Blicken wir zurück in das Jahr 2025. Da wurde es mal wieder versucht und stieß auf teiloffene Ohren im politischen Berlin: Bundesagrarminister Alois Rainer (CSU) hat sich offen für die Forderung von Bauernpräsident Joachim Rukwied gezeigt, den Mindestlohn für Saisonarbeiter zu kürzen. „Meine Fachleute prüfen, ob es einen rechtssicheren Weg gibt, Ausnahmen vom Mindestlohn möglich zu machen“, so wurde der Bundesminister im Juni 2025 zitiert. Das machte damals eine kurze Welle in der Berichterstattung: Agrarminister offen für Ausnahmen beim Mindestlohn. Man nehme die Sorgen der Obst- und Gemüsebauern sehr ernst, so der Minister. „Gerade lohnintensive landwirtschaftliche Betriebe stellt die Erhöhungen des Mindestlohns vor finanzielle Herausforderungen“.
Die damalige Forderung des Bauernverbandes nach Ausnahmen vom Mindestlohn für Erntehelfer – konkret wurde „vorgeschlagen“, ihnen nur noch 80 Prozent des gesetzlichen Mindestlohns zu gewähren – wurde damit begründet, Saisonarbeitskräfte hätten ihren Lebensmittelpunkt „schließlich nicht in Deutschland“. Und aufgrund der „geringeren Lebenshaltungskosten in den Herkunftsländern“ sei dann ein abgesenkter Mindestlohn „gerechtfertigt“.
Nur einen Tag später gab es dann deutlichen Widerspruch aus dem zuständigen Bundesarbeitsministerium: Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn für ausländische Saisonarbeiter seien eine „unzulässige Diskriminierung“. Ein Sprecher des Arbeitsministeriums wurde mit diesen Worten zitiert: „Eine Herabsetzung des Mindestlohns (nur) für kurzfristig beschäftigte Saisonarbeitskräfte würde sowohl nach nationalem als auch nach europäischem Recht eine unzulässige Diskriminierung darstellen, für die es keinen sachlichen Grund gibt“.
➞ Übrigens: Bundeslandwirtschaftsminister Alois Rainer (CSU) hat in seinem Haus gleich zweimal prüfen lassen, ob eine Ausnahme beim Mindestlohn in der Landwirtschaft machbar wäre: »Die zuständige Fachabteilung kam zweimal zu dem Ergebnis, dass es keine Ausnahme für Saisonkräfte geben könne. Der Mindestlohn definiere eine absolute Untergrenze, schrieb die Abteilung in einer ersten Prüfung. Daraufhin fragte die Hausleitung nochmal nach. Aber auch auf diese spezifischen Fragen antwortete die Fachabteilung wenige Wochen später mit einem klaren Nein.«
Damit wurde dieser Vorstoß (wieder einmal) ab-, aber nicht ausgebremst.
Er hat sich durch das vergangene bis in das laufende Jahr geschoben. Die Forderung nach einem abgesenkten Mindestlohn Saisonarbeitskräfte hat es dann sogar in Form eines eigenen Antrags auf den CDU-Bundesparteitag geschafft. Und auf ihrem Bundesparteitag in Stuttgart am 20. und 21. Februar 2026 beschloss die Union nahezu einstimmig: Für die Landwirtschaft soll eine Ausnahme beim Mindestlohn eingeführt werden.
Es geht nach offiziellen Angaben des Statistischen Bundesamtes um etwa 250.000 saisonal in der Landwirtschaft beschäftigte Menschen. Sie ernten zum Beispiel Spargel, Erdbeeren oder Weintrauben und erledigen auch andere Tätigkeiten auf den Höfen. Die Arbeiter kommen überwiegend aus Osteuropa, sollen in der Regel den Mindestlohn erhalten und haben oft keine reguläre Sozialversicherung.
➞ Zur Größenordnung berichtet das Bundeslandwirtschaftsministerium: »In der Landwirtschaft waren nach der Landwirtschaftszählung 2023 in Deutschland 876.000 Arbeitskräfte beschäftigt. Davon waren 398.000 als Familienarbeitskräfte tätig. Von den 478.000 familienfremden Arbeitskräften waren 243.000 Saisonarbeitskräfte, also 51 Prozent.« (Stand: Februar 2026).1
Jährlich grüßt die Kritik an den Arbeitsbedingungen in der Saisonarbeit
Parallel zu der seit langem anhaltenden Klage über die zu hohe Lohnkostenbelastung der Unternehmen und die mit den vergleichsweise starken Anhebungen des gesetzlichen Mindestlohns hier in Deutschland tatsächlich auch zunehmenden Wettbewerbsproblemen der deutschen Betriebe mit anderen europäischen Ländern, in denen es auf dem Papier einen teilweise deutlich geringeren gesetzlichen Mindestlohnanspruch gibt, wird immer wieder aus gewerkschaftlichen Kreisen versucht, Aufmerksamkeit für die ebenfalls teilweise skandalös schlechten Arbeitsbedingungen der Menschen, die hierher als Saisonarbeiter geholt werden und die man einige Wochen „gebrauchen“ kann, herzustellen.
