Vorzeitiger abschlagsfreier Altersrentenbezug: Wie wäre es mit Ausnahmen für „Schwerarbeiter“? Von Österreich (nicht) lernen (können)

Da haben die drei CDU-Ministerpräsidenten aus den ostdeutschen Bundesländern Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen aber einen schweren Stein in das Wasser des Geiseltalsees geworfen, als sie die von der Alterssicherungskommission der Bundesregierung empfohlene Abschaffung der Rente für besonders langjährig Versicherte nach 45 Versicherungsjahren in Frage gestellt haben (vgl. dazu ausführlicher die Darstellung in dem Beitrag Nur ein Sturm im ostdeutschen Wasserglas oder eine echte Bedrohung für das „Gesamtkunstwerk“ Rentenreform? Zur Diskussion über die nicht mehr existierende „Rente mit 63“. Und die vorläufig auf Eis gelegte „Pflegereform“ wird gleich mit aufgerufen vom 3. August 2026). 

Zum einen hat das die Koalition aus CDU/CSU und SPD auf Bundesebene in unruhiges Fahrwasser bugsiert, denn deren Spitzenvertreter haben eine vollständige Umsetzung der 33 Empfehlungen der Kommission schon am Tag der offiziellen Veröffentlichung des Abschlussberichts als Ausdruck einer reformatorischen Handlungsfähigkeit angekündigt.

Zum anderen wird die mediale Rezeption des Vorstoßes der drei Ministerpräsidenten aus dem Osten – wobei zahlreiche Beiträge an der ständigen Hervorhebung der „Rente mit 63“, die es aber gar nicht mehr gibt (derzeit sind es 64,5 Jahren) sowie an einer nicht nur semantischen Fragwürdigkeit wie „Frühverrentung“, kranken – verengt auf die Botschaft, man wolle einer Abschaffung der Altersrente für besonders langjährig Versicherte nicht zustimmen.Das ist so aber nicht richtig, denn wenn man in der Gemeinsamen Erklärung von Michael Kretschmer (Sachsen), Sven Schulze (Sachsen-Anhalt) und Mario Voigt (Thüringen) nachliest, dann findet man dort die Forderung nach „Übergangsfristen, die ostdeutsche Erwerbsbiografien berücksichtigen“. Das ist nun keineswegs eine generelle Absage der von der Alterssicherungskommission vorgeschlagenen Abschaffung der abschlagsfreien Rente nach 45 Versicherungsjahren (und demnächst ab dem Baujahr 1994 frühestens mit 65 Jahren).1

Die Alterssicherungskommission hat in ihrem Abschlussbericht diese Empfehlung ausgesprochen (S. 25):

»Die Rente für besonders langjährig Versicherte soll unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes zum frühestmöglichen Zeitpunkt abgeschafft werden.«

Aber das muss selbstverständlich bei einer gesetzgeberischen Umsetzung noch konkretisiert werden und der Hinweis der Kommission auf eine „Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes“ liest sich eindeutiger, als er ist.

➔ Dem Grundgesetz kann man keine bestimmte Übergangsfrist (z. B. zwei, drei oder fünf Jahre) entnehmen. Der angesprochene Vertrauensschutz folgt aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und das Bundesverfassungsgericht muss bei einer Befassung mit der Frage, ob eine konkrete Ausgestaltung des Vertrauensschutzes vollständig, (gerade) noch oder nicht in Ordnung geht, eine Abwägung vornehmen, die sich abarbeiten muss an Fragen nach der Schwere des öffentlichen Interesses an der Reform oder wie belastend der Eingriff oder wie stark das Vertrauen der Betroffenen auf eine bestehende Regelung ausgeprägt ist. Allgemein kann man sagen: Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet zwischen bereits entstandenen bzw. laufenden Rentenansprüchen (sehr starker Schutz), bereits erworbenen Anwartschaften (mittlerer Schutz) und bloßen Erwartungen auf eine künftig geltende Rechtslage (geringerer Schutz). Gerade Menschen, die ihre Erwerbsbiografie und ihren Renteneintritt bereits auf die geltende Regelung abgestimmt haben und kurz vor dem Renteneintritt stehen, sollten einen deutlich stärkeren Vertrauensschutz erfahren als jüngere Jahrgänge. 

