Die Aufregung über den gesetzlichen Mindestlohn scheint langsam hinter den Kulissen zu verschwinden. Ein besonderer Grund, erneut hinzuschauen

Auf der einen Seite war das ja zu erwarten gewesen – nach der anfänglich nicht nur aufgeregten, sondern stellenweise apokalyptisch daherkommenden Debatte über die bestimmt schlimmen Folgen des gesetzlichen Mindestlohns ist mittlerweile, nach der definitiven Feststellung, dass die meisten noch am Leben und sogar noch weitere dazugekommen sind, eine eigenartige, weil scheinbare Beruhigung eingekehrt. Das liegt nun sicher auch an der Tatsache, dass sich die Medien bereits auf neue Themen gestürzt und den Mindestlohn hinter sich gelassen haben, vor allem, weil es nicht zu den von zahlreichen Kritikern im Vorfeld in Aussicht gestellten dramatischen Arbeitsmarktszenen gekommen ist. Da berichtet man dann lieber über verzweifelte Eltern im Angesicht des Kita-Streiks oder die verwundbare „Amazon“-Gesellschaft, wenn die Paketzusteller der Deutschen Post DHL in den Ausstand treten. Hin und wieder wird das Thema erneut angerissen – so in Artikeln über die derzeitige Spargel-Ernte (die es nach den Vorhersagen einiger Kritiker des Mindestlohns eigentlich betriebswirtschaftlich gesehen gar nicht mehr geben dürfte) bis hin zu teilweise skurrilen Ausführungen wie denen von Dietrich Creutzburg in seinem Artikel Vernichtet der Mindestlohn die Spreewaldgurke?  Liest man den Beitrag genau, dann wird einem an mehreren Stellen klar, dass die Probleme derjenigen, die die Spreewaldgurke anbauen und verarbeiten, vielgestaltig sind und der Mindestlohn sicher nicht das Hauptproblem darstellt. Auch wenn die anfänglich partiell nur als hysterisch zu bezeichnende Debatte über den Mindestlohn hinter die Kulissen zu verschwinden scheint, zeigt ein genaueres Hinschauen einige Baustellen, mit denen man sich beschäftigen muss.

Derzeit können mindestens fünf mehr oder weniger große Baustellen identifiziert werden:

1. Die These vom „Bürokratiemonster“


In Teilen der Wirtschaft (und vor allem auf Seiten der Funktionäre aus den Verbänden) läuft man immer noch Sturm gegen bestimmte Folgen, die aus der Einführung eines stundenbezogenen Mindestlohns resultieren – vor allem die Erfassung und Dokumentation der Arbeitszeit. Verdeutlichen wir diese Argumentation am Beispiel der Landwirtschaft und den dort so wichtigen Saisonarbeitern vor allem aus Osteuropa. Dabei muss angemerkt werden, dass dieser Bereich insofern einen Sonderstatus hat, weil der ansonsten fällige Mindestlohn von 8,50 Euro pro Stunde hier (noch) nicht gilt, sondern für eine Übergangszeit ein abgesenkter Stundenlohn von 7,40 Euro, wobei übrigens bestimmte Kosten für Unterbringung und Verpflegung sogar noch verrechnet werden können. Thorsten Winter beschreibt in seinem Artikel Da wird der Landwirt zum Papierwirt die Wahrnehmung eines Teils der Unternehmen:

„Was uns stört, ist die Zettelwirtschaft“, heißt es beim Anbieter Wetterauer Früchtchen in Münzenberg. Bauernpräsident Friedhelm Schneider spricht sogar von einem „Bürokratiemonster“. Denn nun müssten auch Familienbetriebe für alle Erntehelfer, die Kost und Logis als Sachleistung erhielten, Miet- und Bewirtungsverträge abschließen.
Zudem sei die Auszahlung regelmäßig zu quittieren, obwohl Saisonarbeiter aus Sicherheitsgründen ihr Geld lieber zur Abreise hätten. Praxisfern sei die Pflicht, Arbeitszeiten aufzuzeichnen und Familien vorzuschreiben, wie diese helfende Verwandte zu entlohnen hätten. „Es kann doch nicht Ziel sein, uns Landwirte von unserer eigentlichen Tätigkeit, der Nahrungsmittelerzeugung, abzuhalten“, hat Schneider Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) per Brief wissen lassen.
Und die Chefin des Landfrauenverbands, Hildegard Schuster, mahnt: „Der Landwirt ist doch kein Papierwirt.“

