Nun ist es also vollbracht. Der gesetzliche Mindestlohn in Höhe von derzeit 8,50 Euro brutto pro Stunde wird zum 1. Januar 2017 um 34 Cent auf 8,84 Euro angehoben, was einer Steigerungsrate von 4 Prozent entspricht, wenn denn die Bundesregierung dieser Empfehlung der Mindestlohnkommission folgt, was als sicher gilt. Die Laufzeit des neuen Mindestlohns wird ab dem 1.1.2017 zwei Jahre betragen, also bis zum Jahresende 2018 bleibt es dann bei 8,84 Euro pro Arbeitsstunde. Und am 30. Juni 2018 wird die Mindestlohnkommission erneut vor die Öffentlichkeit treten und eine neue Empfehlung die Anpassung der Höhe der gesetzlichen Lohnuntergrenze verkünden.
Wie aber ist die Kommission zu diesem krummen Betrag von 8,84 Euro gekommen? Denn eigentlich hätten es nur 8,77 Euro sein dürfen, wenn man ohne Abweichung der Verfahrenslogik gefolgt wäre, die sich die Kommission selbst als ziemlich hartes Korsett gegeben hat. Wollten die Kommissionsmitglieder den Mindestlöhnern einen zusätzlichen Schlag aus dem Lohntopf genehmigen? Eine Kommission mit Spendierhosen?
Natürlich könnte man an dieser Stelle die nicht abwegige Frage aufwerfen, warum denn nicht ein deutlich höherer Betrag herausgekommen ist, also beispielsweise ein Stundenlohn mit einer 9, möglicherweise sogar eine 10 vor dem Komma? Diese Frage ist auch deshalb nicht willkürlich, weil in einigen Ländern um uns herum solche Zahlen vor dem Komma stehen. Und ist Deutschland nicht die größte und derzeit auch erfolgreichste Volkswirtschaft in Europa? Wäre da nicht auch mehr drin gewesen?
Ein gescheiterter Kanzlerkandidat der SPD würde an dieser Stelle vielleicht seine für die Nachwelt verewigte Lebensweisheit „Hätte, hätte, Fahrradkette“ zu bedenken gegeben. Aber bei ernsthafter Betrachtung könnte man schon auf solche Gedanken kommen, wenn man sich anschaut, was das für die Mindestlohnkommission relevante Gesetz zu der Frage sagt, wie denn die Anpassung ermittelt werden soll, denn im § 9 MiLoG findet man im Absatz 2 diesen Passus:
»Die Mindestlohnkommission prüft im Rahmen einer Gesamtabwägung, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Die Mindestlohnkommission orientiert sich bei der Festsetzung des Mindestlohns nachlaufend an der Tarifentwicklung.«
Man könnte an dieser Stelle ein wenig Gesetzesexegese betreiben und tatsächlich zu dem Befund kommen, dass die Formulierung der Kommission zwar eine „Orientierung“ an der Tarifentwicklung mit auf dem Weg gegeben hat, diese aber nicht absolut gesetzt hat, sondern auf eine „Gesamtabwägung“ hinweist.
Aber die Kommission hat das sehr eng, manche Kritiker würden sagen: sklavisch eng, ausgelegt und sich in der eigenen Geschäftsordnung eine im Ergebnis rigide Selbstbindung an die als Orientierungsgröße gedachten Bezugnahme auf die Tarifentwicklung der Vergangenheit gegeben. Denn wirft man einen Blick in die Geschäftsordnung, dann stößt man auf den § 3 Abs. 1 Satz 2 GO-MLK, dem man entnehmen kann,
»dass die Anpassung des Mindestlohns ab dem Jahr 2018 „im Regelfall gemäß der Entwicklung des Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ohne Sonderzahlungen auf der Basis der Stundenverdienste in den beiden vorhergehenden Kalenderjahren“ festgesetzt wird. Hiervon kann die Mindestlohnkommission nach § 3 Abs. 2 GO-MLK nur abweichen, „wenn besondere, gravierende Umstände aufgrund der Konjunktur- oder Arbeitsmarktentwicklung vorliegen und die Kommission daher im Rahmen der in § 9 Abs. 2 MiLoG beschriebenen Gesamtabwägung zum Ergebnis kommt, dass die nachlaufende Orientierung am Tarifindex in dieser Situation nicht geeignet ist, die Ziele des § 9 Abs. 2 MiLoG zu erreichen.“ Für eine entsprechende Abweichung ist außerdem eine Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Für die bis zum 30. Juni 2016 zu beschließende erste Mindestlohnanpassung zum 1. Januar 2017 soll nach § 3 Abs. 3 GO-MLK unter Zugrundelegung der Entwicklung des Tarifindex seit Einführung des Mindestlohns am 1. Januar 2015 entsprechend verfahren werden«, so die Wissenschaftlichen Dienste des Bundestags in dem Sachstandsbericht Die Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission. Regelung der Beschlussfassung vom 12. April 2016.
