»Die jüngsten Wahlergebnisse waren ein klares Warnsignal für die Union. Deutschland erwartet von uns, dass wir etwas ändern.« So beginnt der Beschluss des Präsidiums der CDU Deutschlands vom 12. Oktober 2026 unter der Überschrift Was jetzt passieren muss. In dem Papier werden zahlreiche, zumeist in luftiger Höhe aufgehängte „Maßnahmen“ vorgeschlagen bzw. gefordert.
Auch die Arbeitsvermittlung wird in dem Beschluss des CDU-Präsidiums angesprochen. Und man reibt sich verwundert die Augen.
Unter der Überschrift „Die Arbeitsagentur soll in Arbeit vermitteln und nicht Arbeitslosigkeit verwalten“ kann man dem Beschluss entnehmen (S. 3-4):
»Viele Menschen machen sich Sorgen um die Zukunft ihres Arbeitsplatzes. Deshalb braucht es gerade jetzt eine gut funktionierende Arbeitslosenversicherung und die richtigen Rahmenbedingungen. Versicherte erwarten zu Recht einen verlässlichen Service, der Brücken von Arbeit zu Arbeit baut. Weiterbildung muss flexibler gestaltet werden und bei Kurzarbeit eine größere Rolle spielen. Vor dem Jobwechsel wollen wir rechtssichere Erprobungsphasen ermöglichen.«
Dann kommt so ein Passus (Hervorhebung nicht im Original):
»Und weil nicht für jeden die Vermittlung durch die Arbeitsagentur der beste Weg ist, sollen langjährig Versicherte wahlweise auch private oder andere geeignete Arbeitsvermittler nutzen können. Die Tätigkeit der Bundesagentur für Arbeit wird daher neu ausgerichtet auf das vorrangige Ziel der Vermittlung in Arbeit.«
Da wird der eine oder andere je nach Temperament die Stirn runzeln, in den Kopfschüttel-Modus übergehen oder gar einen lautstarken Wutanfall bekommen.
Wissen die denn gar nicht, dass das schon längst der Fall ist? Schon seit vielen Jahren steht das im Gesetz und sogar für Arbeitslose, die noch nicht einmal langjährig Versicherte sein müssen.
Dazu müssten die Verfasser eines solchen Vorschlags einfach mal in das für die Arbeitslosenversicherung relevante SGB III schauen und dort zum § 45 SGB III springen, der unter der Überschrift „Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung“ steht. Arbeitsuchende können von ihrer Agentur für Arbeit oder ihrem Jobcenter einen Vermittlungsgutschein erhalten, den sie bei einer privaten Arbeitsvermittlung einlösen können. Und das schon seit vielen, sehr vielen Jahren. Arbeitsuchende können direkt einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein erhalten, der sie dazu berechtigt, einen zugelassenen Arbeitsmarktdienstleister ihrer Wahl zu beauftragen.
Eine von drei Gutscheinvarianten ist der im Jahr 2002 (zunächst befristet) eingeführte Vermittlungsgutschein – genauer gesagt der „Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein für eine Maßnahme bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung“ (AVGS-MPAV)“.
Und der Vermittlungsgutschein ist nicht nur eine im Ermessen der Arbeitsagentur stehende Kann-Leistung, sondern es gibt sogar einen Rechtsanspruch auf Ausgabe eines solchen Gutscheins. Den findet man im § 45 Abs. 7 SGB III. Dort heißt es:
»Arbeitslose, die Anspruch auf Arbeitslosengeld haben, dessen Dauer nicht allein auf § 147 Absatz 3 beruht,1 und nach einer Arbeitslosigkeit von sechs Wochen innerhalb einer Frist von drei Monaten noch nicht vermittelt sind, haben Anspruch auf einen Aktivierungs- und Vermittlungsgutschein nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2.«
Man muss die das grassierende Kopfschüttel-Syndrom befördernde Nebenfolge einer Umsetzung der Forderung des CDU-Präsidiums klar benennen:
Die Arbeitslosen würde sich schlechter stellen als heute, denn nach dem Präsidiumsbeschluss sollen nur noch „langjährig Versicherte“ (und nicht mehr wie heute alle nach sechs Wochen Arbeitslosigkeit) einen privaten Arbeitsvermittler über einen geförderten Vermittlungsgutschein als Mitgift der öffentlichen Arbeitsvermittlung in Anspruch nehmen können.
