Betriebsrenten und ihre (Nicht-)Anhebung als Problem für Betriebsrentner – und Pensionsverpflichtungen als Risiko für Arbeitgeber

Wenn über „die“ Rente diskutiert wird, dann geht es meistens um die eine ganz große Säule des Alterssicherungssystems, also um die Renten aus der Gesetzlichen Rentenversicherung (GRV). Aber es gibt daneben (zumindest für einen Teil der Menschen) auch noch die zweite und dritte Säule, also die betriebliche und die private Altersvorsorge. Und diese Formen einer zusätzlichen Absicherung im Alter sind zum einen für diejenigen, die daraus Ansprüche aufgebaut haben, für den Einkommenszufluss im Ruhestand nicht zu unterschätzen, zum anderen sollen sie politisch gestärkt (und ausgebaut) werden.

So ist gerade das Zweite Gesetz zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) in einem zweiten Anlauf nach dem vorzeitigen Bruch der Ampelkoalition1 mittlerweile von der schwarz-roten Bundesregierung umgesetzt worden.

Hier soll es aber nicht um die aktuellen gesetzgeberischen Veränderungen bei den Betriebsrenten gehen,2 sondern um zwei besondere und grundsätzliche Probleme, über die im Zusammenhang mit den Betriebsrenten immer wieder berichtet wird.

Betriebsrenten – was wir (nicht) wissen

Die betriebliche Altersversorgung (bAV) ist für viele Beschäftigte ein zentrales Element der finanziellen Sicherheit im Alter. Rund 55 Prozent der 35 Millionen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten verfügen inzwischen über eine bAV oder Betriebsrente. Die Formulierung „rund“ muss bewusst verwendet werden, denn man mag es vielleicht nicht glauben, aber tatsächlich weiß man nicht ganz genau, wie viele Beschäftigte Ansprüche auf eine Betriebsrente erwerben.

Wenn man dann also liest, dass 18,1 Mio. Arbeitnehmer im Jahr 2023 eine Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst hatten, was einem Anteil an allen sozialversicherungspflichtig Beschäftigten von 51,9 Prozent entspricht, dann muss man berücksichtigen, dass es sich bei diesen vielzitierten Werten um die hochgerechneten Ergebnissen einer Befragung handelt. Datengrundlage ist die Arbeitgeber- und Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung 2023 der Verian GmbH (vormals Kantar Public) im Auftrag des BMAS.

»Im Auftrag des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales hat Verian (ehemals Kantar Public) im Jahr 2024 zum elften Mal nach 2003, 2004, 2006, 2008, 2011, 2013, 2015, 2017, 2019 und 2021 eine empirische Untersuchung zur Situation und Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung in Deutschland durchgeführt. Die „Arbeitgeber- und Trägerbefragung zur Verbreitung der betrieblichen Altersversorgung 2023“ (BAV 2023) besteht aus zwei Teilstudien. Bei der Arbeitgeberbefragung wurde eine (Netto-)Stichprobe von etwa 2.400 zufällig ausgewählten Betrieben befragt. Bei der Trägerbefragung der betrieblichen Altersversorgung wurden alle Pensionskassen, Pensionsfonds, Lebensversicherungen, die betriebliche Direktversicherungen anbieten, sowie öffentliche Zusatzversorgungsträger angeschrieben. Die Erhebungsdaten wurden um Angaben zu Direktzusagen und Unterstützungskassen auf Grundlage der Geschäftsstatistiken des „Pensions-Sicherungs-Vereins auf Gegenseitigkeit“ (PSVaG) ergänzt. Damit wird nunmehr die Entwicklung der betrieblichen Altersversorgung seit Inkrafttreten des Altersvermögensgesetzes (AVmG) und des Altersvermögensergänzungsgesetzes (AVmEG) am 1. Januar 2002 aufgezeigt. Mit der BAV 2023 wird die bestehende Zeitreihe um die Referenzpunkte Dezember 2022 und Dezember 2023 ergänzt und die Datenreihe damit bis sechs Jahre nach Inkrafttreten des Betriebsrentenstärkungsgesetzes (BRSG) im Januar 2018 fortgeschrieben.«

Bei der Bewertung des Verbreitungsgrads von fast 52 Prozent der Beschäftigten mit Anspruch auf eine Betriebsrente muss zwischen der Privatwirtschaft und dem öffentlichen Dienst unterschieden werden. Denn die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes sind per Tarifvertrag zu fast 100 Prozent durch die Zusatzversorgung abgesichert. Wenn man diese Gruppe ausklammert, fällt der Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersvorsorge in der Privatwirtschaft deutlich niedriger aus.

