Aus den Untiefen einer kleingeschredderten Sozialpolitik: Das „Bildungs- und Teilhabepaket“ und ein einsames Cello

Insgesamt ist für die zurückliegenden Jahre in vielen Bereichen der Sozialpolitik die fortschreitende Tendenz hin zu einer „Playmobil“-Sozialpolitik zu diagnostizieren – ob wir hierfür den putzigen „Pflege-Bahr“ anführen, also die sensationellen 5 Euro Steuergeld, die man monatlich bekommen kann, um sich zusätzlich privat für den Pflegefall abzusichern, das „Betreuungsgeld“ in Höhe von 100 bzw. demnächst 150 Euro zur Herstellung von „Wahlfreiheit“ für junge Eltern als neueste Kreation dieses Ansatzes einer „modernen“ Sozialpolitik oder auch das hier besonders interessierende „Bildungs- und Teilhabepaket“ im Gefolge der – an sich – wegweisenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 09.02.2010 zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen im Grundsicherungssystem (vgl. hierzu „Regelleistungen nach SGB II (‚Hartz IV- Gesetz‘) nicht verfassungsgemäß“ sowie die Entscheidung im Original: BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010). Man darf an dieser Stelle daran erinnern, dass das Bundesverfassungsgericht in dieser Entscheidung festgestellt hat, dass insbesondere Ausgaben für Bildung und Teilhabe als Bestandteile des soziokulturellen Existenzminimums im Regelsatz von Kindern und Jugendlichen nicht adäquat berücksichtigt werden. Der eigentlich konsequente Schritt wäre gewesen, auf der Basis dieser Feststellung die Regelleistungen für die Kinder und Jugendlichen zu erhöhen – bekanntlich aber entwickelte sich mit dem Ziel der Abwehr einer solchen Maßnahme eine skurrile Debatte über den Grad der Alkohol-, Tabak- und Flachbildfernseh-Nutzung der Eltern der betroffenen Kinder und der Kollektivhaftung aller „Hartz IV“-Eltern für eine angebliche missbräuchliche Inanspruchnahme der ihren Kindern zustehenden Gelder. Im Ergebnis der erfolgreichen Abwehr der Erhöhung der Regelleistungen für alle Betroffenen wurde dann das „Bildungs- und Teilhabepaket“ ins Leben gerufen, sicher wohlwissend, dass die Ausgaben bei einer antragsabhängigen, bedürfigkeitsgeprüften Sonderleistung schon mal per se niedriger ausfallen, als wenn man den betroffenen Haushalten die Regelleistungen angehoben hätte.

Apropos „Leistung“ – unter dem Dach „Bildungs- und Teilhabepaket“ versammeln sich mehrere Einzelleistungen, die in der Tabelle übersichtsweise dargestellt sind. Und einen grundätzlichen Anspruch auf diese Leistungen haben nicht nur die Kinder und Jugendlichen, die mit ihren Eltern in Haushalten bzw. Bedarfsgemeinschaften leben, die im „Hartz IV“-Bezug sind, sondern auch die, die in Haushalten mit Wohngeldbezug (§ 6b BKGG) leben, die den Kinderzuschlag erhalten sowie die nach dem Asylbewerberleistungsgesetz unterstützt werden, wenn mindestens eine Person länger als 48 Monate Leistungen nach dem AsylbLG bezieht. Das heißt, bei entsprechend geringem Einkommen und vor allem dessen Nachweis (plus Antragstellung) können auch Menschen, die ansonsten keinen Anspruch auf ‚Hartz IV‘-Leistungen haben, Leistungen aus dem „Bildungs- und Teilhabepaket“ beziehen. Das tun aber immer noch viele von den theoretisch fast 2,5 Millionen Anspruchsberechtigten nicht, aus ganz unterschiedlichen Gründen. Und auch bei denen, die Leistungen beziehen, gibt es sehr große Spannweiten hinsichtlich der einzelnen Leistungen, dabei reicht die Inanspruchnahme von 4% bei der Lernförderung bis hin zu 92% beim persönlichen Schulbedarf.

➔ Gerade die „Lernförderung“ nach § 28 Abs. 5 SGB II ist ein „hervorragendes“ Beispiel, wie eine an sich schon kleingehäckselte Leistung durch die Ausformulierung im Gesetz und in der Begründung noch mal weiter amputiert wird: Die Kostenerstattung für Lernförderung gibt es nämlich nur als Ergänzung schulischer Angebote und sie ist beschränkt auf nicht näher definierte „angemessene“ Kosten – hier stoßen wir auf den gleichen unbestimmten Rechtsbegriff wie die „angemessenen“ Kosten der Unterkunft im SGB II, der zu zahlreichen sozialgerichtlichen Auseinandersetzungen geführt hat und immer noch führt. Die Lernförderung wird zudem reduziert auf die Fälle, in denen die Versetzung in die nächste Klassenstufe gefährdet bzw. kein ausreichendes Leistungsniveau vorhanden ist. Wenn dieses wesentliche Lernziel (= Versetzung) nicht mehr erreicht werden kann, ist eine Lernförderung auch nicht mehr nötig. Erbracht wird die Lernförderung in Form von Sach- und Dienstleistungen (personalisierte Gutscheine oder Direktzahlungen an Leistungsanbieter), was natürlich auch wieder administriert werden muss neben der Überprüfung, ob die Anspruchsvoraussetzungen überhaupt erfüllt sind.