➔ Zur Ausgestaltung des Vermittlungsgutscheins: Man muss unterscheiden zwischen ausgegebenen und am Ende eingelösten Gutscheinen, denn es handelt sich um ein erfolgsabhängiges Instrument: Arbeitsuchende, die einen Gutschein erhalten haben, können sich eine oder mehrere private Arbeitsvermittlungen aussuchen und einen Vermittlungsvertrag abschließen. Erst nach erfolgter Vermittlung kann die private Arbeitsvermittlung durch Einreichen des Vermittlungsgutscheins und des Arbeitsvertrages bei der Agentur für Arbeit beziehungsweise beim Jobcenter eine Vergütung beantragen. Bei einer erfolgreichen Vermittlung in sozialversicherungspflichtige Beschäftigung beträgt die Vergütung derzeit 2.500 Euro. Sie kann bei Langzeitarbeitslosen und Menschen mit Behinderung auf bis zu 3.000 Euro steigen. Dabei sind 1.250 Euro nach einer sechswöchigen, der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Beschäftigungsdauer fällig.2
Es gibt eine lange Traditionslinie die Evaluierung dieses Instruments – und die Befunde über die tatsächliche Inanspruchnahme und die arbeitsmarktpolitische Wirksamkeit sind mehr als ernüchternd. Zu der Begleitforschung vgl. aus der jüngeren Vergangenheit diese Auswertung aus dem IAB
➔ Gesine Stephan et al. (2024): Vermittlungsgutscheine verlieren weiter an Bedeutung. IAB-Forum, 26.03.2024: »Arbeitsuchende können von ihrer Agentur für Arbeit oder ihrem Jobcenter einen Vermittlungsgutschein erhalten, den sie bei einer privaten Arbeitsvermittlung einlösen können. Die Bedeutung der Vermittlungsgutscheine ist im Zeitablauf stark zurückgegangen: Im Jahr 2022 lösten insgesamt nur noch knapp 4.000 Personen einen solchen Gutschein ein. Dabei machten tendenziell eher Arbeitslose mit besseren Beschäftigungschancen von diesem Instrument Gebrauch.«3
Und für die aktuelle Lage an der Vermittlungsgutschein-Front lohnt ein Blick in die Statistik der Bundesagentur für Arbeit.4

Anmerkungen: Die Aktivierungs- und Vermittlungsgutscheine für Maßnahmen bei einem Träger der privaten Arbeitsvermittlung an ausgegebenen Gutscheinen (AVGS-MPAV) werden sowohl im Rechtskreis SGB III wie auch in der Grundsicherung nach SGB II eingesetzt. Der Vorschlag im CDU-Präsidiumsbeschluss bezieht sich offensichtlich auf die Arbeitslosenversicherung nach SGB III, denn es wird dort von „langjährig Versicherten“ gesprochen. Die hier ausgewiesenen Daten beziehen sich bei den Jobcentern auf ausgegebene und tatsächlich eingelöste Vermittlungsgutscheine ohne die zugelassenen kommunalen Träger (zkT).5
Im Jahr 2025 wurden bundesweit von den 150 Arbeitsagenturen 6.775 Gutscheine ausgegeben, von denen lediglich 722 Gutscheine auch eingelöst worden sind.6
Anders formuliert:
➔ 90 Prozent der Vermittlungsgutscheine (die hinsichtlich ihrer Verwendung sowieso schon in einer nur molekularen Größenordnung angesiedelt sind) werden gar nicht eingelöst.
Unabhängig von der Tatsache, dass der Beitrag der privaten Arbeitsvermittlung schlichtweg nicht relevant und nur in Spurenelementen messbar ist, bleibt die Feststellung: Im Präsidiumsbeschluss der CDU vom 12. Oktober 2026 wird als angebliche Verbesserung etwas gefordert, was es schon seit vielen Jahren gibt – außerdem würde die Umsetzung des Vorschlags eine Schlechterstellung der Arbeitslosen im Vergleich zur heutigen Regelungslage bedeuten.
Verwirrung pur.
Und selbst gesetzgeberische Neuregelungen der amtierenden Bundesregierung, also vor kurzem durchgesetzte eigene Maßnahmen, werden offensichtlich nicht zur Kenntnis genommen, anders kann man so einen Passus im Präsidiumsbeschluss nicht verstehen:
»Gute Sozialpolitik honoriert Leistung. Deshalb gilt für uns: Wer nicht arbeiten kann, bekommt Hilfe. Wer arbeiten kann, soll arbeiten und darf nicht auf Kosten der Gemeinschaft leben. Wer sich Arbeitsangeboten verweigert, wird sanktioniert.« (S.3)
Mit dem 13. SGB II-Änderungsgesetz wurde nicht nur das bisherige „Bürgergeld“ ersetzt durch die „neue Grundsicherung“, sondern gerade die erhebliche Verschärfung der Sanktionen beispielsweise bei der Verweigerung von Arbeitsangeboten bis hin zu einer vollständigen Sanktionierung in Folge von Meldeversäumnissen sind doch Kernelemente dessen, was von der derzeitigen Bundesregierung auf den Weg gebracht worden ist. Entweder man hat das schon „vergessen“ (dann wäre allerdings eine kritische Phase politischer Demenz erreicht), vielleicht traut man der eigenen Gesetzgebung nichts zu oder aber – am wahrscheinlichsten – man widerkäut einfach in der Bevölkerung verankerte (Vor-)Urteile über die angeblich vielen Verweigerer unter den Grundsicherungsempfängern.