In der Darstellung Aktiv Versicherte mit Anwartschaft auf eine betriebliche Altersversorgung 2001 – 2023 wird mit Blick auf die bisherige Entwicklung darauf hingewiesen: 

»Betrachtet man den Verbreitungsgrad der betrieblichen Altersversorgung im zeitlichen Verlauf, so ist zwischen 2001 (48,7 %) und 2011 (58,7 %) ein merklicher Anstieg zu verzeichnen. Ursächlich dafür ist die im Jahr 2002 in  Kraft getretene Förderung der betrieblichen Altersversorgung, insbesondere durch die Möglichkeit einer Entgeltumwandlung. Seit 2011 stagniert die Zahl der Beschäftigten mit einer Anwartschaft aber weitgehend (2011: 17,1 Mio.; 2023: 18,1 Mio.). Da zeitgleich die Zahl der Erwerbstätigen insgesamt und der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten im Besonderen stark zugenommen hat …, entwickelt sich der Anteil der aktiv Versicherten mit Anwartschaften an der Gesamtzahl der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten sogar rückläufig – von 58,7 % im Jahr 2011 auf 51,9 % im Jahr 2023.«

Und es gibt weitere Einschränkungen, die man bei der Interpretation berücksichtigen muss:

»Aus der Zahl der Beschäftigten mit Anwartschaften, die zu einem Zeitpunkt gemessen wird (so im Jahr 2023) lässt sich nicht entnehmen, wie groß der Anteil der Beschäftigten sein wird, der über die gesamte Beschäftigungszeit hinweg Anwartschaften auf Betriebsrenten erwirbt, beim Übergang in den Ruhestand Renten aus der betrieblichen Altersversorgung erhält und ob dabei auch die Risiken Erwerbsminderung und Hinterbliebenenschaft abgedeckt sind. Noch weniger ist abzuschätzen, wie hoch die Betriebsrenten sein werden und welcher Anpassungsdynamik sie unterliegen, d.h. ob sie regelmäßig an die Einkommens- und Preisentwicklung angepasst werden.«

Hier taucht er auf, der Hinweis auf die für Betriebsrenter hoch relevante Frage nach der „Anpassungsdynamik …, d.h. ob sie regelmäßig an die Einkommens- und Preisentwicklung angepasst werden.“

Wenn man denn eine Betriebsrente bekommt: Steigt sie (auch) oder nicht oder weniger?

Wenn man die Betroffenen fragen würde, was sie denn hinsichtlich der Entwicklung ihrer Betriebsrenten erwarten, dann werden – so meine Vermutung – die allermeisten ob bewusst oder unbewusst eine Analogie zu den Anpassungen der gesetzlichen Rente machen, denn die steigt ja im Regelfall einmal im Jahr zum 1. Juli. So wird das dann auch bei Betriebsrenten sein.

Diese Vermutung bzw. Erwartung muss man enttäuschen. Dem ist nicht so.

Bereits am 6. März 2023 wurde hier dieser Beitrag veröffentlicht: Nur ein mageres Prozent pro Jahr mehr – oder gar nichts und das für immer: Eine rentenrechtliche und tatsächliche Betriebsrentenschmelze. Darin wurde auf das Betriebsrentengesetz, das „Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung (Betriebsrentengesetz – BetrAVG)“, hingewiesen. Dort gibt es einen Passus, der die Erhöhung der Betriebsrente regelt: der § 16 BetrAVG, der mit „Anpassungsprüfungspflicht“ überschrieben ist. Der nur etwas aufmerksame Leser dieser Norm wird schon im Absatz 1 unruhig werden können: »Der Arbeitgeber hat alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung zu prüfen und hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden; dabei sind insbesondere die Belange des Versorgungsempfängers und die wirtschaftliche Lage des Arbeitgebers zu berücksichtigen.« 

Nun wird der eine oder andere Schnellleser womöglich einwenden, dass es mindestens einen Inflationsausgleich geben muss, denn in Absatz 2 steht doch: „Die Verpflichtung nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn die Anpassung nicht geringer ist als der Anstieg des Verbraucherpreisindexes für Deutschland“. 