Aber es lässt sich keine konkrete, beispielsweise in Jahren gegossene Konkretisierung, finden. Deshalb überrascht es auch nicht, dass in der rechtswissenschaftlichen wie auch in der politischen Diskussion unterschiedliche Modelle vorgetragen und debattiert werden: eine Stichtagsregelung (z. B. Schutz bestimmter Geburtsjahrgänge), eine mehrjährige Übergangsphase sowie Bestandsschutz für rentennahe Jahrgänge, die die Voraussetzungen nahezu erfüllt haben.

Immer wieder kann man der Medienberichterstattung entnehmen, dass eine „Übergangsfrist von zwei bis drei Jahren“ ausreichen könnte, um dem verfassungsrechtlich geforderten Vertrauensschutz Rechnung zu tragen. Das aber geht ausschließlich zurück auf die persönliche Einschätzung einzelner Kommissionsmitglieder.

Schaut man in die Vergangenheit, dann kann man erkennen, dass der Gesetzgeber häufig lange Übergangsfristen gewählt hat – etwa bei der schrittweisen Anhebung der Regelaltersgrenze von 65 auf 67 Jahre oder bei der damit verbundenen schrittweisen Anhebung der Altersgrenze für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte von 63 auf 65 Jahre. Diese langen Übergänge waren jedoch politische Entscheidungen, keine verfassungsrechtliche Notwendigkeit.

Erforderlich ist lediglich eine Übergangsregelung, die den Vertrauensschutz der besonders rentennahen Versicherten angemessen berücksichtigt. Wie lang diese Frist sein muss, kann am Ende nur das Bundesverfassungsgericht selbst entscheiden.

Folglich muss man selbst bei einer unstrittigen vollständigen Umsetzung der Empfehlungen der Kommission im Herbst dieses Jahres über eine konkrete Ausgestaltung der dort vorhandenen Anforderung einer „Berücksichtigung des verfassungsrechtlich gebotenen Vertrauensschutzes“ debattieren und sich letztlich auf eine Variante verständigen.

Auch die Befürworter einer Abschaffung der (abschlagsfreien) Altersrente für besonders langjährig Versicherte haben Ausnahme-Gedanken

In der Alterssicherungskommission der Bundesregierung hat man sich durchaus den Kopf zerbrochen über partielle Einschränkungen bzw. Abweichungen von der sehr weitgehenden Empfehlung, die abschlagsfreie Altersrente für besonders langjährig Versicherte „frühestmöglich“ abzuschaffen.

So hat man offensichtlich intensiv diskutiert über die immer wieder vorgetragene Forderung, dass man doch stärker differenzieren sollte nach den geleisteten Beitragsjahren, was das Gerechtigkeitsempfinden vieler Menschen sicher entsprechen würde. Als Ergebnis der kommissionsinternen Beratungen ist die Empfehlung 7 herausgekommen (S. 26):

»Die Kommission empfiehlt, keine Regelung einzuführen, die einen Renteneintritt allein nach Beitragsjahren vorsieht.«2

Aber viel interessanter und hier relevanter ist dann die Empfehlung 10, die auf den „Zwischenraum“ zwischen der Erwerbsminderungsrente und der „normalen“ Altersrente zu verweisen scheint (S. 29 f.):

»Die Kommission empfiehlt, dass Menschen in rentennahen Jahrgängen, die nach einer individuellen Gesundheitsprüfung nachweislich nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können, einen vereinfachten Zugang zu einer Rente erhalten sollten. Auf eine Verpflichtung zu beruflichen Neu- und Anpassungsqualifizierungen sollte in dieser Altersgruppe verzichtet werden.«

Die Kommission hat in ihrem Bericht gute Gründe vorgetragen für eine solche Abweichung von der Regel, dass man erst ab einem festgelegten Alter wie früher 65 und demnächst 67 eine („normale“, also abschlagsfreie) Altersrente beziehen kann.

»Menschen, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht in ihrem bisherigen Beruf arbeiten können, aber mehr als sechs Stunden am Tag auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt tätig sein können, haben keinen Anspruch auf eine Erwerbsminderungsrente. Insbesondere kurz vor dem regulären Renteneintrittsalter bestehen bei einer eintretenden Arbeitslosigkeit kaum Chancen auf Vermittlung. Nach Auslaufen des Arbeitslosengeldanspruches (18 bzw. 24 Monate) sind Betroffene dann ggf. auf Grundsicherungsleistungen angewiesen, was auch angesichts der engen Vermögensfreigrenzen eine soziale Härte darstellt.«

Und was schlägt man nun genau vor?