Aber es kann lohnend sein, den ganzen Text zu lesen, denn in dem zitierten Absatz gibt es noch einen Schlusssatz, der tatsächlich wie eine neue Maßnahme gelesen werden kann:
»Wir wollen, dass Grundsicherungsempfänger verpflichtet werden, sich einzubringen.«
Offensichtlich greift dieser Satz die seit längerem immer wieder hochkochende Debatte über eine „Arbeitspflicht“ für Grundsicherungsempfänger auf. Selbst wenn man ein glühender Befürworter einer solchen generellen Arbeitsverpflichtung der Grundsicherungsleistungen beziehenden Menschen ist, wäre die Umsetzung eines solchen Anliegens – neben rechtlichen Einwänden – schlichtweg nicht praktikabel angesichts von Millionen Menschen, um die es hier geht.
Wieder einmal werden wir konfrontiert mit einer Forderung – „Wir wollen, dass Grundsicherungsempfänger verpflichtet werden, sich einzubringen“ –, mit der man angesichts der Stimmungslagen ganz viele Menschen auf die Bäume der Empörung jagen kann, aber sie wieder herunterzuholen wird schwierig bis unmöglich.
- Das bedeutet, dass die betroffenen Arbeitslosen mindestens einen Anspruch auf 6 Monate Arbeitslosengeld aufgrund einer mindestens 12 Monate umfassenden versicherungspflichtigen Beschäftigung haben müssen. Eine Bezugsdauer von maximal 12 Monate beim Arbeitslosengeld setzt eine mindestens zweijährige sozialversicherungspflichtige Beschäftigung voraus. Der § 147 Abs. 3 SGB III regelt kürzere Arbeitslosengeldansprüche (3 bis 5 Monate), wenn nur kurze sozialversicherungspflichtige Beschäftigungszeiten zwischen 6 bis 10 Monaten vorliegen. ↩︎
- Rechtsgrundlage ist hier der § 45 Abs. 6 SGB III: »Die Vergütung … wird in Höhe von 1.250 Euro nach einer sechswöchigen und der Restbetrag nach einer sechsmonatigen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses gezahlt.« Außerdem enthält dieser Absatz eine Schutzvorschrift gegen den Missbrauch der aus Beitragsgeldern finanzierten Vermittlungsgutscheine, denn die Vergütung an den privaten Arbeitsvermittler ist ausgeschlossen, wenn die vermittelte Beschäftigung „von vornherein auf eine Dauer von weniger als drei Monaten begrenzt ist“ oder „bei einem früheren Arbeitgeber begründet wird, bei dem die Arbeitnehmerin oder der Arbeitnehmer während der letzten vier Jahre vor Aufnahme der Beschäftigung mehr als drei Monate lang versicherungspflichtig beschäftigt war“. ↩︎
- Insgesamt weisen die Befunde darauf hin, dass wenn, dann eher Arbeitslose mit besseren Beschäftigungschancen Vermittlungsgutscheine erhalten und einlösen. Diese sind möglicherweise auch eher als schwerer vermittelbare Arbeitslose geneigt, ihren Rechtsanspruch auf einen Vermittlungsgutschein gegenüber der Arbeitsverwaltung tatsächlich geltend zu machen. Das hat sich offensichtlich nicht geändert und korrespondiert mit früheren Forschungsbefunden. Vgl. dazu beispielsweise Sarah Bernhard und Thomas Kruppe (2010): Vermittlungsgutscheine für Arbeitslose: Oft ausgegeben und selten eingelöst. IAB-Kurzbericht, Nr. 21/2010, Nürnberg: Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB), 2010. ↩︎
- Vgl. Bundesagentur für Arbeit (2026): Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung (MAbE) nach § 45 SGB III (Jahreszahlen). 2025, Datenstand: April 2026, Nürnberg, Juli 2026 ↩︎
- Der Statistik der BA kann man bei den tatsächlich eingelösten Vermittlungsgutscheinen auch die Zahlen für alle Jobcenter, also einschließlich der zugelassenen kommunalen Träger, entnehmen. Der Unterschied ist nicht bedeutsam, die Zahl erhöht sich von bundesweit von 790 auf 858. ↩︎
- Zu dem gleichen Befund kommt Andreas Hammer in seinem Beitrag Was weiß das CDU-Präsidium von der Arbeitsförderung?. ↩︎