Am Ende war es dann doch zu viel. Trotz eines enormen Drucks ganz unterschiedlicher Lobbyisten konnte die Entscheidung, die Werkverträge in der Fleischindustrie zu verbieten und weitere Auflagen zu verhängen, nicht mehr aufgehalten bzw. deutlich verwässert werden. Auf den ersten Blick ist das vor dem Hintergrund der nun wirklich desaströsen Arbeitsbedingungen in den Schlachthöfen des Landes ein Erfolg, der gar nicht so wahrscheinlich war. Gerade deshalb ist das wirklich ein Erfolg, den es in weiteren Schritten zu sichern gilt.
Der Bundesarbeitsminister Hubertus Heil (SPD) wird von seinem Ministerium mit diesen Worten zitiert: »Besserer Arbeitsschutz in der Fleischwirtschaft ist dringend nötig. Das haben die letzten Tage nochmals gezeigt. In mehreren Fleischfabriken gibt es zahlreiche COVID-19-Fälle. Diese Infektionen gefährden die erkrankten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. Und sie gefährden die lokalen Lockerungen, die wir gemeinsam erreicht haben – und damit das Leben in den betroffenen Regionen. Diese Missstände sind unwürdig und gefährlich. Wir wollen sie schnell und gründlich beheben. Besonders wichtig ist mir, dass wir die organisierte Verantwortungslosigkeit in Sub-Unternehmerkonstruktionen beenden. Werkverträge beim Schlachten und Verarbeiten von Fleisch werden verboten.«
Die Ausführungen von Hubertus Heil sind erfreulich ehrlich und offen. »Die Bundesregierung will Beschäftigte in Schlachthöfen besser vor Ausbeutung schützen. Es musste erst zu einer Pandemie kommen, damit sie handelt. Wie beschämend«, kommentiert Alexandra Endres unter der Überschrift Das billige Kotelett war uns immer wichtiger. Der Minister bestätigt das, wenn er davon spricht, die Infektionen »gefährden die lokalen Lockerungen, die wir gemeinsam erreicht haben – und damit das Leben in den betroffenen Regionen.« Dazu Endres: »Die unwürdigen Arbeitsverhältnisse in der deutschen Fleischindustrie sind schon seit Jahren bekannt. Umso schlimmer ist es, dass wir uns erst jetzt in der Corona-Pandemie genötigt fühlen, genauer hinzusehen, da einige Schlachthöfe sich zu Infektionsclustern entwickelt haben. Unsere Gesellschaft hat es lange mehr schlecht als recht verdrängt: die überlangen Schichten, in denen Arbeiterinnen und Arbeiter sich bis zur Erschöpfung schinden; die Tricks, mit denen Beschäftigten selbst der Mindestlohn noch verweigert wird – durch unbezahlte Überstunden, verkürzte Pausen und Wuchermieten für ein Bett; die oft engen, überfüllten, schmutzigen Sammelunterkünfte.«
Und sie legt nochmals den Finger auf die Wunde, für die es nun dann doch ein großes Pflaster geben wird: »Das skandalöse System der Ausbeutung basiert auf Werkverträgen. Sie ermöglichen es den großen Schlachthöfen, einen Großteil ihrer Arbeiterinnen und Arbeiter nicht mehr selbst anzustellen, sondern stattdessen Arbeitsaufträge an Dienstleister zu vergeben. Die heuern weitere Firmen an, die wiederum Aufträge an andere vergeben – bis am Ende ein undurchsichtiges Geflecht an Subunternehmern entstanden ist, in dem niemand mehr nachvollziehen kann, wer nun für den Schutz der Beschäftigten und die Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist. Kontrollen gibt es kaum. Und die Rechtlosigkeit wird noch verschärft dadurch, dass nicht alle Saisonarbeitskräfte aus Osteuropa verstehen, was sie da auf Deutsch unterschreiben – sofern sie überhaupt reguläre Arbeitspapiere erhalten.«