In meinem Beitrag vom 16. Juni 2016 hatte ich ausgeführt, die »nachlaufende Orientierung an der Tarifentwicklung ist gegenwärtig das Problem. Denn für die erste Anpassung, deren Höhe bis Ende Juni feststehen muss und die von 2017 an wirksam wird, hat die Kommission entschieden, ausschließlich die Tarifentwicklung von Januar 2015 bis Juni 2016 zu berücksichtigen. Eigentlich sollten immer zwei Jahre nachgezeichnet werden. Diesmal aber würden aktuelle Tarifabschlüsse weitestgehend außen vor bleiben. Im Baugewerbe und im öffentlichen Dienst laufen noch die Erklärungsfristen, vor allem aber der gewichtige Abschluss der Metaller wirkt zu spät: Erst vom 1. Juli an gibt es hier mehr Geld. In Cent bedeutet das: Der Mindestlohn würde von 8,50 auf 8,77 Euro steigen.«
Wie man auf die 8,77 Euro kommt? Der dahinter stehende Anstieg in einem Volumen von 3,2 Prozent kommt vom Statistischen Bundesamt. Das hat am 21. Juni 2016 diese Pressemitteilung veröffentlicht: Monatlicher Tarifindex Juni 2016 zu Dezember 2014: + 3,2 %:
»Der monatliche Index der tariflichen Stundenverdienste ohne Sonderzahlungen ist nach Angaben des Statistischen Bundesamtes (Destatis) im Zeitraum von Dezember 2014 bis Juni 2016 um 3,2 % gestiegen. Die Mindestlohnkommission hat festgelegt, dass sie sich bei der erstmaligen Anpassung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2017 an diesem Indikator orientiert.«
Aber den folgenden Passus sollte man auch zur Kenntnis nehmen, der erklärt, warum wir am Ende nicht bei 8,77 Euro, sondern bei den 8,84 Euro gelandet sind, obwohl wir bei 8,87 Euro hätten landen müssen, wenn man alles berücksichtigt hätte, was schon vereinbart ist:
»Diese Veränderungsrate des Tarifindex spiegelt alle Tarifabschlüsse beziehungsweise bereits vorher festgelegten Stufenerhöhungen wider, die im Zeitraum von Januar 2015 bis einschließlich Juni 2016 zur Auszahlung gekommen sind. Da die jüngst erfolgten Tarifabschlüsse im öffentlichen Dienst und in der Metall- und Elektroindustrie erst in der zweiten Jahreshälfte 2016 zahlungswirksam werden, wurden sie nicht berücksichtigt. Simulationsrechnungen haben ergeben, dass sich die Veränderungsrate von + 3,2 % durch den Tarifabschluss im öffentlichen Dienst auf + 4,0 % und durch den Tarifabschluss in der Metall- und Elektroindustrie auf + 3,7 % erhöht hätte. Beide Tarifabschlüsse zusammen hätten zu einer Steigerung von 4,4 % geführt.«
Zwischenfazit (nicht nur für die Zahlenfetischisten): Bei strenger Anwendung des eigenen Regelwerks hätte der Mindestlohn um 3,2 Prozent (auf 8,77 Euro) steigen müssen, unter Berücksichtigung der bereits abgeschlossenen Tarifverträge um 4,4 Prozent (auf 8,87 Euro), was bei einer Anhebung, die erst am 1. Januar des kommenden Jahres wirksam wird, mehr als gut begründet wäre.
Was macht man in so einer Situation und dazu noch in einer Kommission, die a) paritätisch von Arbeitgebern und Gewerkschaften besetzt ist und die sich selbst b) die Notwendigkeit einer Zwei-Drittel-Mehrheit für Entscheidungen über die Anpassung des Mindestlohns gegeben hat, was natürlich unterm Strich bedeutet, dass eine Seite immer blockieren kann?