Hervorzuheben ist die Initiative Faire Landarbeit, ein Bündnis gewerkschaftsnaher Beratungsstellen, der Gewerkschaft IG BAU, kirchlicher Beratungsstellen sowie weiterer Organisationen. Die Initiative wurde 2016 gegründet. Durch ein neues Mitgliedschaftsmodell für mobile Beschäftigte versucht die IG BAU seit 2020, auch die gewerkschaftliche Organisierung von Saisonarbeitern stärker zu fördern. Und seit dem Jahr 2018 erscheint regelmäßig der Jahresbericht zur Saisonarbeit in der Landwirtschaft.
Im März 2026 wurde der für das vergangene Jahr veröffentlicht:
➔ Initiative Faire Landarbeit (2026): Bericht 2025. Saisonarbeit in der Landwirtschaft, Frankfurt am Main: Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt (IG BAU), März 2026
Auch mit Blick auf das vergangene Jahr bilanzieren die Gewerkschafter: »Verstöße gegen Arbeitszeitgesetze, illegale Lohnabzüge und menschenunwürdige Unterkünfte prägen weiterhin den Alltag vieler Saisonbeschäftigter in der deutschen Landwirtschaft. Trotz steigender Mindestlöhne bleibt die reale Vergütung durch perfide Abzugssysteme oft weit unter dem gesetzlichen Standard.«Und das ist schon starker Tobak, der da aus der Saisonarbeiter-Welt aufgetischt wird:2
»Der Bericht zeichnet ein düsteres Bild: Arbeitstage von bis zu 16 Stunden und Wochenarbeitszeiten von über 70 Stunden sind keine Seltenheit. Gesetzliche Ruhezeiten von 11 Stunden werden systematisch ignoriert. In manchen Betrieben wird an sieben Tagen pro Woche gearbeitet, ohne dass ein Ausgleich für die extreme Mehrbelastung erfolgt. Besonders drastisch zeigt sich die Situation bei der Unterbringung. In Hessen dokumentierte die Initiative einen Fall, in dem für einen 15 Quadratmeter großen Metallcontainer über 2000 Euro Miete pro Monat verlangt wurden – ein klarer Fall von Mietwucher nach Paragraf 291 StGB. Neben den völlig überzogenen Preisen klagen Beschäftigte über marode Küchen und verschmutztes Duschwasser.«
Obwohl der Mindestlohn formal gezahlt wird, kommt bei den Arbeitern oft nur ein Bruchteil an. Wie das?
»Die Betriebe nutzen illegale Praktiken, um die Lohnkosten zu drücken. Rechtswidrige Abzüge: Kautionen werden grundlos einbehalten, unzulässige Vertragsstrafen verhängt und Kosten für Arbeitsgeräte (beispielsweise Messer) oder Schutzausrüstung vom Lohn abgezogen. Enormer Akkorddruck: In der Spargelernte stiegen die Vorgaben von 11 Kilogramm pro Stunde im Jahr 2024 auf bis zu 14 Kilogramm pro Stunde im Jahr 2025. Wer dieses Pensum nicht schafft, dem droht die Kündigung. Arbeitsmediziner warnen vor schweren psychischen und physischen Langzeitfolgen. Während die Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Zolls bestätigt, dass die Landwirtschaft eine überdurchschnittlich hohe Quote an Mindestlohnverstößen aufweist, sinkt die Zahl der Kontrollen paradoxerweise kontinuierlich. Wurden 2021 noch 839 Betriebe geprüft, waren es 2024 nur noch 274 – ein historischer Tiefstand von rund einem Prozent aller FKS-Prüfungen.«
Es muss an dieser Stelle aber auch deutlich darauf hingewiesen werden, dass es viele landwirtschaftliche Betriebe gibt, die anständig und durchaus gesetzeskonform und angesichts der existenziellen Bedeutung der Ernte in einem kurzen Zeitfenster sogar mit über Mindeststandards hinausreichenden Arbeitsbedingungen mit ihren Erntehelfern umgehen.
