn es gibt einige Tarifgruppen, die unter diesem Wert liegen.
Schiermeyer hat aber auch darauf hingewiesen, dass Verdi von einer Tarifrunde ausgeht, »bei der es wieder problematisch werden könnte, einen Abschluss zu erzielen.« Hauptgrund ist die Tarifflucht, die nochmals an Fahrt gewonnen hat: Nachdem Kaufhof und Real aus dem Flächentarifvertrag ausgestiegen sind, „haben wir es nur noch mit einem kleinen Kreis von Händlern zu tun, die mit uns tatsächlich verhandeln“, so der baden-württembergische Verhandlungsführer Bernhard Franke.
Die Gewerkschaft verhandelt insgesamt und zeitversetzt mit zwölf regionalen Unternehmerverbänden des Handels um die Lohnerhöhung im Einzel, Groß- und Außenhandel. Anfang Juli 2019 konnte dann vermeldet werden: Habemus ersten Tarifabschluss für den Einzelhandel. Den Vorreiter machten diesmal die Nordrhein-Westfalen, danach gab es dann an dieses Pilotergebnis angelehnte Abschlüsse in anderen Bundesländern und Regionen (vgl. dazu eine kurze Übersicht von Verdi). Die Kurzform des Blaupausen-Abschlusses in Nordrhein-Westfalen geht so:
➔ +3 Prozent 2019 und +1,8 Prozent 2020 und eine Laufzeit von 24 Monaten
Genauer angeschaut sieht der Abschluss für die die 487.000 sozialversicherungspflichtig und 205.000 geringfügig Beschäftigten im nordrhein-westfälischen Einzelhandel so aus:
➞ Danach steigen die Löhne und Gehälter für die Beschäftigten, die bis zur Gehaltsgruppe der Verkäuferin im letzten Berufsjahr (2.579 Euro in Vollzeit) eingruppiert sind, ab dem 1. Juli 2019 um 3 Prozent.
➞ Für alle Beschäftigten in höheren Entgeltgruppen gibt es einen Festbetrag in Höhe von 77,50 Euro.
➞ Ab dem 1. Mai 2020 erhalten alle Beschäftigten des Einzelhandels weitere 1,8 Prozent mehr.
➞ Die Ausbildungsvergütungen werden überproportional zwischen 45 Euro und 60 Euro zum Beginn des Ausbildungsjahres 2019 und zwischen 50 Euro und 80 Euro zu Beginn des Ausbildungsjahres 2020 erhöht.
➞ Die Laufzeit des Tarifvertrages beträgt 24 Monate.
Mit Blick auf den Tarifabschluss in Baden-Württemberg hat Matthias Schiermeyer dann am 8. Juli 2019 unter der Überschrift Verdi ist zufrieden – nicht begeistert die beiden Seiten der Tarifverhandlungen so zu Wort kommen lassen: »Der Verhandlungsführer der Arbeitgeber, Philip Merten, zeigte sich erleichtert. Allerdings sei man an die Grenze des Machbaren für die Handelsunternehmen gegangen. Sein Pendant aufseiten der Gewerkschaft, Bernhard Franke, bewertete den Abschluss gegenüber unserer Zeitung mit Blick auf den Zustand der Branche als „ganz okay“. Es sei vom Volumen her ein Ergebnis, das „aller Wahrscheinlichkeit nach reallohnsteigernd sein wird“, sofern die Teuerungsrate nicht deutlich über zwei Prozent wachse … Prinzipiell könne das Resultat Verdi keine Entzückensrufe entlocken. „Die strukturellen Probleme in der Branche werden damit nicht gelöst.“ Das Ziel eines tariflichen Mindesteinkommens von 2100 Euro etwa wurde verpasst. Es gebe in den untersten zwei Stufen nach wie vor Löhne, von denen man nicht wirklich leben könne. „Das sind Jobs, bei denen die Leute Aufstockungsleistungen nach Hartz IV beantragen können.“«
➞ Zu dem angesprochenen Phänomen der Hartz IV-Aufstocker im Einzelhandel vgl. auch den am 27. Juni 2019 veröffentlichten Beitrag Immer mehr Hartz-IV-Aufstocker von Detlef Esslinger, der sich auf eine Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linken im Bundestag bezieht: »Im Einzelhandel arbeiten derzeit gut drei Millionen Menschen, das sind 240 000 mehr als vor zehn Jahren … knapp eine Million Beschäftigte arbeiteten zu Niedriglöhnen … Während in der Gesamtwirtschaft die Zahl derjenigen zurückgegangen sei, die ihren Lohn mit Hartz IV aufs Existenzminimum aufstocken müssten, sei er im Einzelhandel gestiegen, um 13 Prozent, auf 68 000. Und „allein mit den unbezahlten Überstunden“ könnten in der Branche fast 22 000 Stellen geschaffen werden – und zwar Vollzeitstellen.«
Nun könnte der eine oder andere auf den Gedanken kommen, dass zwischen der ursprünglichen Forderung der Gewerkschaft Verdi – 6,5 Prozent mehr bei einer Laufzeit von 12 Monaten, mindestens aber 163 Euro mehr für alle – und dem tatsächlichen Ergebnis, das ja auch noch auf 24 Monate umgerechnet werden muss, eine ziemlich große Lücke klafft. Warum hat man dann nicht härter gekämpft, vielleicht sogar mit einem größeren Arbeitskampf? Dazu finden wir einige Hinweise in dem Artikel von Schiermeyer:
So »wollte die im Einzelhandel eher organisationsschwache Gewerkschaft den Tarifkampf nicht über den Sommer ziehen, denn dies hätte die Streikbeteiligung deutlich schwächen können. „Elendlange Tarifrunden“ wie in der Vergangenheit seien aus Sicht von Verdi „eine Überforderung unserer Möglichkeiten“, sagt Franke. Gleichwohl sei es gelungen, die Arbeitgeber zu ärgern. „Das haben sie heute uns noch einmal gesagt.“«
Das klingt eher defensiv. Und auch im eigenen gewerkschaftlichen Lager stieß der Abschluss auf Kritik. So hat sich das „Netzwerk für eine kämpferische und demokratische ver.di“ zu Wort gemeldet (vgl. dazu Einzelhandel NRW: Verhandlungsergebnis mit Fallstricken). Die haben ihre Kritik unter diese Überschrift gestellt: „Schluss mit dem Schönreden – ein schlechtes Ergebnis ist ein schlechtes Ergebnis“: »Die Verhandlungsführung muss sich die Frage gefallen lassen, wie ernst sie den Tarifkampf und entsprechende Streikaktionen nimmt, wenn sie sich schon mit weniger als der Hälfte an erfüllten Forderungen zufrieden gibt … Statt eine Eskalationsstrategie bis hin zum unbefristeten Streik aller Betriebe vorzuschlagen, blieb es bei Aufrufen einzelner Filialen und damit Nadelstichen, die niemanden weh tun. Im Verhandlungsergebnis wird die Allgemeinverbindlichkeit nicht einmal mehr erwähnt und kein Vorschlag gemacht, wie sie in Zukunft durchgesetzt werden kann.«
Und an dem Ergebnis gibt es weitere Kritikpunkte: »Normalerweise ist die Festgeldforderung (in diesem Fall mindestens 163 Euro) dazu da, um die unteren Gehaltsgruppen nicht abzuhängen. Eine rein prozentuale Erhöhung würde bei den niedrigen Löhnen gerade die benachteiligen, die es am nötigsten haben. Die Verhandlungsführung hat in ihrer letzten Sitzung den Spieß umgedreht und eine Festgeldforderung von 77,50 Euro für alle mittleren und oberen Gehaltsgruppen beschlossen und für alle, die bis Gehaltsgruppe I bei sechs Berufsjahren (Verkäufer*innen) eine Erhöhung von drei Prozent für 2019 … Also statt die unteren Gehaltsgruppen überproportional zu erhöhen, gibt es eine proportionale (prozentuale) Erhöhung für sie und eine unterproportionale Erhöhung ab Gehaltsgruppe II. Statt einer Untergrenze wurde also eine Obergrenze für Lohnerhöhungen festgelegt. Das bedeutet, dass alle benachteiligt werden und man meilenweit von 6,5 Prozent, aber mindesten 163 Euro entfernt ist. Im zweiten Jahr gibt es dann für alle mit 1,8 Prozent Erhöhung einen Reallohnverlust.«
Vielen schwer im Magen liegen wird sicher die zweijährige Laufzeit. Das aber ist keine Ausnahme (mehr), sondern Verdi reiht sich hier ein in eine seit Jahren zu beobachtende generelle Entwicklung in der Tariflandschaft: die Laufzeit der Tarifverträge wurde immer mehr ausgeweitet:
Aber man kann den Kritikern an dem seitens der Gewerkschaft akzeptierten Ergebnis entgegen halten: Wie hätte Verdi denn angesichts der Rahmenbedingungen (Stichwort Tarifflucht der Arbeitgeber) überhaupt mehr herausholen können? Ist es nicht vielmehr so, dass die Gewerkschaft froh sein kann, einen Abschluss bekommen zu haben, den man semantisch aufgehübscht als Nicht-Niederlage kommunizieren kann? Und wenn ein großer Arbeitskampf gefordert wird bzw. mutigere Streikaktionen – mit wem denn? Man muss eben zur Kenntnis nehmen, dass es nicht nur lediglich eine Minderheit der Beschäftigten ist, die überhaupt noch von den tarifvertraglichen Regelungen profitieren kann, sondern man muss eben auch sehen, dass der Organisationsgrad von Verdi im Einzelhandel bei 10 Prozent liegt. Und das wissen doch auch die Arbeitgeber, die im Angesicht solcher Werte einem Ausstand gewerkschaftlich organisierter Mitarbeiter entspannt entgegen sehen können. Auch die Beschäftigten müssen sich fragen lassen, wie den selbst eine kämpferische Gewerkschaft voran kommen soll, wenn das letzte Druckmittel, also ein schmerzhafter Streik, gar nicht vorhanden ist, weil zu wenige Arbeitnehmer organisiert sind (und die müssten dann auch noch streikbereit sein).