»Um mögliche soziale Härten abzumildern, sollte die Prüfung der Erwerbsminderung in den letzten Jahren vor dem Renteneintrittsalter um einen Tatbestand einer beruflichen Leistungseinschränkung nach individueller Gesundheitsprüfung erweitert werden. Diese Möglichkeit sollte an die Altersrente für schwerbehinderte Menschen (§ 37 SGB VI) angelehnt werden. Damit würde für Versicherte, die aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen nicht mehr in ihrem letzten langjährig ausgeübten Berufsfeld erwerbstätig sein können, ein Rentenzugang abschlagsfrei zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze und weitere drei Jahre vorzeitig mit Abschlägen ermöglicht werden. Bedingung für die Inanspruchnahme dieser Rentenart ist eine Wartezeit von mindestens 35 Jahren.« (S. 31).

Also soll es nach den Vorstellungen der Kommission dann doch noch auch in der Zukunft die Möglichkeit geben, „abschlagsfrei zwei Jahre vor der Regelaltersgrenze“ in den Ruhestand zu wechseln, also vereinfacht gesagt ab 65 statt 67 (und mit Abschlägen „schon“ ab 64). 

➔ Auch hier wieder an alle, die immer noch glauben, man könne die Empfehlungen der Kommission „Eins zu eins“ mal eben umsetzen. Das wird nicht funktionieren und die Kommission weist selbst darauf hin, in dem sie den Ball ins Feld der Politik zurückschießt: Um möglichen „Missbrauch“ einer solchen Regelung zu verhindern, fordert die Kommission:

»Der Gesetzgeber sollte … die unbestimmten Rechtsbegriffe (z. B. Berufsfeld, langjährige Tätigkeit, schwerwiegende gesundheitliche Einschränkung, rentennahe Jahrgänge) so definieren, dass die Regelung zielgenau und rechtssicher ausgestaltet ist.«

Das hört sich nicht nur nach einer sehr großen Aufgabe für den Gesetzgeber an, das ist es auch. 

Und was hat jetzt Österreich mit dem Thema zu tun?

Der schwere Stein, denn die drei Ministerpräsidenten in den Teich geworfen haben, hat viele und große Wellen geschlagen. So kann man dem Beitrag Härtefall-Regeln, Vertrauensschutz oder Abschaffung? entnehmen:

Aus der SPD-Bundestagsfraktion hat sich der Parlamentarische Geschäftsführer Dirk Wiese zu Wort gemeldet. Er »spricht sich dafür aus, die geplante Abschaffung grundsätzlich beizubehalten. Er plädierte aber zugleich für eine Härtefallregelung für besonders belastete Erwerbstätige, insbesondere für „hart arbeitende Schichtarbeiter“.«

»Eine mögliche „Blaupause“ für Härtefallregelungen könnte Wiese zufolge die sogenannte Schwerarbeitspension aus Österreich sein. Diese Regelung ermöglicht in Österreich eine vorzeitige Pensionierung ab 60 für Menschen, die unter schwerer körperlicher oder psychischer Belastung gearbeitet haben. Dazu gehören etwa nächtliche Schichtdienste, Arbeit bei Hitze oder Kälte, Tätigkeiten mit Chemikalien oder schwere körperliche Arbeit.«3

Nun werden einige sagen: Die Österreicher machen es schon. Und man sollte Österreich als Vorbild nehmen – der eine oder andere wird sich an dieser Stelle daran erinnern, dass seit vielen Jahren immer wieder auf die deutlich höheren Renten in unserem Nachbarland hingewiesen wird. Man könne in jeder Hinsicht von Österreich lernen.

Wie immer bei einer komplizierten sozialpolitischen Gemengelage und vor allem bei partiellen Ländervergleichen lohnt der genauere Blick.

Zuerst einmal als Hintergrund eine Übersicht über das österreichische Pensionssystem. Hinsichtlich des Renteneintrittsalters besteht ein wichtiger Unterschied darin, dass man in Österreich an dem Regelpensionsalter 65 Jahre festgehalten hat, während wir in Deutschland stramm auf die 67 Jahre zumarschieren, die für den (geburtenstärksten) Jahrgang 1964 voll gelten wird.