Die deutsche Erdbeere war schon 2025 in Gefahr, 2026 wiederholt sich das erneut
Im vergangenen Jahr gab es schlechte Nachrichten von der Erdbeerfront für die Verbraucher: »Die Preise für Erdbeeren aus Deutschland sind in den vergangenen zehn Jahren um fast 70 Prozent gestiegen.« Und folgerichtig wurde die Frage aufgeworfen: Wird die Erdbeere in Zukunft noch bezahlbar sein? Also genauer: die teure Frucht aus deutschem Boden? Das alles wurde unter der Überschrift Welche Zukunft hat die heimische Erdbeere? verhandelt. Bei der Suche nach den Verursachern der Preisentwicklung landet man schnell beim Mindestlohn:
»Der Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauer (VSSE) verweist vor allem auf den 2015 eingeführten Mindestlohn und die Lohnsteigerungen der vergangenen Jahre.« Das müsse man vor dem Hintergrund sehen, dass die Kosten für die Erdbeerproduktion aufgrund der Ernte von Hand zu 50 bis 60 Prozent aus Personalkosten bestehen.
In trockenen Zahlen kann man die Veränderungen auf der Anbieterseite ausdrücken: Die Zahl der Betriebe, die Erdbeeren anbauen, ist nach Angaben des Statistischen Bundesamts seit 2015 um 24,1 Prozent auf 1.702 im Jahr 2025 zurückgegangen. Die Anbaufläche verringerte sich um 28,4 Prozent auf 13.149 Hektar und die Erntemenge um 30,3 Prozent auf 120.352 Tonnen. Der Selbstversorgungsgrad mit deutschen Erdbeeren ist seit 2015 deutlich gesunken, von rund 68 Prozent auf zuletzt 50 Prozent. Nur noch die Hälfte der in Deutschland gehandelten Erdbeeren stammen aus Deutschland – die andere aus dem Ausland, vor allem aus Spanien und Griechenland.
Diese Berichterstattung aus dem vergangenen Jahr wird zu Beginn der neuen Saison im Jahr 2026 wieder aktiviert – beispielsweise unter so einer Überschrift: Warum Erdbeeren aus der Pfalz wohl teurer werden. Auch hier werden düstere Zahlen an die Wand geworfen: Die Anbauflächen für den klassischen Freilandanbau in Rheinland-Pfalz ist zwischen 2015 und 2025 um drastische 50,6 Prozent eingebrochen.
Und auch in diesem Jahr (und angesichts der Mindestlohnanhebungen ganz besonders) dreht sich wieder alles um den gesetzlichen Mindestlohn:
»Der Hauptgrund für diesen Rückgang ist wirtschaftlicher Natur. Erdbeeren gelten als arbeitsintensiv im Anbau. „Es wird immer schwieriger, den Anbau kostendeckend zu betreiben“, erklärt Erdbeerbauer Christof Steegmüller aus Offenbach an der Queich. Seit der Einführung des gesetzlichen Mindestlohns vor zehn Jahren haben sich die Lohnkosten nahezu verdoppelt: von damals 8,50 Euro auf heute bis zu 13,90 Euro pro Stunde. Im kommenden Jahr soll der Mindestlohn auf 14,60 Euro erhöht werden. Christof Steegmüller weiß noch nicht, wie er diese Kosten ansatzweise umlegen soll. Steegmüller beschäftigt 60 Erntehelfer in der Saison.«
„Die Pflückkosten werden immer höher und es wird zunehmend schwerer, gute Erntehelfer zu finden“, wird die Betreiberin eines anderen Spargel- und Erdbeerhofs zitiert. Aber nicht nur: »Hinzu kommen explodierende Energiepreise für die Kühlung der frischen Früchte sowie steigende Sprit- und Düngemittelkosten.«
➞ Die Anbieterseite reagiert durchaus mit unternehmerischen Veränderungen der Produktion: Um das Risiko zu minimieren, bauen immer mehr Landwirte Erdbeeren unter Folie an. Während das Freiland schrumpft, verzeichnete der Tunnelanbau laut Statistischem Bundesamt seit 2015 einen Zuwachs von 267,5 Prozent. Die Vorteile liegen auf der Hand: Die Erdbeeren sind im Tunnel besser vor der Witterung geschützt. Hagel, Starkregen und Spätfrost machen den Früchten so weniger aus. Außerdem ist die Ernte besser planbar und das Risiko für Totalausfälle bei der Ernte wird minimiert. Da die Pflanzen trocken bleiben, sinkt auch der Bedarf an Pflanzenschutzmitteln gegen Pilzkrankheiten. Zudem ermöglichen moderne Methoden wie der Stellagen-Anbau das Pflücken im Stehen, was die Effizienz steigert.
