Die Arbeitslosigkeit ist im Jahr 2024 gegenüber dem Vorjahr um 6,8 Prozent auf 2.787.000 Personen gestiegen und hat damit den Höchstwert im ersten Corona-Jahr 2020 von 2.695.000 übertroffen.
Für das gerade abgeschlossene Jahr 2025 wird die jahresdurchschnittliche Zahl der Arbeitslosen von der Bundesagentur für Arbeit in ihrem Jahresrückblick 2025 mit 2.948.000 angegeben, das waren 161.000 mehr als 2024 (+5,8 Prozent). Damit werden auch 2025 die Kosten der Arbeitslosigkeit entsprechend angestiegen sein (lediglich die Nullrunde beim Regelsatz des Bürgergeldes wird dämpfend gewirkt haben).
Die Kosten der Arbeitslosigkeit, also die Belastung der öffentlichen Haushalte durch Mehrausgaben und Mindereinnahmen infolge von Arbeitslosigkeit, erhöhten sich 2024 im Vorjahresvergleich um 12,6 Prozent. Sie beliefen sich insgesamt auf 76,6 Milliarden Euro. Das kann man dem von Karl Heinz Hausner et al. verfassten Beitrag Auch 2024 sind die Kosten der Arbeitslosigkeit deutlich gestiegen entnehmen. Die fiskalischen Kosten der Arbeitslosigkeit betrugen 2024 insgesamt 76,6 Milliarden Euro (+ 12,6 Prozent) und machten damit 1,77 Prozent des Bruttoinlandprodukts (2023: 1,62 Prozent) aus.
Damit sind sowohl die Arbeitslosenzahlen als auch die Kosten der Arbeitslosigkeit auf das Niveau von vor etwa zehn Jahren gestiegen (2015: 2.795.000 Arbeitslose bei Kosten von 1,75 % des BIP).
Vor allem zwei Faktoren haben 2024 diesen Kostenanstieg verursacht:
Zum einen der starke Anstieg der SGB-III-Arbeitslosigkeit (die Zahl der Arbeitslosen im System der Arbeitslosenversicherung hat 2024 um 12,4 Prozent zugelegt: für 2025 wird übrigens ein weiterer Anstieg von 12 Prozent berichtet).
Zum anderen haben insbesondere die höheren Regelsätze in der Grundsicherung zu einer erheblichen Kostensteigerung geführt.
Die gesamten fiskalischen Kosten setzen sich aus Versicherungsleistungen, Sozialleistungen sowie Mindereinahmen an Steuern und an Sozialversicherungsbeträgen zusammen.
Wo genau fallen die Kosten der Arbeitslosigkeit an?
A) Direkte Kosten der Arbeitslosigkeit entstehen durch die Transferzahlungen an Arbeitslosengeld- und Bürgergeld-Bezieher. Im Jahr 2024 betrugen diese einschließlich der abgeführten Sozialversicherungsbeiträge etwa 47 Milliarden Euro und damit rund 61 Prozent der Gesamtkosten.