Genau an dieser Stelle setzt das, was das Bundeskabinett am Mittwoch als Eckpunkte für eine Regulierung verabschiedet hat, an:
➔ Bundesministerium für Arbeit und Soziales (2020): Eckpunkte „Arbeitsschutzprogramm für die Fleischwirtschaft“, Berlin, 20.05.2020
Wohlgemerkt, schon an dieser Stelle der Hinweis: Es sind Eckpunkte, die im weiteren Gang der Dinge mit Leben gefüllt werden müssen. Aber immerhin findet man in den zehn Punkten diesen zentralen Beschluss, der nur noch schwer wieder aus der Welt zu bekommen ist:
»Ab dem 1. Januar 2021 soll das Schlachten und die Verarbeitung von Fleisch in Betrieben der Fleischwirtschaft im Sinne des § 6 Absatz 10 Arbeitnehmer-Entsendegesetzes nur noch von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern des eigenen Betriebes zulässig sein. Damit wären Werkvertragsgestaltungen und Arbeitnehmerüberlassungen nicht mehr möglich. Bei der Ausgestaltung ist auf eine rechtssichere Branchenabgrenzung zu achten, die sicherstellt, dass eine gesetzliche Regelung nur Unternehmen trifft, deren Kerngeschäft Schlachten und Fleischverarbeitung ist. Für Betriebe des Fleischerhandwerks ist eine gesonderte Betrachtung möglich. Es sind ahndende Regelungen gegen Verstöße vorzusehen.«
Man sollte bei aller berechtigten Freude über den nun gefassten Beschluss aber mit der zugleich vor allen Gesetzgebungsverfahren angezeigten Skepsis hinsichtlich dessen, was am Ende hinten rauskommt, darauf hinweisen, dass
1.) es ein Verbot geben soll,
2.) das Verbot erst ab dem 1. Januar des kommenden Jahres in Kraft treten soll
3.) und dass der der Ausgestaltung auf eine „rechtssichere“ Branchenabgrenzung geachtet werden soll.
Der Hinweis auf eine „rechtssichere“ Branchenabgrenzung ist mit Sicherheit nicht en passant in den Beschluss gerutscht, sondern verweist auf eine derzeit offene Frage: Auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher expliziten Begründung entzieht man den Unternehmen der hier im Mittelpunkt stehenden Branche an sich rechtlich zulässige Instrumente wie den Werkvertrag und die Arbeitnehmerüberlassung, die aber in anderen Branchen weiterhin in Gebrauch sein dürfen und werden?
Man könnte an dieser Stelle auf die Idee kommen, dass man hier an eine Analogie zu einem Verbot der Leiharbeit in einer ganz bestimmten Branche gedacht hat, der einzigen Branche, in der die Arbeitnehmerüberlasung explizit untersagt worden ist: dem Baugewerbe. Und wenn man sich die Entstehungsgeschichte dieses Verbots in Erinnerung ruft, dann wird durchaus eine Parallele zur Fleischindustrie erkennbar:
➔ Verbot der Leiharbeit im Baugewerbe: So heiß es unter der Überschrift „Einschränkungen im Baugewerbe“ im § 1b AÜG im Absatz 1: »Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 in Betriebe des Baugewerbes für Arbeiten, die üblicherweise von Arbeitern verrichtet werden, ist unzulässig.« Die Überlassung durch ein klassisches Leiharbeitsunternehmen in das Bauhauptgewerbe ist gemäß § 1b AÜG untersagt.
➞ Zulässig ist die Überlassung nur, wenn sie ausschließlich zwischen Betrieben des Baugewerbes stattfindet. Zusätzlich legt § 1b S. 2 b) AÜG fest, dass nur innerhalb des jeweils einschlägigen der fünf Bautarifbereiche Baugewerbe, Abbruchgewerbe, Gerüstbaugewerbe, Dachdeckerhandwerk sowie Garten- und Landschaftsbau Arbeitnehmerüberlassung betrieben werden darf. Dies bedeutet zum Beispiel, dass nur ein Gerüstbaubetrieb an einen Gerüstbaubetrieb Personal überlassen darf.