Aber: »Dennoch sinkt die Gesamtfläche in der Region weiter, da viele Betriebe ganz aufgeben.«
Hinzu kommt die Konkurrenz durch Billigimporte, denn die deutschen Betriebe können nicht auf einer Insel agieren:
»Ein Dorn im Auge ist den Landwirten der Preiskampf mit Importware. „Import-Erdbeeren sind zwar günstiger, aber die Umwelt- und Sozialstandards in den Herkunftsländern sind deutlich niedriger … Während deutsche Bauern strenge Auflagen bei Pflanzenschutz und Düngung erfüllen müssen, herrsche im Ausland oft Wettbewerbsverzerrung.«
Lockangebote im Supermarkt für knapp einen Euro pro Schale seien eine „absolute Frechheit“ und heimischen Produzenten „geht das Messer im Sack auf“.
Und da ist er wieder, der Deutsche Bauernverband. Und kommt mit professoraler Schützenhilfe um die Ecke
Vor dem Hintergrund der erneut anschwellenden Berichterstattung über den Existenzkampf der deutschen Landwirtschaft überrascht es nicht, dass der Deutsche Bauernverband gemeinsam mit anderen Verbänden aus dem Bereich erneut einen aufmerksamkeitsheischenden Vorstoß für die jahrelang vorgetragene Forderung nach einer Mindestlohnausnahme macht.
Im März 2026 wurde dann das hier präsentiert: »Ein branchenspezifischer Abschlag vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft ist rechtlich zulässig. Zu diesem Ergebnis kommt ein 140-seitiges Rechtsgutachten des renommierten Arbeitsrechtlers Prof. Dr. Christian Picker, Inhaber des Lehrstuhls für Bürgerliches Recht und Arbeitsrecht an der Universität Tübingen. Das Gutachten wurde im Auftrag eines Bündnisses von acht Verbänden der grünen Branche erstellt«, wird uns unter der Überschrift Sonderregelung beim Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte in der Landwirtschaft rechtlich zulässig mitgeteilt.3
140 Seiten – das muss nun aber Substanz haben.
Der Deutsche Bauernverband fasst die Kernaussage des Picker-Gutachtens so zusammen:
»Der Gutachter stellt fest, dass ein Mindestlohnabschlag von 20 Prozent weder gegen das Grundgesetz noch gegen europäisches Recht verstößt. Im Gegenteil: Für besonders mindestlohnbetroffene Branchen wie den arbeitsintensiven Obst-, Gemüse- und Weinbau könne eine solche Sonderregelung verfassungsrechtlich nicht nur zulässig, sondern unter Umständen sogar geboten sein.«
Das wird nun den einen oder anderen überraschen – eine „verfassungsrechtlich sogar gebotene“ Absenkung des gesetzlichen Mindestlohns für bestimmte Arbeitskräfte in einer Branche? Wie will man das begründen? Mit Bezug auf das Picker-Gutachten heißt es beim Bauernverband:
»Ziel des Mindestlohngesetzes sei es, durch eine marktgerechte Lohnuntergrenze Lohnunterbietungswettbewerb zu verhindern und sowohl Beschäftigte als auch das Sozialversicherungssystem zu schützen. Diese Ziele würden jedoch verfehlt – und teilweise ins Gegenteil verkehrt –, wenn ein zu hoher Mindestlohn zum Abbau von Arbeitsplätzen führe. Genau diese Entwicklung zeichne sich in Sonderkulturbetrieben ab, die durch die starken Mindestlohnerhöhungen zunehmend in ihrer wirtschaftlichen Existenz gefährdet seien. Als Folge würden Anbauflächen reduziert oder arbeitsintensive Kulturen ganz aufgegeben – mit negativen Auswirkungen auf Beschäftigung, Wertschöpfung und Versorgungssicherheit.«
Und dem könne man begegnen:
»Ein moderater Mindestlohnabschlag stelle nach Auffassung des Gutachters das mildeste und zugleich wirksamste Korrektiv dar: Negative Beschäftigungseffekte würden vermieden, Saisonarbeitskräfte blieben weiterhin durch eine verbindliche Lohnuntergrenze geschützt und die nationale Selbstversorgung mit Obst, Gemüse und Wein würde gestärkt.«
Und sollte jemand an dieser Stelle verfassungsrechtliche Bedenken haben, werden diese vom Professor aus Tübingen mit dieser forsch daherkommenden Behauptung „aus dem Weg geräumt“: »Ein Mindestlohnabschlag für landwirtschaftliche Saisonarbeitskräfte verstoße nicht gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Die Ungleichbehandlung sei sachlich gerechtfertigt, da sie der Sicherung von Beschäftigung und Selbstversorgung diene und den betroffenen Arbeitskräften weiterhin ein angemessener Mindestschutz verbleibe.« Das würde angeblich verfassungsrechtlichen Bedenken Rechnung tragen.