➔ »Dabei zahlte die Bundesagentur für Arbeit (BA) 18,6 Milliarden Euro an Versicherungsleistungen (24 % der Gesamtkosten), wovon 10,7 Milliarden Euro auf die Auszahlung des Arbeitslosengeldes und 7,9 Milliarden auf die Sozialversicherungsbeiträge zur Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung entfielen, die für die Arbeitslosen abgeführt wurden. Weitere direkte Kosten entstehen in der Grundsicherung durch das Bürgergeld (bis 2022: Arbeitslosengeld II) und damit zusammenhängende Sozialleistungen wie die Kostenerstattung für Unterkunft und Heizung. Diese bildeten auch im Jahr 2024 mit 28,5 Milliarden Euro und damit einem Anteil von gut 37 Prozent den größten Block der gesamtfiskalischen Kosten.«
Neben den Ausgaben gibt es auch Mindereinnahmen
B) Indirekte Kosten der Arbeitslosigkeit: Die Arbeitslosigkeit verursacht nicht nur höhere staatliche Ausgaben, sie führt wegen des niedrigeren Steueraufkommens und der geringeren Sozialbeiträge auch zu weniger Einnahmen bei den Gebietskörperschaften sowie den Trägern der gesetzlichen Sozialversicherung. Diese indirekten Kosten betrugen im Jahr 2024 insgesamt 29,6 Milliarden Euro und damit knapp 39 Prozent der Gesamtkosten.1
➔ Auch die indirekten Kosten der Arbeitslosigkeit sind unterschiedlich verteilt: »Die Gebietskörperschaften mussten im Jahr 2024 Steuerausfälle in Höhe von insgesamt 10,1 Milliarden Euro hinnehmen, was etwa 13 Prozent der Gesamtkosten entspricht. Dabei haben sie aufgrund der Ausfälle bei den Arbeitseinkommen 7,7 Milliarden weniger an Lohn- und Einkommensteuern eingenommen. Das Aufkommen an indirekten Steuern wie der Umsatzsteuer war um 2,4 Milliarden geringer, denn die Privathaushalte schränken in der Regel ihre Konsumausgaben ein, wenn ihr verfügbares Haushaltseinkommen durch Arbeitslosigkeit geschmälert wird.
Die Sozialversicherungsträger (Rentenversicherung, Kranken- und Pflegekassen sowie die Bundesagentur für Arbeit) mussten im Jahr 2024 durch die Arbeitslosigkeit verursachte Mindereinnahmen in Höhe von 19,5 Milliarden Euro (gut 25 % der Gesamtkosten) in Kauf nehmen, da die abgeführten Beiträge für arbeitslose Leistungsbeziehende geringer sind als jene, die aus einem Arbeitseinkommen entrichtet würden. Die Arbeitslosenversicherung muss bei Arbeitslosen komplett auf Einnahmen verzichten, da vom Arbeitslosengeld und vom Bürgergeld keine Beiträge abgeführt werden. Die höchsten Beitragsausfälle verzeichnete mit 10,7 Milliarden Euro die Rentenversicherung. Den Krankenkassen sind durch die Arbeitslosigkeit Einnahmen in Höhe von 5,4 Milliarden Euro entgangen, bei der Arbeitslosenversicherung waren es 2,0 Milliarden, bei der Pflegeversicherung 1,3 Milliarden. Den größten Ausgabenblock trägt der Bund mit 32 Prozent der Gesamtkosten, gefolgt von der BA mit 27 Prozent und der Rentenversicherung mit 14 Prozent.«
Alle öffentlichen Haushalte haben seit 2023 mit mehr oder weniger stark steigenden Kosten der Arbeitslosigkeit zu kämpfen. Die gesamtwirtschaftlichen Kosten der Arbeitslosigkeit erreichen damit real wieder das Niveau der Finanz- und Wirtschaftskrise 2009/10.
Und die Bundesagentur für Arbeit braucht (mindestens) 29 Milliarden Euro?