Bis zum Jahr 1967 gab es in der Bundesrepublik ein Verbot der gewerbsmäßigen Überlassung von Arbeitnehmern, das 1931 erlassen wurde. Am 4. April 1967 befand das Bundesverfassungsgericht, dass dieses Verbot verfassungswidrig sei. Nach diesem Urteil kam es in den folgenden Jahren zu einem sprunghaften Anstieg an Arbeitnehmerüberlassungen. Damit einher gingen auch die illegalen Machenschaften in diesem Sektor , die insbesondere im Baugewerbe zu enormen Missständen führten. Zum 1. Januar 1982 wurde dann über den § 12a AFG (Arbeitsförderungsgesetz) die Leiharbeit von Arbeitern im Baugewerbe verboten. Zum 1. Januar 1998 wurde die Regelung als § 1b in das Arbeitnehmerüberlasungsgesetz (AÜG) aufgenommen. Man sollte sich in Erinnerung rufen, was zum Verbot des Verleihs im Baugewerbe geführt hat: Die Existenz von legaler und illegaler Arbeitnehmerüberlassung nebeneinander konnte kaum kontrolliert und verfolgt werden, die Behörden waren mit sehr kurzen Verleihdauern konfrontiert, Arbeitgeber reduzierten in größerem Umfang den Anteil der Festangestellten – und der Anreiz für sie war groß, denn dadurch konnten sie sich den Tarifverträgen sowie den Sozialleistungen des Baugewerbes entziehen, weil Leiharbeiter von diesen Regelungen eben nicht erfasst wurden. Unternehmen, die einen hohen Anteil an Leiharbeitern aufwiesen, verschafften sich so einen Wettbewerbsvorteil.
Fazit: Das Verbot der Leiharbeit im Baugewerbe war gleichsam eine Notbremse, die man gezogen hat, um die betroffenen Arbeitnehmer, aber auch die korrekt agierenden Bauunternehmen zu schützen.
Man kann sich gut vorstellen, dass das als Blaupause herangezogen wird, wenn es um die rechtliche Ausgestaltung dessen geht, was in den Eckpunkte nunmehr vereinbart wurde.
Die Eckpunkte enthalten weitere Vereinbarungen, die ebenfalls vor allem als Soll-Formulierungen daherkommen und einer rechtlich sauberen Präzisierung bedürfen:
Der Arbeitsschutz soll ausgebaut werden
Es wurde gerade hier immer wieder darauf hingewiesen, dass wir es hinsichtlich des Arbeitsschutzes in einem umfassenden Verständnis mit einem föderalen und institutionellen Flickenteppich zu tun haben, der zugleich in den vergangenen Jahren massiv angegriffen wurde durch eine verheerend wirkende Sparpolitik und eine faktische Abnahme der sowieso schon mehr als überschaubaren Kontrolldichte und -intensität (vgl. dazu zuletzt den Beitrag Wenn man ein Kind groß ziehen kann, bis die Kontrolleure wieder vorbeikommen. Das Staatsversagen beim Arbeitsschutz geht weiter vom 5. Mai 2020). Das wird in der Beschreibung dessen, was besser werden soll, in den vorliegenden Eckpunkten auch lesbar:
»Der Zoll und die Arbeitsschutzverwaltungen sollen, auch in Zusammenarbeit mit den Berufsgenossenschaften sowie den kommunalen Ordnungs- und Gesundheitsämtern, zeitnah die erforderlichen zusätzlichen Maßnahmen ergreifen, um die Einhaltung der Arbeits-, Infektions- und Gesundheitsschutzstandards durch die Arbeitgeber und Werkvertragsunternehmen insbesondere in der Fleischwirtschaft, in denen häufig eine Gemeinschaftsunterbringung von eigenen, überlassenen oder bei Werkvertragsunternehmen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern erfolgt, sicherzustellen. Dazu sind auch gemeinschaftliche Schwerpunkteinsätze vorzusehen.«
Natürlich könnte man jetzt auf die naheliegende Frage kommen, warum das nicht schon längst passiert ist angesichts der vielen auch lange vor Corona bekannten und immer wieder auch veröffentlichten kritischen Berichte über die Zustände in der Branche. Nun gut, was will man hier machen?
