Betreuungsrecht: Das Bundesverfassungsgericht stärkt die Rechte von demenziell erkrankten und geistig behinderten Menschen. Angehörige dürfen nicht (einfach) übergangen werden

Die rechtliche Betreuung ist eine höchst komplizierte, zugleich elementare Angelegenheit und viele Betroffene erfahren erst dann von dessen Untiefen, wenn das Kind in den Brunnen gefallen ist. Und auch der Gesetzgeber hatte schon länger zugestehen müssen, dass die rechtlichen Grundlagen einer Modernisierung bedürfen. »Das Vormundschaftsrecht stammt in weiten Teilen aus der Entstehungszeit des Bürgerlichen Gesetzbuchs aus dem Jahr 1896. Es enthält detaillierte Regelungen zur Vermögenssorge des Vormunds, die allerdings weithin die Verhältnisse um das Jahr 1900 abbilden, und nur wenige Regelungen zur Personensorge. Durch zahlreiche Ergänzungen und Änderungen ist das Vormundschaftsrecht unübersichtlich geworden und bildet die aktuelle Praxis nicht zutreffend ab. Hinzu kommt, dass das im Jahr 1992 eingeführte Betreuungsrecht vor allem zur Vermögenssorge und zur gerichtlichen Aufsicht auf die Regelungen für den Vormund verweist. Dies führt zur Unübersichtlichkeit und birgt für die Rechtsanwender etliche Probleme«, so die Aufführungen des Bundesjustizministerium zu einem Gesetz zur Reform des Vormundschafts- und Betreuungsrechts. Das Vormundschaftsrecht gilt seit mehr als 100 Jahren, das Betreuungsrecht seit 30. »Auch das Betreuungsrecht bedarf einer grundlegenden Modernisierung.« Die Ergebnisse von zwei Studien aus den Jahren 2015 bis 2017 »haben gezeigt, dass das Gebot größtmöglicher Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen … im Vorfeld und innerhalb der rechtlichen Betreuung nicht durchgängig zufriedenstellend verwirklicht ist und es zudem Qualitätsmängel bei der praktischen Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben gibt.«

Das hört sich alles technokratisch an, dahinter stehen basale Lebensfragen und viele Betroffene: Selbst bestimmen, wie das eigene Leben aussehen soll – das steht jedem zu. In Deutschland haben 1,3 Millionen Menschen einen rechtlichen Betreuer, der sie zum Beispiel bei den Finanzen oder Anträgen unterstützt. Man ahnt, wie wichtig da die Auswahl derjenigen ist, die Betreuungsaufgaben übernehmen (dürfen). Die Wünsche des Betreuten müssen „im Regelfall Vorrang haben“, so steht es im Gesetzestext. Wie immer wird der lebenserfahrene Skeptiker an dieser Stelle darauf hinweisen, dass Papier geduldig ist.

Und manche für die Außenstehenden selbstverständlich daherkommende Aspekte werden Gegenstand von Gerichtsverfahren – bis hin zum höchsten deutschen Gericht, dem Bundesverfassungsgericht. Und das hat sich nun mit dieser Mittelung an die Öffentlichkeit gewandt: Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen fachgerichtliche Entscheidung zur Entlassung einer Mutter als Betreuerin. Der kann man entnehmen: Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat eine fachgerichtliche Entscheidung in einem betreuungsrechtlichen Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen. Das klingt erst einmal wenig spektakulär, bislang hat das auch kaum einen Niederschlag in den Medien gefunden. Dabei sollten einem diese Hinweise zu denken geben, denn sie verweisen auf fundamentale Fragen:»Die Beschwerdeführerin und Mutter der Betreuten setzt sich gegen eine fachgerichtliche Entscheidung zur Wehr, mit der ihre Entlassung als Betreuerin bestätigt wurde. Die Entscheidung verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG, weil das Landgericht Bedeutung und Tragweite der persönlichen Beziehung und familiären Bindung der Beschwerdeführerin als Mutter zu ihrer Tochter und des Wunsches der Tochter, von ihrer Mutter betreut zu werden, für die Entscheidung über die Entlassung der Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer Tochter verkannt hat.«

Schauen wir einmal genauer hin, zuerst der Sachverhalt, mit dem sich die Verfassungsrichter auseinandergesetzt haben:

Sachverhalt: »Die 1992 geborene Tochter der Beschwerdeführerin (im Folgenden: die Betroffene) leidet an einer paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie. Für sie wurde 2014 eine Betreuung eingerichtet und ihre Mutter, die Beschwerdeführerin, als Betreuerin für den Aufgabenkreis Gesundheitsfürsorge einschließlich hiermit verbundener Aufenthaltsbestimmung bestellt. In den Jahren 2018 und 2019 wurde die Betroffene mehrmals auf Antrag der Beschwerdeführerin jeweils kurzzeitig in der geschlossenen Abteilung des örtlichen psychiatrischen Krankenhauses untergebracht. Ein vom Amtsgericht eingeholtes Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass eine weitere Unterbringung zur Heilbehandlung und zur Abwendung einer akuten Eigengefährdung dringend erforderlich sei. Der Gutachter empfahl eine geschlossene Unterbringung für mindestens sechs Monate, wobei ein Orts- und Betreuerwechsel der Betroffenen möglichst nicht zugemutet werden solle. Dagegen empfahl die Betreuungsbehörde einen Betreuerwechsel hin zu einem unvorbelasteten, familienfremden Berufsbetreuer. Die behandelnden Ärzte sprachen sich in zwei schriftlichen Stellungnahmen ebenfalls für einen Betreuerwechsel aus. Es bestehe eine innerfamiliäre Dynamik, die für die Betroffene ausschließlich kontraproduktiv wirke. Das Amtsgericht entließ daraufhin entgegen des ausdrücklichen Wunsches der Betroffenen die Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer Tochter und bestellte eine Berufsbetreuerin. Auf Antrag der Berufsbetreuerin genehmigte das Amtsgericht die Unterbringung der Betroffenen in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Krankenhauses sowie nachfolgend in der geschlossenen Abteilung eines psychiatrischen Heimes. Aufgrund dieses Beschlusses befand sich die Betroffene von September 2019 bis April 2020 in einer von dem Wohnort der Beschwerdeführerin circa 120 km entfernten psychiatrischen Einrichtung.«

Die gegen ihre Entlassung als Betreuerin gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin wies das Landgericht zurück. Hiergegen wendet sich die Beschwerdeführerin mit ihrer Verfassungsbeschwerde – und hatte (zumindest teilweise) Erfolg in Karlsruhe.

Die Verfassungsbeschwerde hatte Erfolg, aus drei wesentlichen Gründen:

➔ Art. 6 Abs. 1 GG gebietet eine bevorzugte Berücksichtigung der (nahen) Familienangehörigen jedenfalls dann, wenn eine tatsächlich von familiärer Verbundenheit geprägte engere Bindung besteht.

»Art. 6 Abs.1 GG enthält eine wertentscheidende Grundsatznorm für das gesamte die Familie betreffende private Recht. Das Familiengrundrecht garantiert insbesondere das Zusammenleben der Familienmitglieder und die Freiheit, über die Art und Weise der Gestaltung des familiären Zusammenlebens selbst zu entscheiden. Verfassungsrechtlichen Schutz genießt insofern die familiäre Verantwortlichkeit füreinander, die von der wechselseitigen Pflicht von Eltern wie Kindern zu Beistand und Rücksichtnahme geprägt ist. Der Schutz des Familiengrundrechts erfasst auch das Verhältnis zwischen Eltern und ihren volljährigen Kindern. Zwar treten mit wachsender Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Kindes Verantwortlichkeit und Sorgerecht der Eltern zurück. Unabhängig hiervon sind familiäre Bindungen im Selbstverständnis des Individuums jedoch regelmäßig von hoher Bedeutung und haben im Lebensalltag der Familienmitglieder häufig besondere praktische Relevanz. Sie zeichnen sich durch schicksalhafte Gegebenheit aus und können von besonderer Nähe und Zuneigung, von Verantwortungsbewusstsein und Beistandsbereitschaft geprägt sein. Dem Schutz der Familie ist auch bei der Bestellung einer Betreuerin Rechnung zu tragen.«

➔ Der Beschluss des Landgerichts verletzt die Beschwerdeführerin in ihrem Grundrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG.