Auch in Österreich gibt es Möglichkeiten einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Alterspension – allerdings sind alle Formen mit Abschlägen belegt (wie bei uns die Altersrente für langjährig Versicherte nach § 36 SGB VI, wo eine vorzeitige Inanspruchnahme ab 63 Jahren möglich ist – allerdings mit Abschlägen von bis zu 14,4% lebenslänglich).4

Hinweis: Detaillierte Informationen zum österreichischen Pensionssystem findet man auf den Webseiten der Pensionsversicherung Österreich sowie der Sozialversicherung Österreich.

Was genau ist die „Schwerarbeitspension“ (in Österreich)?

Die Schwerarbeitspension steht Personen zu, die für eine bestimmte Mindestanzahl an Monaten (sogenannte „Schwerarbeitsmonate“) unter körperlich und psychisch besonders belastenden Bedingungen gearbeitet haben. Diese Art der Pension ermöglicht einen Pensionsantritt vor dem Regelpensionsalter.

Sofort drängt sich die Frage auf, was man sich unter „Schwerarbeit“ vorstellen muss.

Als Schwerarbeit (vgl. dazu auch die Übersichtsseite Definition Schwerarbeit) gelten in Österreich in einer allgemeinen Beschreibung Tätigkeiten, die körperlich oder psychisch besonders belastend sind: Tätigkeiten im Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht, Tätigkeiten regelmäßig unter Hitze oder Kälte, Tätigkeiten unter chemischen oder physikalischen Einflüssen, schwere körperliche Arbeit. Interessant für die Pflege-Diskussion in Deutschland. Seit dem 1. Januar 2026 sind auch Pflegeberufe (Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, diplomiertes Gesundheits- und Krankenpflegepersonal) in die Schwerarbeit miteinbezogen worden.

➔ Wie immer liest sich so etwas einfacher als es dann im Verwaltungsalltag ist. Zur Anerkennung von Schwerarbeitszeiten in Pflegeberufen muss man wissen: Pflege gilt als Schwerarbeit, solange hauptsächlich Pflegearbeit geleistet wird und Verwaltungstätigkeiten nicht überwiegen. Die Pflege muss mindestens 50 % der Arbeitszeit bzw. 4 Stunden am Tag betragen. Außerdem muss an zumindest 12 Tagen im Kalendermonat im Schichtdienst oder zumindest 15 Tage (wenn kein Schichtdienst vorliegt) gearbeitet werden. Nachtarbeit ist dabei nicht erforderlich. Die Feststellung eines Schwerarbeitsmonats erfolgt anhand der tatsächlich ausgeübten Pflegetätigkeit im jeweiligen Kalendermonat. Dafür ist eine Einzelfallprüfung anhand von Schicht- bzw. Dienstplänen erforderlich.

Für körperliche Schwerarbeit im Sinne der Schwerarbeitsverordnung gibt es eigene Berufslisten, die laufend ergänzt werden (vgl. dazu die Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit über 2000 kcal (Tätigkeiten mit hohem Arbeitsenergieumsatz) sowie die Liste der Berufsgruppen mit körperlicher Schwerarbeit von 1400–2000 kcal.

Ob jemand konkret Anspruch auf eine Schwerarbeitspension hat, wird von der Pensionsversicherung (PV) in einem Verfahren festgestellt. Die Pensionsversicherung prüft im Einzelfallob Schwerarbeitszeiten vorliegen. Dabei wird endgültig beurteilt, ob eine Tätigkeit als Schwerarbeit anerkannt wird.

Das sollte man alles wissen, bevor man sich in der deutschen Diskussion auf das österreichische Vorbild bezieht, wie das konkret Dirk Wiese (SPD) in die Debatte geworfen hat.

Nun könnte man pragmatisch sagen, wenn die Österreicher schon ein derart ausdifferenziertes System der Berücksichtigung von Schwerarbeit haben, dann kopieren wir das einfach und implementieren das in Deutschland. Könnte man sagen – aber könnte man das auch einfach machen?

Warum man welche Probleme bekommen würde, wenn man die Österreicher bei der Schwerarbeit kopieren will

Damit in Österreich Schwerarbeit anerkannt und berücksichtigt werden kann, muss die damit verbundene Zeit im zu prüfenden Einzelfall nachgewiesen werden. Und hier kommen wir zu einem wesentlichen Unterschied zwischen der Erfassung der Rentenzeiten in Deutschland und der Pensionszeiten in Österreich.