»Die Bundesregierung wird eine Novelle des Arbeitsschutzgesetzes … vorlegen, um das gemeinsame Ziel besserer Kontrolle wirkungsvoll voranzubringen. Wir streben an, die Überwachungsquote durch die Arbeitsschutzbehörden der Länder verbindlich und deutlich zu erhöhen (vgl. Bund-Länder-Einigung zum Arbeitsschutz und Beschluss der 96. Arbeits- und Sozialministerkonferenz) sowie in Betrieben und Branchen mit einem höheren Risiko für Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten Schwerpunkte zu setzen. Ferner soll der Arbeitsschutz im Verhältnis zwischen Auftraggeber und Werkvertragsunternehmer gestärkt und besser kontrolliert werden können. Im Falle einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite sollen – sofern nötig – spezifische verbindliche Arbeitsschutz- und Hygienemaßnahmen (u.a. in Unterkünften) kurzfristiger ermöglicht werden.«
Das muss alles in eine entsprechende Novelle des Arbeitsschutzgesetzes gepackt werden – und selbst wenn das vollständig gelingt, bedarf es natürlich auch der Institutionen und der dort arbeitenden Menschen, die das vor Ort umsetzen (können). Das wird neben den hier besonders relevanten Zuständigkeitsfragen nicht ohne eine Antwort gehen, wie man die personelle (und fachliche) Expertise der Arbeitsschutzbehörden stärken kann und wann.
Raus aus den Schrottimmobilien? Man prüft das
Die skandalöse Unterbringung der wie „Wegwerfmenschen“ aus Osteuropa behandelten Werkvertragsarbeitnehmer ist in den vergangenen Tagen durch zahlreiche Berichte in Stück weit (wieder) an die Oberfläche der öffentlichen Aufmerksamkeit gestoßen. Die Konsequenzen, die man in den Eckpunkten daraus zieht, lesen sich so:
»Die Bundesregierung prüft, wie eine dauerhafte Verpflichtung der Unternehmen zur Sicherstellung von Mindeststandards in allen Fällen bei der Unterbringung sichergestellt werden kann und zwar unabhängig davon, ob diese in eigens gestellten oder vermittelten Unterkünften erfolgt … Um eine effektive Kontrolle von Unterbringungsbedingungen insbesondere in der Fleischbranche zu ermöglichen, sollen die eine Unterkunft stellenden Arbeitgeber einschließlich der Werkvertragsunternehmen verpflichtet werden, die zuständigen Behörden über den Einsatz sowie den Wohnort ihrer ausländischen Arbeitskräfte zu informieren.«
Man will das also „prüfen“.
Arbeitszeiterfassung geht auch digital. Demnächst sogar im Schlachthaus
Aus unzähligen Studien zum Unterlaufen des Mindestlohns weiß man seit Jahren, dass es vor allem Arbeitszeitbetrug ist, mit dem man in der Praxis den sowieso schon überschaubaren Mindestlohn auch noch drücken kann. Deshalb ist ja auch eine entsprechende Arbeitszeiterfassung von so großer Bedeutung gerade für diejenigen, die Mindestlohnkontrollen durchführen und eventuelle Verstöße nachweisen müssen. Dazu kann man den Eckpunkten entnehmen:
»Die Kontrollierbarkeit der Arbeitszeitaufzeichnung wird durch die Einführung einer verpflichtenden digitalen Arbeitszeiterfassung im Rahmen des Gesetzes zur Sicherung von Arbeitnehmerrechten in der Fleischwirtschaft (GSA Fleisch) verbessert.«
Das lässt einen nachdenklich zurück, was die gegenwärtigen Zustände angeht.