Man trifft sich in der Mitte. Eben bei den 8,84 Euro, die ein Anstieg von 4 Prozent widerspiegeln. Das nun ist genau der Betrag, der sich ergeben würde, wenn man den Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes berücksichtigt, was man nun gemacht hat.
Aber das ist reine Zahlenakrobatik auf unterem Niveau. Deshalb bleibt meine Bewertung in dem Beitrag vom 16. Juni 2016 höchst aktuell und relevant:
»Wenn man den gesetzlichen Auftrag aber so kleinteilig auslegt, dann spricht alles für den Ersatz dieser Kommission durch eine Excel-Tabelle. Die enthält den Tarifindex und den liefern die Bundesstatistiker. Man müsste einfach die Werte eingeben und gut ist. Die Reisekosten und die Geschäftsstelle der Kommission ließen sich einsparen.«
Diese Einschätzung wird übrigens bestätigt, wenn man sich den Beschluss der Mindestlohnkommission nach § 9 MiLoG vom 28. Juni 2016 genauer anschaut, mit dem uns nicht nur mitgeteilt wird, man habe sich übrigens einstimmig auf die 8,84 Euro verständigt, sondern man kann dem Beschluss – wenn auch wie so oft verquer formuliert – entnehmen, wie man denn damit in Zukunft umzugehen gedenkt, dass man jetzt den Tarifabschluss des öffentlichen Dienstes berücksichtigt hat und damit etwas höher liegt als die eigentlich angezeigten 8,77 Euro:
»Für die bis zum 30. Juni 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 vorzunehmende Anpassungsentscheidung stellt die Mindestlohnkommission fest, dass die Tarifsteigerung seit Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes bis zum 30. Juni 2016 gemäß der Entwicklung des Tarifindex des Statistischen Bundesamtes ohne Sonderzahlungen auf Basis der Stundenverdienste ohne die Tarifvereinbarung der Beschäftigten des öffentlichen Dienstes 3,2 Prozent beträgt. Das entspricht einem Betrag von 8,77 Euro. Dieser ist für die Anpassungsentscheidung in 2018 mit Wirkung zum 1. Januar 2019 als Basis zugrunde zu legen, damit die Tarifsteigerung für die Beschäftigten des öffentlichen Dienstes nicht doppelt in die Anpassung einfließt.«
Alles klar? Das bedeutet: Wenn Ende Juni 2018 festgestellt wird, dass der Tarifindex des Statistischen Bundesamtes beispielsweise um 4 Prozent gestiegen ist in den zurückliegenden zwei Jahren, dann wird der Mindestlohn nicht um 4 Prozent von 8,84 Euro erhöht, sondern nur um 4 Prozent von 8,77 Euro.
Spätestens an dieser Stelle könnte man die Kommission auflösen, denn alle Parameter, die man braucht, um Ende Juni 2018 die nächste Anpassung a) auszurechnen und b) zu verkünden sind damit gegeben und der neue Mindestlohnbetrag ab dem 1.1.2019 lässt sich nach Lieferung des im Juni 2018 aktuellen Tarifindex des Statistischen Bundesamtes mit einem simplen Rechenschritt bestimmen.
Und wie beschrieben: Jede Abweichung davon – im Mindestlohngesetz grundsätzlich als Option angelegt – wird durch das Erfordernis einer Zwei-Drittel-Mehrheit in der Kommission bei der Entscheidung zu einem illusorischen Unterfangen. Das wird nicht passieren.
Fazit: Der Berg Mindestlohnkommission kreißte und musste eine Maus gebären. Eben die 8,84 Euro, die es in ein paar Monaten erst und dann für zwei lange Jahre geben wird. Das hat System im System (so auch Markus Krüsemann in seiner Kommentierung Die Anhebung des Mindestlohns um mickrige 34 Cent hat Methode). Unzweifelhaft hat diese Methode in dem bestehenden System den Vorteil, dass die Politik jetzt erst einmal Ruhe hat an der Mindestlohnfront – und zwar bis Ende Juni 2018, wo die Kommission die nächste Anpassungsempfehlung geben muss. Das ist für die Politiker attraktiv. Für andere weniger bzw. gar nicht.