Man muss weiterlesen. Denn da gibt es noch diesen Absatz, der um die Jahrtausendwende von der damaligen rot-grünen Bundesregierung in den § 16 BetrAVG eingebaut wurde, der Absatz 3: „Die Verpflichtung nach Absatz 1 entfällt, wenn 1. der Arbeitgeber sich verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um wenigstens eins vom Hundert anzupassen …“. Wenn die Betriebsrente um ein Prozent erhöht wird, gibt es keine weitere Erhöhung.

Jetzt könnte man schreiben, wenigstens ein Prozent mehr Betriebsrente gibt es, wenn von der Sonderregelung Gebrauch gemacht wird. Aber da kann und muss man noch einen raufsetzen: Es kann auch überhaupt keine Anhebung der Betriebsrenten geben. Wie das? Es muss doch so sein, dass der Arbeitgeber automatisch jedes Jahr die Betriebsrenten um ein Prozent erhöht. 

Allerdings entfällt diese Pflicht, wenn das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, die Betriebsrenten anzupassen. In dem Fall muss es eine schriftliche Mitteilung geben, die dem Rentner die wirtschaftliche Lage erklärt. Der Arbeitgeber muss also beweisen, dass er nicht in der Lage ist, mehr zu zahlen.

Fazit und wichtig zu wissen: Neben der „normalen“ Anpassungsvorschrift (spätestens alle drei Jahre und dabei mindestens in Höhe der Inflationsentwicklung oder der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen des Unternehmens) und der besprochenen Sonderregelung mit der einprozentigen jährlichen Anpassung gibt es also offensichtlich auch noch eine dritte Variante, bei der man sogar von dem einen Prozent befreit werden kann, wenn das Unternehmen aus wirtschaftlichen Gründen nicht in der Lage ist, die einprozentige Erhöhung zu finanzieren. Dann aber muss man das den Betroffenen nicht nur sagen, sondern der Arbeitgeber muss auch beweisen, dass er dazu nicht in der Lage ist. Aber selbst diese „Schutzvorschrift“ für die Betriebsrentner kann entfallen – und entfällt für eine bestimmte Gruppe unter den Betriebsrentnern: Die meisten Betriebsrenten sind insolvenzsicherungspflichtig. Das heißt, der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass im Falle der Insolvenz der Firma die Renten weiterhin ausgezahlt werden können. Ein Weg, das zu tun, ist mit einer Mitgliedschaft beim Pensionssicherungsverein (PSVaG). Ein Auffangnetz – aber mit einem Loch: Diese Betriebsrenten müssen nicht angepasst werden – und die Arbeitgeber müssen darüber auch nicht informieren. Wer seine Betriebsrente vom PSVaG bekommt, hat so gut wie keine Chance, jemals in den Genuss einer Anpassung der Betriebsrente zu kommen. Unter Berücksichtigung der Inflation ist das dann die definitive Betriebsrentenschmelze.

Immer wieder ein Thema: Die „Betriebsrentenschmelze“

»Ein Prozent mehr oder auch mal gar nichts: Millionen Betriebsrentner sind enttäuscht, weil ihre Zusatzrenten kaum zulegen.« So beginnt der Beitrag Warum viele Betriebsrenten kaum steigen von Thomas Öchsner. »Bei vielen Betriebsrentnern wächst der Frust: Während die gesetzliche Rente zuletzt deutlich gestiegen ist, sieht die Lage bei der betrieblichen Altersversorgung oft ganz anders aus. Ruheständler mit einer Betriebsrente fragen sich, warum ihre Zusatzrente kaum oder gar nicht höher wird, obwohl die Lebenshaltungskosten seit Jahren anziehen und höhere Beiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung zu zahlen sind.«