Und wenn dann Verstöße aufgedeckt werden, dann gibt es diesen Hinweis: »Der Bußgeldrahmen des Arbeitszeitgesetzes wird von 15.000 Euro auf 30.000 Euro (analog zum Bußgeldrahmen des Mindestlohngesetzes) verdoppelt.«
Dass die eine Prüfungshand mit der anderen was zu tun haben könnte, dass ihr Zusammenwirken sogar von größter Bedeutung wäre, leuchtet dem Beobachter sicher sofort ein – muss jetzt aber erst einmal in einer Studie ventiliert werden: »Die Bundesministerien für Arbeit und Soziales sowie Ernährung und Landwirtschaft legen eine Studie zur „Durchsetzung rechtlicher Regelungen in der Fleischwirtschaft“ (Schwerpunkt Arbeitsbedingungen) auf, um mögliche Synergieeffekte bei der Kontrolle von Arbeits- und Arbeitsschutzrechten sowie Fleisch-, Hygiene- und Tierschutzvorschriften zu identifizieren und zu nutzen.«
Wenigstens einigen Engagierten soll die prekäre Existenz erleichtert werden
Ein wichtiger Punkt in den Eckpunkten ist dieser Passus:
»Das Projekt „Faire Mobilität“ wird dauerhaft finanziell und rechtlich abgesichert, um ausländischen Beschäftigten ein unabhängiges und umfassendes Beratungs- und Informationsangebot in der jeweiligen Sprache zu den für sie geltenden arbeits- und sozialrechtlichen Regelungen und den Hygiene- und Arbeitsschutzvorschriften niedrigschwellig zur Verfügung zu stellen. Es soll sichergestellt werden, dass die Beratung und Informierung ausländischer Arbeitnehmer durch die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Projektes möglich ist.«
Faire Mobilität? »Das Projekt Faire Mobilität hilft, gerechte Löhne und faire Arbeitsbedingungen für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer aus den mittel- und osteuropäischen EU-Staaten auf dem deutschen Arbeitsmarkt durchzusetzen. Die politische Verantwortung für das Projekt liegt beim DGB-Bundesvorstand. Es wird gefördert durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales und den DGB-Gewerkschaften«, so die Selbstauskunft auf der Seite www.faire-mobilitaet.de. Die Gewerkschaften haben das ins Leben gerufen und nun soll das Projekt mit Mitteln des Bundes verstetigt werden. Das ist für das Projekt und seine so wichtige Arbeit (die waren und sind in diesen Tagen beispielsweise auch viel bei den Erntehelfern unterwegs) sicher eine sehr frohe Botschaft, vor allem, wenn man weiß, wie niedrig dimensioniert und dann auch noch wie unsicher eine Projektfinanzierung ist. Zugleich kann man schon auch die Frage aufwerfen, ob das langfristig wirklich die richtige Entwicklung ist angesichts des eigentlich auch kritisch-distanzierten Arbeitens außerhalb der staatlichen Strukturen. Aber das ist wenn, dann eine zukünftige Anfrage an das aus dem Projektstatus herauswachsende Informations- und Beratungsangebot.
Das sind nur einige Aspekte aus den an sich erfreulichen Eckpunkten der Bundesregierung. Der weitere Prozess der rechtlichen Ausgestaltung dieser Vorhaben muss intensiv beobachtet und begleitet werden, denn man muss realistisch erwarten, dass die Medien ihr Augenmerk von diesem Handlungsfeld wieder abziehen werden, weil ja das Problem „gelöst“ wurde, was aber noch gar nicht sicher ist.
Und auch davor sollte man nicht die Augen verschließen: Natürlich werden wir eine Preisdiskussion bekommen, denn sollten wirklich deutliche Verbesserungen der Arbeitsbedingungen realisiert werden ab dem kommenden Jahr, dann wird das auf die Preise umgelegt werden. Das wird vielen nicht schmecken, wenn es konkret wird. Aber auch diejenigen, die bereitwillig sind, für Fleisch auch einen ohne Zweifel notwendig höheren Preis zu zahlen als heute, werden sich nicht abspeisen lassen, dass nun alles gut ist, wenn man mehr Geld zahlt. Kurzum: Auch und gerade die kritischen Verbraucher brauchen eine Zusicherung und einen Nachweis dafür, dass ihre Zahlungsbereitschaft nicht nur mitgenommen wurde bzw. wird, sondern dass das wirklich der Sache zugute kommen wird.
Wie so oft laufen die Debatten auf einer abstrakten Ebene – an dieser Stelle sei nur auf diesen Artikel von Sebastian Leber verwiesen, der einen kleinen Einblick in das „Schweinesystem“ gewährt und vor allem, was das mit Mensch und Tier macht: Was Insider über die Ausbeutung in der Fleischindustrie verraten: »In deutschen Schlachthöfen werden Menschen und Tiere gleichzeitig ausgebeutet, sagen Insider. Sie berichten von Alkoholsucht, Druck und Gewalt.«