Das ist ja auch der Hintergrund, warum die Forderung nach einer Allgemeinverbindlichkeit der Tarifverträge im Einzelhandel – die es übrigens bis zum Jahr 2000 gegeben hat, mit allem positiven Folgen für die Beschäftigten – einen so zentralen Platz eingenommen hat bei der Gewerkschaft. Und viele dort scheinen angesichts der sehr asymmetrischen Machtverhältnisse in der Branche zuungunsten der Gewerkschaft darauf zu hoffen, dass der Staat endlich diese Keule für sie schwingen wird.
Aber das wird ein Traum bleiben. Warum, das erschließt sich durch einen Exkurs in die rechtlichen Niederungen der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) von Tarifverträgen. Der „normale“ Weg einer AVE über den § 5 TVG (Tarifvertragsgesetz) ist im Fall des Einzelhandels blockiert. Warum?
Der einschlägige Absatz 1 des § 5 TVG führt zu den Voraussetzungen für eine Allgemeinverbindlicherklärung aus:
»Die Allgemeinverbindlicherklärung erscheint in der Regel im öffentlichen Interesse geboten, wenn
1. der Tarifvertrag in seinem Geltungsbereich für die Gestaltung der Arbeitsbedingungen überwiegende Bedeutung erlangt hat oder
2. die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt.«
Genau lesen: da steht „oder“, also auf das Merkmal einer „überwiegenden Bedeutung“ des Tarifvertrages für die Branche kann verzichtet werden, wenn „die Absicherung der Wirksamkeit der tarifvertraglichen Normsetzung gegen die Folgen wirtschaftlicher Fehlentwicklung eine Allgemeinverbindlicherklärung verlangt“. Damit hat man das früher einmal normierte 50%-Quorum, also mindestens 50% der Beschäftigten mussten unter den Tarifvertrag fallen, abgeschafft. Aber etwas anderes hat man nicht verändert – und das ist die zentrale Ursache für die offensichtliche Wirkungslosigkeit der Möglichkeit der Allgemeinverbindlicherklärung, denn der Satz 1 des § 5 Absatz 1 TVG lautet:
»Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuss (Tarifausschuss) auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien für allgemeinverbindlich erklären.«
„Einvernehmen“ ist das hier entscheidende Stichwort. Anders ausgedrückt: hier findet man das Veto-Recht der Arbeitgeber im bestehenden System, denn ohne deren Zustimmung läuft gar nichts. Die können sich jedem Antrag verweigern. Außerdem muss es sich um einen „gemeinsamen Antrag“ der Tarifvertragsparteien handeln.
Aber die Arbeitgeber-Seite denkt nicht im Traum daran, einen solchen Antrag mitzutragen. Dazu erfahren wir vom Handelsverband HDE unter der Überschrift Mehr Tarifbindung durch Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) der Tarifverträge?
»Der HDE lehnt eine AVE der Tarifverträge des Einzelhandels strikt ab. Ordnungspolitisch stellt die AVE einen massiven Eingriff in die Tarifautonomie und eine Einschränkung der negativen Koalitionsfreiheit nach Art. 9 Abs. 3 Grundgesetz dar, der eine Ausnahme sein sollte und besonderer Rechtfertigung bedarf. Zudem lässt sich über eine AVE die Tarifbindung in einer Branche nicht erhöhen, weil dadurch gerade nicht die Akzeptanz der Tarifverträge gestärkt wird, sondern lediglich eine staatlich angeordnete Erstreckung auf die nicht tarifgebundenen Unternehmen der Branche erfolgt. Eine AVE kann für die Tarifbindung sogar kontraproduktiv sein, weil die tariflichen Ansprüche dann auch für nicht gewerkschaftlich organisierte Arbeitnehmer gelten. Eine Mitgliedschaft in der Gewerkschaft wird dann möglicherweise uninteressant.