Öchsner zitiert einige Zahlen zu den heutigen Betriebsrenten:

»Allzu üppig fallen Betriebsrenten meist nicht aus. 2023 haben knapp ein Drittel der Menschen im Alter ab 65 Jahren eine Rente aus der betrieblichen Altersversorgung (BAV) erhalten. Dies geht aus Umfragedaten der Studie „Alterssicherung in Deutschland“ hervor. Demnach belief sich die durchschnittliche Höhe einer Bruttorente aus der BAV 2023 auf monatlich rund 535 Euro. Frauen erhielten mit 382 Euro allerdings deutlich weniger als Männer mit 696 Euro pro Monat. Die durchschnittliche Betriebsrente in der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst belief sich auf 363 Euro. Diese Zahlen stehen im neuen „Alterssicherungsbericht 2024“ des Bundesarbeitsministeriums.«

Er weist auch darauf hin, dass die betriebliche Altersvorsorge weniger verbreitet ist vor allem in Kleinbetrieben, bei Geringverdienern, im Dienstleistungssektor wie im Gastgewerbe, bei Beschäftigten, die nicht von Tarifverträgen profitieren, sowie bei befristet angestellten Mitarbeitenden. Also gerade bei den Menschen, die auch nur eine geringe gesetzliche Rente bekommen werden.

Und diejenigen, die heute eine Betriebsrente beziehen, haben nicht nur Grund, sich über niedrige oder gar keine Anpassungen zu ärgern. »Gesetzlich Krankenversicherte müssen von ihrer monatlichen Betriebsrente die vollen Beiträge an die Kranken- und Pflegeversicherung abführen, jedenfalls oberhalb eines Freibetrags bei der Krankenversicherung und einer Freigrenze bei der Pflegeversicherung.«

Und viele beklagen „die minimalen bis ganz ausbleibenden Erhöhungen“ und den damit verbundenen „erheblichen Kaufkraftverlust“ ihrer Betriebsrente, die mit der Entwicklung der Inflation nicht mithalten könne. 

»Tatsächlich ist die Inflation von 2000 bis 2024 um 58 Prozent geklettert. Wäre im selben Zeitraum eine Betriebsrente von 300 Euro um jährlich jeweils ein Prozent gestiegen, kämen am Ende knapp 381 Euro heraus. Das entspricht einer Erhöhung von etwa 27 Prozent, das ist etwa die Hälfte weniger als der Anstieg der Verbraucherpreise. Zum Vergleich: Die gesetzlichen Renten sind seit dem Jahr 2000 bis Ende 2024 nach Angaben der deutschen Rentenversicherung für Rentner im Westen um brutto 58,3 Prozent, im Osten sogar um 82 Prozent gestiegen.«

Dahinter steht der in diesem Beitrag beschriebene besondere (Nicht-)Anpassungsmechanismus und letztendlich der Tatbestand: Die gesetzlichen Renten orientieren sich an der Lohnentwicklung, die Betriebsrenten nicht.

Hat sich der Arbeitgeber für die Ein-Prozent-Regelung entschieden, müssen sich Betriebsrentner damit abfinden. Eine Klage dagegen wird keinen Erfolg haben.

Betriebsrenten können zum Risiko werden. Für Arbeitgeber

Gleichsam die andere Seite der Betriebsrentenmedaille: »Sinkende EZB-Zinsen können Unternehmen mit Pensionszusagen in gefährliche Schieflagen treiben. Denn niedrigere Rechnungszinsen erhöhen massiv den Rückstellungsbedarf für Betriebsrenten. Millionen Beschäftigte und viele Arbeitgeber stehen damit vor neuen finanziellen Risiken«, kann man diesem Beitrag entnehmen: Pensionsverpflichtungen im Mittelstand: Betriebsrenten werden zum Risiko für Arbeitgeber. Für die Arbeitgeberseite können die mit den Betriebsrenten verbundenen Pensionsverpflichtungen zum finanziellen Risiko werden, wie aktuelle wirtschaftliche Entwicklungen erneut zeigen.

Was aber hat damit die Europäische Zentralbank (EzB) zu tun?