➔ Im Versichertenkonto der Deutschen Rentenversicherung werden rentenrechtlich relevante Daten einer versicherten Person gespeichert. Neben den Stamm- und Identitätsdaten sind das vor allem Beitragszeiten (aus einer Erwerbstätigkeit): Beschäftigungszeiten: Beginn, Ende und Arbeitgeber jeder versicherungspflichtigen oder versicherungsfreien Beschäftigung. Bruttoarbeitsentgelt: die exakten beitragspflichtigen Bruttojahreseinkommen. Selbstständige Tätigkeit: Zeiten und Höhe von Pflicht- oder freiwilligen Beiträgen. Beitragsfreie Zeiten und Anrechnungszeiten: Kindererziehungszeiten: Bis zu drei Jahre Erziehungszeit pro Kind (sog. „Mütterrente“). Ausbildungs- und Schulzeiten: Zeiten von Schule, Fachschule oder Studium ab dem 17. Lebensjahr. Krankheit und Rehabilitation: Zeiten des Bezugs von Krankengeld, Verunglückung oder medizinischer Rehabilitation. Arbeitslosigkeit: Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld I oder (früher) Bürgergeld/Arbeitslosengeld II bzw. Grundsicherungsgeld. Pflegezeiten: Phasen, in denen Angehörige gepflegt wurden (Beitragszahlung durch die Pflegekasse). Wehr- und Zivildienst bzw. Bundesfreiwilligendienst. Entgeltpunkte und Anwartschaften: Entgeltpunkte (die sogenannten Rentenpunkte): Das aus den gemeldeten Gehältern berechnete Verhältnis zum Bundesdurchschnittsentgelt. Versorgungsausgleich: Gutschriften oder Übertragungen von Rentenpunkten im Falle einer Scheidung. Rentensplitting: Übertragene Anwartschaften zwischen Ehepartnern. Riester- / Altersvorsorgezulagen: Verknüpfung mit der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZFA).

Das hört sich nach einer Menge Daten an – aber dem einen oder anderen ist vielleicht schon aufgefallen, dass im Versichertenkonto der Deutschen Rentenversicherung keine detaillierten Belastungs- oder Tätigkeitsmerkmale gespeichert werden, die man aber braucht, um Zeiten der Schwerarbeit nachweisen bzw. nachvollziehen zu können.

Anders in Österreich.

Mit Blick auf die Schwerarbeit:

In Österreich gibt es eine gesetzliche Meldepflicht für Arbeitgeber. Das österreichische System beruht nicht darauf, dass der Arbeitnehmer im Nachhinein mühsam Nachweise sammeln muss, sondern auf einer fortlaufenden Erfassung. 

Arbeitgeber in Österreich sind gesetzlich verpflichtet, Schwerarbeitszeiten ihrer Beschäftigten unaufgefordert elektronisch an den Sozialversicherungsträger zu melden. Diese Meldepflicht greift, sobald ein männlicher Arbeitnehmer das 40. Lebensjahr bzw. eine weibliche Arbeitnehmerin das 35. Lebensjahr vollendet hat. Gemeldet werden die konkrete Art der Schwerarbeit (z. B. Nachtdienst, Hitze, schwere körperliche Arbeit), der Name des Mitarbeiters und die exakte Anzahl der Schwerarbeitsmonate im Jahr.

➔ Was aber passiert, wenn der Arbeitgeber die Meldepflicht nicht einhält oder der Betrieb nicht mehr existiert? Dann liegt die Beweislast beim Arbeitnehmer. Um die Zeiten im Nachhinein anerkennen zu lassen, verlangt die Pensionsversicherungsanstalt (PVA) konkrete Nachweise: Arbeitszeit- und Dienstpläne als Nachweis über geleistete Nachtschichten, Schichtdienste oder Überstunden. Dokumentation der exakten Tätigkeiten (z. B. beim Nachweis von schweren Hebe- und Tragebelastungen) über Arbeitsplatzbeschreibungen. Erklärungen des Arbeitgebers, von Kollegen oder Betriebsräten. Man ahnt schon: eine solche Nachweisführung ist extrem aufwendig und unwahrscheinlich.

Fazit: Während in Deutschland die Rentenversicherung (DRV) keine Kriterien für „Schwerarbeit“ im Versichertenkonto speichert, hat die österreichische Sozialversicherung ein eigenständiges Register über diese Tätigkeiten. Das Risiko von Nachweisproblemen wird dadurch vom Arbeitnehmer weitgehend auf die laufende Lohnbuchhaltung der Unternehmen verlagert.