Aber auch inhaltlich macht eine AVE der veralteten Tarifverträge des Einzelhandels keinen Sinn. Die Tarifbindung steigt nur dann wieder, wenn den Unternehmen zeitgemäße und praktikable Tarifverträge zur Verfügung stehen, die ihren praktischen Anforderungen gerecht werden (Akzeptanz statt „Zwangserstreckung“). Die von der Arbeitgeberseite seit Jahren geforderte Modernisierung der Tarifverträge im Einzelhandel ist daher unabdingbar, um Unternehmen wieder für Tarifverträge zu gewinnen. Dies wird aber scheitern, wenn lediglich staatlicher Zwang über eine AVE ausgeübt wird.«
Fazit: Wenn sich an dieser Stelle bei den Arbeitgebern nichts bewegt und wenn der Gesetzgeber nicht die im bestehenden Rechtsrahmen vorgesehene Zustimmung des Arbeitgeberlagers (und damit ein generelles Arbeitgeber-Veto) nicht beseitigt, wird man lange warten müssen auf einen (wieder) allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag.
Es gibt theoretisch noch einen Notausgang, der allerdings mehr als fragwürdig wäre, wenn man ihn tatsächlich nutzen würde: Gemeint ist als eine Art „Umgehungsstrategie“ der Weg über das Arbeitnehmerentsendegesetz. Eine Rechtsverordnung auf Basis des Entsendegesetzes wäre in der Tat eine Alternative zum Weg über das Tarifvertragsgesetz. Der Vorteil aus Sicht der Gewerkschaft: Das Arbeitsministerium könnte die Allgemeinverbindlicherklärung auch gegen den Willen der Arbeitgeber durchsetzen.
Wenn man sich allein den Titel des Gesetzes genau anschaut, wird man erkennen, dass es sich hier ganz offensichtlich um ein Regelwerk handelt, das man ersatzweise bemüht: Das Arbeitnehmerentsendegesetz (AEntG) vollständig ausgeschrieben lautet so: „Gesetz über zwingende Arbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen“. Immer wieder ist es hilfreich, sich die Zielsetzung eines Gesetzes vor Augen zu führen. Im § 1 AEntG wird dazu ausgeführt:
»Ziele des Gesetzes sind die Schaffung und Durchsetzung angemessener Mindestarbeitsbedingungen für grenzüberschreitend entsandte und für regelmäßig im Inland beschäftigte Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen sowie die Gewährleistung fairer und funktionierender Wettbewerbsbedingungen durch die Erstreckung der Rechtsnormen von Branchentarifverträgen. Dadurch sollen zugleich sozialversicherungspflichtige Beschäftigung erhalten und die Ordnungs- und Befriedungsfunktion der Tarifautonomie gewahrt werden.«
Mit diesem Gesetz sollten in bestimmten Branchen Mindeststandards für Arbeitsbedingungen festgelegt werden können, die dann auch für Arbeitnehmer gelten, die von im Ausland ansässigen Arbeitgebern zur grenzüberschreitenden Erbringung von Dienstleistungen, insbesondere im Bauhaupt- und Baunebengewerbe, nach Deutschland entsandt werden. Das Gesetz war ursprünglich ein rein protektionistisches Gesetz, das deutsche Bauunternehmer und Bauarbeiter vor ausländischer Billigkonkurrenz schützen sollte.
Nun ging es ursprünglich beim AEntG immer nur um die generelle Durchsetzung von Branchen-Mindestlöhne, aber das eigentliche Thema ist doch die Allgemeinverbindlichkeit eines vollständigen Tarifvertrags für den Einzelhandel. Dazu muss man wissen, dass der § 7a AEntG auch das ermöglicht, also die AVE eines ganzen Tarifvertrags. Im Absatz 1 heißt es:
»Auf gemeinsamen Antrag der Parteien eines Tarifvertrages … kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter seinen Geltungsbereich fallenden und nicht an ihn gebundenen Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen Anwendung finden, wenn dies im öffentlichen Interesse geboten erscheint, um die in § 1 genannten Gesetzesziele zu erreichen.«
Aber wie gesagt – die tatsächliche Realisierung dieser Umgehungsstrategie würde erhebliche rechtliche Bedenken mit sich bringen und sicher zahlreiche Klagen zur Folge haben. Auf einer anderen Baustelle der Dienstleistungen erleben wir gerade – möglicherweise? – den Versuch, diesen Weg zu gehen: bei der Altenpflege. Dort aber hakt es seit geraumer Zeit, u.a. auch deshalb, weil es und er Altenpflege keinen auch nur annähernd repräsentativen Tarifvertrag überhaupt gibt, was aber Voraussetzung wäre auch im Prozess der Nutzung des Arbeitnehmerentsendegesetzes.
Angesichts dieses komplexen Gefüges müssen wir wohl davon ausgehen, dass sich die Situation im Einzelhandel in absehbarer Zeit nicht grundlegend ändern wird.