Es gibt allerdings auch zahlreiche andere Stimmen, dazu beispielsweise der Artikel Berliner Gastgewerbe hat kaum Grund zur Klage von Nick Kaiser. Hier müsste was zu finden sein, denn nach Angaben es IAB ist Anteil der vom Mindestlohn betroffenen Betriebe deutschlandweit im Gastgewerbe mit rund 30 Prozent besonders groß. »In Berlin bleiben in der Gastronomie und Hotellerie bislang allerdings größere finanzielle Auswirkungen der neuen Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde aus, wie eine Umfrage der Deutschen Presse-Agentur ergab«, so Kaiser. Er liefert einige Zitate aus Nachfragen bei den Betrieben:

„Für uns hat der eingeführte Mindestlohn und die dazugehörige Dokumentation momentan keine direkte Auswirkung“, sagte Jana Seifert, die Geschäftsführerin der „Arena“ in Treptow, zu der das im Sommer beliebte „Badeschiff“ gehört …
Am „Beach Mitte“, der nach Angaben der Betreiber größten innerstädtischen Strandfläche Europas, gibt es neben zahlreichen Beachvolleyballplätzen auch einen großen Gastronomiebereich. Auch hier seien „keine nennenswerten Änderungen“ durch den Mindestlohn festzustellen, erklärte ein Sprecher.

Anders wieder die Verbandsebene: »Der Deutsche Hotel- und Gaststättenverband (Dehoga) gehört zu den schärfsten Kritikern des Mindestlohns. Nach Angaben des Hauptgeschäftsführers des Dehoga Berlin, Thomas Lengfelder, sind nicht etwa gestiegene Personalkosten das Problem, sondern die „bürokratischen Begleiterscheinungen“. Vor allem wegen der Verpflichtung, Arbeitszeiten zu dokumentieren, sei der Unmut sehr groß.« Für diese Position findet sich zumindest ein Zeuge aus dem betrieblichen Bereich: „Die Bürokratie ist abartig, völlig über das Ziel hinaus geschossen“, wird Oliver Winter zitiert, Geschäftsführer der Hostel- und Hotelkette A&O, die mit drei Häusern in Berlin vertreten ist. „Wir verwalten uns mit Stundenzetteln jetzt zu Tode.“

Allerdings trennt sich hier wohl die Spreu vom Weizen, denn: In vielen Unternehmen ist es schon zuvor gang und gebe gewesen, Arbeitszeiten aufzuzeichnen. Dazu zählt auch das bereits erwähnte „Circus“, wie Gesellschafter Hierath erklärte: „Der zusätzliche bürokratische Aufwand für uns geht gegen null, da wir bereits vorher ein elektronisches Zeiterfassungssystem genutzt haben.“
Übrigens: Das Bundesarbeitsministerium hat auf die Kritik reagiert und bietet auf seiner Internet-Seite eine zum Download an. Arbeitnehmer können Sie auf Ihr Handy herunterladen und mit einer Start- und stopft-Taste ihrer Arbeitszeiten erfassen. Pausen können durch anhaltende einberechnet werden. Die so erfassten Zeiten werden dem Arbeitgeber automatisch per Mail zugesandt. Kontrollbehörden akzeptieren diese Konten im Mehl-Postfach des Arbeitgebers. Geht es noch einfacher?

Man muss an dieser Stelle darauf hinweisen: Die Dokumentation von Arbeitszeiten war auch vor der Einführung des Mindestlohns zu Beginn dieses Jahres gesetzlich vorgeschrieben. Neu sind jetzt die im Mindestlohngesetz vorgesehenen hohen Geldstrafen von bis zu 30 000 Euro für Verstöße gegen die Dokumentationspflicht – wenn diese denn kontrolliert werden würden. Das hängt aber wie ein Damoklesschwert über den Betrieben, die gegen die mit den Dokumentationspflichten verbundenen Regelungen verstoßen.