Und wie ist das mit den immer wieder genannten EU-rechtlichen Bedenken? Auch das wird auf der Behauptungsebene „abgeräumt“:
»Geprüft wurden unter anderem mögliche Auswirkungen auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit, die EU-Mindestlohnrichtlinie, die Saisonarbeiterrichtlinie sowie die Befristungsrichtlinie. Eine mögliche mittelbare Ungleichbehandlung der überwiegend aus Osteuropa stammenden Saisonarbeitskräfte sei durch legitime Ziele gerechtfertigt und verhältnismäßig.«
Angesichts der Tatsache, dass in der einschlägigen Fachliteratur fast ausschließlich gegenteilige Positionen hinsichtlich der verfassungsrechtlichen und vor allem der EU-rechtlichen Bedenken zu finden sind, reizt eine solche Darstellung natürlich ganz besonders, in das Original zu schauen und die Argumentation des Auftragsgutachtens genauer unter die Lupe zu nehmen.
Da ist es dann überraschend (oder auch nicht wirklich), dass man neben der breit platzierten Pressemeldung (die erwartungsgemäß entsprechend vervielfältigt wurde über die Medienberichterstattung) das angeblich 140 Seiten umfassende Gutachten nicht zur Verfügung gestellt bekommt. Man zitiert munter aus dem Gutachten oder beruft sich darauf, aber man findet es nicht.
Beim Zentralverband Gartenbau (ZVG) stößt man dann bei intensiver Suche nach dem Gutachten immerhin auf einen Auszug, konkret wurden die Seiten 126-135 online gestellt:
➔ Christian Picker und Jonas Lohrmann (2026): Unions- und verfassungsrechtliche Zulässigkeit eines Mindestlohnabschlags für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft. Auszug (S. 126-135)
Wenn man sich diesen Auszug aus dem Gutachten genau anschaut, dann sollte man an einer Stelle aufmerksam die Wortwahl zur Kenntnis nehmen:
»Danach ist ein moderater und branchenspezifischer Mindestlohnabschlag nur für Saisonbeschäftigte in der Landwirtschaft funktionsgerecht und kohärent und damit – vorbehaltlich der abschließenden Prüfung der einschlägigen Gleichbehandlungsgebote und Diskriminierungsverbote – zulässig.«
In den Ausführungen ist eingebaut worden: „vorbehaltlich der abschließenden Prüfung der einschlägigen Gleichbehandlungsgebote und Diskriminierungsverbote“.
„Vorbehaltlich“ – dabei hat doch das Gutachten angeblich laut Presseverlautbarung des Verbändebündnisses ergeben, dass ein Sonder-Sub-Mindestlohn nur für Saisonbeschäftigte rechtssicher möglich und laut Picker sogar notwendig sei.
Und man darf an dieser Stelle nochmals daran erinnern, dass das „vorbehaltlich“ doch bereits wie schon dargelegt durch zwei Prüfrunden im Bundeslandwirtschaftsministerium (auch das Bundesarbeitsministerium hatte sich auf der Fachebene eindeutig gegen eine Absenkung ausgesprochen) erledigt worden ist. Aber das Ergebnis passt den Befürwortern einer Mindestlohnabsenkung natürlich nicht, deshalb suggeriert Picker hier eine Noch-Offenheit einer an sich bereits beantworteten Frage.