»Die Rahmenbedingungen im Zinsmarkt haben sich seit 2023 spürbar verändert. Zwar wirken Zinssenkungen der EZB für Verbraucher oft entlastend, doch für Unternehmen mit Pensionszusagen bedeuten sie eine gegenteilige Belastung.« Seit Herbst 2023 hat die EZB die Leitzinsen gesenkt. Das kann für Unternehmen „wirtschaftlich von Nachteil sein“. Wie das?

»Der Grund: Sinkende Zinsen führen dazu, dass künftige Pensionsverpflichtungen mit einem niedrigeren Rechnungszins abgezinst werden müssen. Dadurch steigt der Rückstellungsbedarf.«

Etwas genauer: »Da der maßgebliche Rechnungszins auf dem Durchschnitt der letzten zehn Jahre basiert, wirkt der kurze Zeitraum höherer Zinsen seit 2022 nur schwach. Der lange dominierende Niedrigzins bleibt weiterhin ausschlaggebend. Unternehmen müssen daher heute deutlich mehr Geld zurückstellen, um die zugesagten Betriebsrenten abzusichern. Für viele Mittelständler wird das zur ernsten Belastungsprobe, insbesondere in einer ohnehin volatilen wirtschaftlichen Lage.«

Ein Beispiel aus der Vergangenheit:

»Wie dramatisch der Effekt im Einzelfall ausfallen kann, zeigt das bekannte Beispiel des Modelleisenbahn-Herstellers Fleischmann. Dort geriet das Unternehmen 2015 in eine finanzielle Schieflage, weil die Pensionslasten für mehr als 600 ehemalige Mitarbeiter durch nur 33 aktive Beschäftigte nicht mehr erwirtschaftet werden konnten. Letztlich musste ein Insolvenzantrag gestellt werden. Ein wichtiger Bestandteil der Sanierung war, dass der Pensions-Sicherungs-Verein auf einen Großteil seiner Forderungen verzichtete und die Pensionsverpflichtungen für die ehemaligen Mitarbeiter übernahm.«

Das war 2015. Aber: Es wird ausdrücklich vor neuen Risiken in der Gegenwart gewarnt: »Muss ein Unternehmen aufgrund gesunkener Zinsen plötzlich zehn- oder hunderttausende Euro zusätzlich für Pensionsrückstellungen bereitstellen, kann dies die Liquidität unmittelbar überfordern. Im Fall der Fälle können die Pensionsrückstellungen sogar zu einer bilanziellen Überschuldung des Unternehmens führen. Da die Insolvenzantragspflicht seit dem Jahresbeginn 2024 wieder voll greift, ist die Geschäftsleitung dann verpflichtet, innerhalb der gesetzlichen Fristen einen Insolvenzantrag zu stellen.«

Nicht nur der Zinsdruck, sondern auch demografische Verschiebungen können das System ins Wanken bringen. Da wären wir dann wieder bei den viel zitierten Baby Boomern, die gerade und in den kommenden Jahren mit starken Kohorten in den Ruhestand gehen werden und von denen nicht wenige einen Anspruch auf Betriebsrenten erworben haben.

Fußnoten

  1. In der 20. Legislaturperiode wurde unter Federführung der damaligen Ampel-Koalition ein erster Anlauf unternommen mit einem im Juni 2024 vorgelegten Referentenentwurf und einem am 18. September 2024 vom Bundeskabinett verabschiedeten Regierungsentwurf. Dieses Gesetzgebungsverfahren konnte in der 20. Legislaturperiode (26. Oktober 2021 bis 25. März 2025) nicht abgeschlossen werden. Das ist aber in einem zweiten Anlauf unter der CDU/CSU/SPD-Regierung gelungen: Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes am 3. September 2025 beschlossen. Nachdem der Bundestag den Entwurf am 5. Dezember 2025 verabschiedet hatte, stimmte der Bundesrat abschließend am 19. Dezember 2025 zu.
      ↩︎
  2. Vgl. dazu genauer die materialreiche Übersicht zu den wesentlichen Änderungen eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der betrieblichen Altersversorgung und zur Änderung anderer Gesetze (2. Betriebsrentenstärkungsgesetz) von Johannes Steffen aus dem Dezember 2025. ↩︎