Und damit sind wir bei der zweiten, letztendlich viel größeren Baustelle angelangt.

2. Das eigentliche Problem ist das Arbeitszeitgesetz

Bereits am 22.04.2015 wurde im Beitrag (Schein-)Welten des gesetzlichen Mindestlohns nach seiner Geburt anlässlich der Berichterstattung über eine Demonstration von 5.000 Gastwirten gegen das „Bürokratiemonster“ Mindestlohngesetz ausgeführt: Wenn man genauer hinschaut, dass öffnet sich eine ganz andere Sichtweise auf den eigentlichen Gegenstand des Protestes. Denn der ist weniger bis gar nicht das Mindestlohngesetz und die damit verbundene Auflage, mindestens 8,50 Euro pro Stunde zu zahlen, sondern das Arbeitszeitgesetz, wobei die Verstöße gegen dieses Gesetz in der Vergangenheit oftmals und in der Regel kaschiert werden konnten, nunmehr aber durch die Stundendokumentation der beschäftigten Arbeitnehmer offensichtlich werden, wenn es denn mal eine Kontrolle geben sollte. Franz Kotteder hatte in seinem Artikel 5000 Wirte demonstrieren gegen ausufernde Bürokratie anlässlich der Protestveranstaltung den Punkt getroffen:

»Es geht den Hoteliers und Wirten vielmehr um die Pflicht, die geleistete Arbeitszeit minutiös Woche für Woche aufzulisten und gleichzeitig um die Arbeitszeitgrenzen nach dem schon viel länger geltenden Arbeitszeitgesetz, das maximal zehn Stunden Arbeit pro Tag festschreibt. „Wenn ich eine Hochzeit habe“, so ein Wirt aus Freyung am Rande der Demo, „dann dauert die doch oft zwölf oder gar 14 Stunden – oder auch nicht. Ich müsste dafür also auf Verdacht neue Leute verpflichten, die nach zehn Stunden den Service übernehmen.“«

Sagen wir es in aller Deutlichkeit: Ganz offensichtlich ist es so, dass das Mindestlohngesetz mit der aus ihm resultierenden Verpflichtung, die Arbeitszeiten der Beschäftigten zu dokumentieren, vor allem deshalb als Problem wahrgenommen wird, weil dadurch gleichsam offensichtlich wird, dass man gegen das Arbeitszeitgesetz verstößt. Dann ist aber die Regelung der Beschränkung der Höchstarbeitszeit im Arbeitszeitgesetz das eigentliche „Problem“, nicht aber der Mindestlohn. Der kann nichts dafür, wenn ein anderes Gesetz (bisher) umgangen wurde, was jetzt schwieriger wird, weil mit einem Mindeststundenlohn, der nur dann nachvollziehbar ist, wenn es eine Dokumentation der geleisteten Arbeitsstunden gibt, denn ansonsten kann man den nicht überprüfen. Da beißt die Maus keinen Faden ab.

Wie das bei der Diskussion über das so genannte „Bürokratiemonster“ Mindestlohn munter durcheinander geht, verdeutlicht auch der Artikel unter der sicher nicht unbewusst meinungsstimulierenden Überschrift „Fünf Stunden täglich für den ganzen Papierkram“, der in der Print-Ausgabe der FAZ am 13.05.2015 erschienen ist. in diesem Artikel wird eine Frau zitiert, die in Stuttgart ein Café leitet:

„Jeden Tag jede Stunde festzuhalten: Wer soll das leisten?“ Große Betriebe und Ketten hätten ein System dafür. „Für die Kleinen ist es bitter.“ 25 Mitarbeiter habe das Café … Hinzu kämen andere bürokratische Anforderungen für den Café-Betreiber: Allergiker-Angaben und Vermessungen, etwa von Spülbecken. „Eigentlich müsste man täglich 5 Stunden extra arbeiten für den ganzen Papierkram.“ Der Mindestlohn selbst sei Dank kein Problem für das Stuttgarter Café.