Vollständig zugänglich für die Interessierten an der Materie ist hingegen diese in die Tiefe gehende Ausarbeitung:
➔ Thomas Klein (2025): Mindestlohnausnahmen für Saisonarbeitskräfte, in: ZESAR – Zeitschrift für europäisches Sozial- und Arbeitsrecht, Heft 11-12/2025, S. 458-466Dort kann man gleich am Anfang diesen Befund lesen: »Der Beitrag gelangt nach einer Untersuchung des unions- und verfassungsrechtlichen Rahmens zu dem Ergebnis, dass derartige Ausnahmen in der Regel nicht mit höherrangigem Recht vereinbar sind.«4
Und abschließend zurück in die Tiefen einer lohnintensiven Branche und der Frage, ob der gesetzliche Mindestlohn als Sargnagel für Spargel und Erdbeeren aus deutschen Landen in die Wirtschaftsgeschichte eingehen wird
Auch wenn der gesetzliche Mindestlohn in vielen Branchen sicher betriebswirtschaftlich – Löhne sind aus dieser Perspektive immer Kosten – ein Ärgernis, aber kein fundamentales oder gar existenzielles Problem darstellt, so gibt es doch Randbereiche des Arbeitsmarktes, in denen die mittlerweile erreichte Höhe des Mindestlohns (sowie weiterer Kostensteigerungen z.B. bei Energie und anderen Dingen, die aber nichts mit dem Mindestlohn zu tun haben, aber gemeinsam die Gesamtkosten der Unternehmen bestimmen) im Zusammenspiel mit einer aufgrund des Nachfrageverhaltens nicht realisierbaren Refinanzierung über entsprechend steigende Preise ohne Absatzverlust zu einer Infragestellung der betrieblichen Existenz einzelner Produzenten führen kann und auch führt.
Die betroffenen Produzenten (und die Politik, wenn sie helfen will) stehen vor mehreren miteinander konfligierenden Herausforderungen. Eine kleine Auswahl:
Zum einen muss die gesetzlich definierte Lohnuntergrenze für möglichst alle Arbeitnehmer gelten,5 um ihre eigentliche Funktion auch erfüllen zu können. Das spricht gegen die Ausschließung einzelner Personengruppen, so nachvollziehbar das aus engeren betriebswirtschaftlichen Gründen auch ist oder zu sein scheint.6 Und wenn man die Argumentationslinie der Absenkungsbefürworter akzeptieren würde, also dass die Branche unter einem erheblichen und in einzelnen Fällen auch existenzbedrohenden Kostendruck steht, der aufgrund der personalkostenintensiven Struktur durch die Absenkung der Lohnuntergrenze auf eine wie auch immer dimensionierte Unter-Lohnuntergrenze (z.B. 80 Prozent wie vorgeschlagen) gemildert werden könnte, dann würden sich sofort weitere ähnlich konfigurierte Branchen zu Wort melden und ebenfalls eine entsprechende Entlastung auf Seiten der Arbeitskosten einfordern – mit der gleichen Begründung. Man denke hier beispielsweise an Teile der Gastronomie. Für die Politik und den Gesetzgeber würde sich hier unter der Annahme, man hätte eine solche Gestaltungsfreiheit, das Szenario eines nicht beherrschbaren Flickenteppichs an Ausnahmebereichen und Sonder-Mindestlöhnen öffnen, das man besser vermeiden sollte.
Zum anderen aber leben die in Deutschland anbauenden Spargel- und Erdbeerbauern nicht auf einer Insel, sondern sie befinden sich in einem wettbewerblichen Umfeld, das allerdings auch für die (ausländischen) Saisonarbeitskräfte selbst gilt. Wenn also neben der Tatsache, dass Ihnen schon heute Teile des eigentlich zustehenden Mindestlohns (wieder) abgezogen werden (vor allem über die Unterkunfts- und Verpflegungskosten), eine grundsätzliche Kürzung der Löhne um 20 oder mehr Prozent vorgenommen wird, das aber nicht in den Nachbarländern wie Frankreich oder den Niederlanden gemacht wird, dann steigt natürlich der Anreiz für die Saisonarbeiter, einen Bogen um Deutschland zu machen und in Länder zu gehen, die für sie bessere Bedingungen bieten oder solche zumindest in Aussicht stellen. Das kann dann zu einer faktischen Existenzbedrohung für Betriebe werden, denn die Ernten sind zeitkritisch und man ist hier nicht auf irgendwelche Arbeitskräfte angewiesen, sondern auf gute und unter erheblichen Druck arbeitsfähige Saisonarbeitskräfte angewiesen.
