Wenn Helfer Opfer werden. Gewalt gegen Rettungskräfte

Es ist für einen halbwegs normal gestrickten Menschen schwer bis überhaupt nicht nachzuvollziehen, dass Menschen, die als Rettungskräfte Tag und Nacht wertvollste Hilfe leisten, bei der Ausübung der guten Tat selbst zu Opfern werden. Aber genau darüber wird seit Jahren immer wieder in den unterschiedlichsten Zusammenhängen in den Medien berichtet. Und auch einige wissenschaftliche Studien über das Thema wurden in den vergangenen Jahren zur Diskussion gestellt, so die Arbeit von Julia Schmidt (2012), Gewalt gegen Rettungskräfte sowie Marvin Weigert (2018), Gewalt gegen Einsatzkräfte der Feuerwehren und Rettungsdienste in Nordrhein-Westfalen, sowie Matthias Rau und Fredericke Leuschner (2018), Gewalterfahrungen von Rettungskräften im Einsatz – Eine Bestandsaufnahme der empirischen Erkenntnisse in Deutschland, in: Neue Kriminalpolitik, Nr. 3/2018 oder die Dissertation von Janina Lara Dressler (2017), Gewalt gegen Rettungskräfte. Eine kriminologische Großstadtanalyse.

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Der Rettungsdienst, wie wir ihn (noch) kennen. Vor fünfzig Jahren wurde ein kleiner Junge angefahren und verstarb. Sein Tod war zugleich die Geburtsstunde für eine heutige Selbstverständlichkeit

Es gibt Dinge, die für uns so selbstverständlich sind, als wären sie naturgegeben schon immer da gewesen. Beispielsweise die Tatsache, dass man die 110 oder die 112 wählt, wenn man dringend Hilfe braucht. Weil ein kleiner Junge angefahren wurde und dringend notfallmedizinisch versorgt werden muss. Und keiner wird sich dann verwundert zeigen, dass tatsächlich in den meisten Fällen in kürzester Zeit ein Rettungswagen, in nicht wenigen Fällen auch ein Notarzt, zur Unfallstelle eilt, so dass dann Fachpersonal die Erstversorgung übernehmen kann. Und wie viele Menschenleben sind durch diese fachkundige Hilfe schon gerettet worden? Niemand wird sie gezählt haben, es sind viele. Sehr viele.

Wenn man sich heute aufregt, dann über die Zeiten, die es braucht, bis die qualifizierte Hilfe vor Ort eintrifft. Das kann zuweilen qualvoll langgezogene Minuten dauern. Oder dass Menschen den Rettungsdienst in Anspruch nehmen (wollen) für Bagatellen, für die man früher niemals und auch nicht annähernd auf die Idee gekommen wäre, einen Notruf zu missbrauchen. Oder – völlig berechtigt – über den Wahnsinn, dass zuweilen die Rettungskräfte nur unter Polizeischutz ihrer Arbeit nachgehen können, weil sie beleidigt oder sogar angegriffen werden. Aber das ist alles nur deshalb beobachtbar, weil wir dankenswerterweise vom Normalfall ausgehen können, dass es einen eigenständigen und professionellen Rettungsdienst überhaupt gibt.

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Der Rettungsdienst als vergaberechtliche Insel, wenn die Retter unter gemeinnütziger Flagge retten. Der EuGH und ein von manchen sehnsüchtig erwartetes Urteil

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden: Die Herausnahme des Rettungsdienstes aus dem kommerziellen Wettbewerb ist möglich. Unter der Überschrift Die Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe gelten nicht für die Dienstleistung des Transports von Patienten im Notfall durch gemeinnützige Organisationen oder Vereinigungen veröffentlichte der EuGH am 21.03.2019 diese Mitteilung mit Bezug auf die EU-Richtlinie 2014/24 über die öffentliche Auftragsvergabe:

»In seinem heutigen Urteil stellt der Gerichtshof fest, dass nach Art. 10 Buchst. h der Richtlinie die klassischen Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe einschließlich der Verpflichtung zur Veröffentlichung einer Bekanntmachung im Amtsblatt nicht für öffentliche Aufträge gelten, die den Katastrophenschutz, den Zivilschutz oder die Gefahrenabwehr betreffen, wenn die doppelte Bedingung eingehalten wird, dass sie unter bestimmte CPV-Codes fallen (hier der Code für „Rettungsdienste“ oder für den „Einsatz von Krankenwagen“) und von gemeinnützigen Organisationen oder Vereinigungen erbracht werden. Diese Ausnahme von der Geltung der Regelungen über die öffentliche Auftragsvergabe enthält jedoch insofern eine Ausnahme von der Ausnahme, als dass sie nicht für den Einsatz von Krankenwagen zur Patientenbeförderung gilt, für die die vereinfachten Beschaffungsregelungen gelten.«

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