Um es ganz deutlich zu sagen – hier wird alles in einen Topf geworfen und einmal ungerührt. Ohne Zweifel ist es so, dass viele Betriebe, vor allem die kleinen und mittleren Unternehmen, heute zahlreichen bürokratischen und teilweise völlig abstrusen Auflagen unterworfen werden, die das Leben der Inhaber bzw. der Betriebsleiter nicht nur erschweren, sondern oftmals zu einer kafkaesken Veranstaltung werden lassen.  Und es lassen sich ohne weiteres zahlreiche Beispiele für eindringt notwendigen und den entsprechenden willen vorausgesetzt auch realisierbaren Bürokratie-Abbau anführen. Aber nun gerade die Arbeitszeit-Erfassung im Kontext des Mindestlohngesetzes als Paradebeispiel dafür heranzuziehen, das entbehrt nicht nur jeder Grundlage, sondern legt die Vermutung nahe, dass man andere Ziele verfolgen will.

Und auch in diesem Artikel werden wir erneut konfrontiert mit der Tatsache, dass nicht das Mindestlohngesetz, sondern das Arbeitszeitgesetz das zentrale Problem ist: Ein niedersächsischer Spargelbauer wird mit den folgenden Worten zitiert:  Ihn stört vor allem das Arbeitszeitgesetz. „Der Mähdrescher kann nicht aufhören, wenn der Fahrer zehn Stunden gemacht hat“, sagt er.
Es ist richtig, das Arbeitszeitgesetz sieht eine tägliche Arbeitszeitgrenze von zehn Stunden vor.  Allerdings können Betriebe ihre Mitarbeiter in Ausnahmefällen 12 Stunden pro Tag arbeiten lassen, wenn Sie dies vorher beantragen. Dies muss von den Aufsichtsbehörden der Länder genehmigt werden. Nach einem Beschluss der Arbeits- und Sozialministerkonferenz Mitte April dieses Jahres können diese Ausnahmen zudem leichter erteilt werden.

Fazit zu diesem Teil: Wenn schon die Betriebe und ihre Verbände hier Amok laufen gegen das Mindestlohngesetz, dann sollten Sie so ehrlich sein, und das richtige Gesetz adressieren, also das Arbeitszeitgesetz. Also, Visier nach oben klappen und der Politik offen gegenübertreten, dass man längere Arbeitszeiten haben möchte. Darüber kann man dann ja offen streiten.

3. Die angebliche „Zerstörung“ der Minijobs

Die Kritiker des Mindestlohns haben im Vorfeld der Einführung der Lohnuntergrenze immer wieder und voller Vehemenz davor gewarnt, dass es zu erheblichen Beschäftigungsverlusten nach der Einführung kommen würde. Mehr als 900.000 Arbeitsplätze, die verloren gehen werden, wurden damals in den Raum gestellt, beispielsweise von dem Münchener ifo-Institut für Wirtschaftsforschung. Allerdings haben alle seriösen Bilanzierung der ersten 100 Tage des gesetzlichen Mindestlohns gezeigt, dass es ganz im Gegenteil zu den Vorhersagen nicht zu den negativen Beschäftigungseffekten gekommen ist, sondern die Beschäftigung in Deutschland ist weiter deutlich angestiegen. Vor diesem unerfreulichen Hintergrund für die Kritiker musste deren Argumentationslinie verhindert werden und man hat sich, neben der Argumentation, dass die großen Beschäftigungsverluste erst mit einer gewissen Zeitverzögerung eintreten werden, darauf fokussiert, die rückläufige Zahl an Minijobbern gleichsam als „Beweis“ für die schädlichen Folgen des gesetzlichen Mindestlohns der Öffentlichkeit zu präsentieren.

Ein trauriges Beispiel dafür ist beispielsweise diese Meldung aus der WirtschaftsWoche vom 15. Mai 2015: Mindestlohn kostete allein im Februar 136.000 Mini-Jobs. Ohne irgend eine notwendige Ergänzung wie beispielsweise vermutlich oder geschätzt oder vielleicht. Der Artikel bezieht sich dabei auf Aussagen des Präsidenten des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung, Clemens Fuest, der auch Mitglied der Mindestlohnkommision des Bundes ist. Wie kommt er darauf? Welche Belege kann er vorweisen? Nichts, gar nichts.