Ganz am Ende des Beitrags gibt es dann diese Ausführungen:
»Die Ende des Jahres 2019 vorhandenen Rücklagen der BA im SGB III in Höhe von 25,8 Milliarden Euro wurden im Zuge der Corona-Krise komplett aufgebraucht. Im Jahr 2023 wurden erstmals wieder drei Milliarden Euro in die Rücklage eingestellt, was etwa 0,07 Prozent des BIP entspricht. Für 2025 erwartet die BA wegen der schwächeren Arbeitsmarktlage ein Defizit von 5,2 Milliarden Euro. Dadurch ist die Rücklage mehr als aufgebraucht, sodass der Bund der BA zum Haushaltsausgleich für das Jahr 2025 ein Darlehen in Höhe von mehr als 2 Milliarden Euro gewähren muss.«
Wohlgemerkt, ein (zurückzuzahlendes) Darlehen, weil die Rücklagen aufgebraucht sind. Aber die Autoren des IAB bleiben nicht stehen bei der Analyse, sondern geben an dieser Stelle eine Empfehlung mit Blick auf die Finanzausstattung der BA, in deren Forschungseinrichtung sie tätig sind:»Um künftig nicht auf derartige Liquiditätshilfen des Bundes zurückgreifen zu müssen, braucht die BA eine ausreichend hohe Finanzreserve. Das IAB empfiehlt daher eine Rücklage in Höhe von mindestens 0,65 Prozent des BIP, um eine normale Rezession abfedern zu können. Aktuell wären dies etwa 29 Milliarden Euro.« Eine Begründung für höhere Rücklagen2 haben Hausner/Weber bereits 2023 in ihrem Beitrag Braucht die Bundesagentur für Arbeit nach den Erfahrungen der Corona-Krise höhere Rücklagen? zu liefern versucht. Darin führen sie aus:
»Die bisherige Empfehlung des IAB sah eine Rücklage in Höhe von 0,65 Prozent des Bruttoinlandsproduktes (BIP) vor, was zurzeit etwa 25 Milliarden Euro entspricht. Diese orientierte sich am Durchschnitt der Rezessionen seit der Wiedervereinigung (ohne Corona-Krise). Würde man die Corona-Krise in diese Berechnungslogik ebenfalls einbeziehen, ergäbe dies eine Erhöhung des Rücklagenziels auf 0,83 Prozent des BIP und damit aktuell auf etwa 32 Milliarden Euro.
Warum aber tauchen diese 32 Milliarden Euro in der neuen Veröffentlichung nicht auf, dort wird etwas verklausuliert „nur“ von „mindestens 29 Milliarden Euro“ geschrieben? Dazu Hausner/Weber 2023: »Ob man allerdings die Corona-Krise mit ihren flächendeckenden Schließungen in diese Berechnung einbeziehen sollte, ist eine Frage, die politisch und unter Unsicherheit entschieden werden muss. Zumindest sollte der bisherige Wert von 0,65 Prozent des BIP künftig eine Untergrenze für die Höhe der anzustrebenden Rücklage sein.«
Das Auffüllen einer derart dimensionierten Rücklage der BA würde natürlich einen heute höheren Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung bedeuten (müssen). Was dann auch erklärt, warum das erst einmal Schätzwerte auf dem Papier bleiben werden, die absehbar nicht das Licht der tatsächlichen Welt erblicken dürfen.
Fußnoten
- Bei der Berechnung dieser Mindereinnahmen wird von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen, welches Arbeitslose bei einer Beschäftigung erzielen könnten. Dabei werden tatsächlich erzielte Arbeitseinkommen nach Abgang aus bestehender Arbeitslosigkeit getrennt nach Rechtskreisen zu Grunde gelegt.
↩︎ - Die 0,65 Prozent des BIP als Größenordnung für eine (bislang) sachgerecht kalkulierte Rücklage der BA wurde bereits von Hausner/Weber 2017 in ihrer Veröffentlichung Einnahmen und Ausgaben der Arbeitslosenversicherung: BA-Haushalt stabilisiert die Konjunktur geschätzt. Sie argumentieren so: »Schwankungen von Einnahmen und Ausgaben der BA tragen zur Stabilisierung der Konjunktur bei. In Rezessionen steigen die passiven und aktiven Leistungen, wodurch die Kaufkraft der Konsumenten gestützt wird. Diese wichtige Stabilisierungsfunktion kann die Arbeitslosenversicherung durch den Aufbau einer hinreichenden Rücklage erfüllen. Die Größenordnung schätzen wir auf 0,65 Prozent des Bruttoinlandsprodukts oder rund 20 Mrd. Euro.« ↩︎