Das Plädoyer von Dirk Wiese und anderen für eine Härtefallregelung für besonders belastete Erwerbstätige, insbesondere für „hart arbeitende Schichtarbeiter“ mag für den einen oder anderen sympathisch daherkommen, wird aber an fehlenden Daten scheitern (müssen).

Fußnoten

  1. Vor dem Hintergrund der geforderten Übergangsfristen kann man mit Blick auf den Herbst 2026 diese Einschätzung des weiteren Ablaufs der anstehenden gesetzgeberischen Umsetzung geben: »Genau hier könnte man ansetzen, wenn man im Herbst bei den Gesetzgebungsverfahren im Kontext der Umsetzung der Empfehlungen der Alterssicherungskommission mit Kompromissen bei der Ausgestaltung der Abschaffung dieses Zugangs zu einer vorzeitigen Inanspruchnahme der Altersrente arbeiten muss. Man kann mit (möglicherweise differenzierten) Übergangsfristen arbeiten und die dann als „Spielmasse“ einbringen.«
    ↩︎
  2. Ebenfalls ablehnend zu einer abschlagsfreien Rente nach Beitragsjahren ist dieser Beitrag: Niklas Döhler et al. (2026): Beitragsjahre als Kriterium für Renteneintritt würde neue Ungleichheiten schaffen – und das eigentliche Problem nicht lösen. DIW aktuell, Nr. 119, Berlin: Deutsches Institut für Wirtschaftsforschung (DIW), Mai 2026: »In der rentenpolitischen Debatte gewinnt ein aktueller Vorschlag viel Zuspruch: das Renteneintrittsalter an die Zahl der geleisteten Beitragsjahre zu koppeln. Als Kriterium für den Renteneintritt werden in der Regel 45 Beitragsjahre genannt. Die Idee dahinter ist intuitiv einleuchtend: Wer früh berufstätig war und lange eingezahlt hat, soll auch früher in Rente gehen dürfen. Doch so plausibel diese Logik auf den ersten Blick erscheint, so komplex sind die Fragen, die sich für eine Umsetzung ergeben würden. Entscheidend ist, welche Zeiten überhaupt als anrechenbare Wartezeiten gelten. Denn Versicherungsbiografien verlaufen selten geradlinig. Für viele Versicherte wechseln sich Erwerbsphasen mit Zeiten der Arbeitslosigkeit, Krankheit, Kindererziehung oder Pflege ab. Um diese Vielfalt näher zu beleuchten, betrachtet diese Kurzstudie empirische Versicherungszeiten nach verschiedenen rentenrechtlichen Definitionen für die Geburtskohorte 1957. Die Analyse der Versicherungsdaten zeigt, dass unter der aktuellen Definition der Wartezeit von 45 Jahren nur 40 Prozent der Versicherten dieses Jahrgangs die 45-Jahres-Schwelle bis zum Renteneintritt erreicht hatten. Würde man diese Schwelle für alle Versicherten verbindlich einführen, würden vor allem zwei Gruppen erst später als bisher in Rente gehen können: einerseits Akademiker, die später ins Erwerbsleben eintreten, andererseits Personen mit unterbrochenen Erwerbsbiografien. Zu letzteren zählen insbesondere Frauen mit Kindern und Personen mit Phasen längerer Arbeitslosigkeit.«
    ↩︎
  3. In Deutschland steht Rente für die Alterssicherungsleistung aus der Gesetzlichen Rentenversicherung und Pension für das eigene Versorgungssystem der Beamten. In Österreich versteht man hingegen unter einer Pension die „normale“ Alterssicherung der sozialversicherungspflichtig Beschäftigten, die eben eine Pension (statt einer Rente) wie bei uns bekommen.
    ↩︎
  4. Auch zu dieser Form des vorzeitigen Renteneintritts hat sich die Alterssicherungskommission in ihren Empfehlungen positioniert (S.27, Empfehlung 8): »Die Kommission empfiehlt, die Altersgrenze für die Rente für langjährig Versicherte zeitnah von 63 auf 64 Jahre zu erhöhen. Danach soll sie parallel zur Entwicklung der Regelaltersgrenze angehoben werden. Das Renteneintrittsfenster soll dadurch auch bei Anhebung der Regelaltersgrenze bei drei Jahren bleiben.«
    ↩︎