Der gleiche Versuch wurde bereits vor einiger Zeit versucht. So beispielsweise von Dietrich Creutzburg in seinem Artikel „Der Mindestlohn vernichtet Minijobs“ in der Online-Ausgabe der  FAZ vom 26.03.2015. Der bezog sich auf die Veröffentlichung Hundert Tage Mindestlohn: Unternehmen unter Anpassungsdruck von Andreas Knabe und Ronnie Schöb, die im Auftrag der Lobbyorganisation Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM) erstellt wurde. Creutzburg schrieb damals:

»Die Zahl der Minijobs geht neuerdings stark zurück. Für den Monat Januar zählte die zuständige Meldestelle, die Minijobzentrale, bundesweit 255.000 geringfügige Beschäftigungsverhältnisse weniger als noch für Dezember. Die Gesamtzahl der Minijobs im gewerblichen Sektor ging damit um fast 4 Prozent auf 6,6 Millionen zurück. Zwar gibt es zum Jahreswechsel oft einen Rückgang: Von Dezember 2013 auf Januar 2014 sank die Zahl um 91.000. Nun aber ist der Rückgang fast dreimal so stark. Das könnte bedeuten, dass der zum 1. Januar eingeführte Mindestlohn mehr als 150.000 Minijobs vernichtet hat.«

Creutzburg schreibt wenigstens noch von „könnte bedeuten“ – die mit der Erstellung des so genannten Frühjahrsgutachtens beauftragten Wirtschaftsforschungsinstitute waren da weniger zimperlich:

»Der seit Anfang 2015 geltende gesetzliche Mindestlohn vernichtet nach Einschätzung der führenden Wirtschaftsforscher im laufenden Jahr bis zu 220.000 Minijobs in Deutschland. Dieser Trend habe sich in Erwartung der Lohnuntergrenze von 8,50 Euro pro Stunde schon im Herbst gezeigt und im Januar dann stark beschleunigt. In der Summe seien – bereinigt um saisonale Schwankungen – in dem Bereich bereits rund 120.000 Menschen weniger beschäftigt, sagte der Konjunkturchef des Ifo-Instituts, Timo Wollmershäuser, am Donnerstag bei der Vorstellung des Frühjahrsgutachtens in Berlin. Im Jahresverlauf werde die Zahl der geringfügigen Beschäftigten (450-Euro-Jobs) dann um insgesamt etwa 220.000 sinken.« (Quelle: Rhein-Zeitung, 17.04.2015, S. 7)

Das ist – vorsichtig formuliert – eine mutige Interpretation der vorliegenden Daten. Denn das die Arbeitsplätze verloren gegangen sind, könnte so sein. Das muss es aber nicht zwangsläufig bedeuten. »Offen ist, was aus den Betroffenen wurde. Ob die Minijobs in reguläre Stellen umgewandelt wurden oder wegfielen, lasse sich aus den Zahlen noch nicht ablesen«, so Dietrich Creutzburg die Minijob- Zentrale zitierend. Es kann und wird in einem bislang allerdings noch nicht bestimmbaren Umfang zu einer Verschiebung von der bisherigen geringfügigen in den teilzeitigen
sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsbereich gekommen sein oder aber eine Aufstockung der Arbeitszeit bei anderen in den Unternehmen Beschäftigten bei Wegfall des Minijobs.

Interessante Hinweise, die in diese Richtung gehen, kann man in dem Artikel Mindestlohn wirkt anders als gedacht von Eva Roth finden: Der Mindestlohn hat im Einzelhandel überraschende Auswirkungen: In einigen Supermärkten werden zusätzliche Minijobber eingestellt – wegen des Mindestlohns, schreibt sie in ihrem Beitrag. Und den hätte der Herr Fuest mal lesen sollen:

»Die Handelsgesellschaft Edeka Hessenring hat im Januar die Gehälter ihrer Minijobber erhöht – und genau deswegen stellt sie nun zusätzliche Beschäftigte ein. Edeka Hessenring ist in der Gegend um Fulda, Kassel, Erfurt und Göttingen für 49 Edeka-Verbrauchermärkte mit rund 8000 Beschäftigten zuständig.
Etwa 1.700 bis 1.900 der Angestellten sind Minijobber, die die Regale einräumen, putzen und aufräumen. Ihre Stundenverdienste seien durch den Mindestlohn um rund einen Euro gestiegen, sagt Hans-Richard Schneeweiß, Geschäftsführer von Edeka Hessenring. Dadurch entstand folgendes Problem: Wenn die Leute weiter wie bisher gearbeitet hätten, wären sie über die monatliche Verdienstschwelle von 450 Euro gekommen, die ein Minijobber maximal verdienen darf. Viele Rentner, Schüler und Studenten wollten aber laut Schneeweiß Minijobber bleiben. Also hat das Unternehmen ihre Arbeitszeit verkürzt, damit sie nicht über die Verdienstschwelle kommen. Die Arbeit ist aber nicht weniger geworden. Deshalb will Schneeweiß insgesamt 150 bis 200 zusätzliche Minijobber einstellen, bis Ende Februar seien bereits 60 neue Leute angeheuert worden.«

Also mehr (statt weniger) Minijobber einzustellen ist eine Art und Weise, mit den Mindestlohnauswirkungen umzugehen. Daneben gebe es noch zwei andere typische Reaktionen.

»Manche Unternehmen haben demnach die Arbeitszeit der Leute belassen, dadurch sind ihre monatlichen Verdienste über die Schwelle von 450 Euro gestiegen. Die Händler haben deswegen die Stellen in sozialversicherungspflichtige Arbeitsplätze umgewandelt … Diese Variante ist offenbar relativ häufig praktiziert worden … Die Umwandlung von Minijobs in reguläre Stellen hat für Unternehmen einen Vorteil: Sie müssen weniger Abgaben entrichten. Bei einem Minijob zahlt der Arbeitgeber rund 30 Prozent Sozialbeiträge, der Beschäftigte nur knapp vier Prozent. Bei einer voll sozialversicherungspflichtigen Stelle beträgt der Arbeitgeber-Anteil nur rund 20 Prozent. Etwa den gleichen Beitrag müssen Beschäftigte von ihrem Bruttogehalt an die Renten-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung abführen.«

An dieser Stelle wird auch erkennbar, dass die bisherigen „Wettbewerbsvorteile“ der Minijobs aus Arbeitgebersicht durch den Mindestlohn verändert worden sind zuungunsten der geringfügigen Beschäftigung:

»Früher waren die Minijobs für Unternehmen trotz der höheren Abgaben kostengünstig, weil die Stundenlöhne sehr niedrig waren, und oft nur bei sechs oder sieben Euro lagen. Beschäftigte wiederum haben die geringe Entlohnung häufig deshalb akzeptiert, weil sie fast keine Abzüge hatten und – anders als regulär Beschäftigte – kaum Steuern und Sozialbeiträge entrichten mussten.«

Es wird noch von einer weiteren Reaktion berichtet: In manchen Unternehmen hat der Mindestlohn zu Outsourcing geführt: Händler hätten Minijobber entlassen und Tätigkeiten wie das Regale-Einräumen an externe Firmen vergeben.

Fazit: »Von einem massiven Jobabbau durch den Mindestlohn, wie ihn führende Ökonomen vorhergesagt haben, ist im Einzelhandel derzeit also keine Rede«, so Eva Roth am Ende ihres Beitrags.

4. Anschwellende Detailfragen und ihr Aufschlagen in der Welt der Rechtsprechung

Natürlich ist es keine wirkliche Überraschung, dass ein derart viele Arbeitsverhältnisse und damit eben auch unterschiedliche Fallkonstellationen betreffende gesetzliche Regelung wie der Mindestlohn zu Definitions- und Abgrenzungsfragen führt, die oftmals letztendlich von der Rechtsprechung geklärt werden müssen.  Mit Blick auf den folgenden Fall bzw. die neue Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts muss hinzugefügt werden, dass wir bereits seit mehreren Jahren über unterschiedliche Branchen-Mindestlöhne verfügen, wo es auch immer wieder Unklarheiten gibt, die am Ende nur durch eine richterliche Entscheidung einer vorläufigen Klärung zugeführt werden können.