Werfen wir noch einen Blick auf die Summen, die man für dieses Sammelsurium an Teilleistungen zur Verfügung gestellt hat – wobei auch an dieser Stelle der zunehmende Irrsinn des föderalen Systems erkennbar wird: Der Bund hat den Kommunen indirekt, das heißt über den staatsrechtlich vorgegebenen Umweg der Bundesländer und dann über den zweiten Umweg einer höheren Beteiligung an den laufenden Kosten der Unterkunft und Heizung (Hartz IV) Mittel für das „Bildungs- und Teilhabepaket“ bereitgestellt: Für das Haushaltsjahr 2012 waren das 716 Millionen Euro, von denen etwa 433 Millionen Euro (60,6%) ausgegeben worden sind. Dieser Tatbestand führt übrigens aktuell zu einer heftigen Kontroverse: „Rechnungshof soll Bildungspaket überprüfen„, fordern die Grünen nach einem Bericht der FAZ. Vierzig Prozent der Mittel seien bei den bedürftigen Kindern nicht angekommen, so die Kritik der Grünen im Bundestag, während die Bundesländer keine Veranlassung sehen, die Mittel wieder zurückzuzahlen.

Es gab und gibt eine grundsätzliche Kritik an dem ganzen Ansatz mit dem „Bildungs- und Teilhabepaket“. Hierzu beispielsweise

➔ Sell, S.: Bürokratie² oder: Die Schildbürgerstreichhaftigkeit des „Bildungspakets“ im Rahmen der Hartz IV-Reform (= Remagener Beiträge zur Sozialpolitik 11-2011), Remagen, 2011.

Eine kompakte Zusammenfassung der kritisch-ablehnenden Position findet man in dem Beitrag „Das Bildungs- und Teilhabepaket – Probleme und Kritik aus Betroffenensicht„, der auf der Website „Armutsnetzwerk“ veröffentlicht worden ist. Hieraus nur drei Hinweise:

»Kritikpunkt Gegenfinanzierung: Durch die Herausnahme der Bildungsleistungen aus dem Regelsatz und die abzusehenden Nichtausgaben finanziert sich das Bildungspaket quasi selbst und dient im Prinzip der Einsparung verfassungsgerichtlich geforderter Leistungserhöhungen: Durch die Schaffung der Möglichkeit, Leistungen zu beantragen, die größtenteils gar nicht für alle Kinder und Jugendlichen gelten (Stichwort: Versetzungsgefährdung) und die gleichzeitige ‚Überleitung‘ der bisher im Regelsatz enthaltenen Bildungsleistungen in das Bildungs- und Teilhabepaket wird im gleichen Segment mehr Geld eingespart als ausgegeben!«
»Kritikpunkt fehlende Ausstattungsbedarfe z.B. bei Sportvereinen – Sportkleidung, Turnschuhe, gemeinsame Unternehmungen: Die Möglichkeit für Kinder und Jugendliche, sich in Vereinen Dank einer Unterstützung von 10 Euro/Monat beteiligen zu können, werden weiter begrenzt durch Zusatzausgaben, die bei bestimmten Sportarten unweigerlich auftreten, seien es der Kauf von Turnschuhen oder eines Judo-Anzuges, … . Hier wäre es sinnvoll gewesen, zusätzlich zu dem jeweils anstehenden Vereinsbeitrag per ‚Öffnungsklausel‘ im Einzelfall auch weitere Leistungen zu gewähren.«

»Kritikpunkt hoher Verwaltungsaufwand: Ca. 20% der Kosten des gesamten Bildungs- und Teilhabepakets fließen in die Verwaltung! Gesamtgesellschaftlich betrachtet bleibt das Hauptproblem jedoch, und dies sollte der Dreh- und Angelpunkt aller Kritik am Bildungs- und Teilhabepaket und dessen Ausgestaltung sein, die implizite Diskriminierung Betroffener und die Gefahr des Einstiegs in eine zunehmende Sachleistungsdynamik auch für weitere Leistungen. Provokant formuliert signalisiert das Bildungs- und Teilhabepaket den Einstieg in den Ausstieg sozialpolitischer Errungenschaften und dient damit eher der Abschreckung als der Inanspruchnahme notwendiger Grundleistungen im Sinne von Teilhabe, Selbstbestimmung und Menschenwürde.«

Mit einer aktuellen Entscheidung des Bundessozialgerichts kann man den ganzen Irrsinn abrunden – und zugleich kommt hier auch das im Titel des Blog-Beitrags genannte Cello zum Einsatz: „Keine Leihgebühren für ein Cello als Leistung des Bildungs- und Teilhabepakets„, so hat das Gericht seine Pressemitteilung überschrieben. Das BSG war mit diesem Sachverhalt konfrontiert:

»Hintergrund ist die Klage eines Jungen, der das Geld für ein schulisch genutztes Cello verwenden wollte. Der Schüler besuchte 2011 die siebte Klasse eines Gymnasiums in Baden-Württemberg im musischen Zweig. Für das gemeinsame Musizieren hatte er von der Schule ein Cello geliehen. Die Schule verlangte hierfür eine Leihgebühr von 90 Euro pro Halbjahr, die vom Konto der Mutter abgebucht wurden. Der Kläger beantragte die Übernahme dieser Aufwendungen, denn: Aus dem „Teilhabepaket“ stehen Kindern aus Hartz-IV-Familien monatlich zehn Euro zusätzlich zum Regelsatz zur Verfügung.“«

Das Jobcenter aber wollte dem Begehren nicht folgen und hat einer Übernahme der Kosten verweigert:

»Zu recht, wie nun das BSG entschied. Laut Gesetz seien diese Leistungen nur für außerschulische Ausgaben gedacht, etwa privaten Musikunterricht oder Beiträge zu einem Sportverein. Es gebe keine gesetzliche Grundlage, dieses Geld für schulische Belange zu verwenden, auch nicht für ein schulisch benötigtes Musikinstrument. Zuständig seien hier die Schule oder der Schulträger.«
Das BSG weist zudem in seiner neuen Entscheidung darauf hin, dass trotz einer zum 1.8.2013 vorgenommenen Einfügung eines Satzes 2 in § 28 Abs 7 SGB II keine andere Entscheidung gefällt werden kann. Nunmehr können neben dem Unterricht auch weitere tatsächliche Aufwendungen berücksichtigt werden, wenn sie im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Unterricht entstehen und es den Leistungsberechtigten im begründeten Ausnahmefall nicht zugemutet werden kann, diese aus dem Regelbedarf zu bestreiten. Aber das BSG stellt klar: »Unabhängig davon hatte der Kläger jedoch auch deswegen keinen Anspruch auf die begehrte Leistung, weil durch sie – dies gilt auch weiterhin – grundsätzlich nur Bedarfe auf Grund außerschulischer Aktivitäten im Teilhabebereich gedeckt werden. Im vorliegenden Fall ist das Cello jedoch ausschließlich für schulische Zwecke eingesetzt worden.«

An diesem – und an vielen anderen Beispielen, die sich hier zitieren ließen – sieht man wieder einmal das grundsätzliche Problem mit diesem „Bildungs- und Teilhabepaket“: Es ist ein weiterer Ausdruck für die extreme Bürokratisierung und darüber hinaus für die Lebenswirklichkeitsentfernung solcher Regelungen.

Eine Konsequenz könnte, nein: müsste lauten: Schafft den Kram ab!

Das ist keine neue Erkenntnis, sondern schon im Vorfeld der Einführung dieser neuen Leistung gab es entsprechende Hinweise. Hier als ein Beispiel der letzte Absatz aus meinem 2011 veröffentlichten Beitrag „Bürokratie² oder: Die Schildbürgerstreichhaftigkeit des „Bildungspakets“ im Rahmen der Hartz IV-Reform“:

»Bereits das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 09.02.2010 den richtigen Weg aus Sicht der Kinder aufgezeigt – und eine individualisierende Berücksichtigung im Sozialgeldgerüst des SGB II nur als „second best“-Lösung verstanden, die – wenn es denn nicht anders geht – höchstens als Übergang bis zum Erreichen des eigentlich sinnvollen Lösung fungieren sollte. Danach brauchen wir eine flächendeckende institutionelle Bereitstellung der notwendigen Leistungen an bzw. in den Orten, in denen die Kinder zumindest ab dem Erreichen der Schulpflicht definitiv sind und sein müssen, also den Schulen (und angesichts der faktischen Besuchsquoten, die wir bei den Kindern im Kindergartenalter mittlerweile fast überall haben, sollten wir die Kindertageseinrichtungen hier ebenfalls an erster Stelle nennen. Hier muss die möglichst optimale Versorgung und Förderung der Kinder organisiert und sichergestellt werden. Man gebe den Schulleitern ein ordentliches Budget für die Arbeit mit den Kindern, z.B. für die Organisation eines entsprechenden Nachhilfeunterrichts. Ich bin ganz sicher, 95% der Schulleiter würden das hervorragend hin bekommen. Und angesichts der Kosten, die nun mal mit der traditionellen Form des Musikschulunterrichts verbunden sind, muss man hierfür entweder die Mittel erheblich aufstocken und/oder aber man muss versuchen, möglichst viele dieser Leistungen an und in die Schulen zu bringen und die Angebote hier zu organisieren – übrigens ist das doch die einzige logische Möglichkeit, die andiskutierte Problematik der Nicht-Aktivität der Eltern zu umgehen im Interesse der Kinder. Alles andere läuft immer wieder darauf hinaus, die Kinder sich selbst bzw. ihren Familien zu überlassen, deren abweichendes Verhalten dann wortreich beklagt wird.« (Sell 2011: 14)