Hinzu kommt mit Blick auf die Problematik der „Billigimporte“ beispielsweise aus ost- oder südeuropäischen Staaten: Wenn man unter Berücksichtigung der teilweise erheblichen Varianz zwischen den Betrieben von einem durchschnittlichen Arbeitskostenanteil in Höhe von 50 Prozent an den Gesamtkosten ausgeht, dann würde ein auf 80 Prozent abgesenkter Mindestlohn (für die Saisonarbeitskräfte) für den einzelnen Betrieb sicher eine Entlastung darstellen, aber angesichts des Lohnkostengefälles zu anderen mit Deutschland konkurrierenden Ländern würde das den grundsätzlichen Kostenvorteil anderer Länder doch nicht annähernd beseitigen. Wenn man das konsequent zu Ende denkt: Wo ist die Grenze bei diesem Rennen nach unten? Wie geht man mit den – neben den „legalen“ Lohnunterschieden – vorhandenen illegalen Strukturen und Mechanismen einer massiven Arbeitsausbeutung um, mit der man die tatsächlichen Arbeitskosten um ein Vielfaches verkleinern kann im Vergleich zu den Unternehmen in Deutschland?
| ➔ Dazu nur ein weiterführender Hinweis auf die Schmutz-Konkurrenz aus anderen Ländern, in diesem Fall aus Italien: »Nahe Foggia in Süditalien schuften Tausende afrikanische Landarbeiter auf Tomatenfeldern und hausen in Wellblechhütten«, berichtet Alessandro Zenti in seinem Beitrag Landarbeiter in Borgo Mezzanone: Das dunkle Herz Europas. Auf den Feldern nahe Foggia in Apulien drängen sich hier während der Tomatenernte 5.000 Menschen in den Hütten, stehen mitten in der Nacht auf und arbeiten für ein paar Euro. »Immer dieselben Bewegungen, tausendfach wiederholt: beugen, greifen, aufrichten, werfen. Auf den schmerzenden Rücken dieser Unsichtbaren ruht die Wirtschaft eines ganzen Bezirks. Laut dem Landwirtschaftsverband Coldiretti werden 40 Prozent der italienischen Tomaten in Apulien produziert.« Und der Absturz der Menschen in die Arbeitsausbeutung ist für viele ein mindestens doppelter Absturz: »Viele nehmen Tramadol: ein starkes Opioid, ein starkes Schmerzmittel, das Rückenschmerzen, Kälte und Erschöpfung für Stunden vertreibt. Doch das Mittel erzeugt Sucht: Sklaverei in der Sklaverei … In den engen Gassen, zwischen den Hütten, gibt es bunte Pillen, neue Substanzen vom Schwarzmarkt. Darunter »Blue Punisher«, das tödlichste Ecstasy Europas. Man kauft sich einen Moment der Flucht, die Illusion, woanders zu sein, anders zu sein – einen flüchtigen Atemzug außerhalb der gnadenlosen Realität. Doch der Preis dafür kann ein Zusammenbruch sein, eine Reise ohne Wiederkehr. Und wenn es passiert, ist es nur eine weitere Leiche, die fortgetragen wird.« |
Und glaubt man ernsthaft, gegen solche Ausbeutungsstrukturen und den damit verbundenen tiefen Preisen konkurrieren zu können mit einer Absenkung des Mindestlohns für hart arbeitende Erntehelfer aus Osteuropa bei uns?
Da ist er, der Elefant im Raum: Die Abnehmer der Ware
Schlussendlich wird man sich eingestehen müssen, dass die Spargel-, Erdbeer- und sonstigen Bauern hier in Deutschland nur dann eine Zukunftsperspektive haben (können), wenn man anerkennt, dass das Produktionskostenniveau deutlich höher ist als in anderen Ländern und man eine entsprechende Finanzierung über die Absatzseite benötigt.
Da sind die „Big Four“ des Lebensmitteleinzelhandels (also Edeka, Rewe, Aldi und Lidl) hinsichtlich ihrer Verantwortung gefragt und natürlich auch die Verbraucher in Deutschland. Wenn die nicht bereit sind, für in Deutschland hergestellte landwirtschaftliche Produkte einen entsprechend höheren Preis zu zahlen als für Produkte aus „legalen Niedrigkostenländern“, geschweige denn für Billigstware aus Ländern mit einem Anteil schwerster Arbeitsausbeutung, dann kann man noch so viel an einzelnen Kostenkomponenten wie dem Mindestlohn oder den Spritpreise herumfummeln – aber den Krieg hat man verloren, bevor man überhaupt losgezogen ist. Wenn es nur noch um den niedrigsten Preis geht (sowohl hinsichtlich der Sortimentsgestaltung der großen Ketten im Lebensmitteleinzelhandel wie auch auf Seiten der großen Masse der Verbraucher), dann wird die deutsche Erdbeere oder der deutsche Spargel tatsächlich ein Auslaufmodell und (noch mehr) eine Nischen-Produktion in sehr überschaubaren Umfang.