»Mindestlöhne gelten auch an Feiertagen und bei Krankheit. Das hat das Bundesarbeitsgericht entschieden. Das Urteil betraf zwar noch nicht den seit Jahresbeginn geltenden allgemeinen Mindestlohn, dürfte aber übertragbar sein«, so Christian Rath in seinem Artikel anlässlich einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, bei der es allerdings nicht um den seit Januar dieses Jahres geltenden gesetzlichen Mindestlohn ging, sondern um den Branchen-Mindestlohn für pädagogische Fachkräfte in der Weiterbildung.
Zum Sachverhalt berichtet das Bundesarbeitsgericht in seiner Pressemitteilung Mindestlohn für pädagogisches Personal auch bei Entgeltfortzahlung an Feiertagen und bei Arbeitsunfähigkeit:

»Die Klägerin war bei der Beklagten als pädagogische Mitarbeiterin beschäftigt. Sie betreute Teilnehmer in Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen nach dem SGB II und SGB III. Das Arbeitsverhältnis unterfiel kraft „Verordnung über zwingende Arbeitsbedingungen für Aus- und Weiterbildungsdienstleistungen nach dem Zweiten oder Dritten Buch Sozialgesetzbuch“ (MindestlohnVO) des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales dem Geltungsbereich des Tarifvertrags zur Regelung des Mindestlohns für pädagogisches Personal vom 15. November 2011 (TV-Mindestlohn). Dieser sah eine Mindeststundenvergütung von 12,60 Euro brutto vor. Die Beklagte zahlte zwar für tatsächlich geleistete Arbeitsstunden und für Zeiten des Urlaubs diese Mindeststundenvergütung, nicht aber für durch Feiertage oder Arbeitsunfähigkeit ausgefallene Stunden. Auch die Urlaubsabgeltung berechnete sie nur nach der geringeren vertraglichen Vergütung.«

Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts fiel eindeutig aus: »Auch für Feiertage und bei Krankheit muss der Mindestlohn bezahlt werden. Schließlich verlange in beiden Fällen bereits das Entgeltfortzahlungsgesetz, dass der Beschäftigte das bekommt, was „er ohne den Arbeitsausfall erhalten hätte“. Dies gelte auch dann, wenn sich das Entgelt nach einer Mindestlohnregelung richte, betonte das Bundesarbeitsgericht«, so Rath in seinem Artikel.
Dies ist nur ein Beispiel für das, was uns noch bevorstehen wird.

5. Die Mindestlohnkommission. War da nicht mal was?

Natürlich muss es  am Anfang eines derart umfangreichen und völlig unterschiedliche Fallkonstellationen umfassenden Gesetzes zu zahlreichen Fragen und sicherlich auch Problemstellungen kommen, die dann, wenn sie auftreten, einer nüchternen Analyse und Bewertung unterworfen werden sollten. Bereits lange vor der Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes habe ich dafür plädiert, die Mindestlohnkommission von Anfang an gerade zu diesen dann auftretenden strittigen Fällen sowie mit Blick auf eine differenzierte Arbeitsmarkteinschätzung der neuen Lohnuntergrenze unter Volllast arbeiten zu lassen. Daraus ist bekanntlich nichts geworden. Nur wenige Monate nach dem offiziellen Start der Kommission hatte ihr Vorsitzender Henning Voscherau Anfang April aus gesundheitlichen Gründen das Amt niederlegen müssen. Bislang ist noch kein Nachfolger bzw. keine Nachfolgerin in Sicht. Auch die wenigen Stellen für die Geschäftsstelle, die der Mindestlohnkommission zur Verfügung gestellt wurden, sind derzeit noch nicht besetzt, von einer Arbeitsfähigkeit der Kommission kann also in keiner Art und Weise die Rede sein. Das ist gerade in dieser Phase weit mehr als nur eine ungute Situation (vgl. zu diesem Thema den Artikel mit der bezeichnenden Überschrift Mindestlohn ohne Expertise). Damit werden grundsätzlich mögliche Chancen vergeben.

Foto: © Stefan Sell