Dazu schaut das BVerfG zuerst einmal auf die berechtigten Gründe für eine Entlassung aus dem Betreuungsverhältnis: »Gemäß § 1908b Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Betreuerin zu entlassen, wenn ihre Eignung, die Angelegenheiten der Betreuten zu besorgen, nicht mehr gewährleistet ist oder ein anderer wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt. Eine Betreuerin ist auch dann nicht mehr geeignet, wenn die Betreuung durch sie dem Wohl der Betreuten zuwiderläuft. Die fehlende Eignung muss nicht erwiesen sein, es genügen berechtigte Zweifel aufgrund konkreter Tatsachen. Erforderlich ist eine Prognoseentscheidung dahingehend, ob die in Frage stehende Person die aus der konkreten Betreuung erwachsenden Aufgaben in Zukunft erfüllen kann. Eine Betreuerin muss im Hinblick auf die Regelung des § 1901 Abs. 2 Satz 1 BGB insbesondere in der Lage sein, ihre Entscheidungen an dem subjektiven Wohl der Betreuten – auch unter Hintanstellung eigener Vorstellungen und Wünsche hinsichtlich des aus Sicht der Betreuerin „objektiv“ Sinnvollen für die Betreute – auszurichten und die Betreute dabei zu unterstützen, im Rahmen ihrer Fähigkeiten eigene Wünsche und Vorstellungen zu entwickeln und umzusetzen.« Das BVerfG stellt fest, dass aus der angegriffenen Entscheidung nicht hervorgeht, dass das Landgericht dem verfassungsrechtlich gebotenen Schutz der Familie unter Berücksichtigung des Selbstbestimmungsrechts der Betroffenen hinreichend Rechnung getragen hat. »Die Betrachtung der Mutter-Tochter-Beziehung erfolgt dabei jedoch einseitig im Hinblick auf den bisherigen Verlauf der Behandlung der Betroffenen. Es wird nicht deutlich, dass dem Wert der familiären Beziehungen, dem innerfamiliären Zusammenhalt und der Familie als Schutzraum der Betroffenen darüber hinaus Bedeutung beigemessen wurde. Das Landgericht durfte insbesondere das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen nicht unberücksichtigt lassen, der sich ausdrücklich gegen einen Betreuer- und Ortswechsel ausgesprochen hatte.«

In diesem Kontext dann ein bedeutsamer Passus in der Entscheidung des BVerfG: »Darüber hinaus hat das Landgericht dem Umstand nicht hinreichend Rechnung getragen, dass die Betroffene mehrfach ausdrücklich den Wunsch geäußert hatte, ihre Mutter als Betreuerin zu behalten.« Und weiter:

»Der Vorrang des Willens der Betreuten bei der Auswahl der Betreuerin ist Ausdruck des grundrechtlich verbürgten und umfassenden Selbstbestimmungsrechts betreuungsbedürftiger Personen. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB ermöglicht nur in Ausnahmefällen die Bestellung einer anderen als von der Betreuten gewünschten Person, wenn die Befolgung des Wunsches der Betreuten deren Wohl zuwiderläuft. Dem Wunsch der Betreuten ist dann nicht zu folgen, wenn die von ihr gewünschte Person als Betreuerin nicht geeignet ist im Sinne des § 1897 Abs. 1 BGB. Die mangelnde Eignung darf jedoch nicht vorschnell angenommen werden, um eine andere, aus Sicht des Gerichts besser geeignete Person zur Betreuerin zu bestellen.«

Damit errichtet das Bundesverfassungsgericht eine ziemlich hohe Hürde gegen Entscheidungen, die das Selbstbestimmungsrecht betreuungsbedürftiger Personen „zu schnell“ bzw. ohne ausreichende Abwägung überspringen wollen.

Am Anfang dieses Beitrags wurde berichtet, dass die Klägerin nur teilweise Erfolg hatte mit ihrer Klage vor dem BVerfG. Die Einschränkung ergibt sich aus diesem Passus:

»Bei der erneuten Entscheidung über die Entlassung der Beschwerdeführerin als Betreuerin ihrer Tochter wird einerseits der Wunsch der Betroffenen, ihre Mutter als Betreuerin zu behalten, ebenso zu beachten sein wie das enge Familienverhältnis der Beschwerdeführerin zu ihrer Tochter. Andererseits wird zu berücksichtigen sein, dass ein jüngeres Gutachten eine professionelle Betreuung − wenn auch in Kooperation mit dem familiären Umfeld der Betroffenen − für vorteilhaft erachtet.«

Das Verfahren wird also an das Landgericht zurückverwiesen, das einer Klage gegen die Entlassung der Mutter als Betreuerin nicht gefolgt ist. Die Betroffene kann nun zumindest hoffen, dass im Lichte der Begrenzungen, die vom Verfassungsgericht statuiert wurden, die Entscheidung ihrer Entlassung aus dem Betreuerverhältnis dann doch wieder rückgängig gemacht wird. Das kann so sein, muss aber nicht.