Fußnoten
- Saisonarbeitskräfte aus den EU-Mitgliedstaaten und Arbeitgeber können wegen der Arbeitnehmerfreizügigkeit direkt Arbeitsverträge abschließen. Saisonarbeitskräfte aus Drittstaaten können im Rahmen einer Vermittlungsabsprache mit der ausländischen Arbeitsverwaltung in Deutschland beschäftigt werden. Aktuell gibt es Vermittlungsabsprachen mit: Georgien und der Republik Moldau.
↩︎ - Im Jahr 2025 ging die Initiative Faire Landarbeit nach eigenen Angaben mit ihren Teams im gesamten Bundesgebiet 36-mal aufs Feld, dabei seien sie mit etwa 3.100 Saisonbeschäftigten in direkten Kontakt getreten. Die meisten von ihnen kamen demnach aus Rumänien, weitere Herkunftsländer sind unter anderem Polen, Bulgarien und Kroatien.
↩︎ - Das Verbändebündnis besteht aus dem Deutschen Bauernverband e.V. (DBV), dem Gesamtverband der deutschen Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverbände e.V. (GLFA), der Bundesvereinigung der Erzeugerorganisationen Obst und Gemüse e.V. (BVEO), dem Deutschen Raiffeisenverband e.V. (DRV), den Familienbetrieben Land und Forst e.V. (FabLF), der Union der deutschen Kartoffelwirtschaft e.V. (UNIKA), dem Deutschen Weinbauverband e.V. (DWV) sowie dem Zentralverband Gartenbau e.V. (ZVG).
↩︎ - Am Ende des Beitrags findet man in der thesenhaften Zusammenfassung der Prüfergebnisse diese Hinweise – vom deutschen Mindestlohngesetz (MiLoG) bis hin zur europarechtlichen Regelungsebene: »Das MiLoG erlaubt de lege lata keine Ausnahmen vom gesetzlichen Mindestlohn für Saisonarbeitskräfte … Ob eine Ausnahme vom Mindestlohn mit der EU-Mindestlohnrichtlinie zu vereinbaren wäre, hängt von der Auslegung des Art. 6 der Richtlinie ab … Die Festlegung eines niedrigeren Mindestlohns für Saisonarbeitnehmer bedürfte … einer Rechtfertigung. Eine Mindestlohnausnahme, die (zumindest auch) für drittstaatsangehörige Saisonarbeiter gilt, die ihren ständigen Aufenthalt außerhalb des Hoheitsgebiets der EU-Mitgliedstaaten haben, verstößt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz aus Art. 23 der Saisonarbeiter-Richtlinie sowie gegen Art. 15 Abs. 3 GRC und ist nach den Grundsätzen der EuGH-Rechtsprechung auch im Verhältnis zwischen Privaten unanwendbar.« (Klein 2025: 465).
↩︎ - Es gibt im Mindestlohngesetz (MiLoG) nur sehr wenige, eng umrissene Herausnahmen einzelner Personengruppen aus dem Anwendungsbereich der Lohnuntergrenze. Nach § 22 MiLoG sind das zum einen teilweise Praktikanten (bei Pflichtpraktika im Ausbildungskontext, bei Praktika bis zu drei Monaten Dauer (zur Orientierung für eine Berufsausbildung oder für die Aufnahme eines Studiums), bei einer Einstiegsqualifizierung nach § 54a SGB III oder einer Berufsausbildungsvorbereitung nach §§ 68 bis 70 BBiG(Berufsbildungsgesetz). Außerdem sind alle Jugendlichen unter 18 Jahren ohne eine abgeschlossene Berufsausbildung vom Mindestlohn ausgenommen. Die letzte Abweichung betrifft Langzeitarbeitslose – denn für die „gilt der Mindestlohn in den ersten sechs Monaten der Beschäftigung nicht.“ Wobei das eher eine Kann-Vorschrift zu verstehen ist, man könnte diese Personen für die ersten sechs Monate vom Mindestlohn ausschließen. In der betrieblichen Realität passiert das aber. kaum bis gar nicht
. ↩︎ - Hier ist auch – neben den europarechtlichen Einwänden – das Hauptargument gegen die Argumentation im Picker-Gutachten zu verorten: Wettbewerbsschwierigkeiten einer Branche rechtfertigen grundsätzlich keine Absenkung arbeitsrechtlicher Schutzstandards.
↩︎