Großbritannien: Möglicherweise vor dem „Brexit“. Auf alle Fälle am Beginn einer deutlichen Mindestlohn-Anhebung

Am 23. Juni wird in Großbritannien über den (Nicht-)Verbleib in der EU abgestimmt. Möglicherweise wird die Mehrheit für einen „Brexit“ stimmen und damit die EU noch weiter in die Krise treiben, die sich bereits mehreren Zerreißproben ausgesetzt sieht. Die meisten Umfragen sehen die Europa-Freunde vorne, aber nur knapp – und was man von der Genauigkeit von Umfragen zu halten hat, haben die letzten Parlamentswahlen ernüchternd gezeigt. Wirtschaftliche Argumente spielen in den Kampagnen der Befürworter und der Gegner eines EU-Austritts eine große Rolle. Als Beispiel sei hier eine Argumentation von Nigel Farage, dem Chef der EU-feindlichen Partei Ukip, zitiert, die man in dem Essay Brexit? Dann geht doch! von Björn Finke finden kann: »Die britische Stahlindustrie steckt in der Krise, Tausende Jobs sind bedroht. Doch die Regierung kann der Branche nicht einfach Subventionen gewähren oder billigen chinesischen Stahl mit Zöllen verteuern. Solche Rettungsaktionen müsste London mit Brüssel absprechen. Für Nigel Farage, den Chef der EU-feindlichen Partei Ukip, ist das ein weiteres Beispiel dafür, wie sehr die Mitgliedschaft in der Union dem Land schade: „Es ist zum Verzweifeln traurig, dass wir als Mitglied der EU keine Kontrolle über unsere Industrie mehr haben“, sagt er.«

Aber bei einer anderen Angelegenheit sieht das ganz anders aus. Wenn es um die Festlegung der Höhe des gesetzlichen Mindestlohns geht, dann haben die Briten das in der eigenen Hand, so wie wir auch bei der hier seit 2015 geltenden gesetzlichen Lohnuntergrenze. 1999 hat die Labour-Regierung unter Premierminister Tony Blair einen gesetzlichen Mindestlohn (National Minimum Wage) eingeführt (bzw. korrekter: mehrere, denn für Personen unter 25 Jahre sowie für Auszubildende gibt es abgesenkte Mindestlöhne). Einen bedeutsamen Einfluss auf die konkrete Ausgestaltung der Höhe des Mindestlohns hat die Low Pay Commission; sie ist unabhängig und besteht aus je drei Vertretern der Wirtschaft, der Wissenschaft und der Gewerkschaften. Sie gibt jährlich, in der Regel  im März, einen Bericht heraus, in dem umfassend die Wirkungen des Mindestlohns auf die Gesamtwirtschaft und den Niedriglohnsektor untersucht und Empfehlungen für die künftige Höhe des Mindestlohnes gegeben werden (vgl. zum aktuellen Report National Minimum Wage: Low Pay Commission report Spring 2016), auf Grundlage derer dann die Regierung zum Oktober eines jeden Jahres eine Anpassung vornimmt.

Im Oktober 2015 wurde der Mindestlohnsatz für die Arbeitnehmer ab 25 Jahre auf 6,70 Pfund pro Stunde erhöht. Zum 1. April 2016 hat die Regierung einen „National Living Wage“ in Höhe von 7,20 Pfund eingeführt und sich mit dieser Neuerung auf eine Entwicklungslinie gesetzt, die noch genauer zu diskutieren sein wird.

Eingeführt wurde der National Minimum Wage in Großbritannien 1999 von der damaligen Labour-Regierung – auf einem recht niedrigen Niveau. Man startete damals mit einem Einstiegssatz von umgerechnet 5 Euro pro Stunde, wohlgemerkt erst für die Arbeitnehmer ab 25 Jahren in dieser Höhe.
Denn auch in Großbritannien gab es eine intensive und polarisierte Debatte über die (möglichen bzw. in Aussicht gestellten) Beschäftigungsverlustes eines „zu hohen“ Mindestlohns. Vor diesem Hintergrund hat man in Großbritannien eine Doppelstrategie gefahren: Auf einem niedrigen Niveau einsteigen in den flächendeckenden Mindestlohn und zugleich eine unabhängige Mindestlohnkommission ins Leben rufen, die den Einführungsprozess und darüber hinaus die Beschäftigungs- und Arbeitsmarktauswirkungen des Mindestlohns in der Praxis kontinuierlich und engmaschig mit entsprechenden Analysen begleitet (vgl. beispielsweise die Publikationsseite der Low Pay Commission. Dadurch konnte man auch gut begründet die jährlichen Empfehlungen zur Anpassung des Mindestlohns erarbeiten und der Politik zur Entscheidung vorlegen.

Insgesamt wird der Mindestlohn in Großbritannien als Erfolgsmodell eingeschätzt. Wegen der moderaten Erhöhungen hat er seit seiner Einführung durch Tony Blair im Jahre 1999 nach den meisten vorliegenden Studien so gut wie keine Jobs gekostet.

Die Abbildung verdeutlicht die Entwicklung der Höhe des Mindestlohns in Großbritannien, gemessen an der Landeswährung und umgerechnet in Euro. Man kann erkennen, dass sich der National Minimum Wage mittlerweile am aktuellen Rand im oberen Bereich dessen befindet, was man in Europa an Mindestlöhnen vorfindet.

Aber damit nicht genug. Vergleicht man das mit der sehr zaghaften Erhöhungsdiskussion, die derzeit in Deutschland mit Blick auf Januar 2017 (!) stattfindet (vgl. dazu meinen Blog-Beitrag Der gesetzliche Mindestlohn: Wie viel darf, soll oder muss es sein? Und wer schaut eigentlich genau hin, ob er überhaupt gezahlt wird? vom 27.02.2016), dann wird Unerhörtes in Großbritannien geplant.

Das britische Mindestlohn-Experiment, so hat Marcus Theurer seinen Artikel zu den neuen Entwicklungen in Großbritannien überschrieben:

Am 1. April 2016 begann »in Großbritannien ein kühnes Experiment: Die Regierung in London erhöht den gesetzlichen Mindestlohn in den kommenden Jahren schrittweise um mehr als ein Drittel. Bis 2020 wird er auf voraussichtlich rund 9 Pfund in der Stunde steigen, umgerechnet rund 11,50 Euro.«

„Das ist eine der größten Mindestlohn-Erhöhungen in der westlichen Welt seit einer Generation“, wird der für den Arbeitsmarkt zuständige Staatssekretär Nick Boles zitiert. Der erste Schritt bestand aus der Anhebung des Mindestlohns für alle ab 25 Jahre um 50 Pence auf 7,20 Pfund pro Stunde. Von einigen Unternehmen wurde diese neue Messlatte nicht nur, aber auch aus Marketinggründen bereits nach oben übersprungen, beispielsweise von den beiden auf der Insel derzeit sehr erfolgreich expandierenden deutschen Unternehmen Aldi und Lidl: »Die deutschen Supermarktketten bezahlen allen Mitarbeitern in ihren britischen Filialen neuerdings mindestens 8,20 Pfund in der Stunde.«

Diese Maßnahme betrifft nicht nur einige wenige. Von der Mindestlohnerhöhung könnten rund 4,5 Millionen Briten und damit etwa jeder sechste Beschäftigte davon profitieren, erwarten die Arbeitsmarktfachleute der Denkfabrik Resolution Foundation.

Wie ist es zu dieser Entwicklung gekommen? Man kann das auf den Sommer des vergangenen Jahres, also 2015, natürlich vor den damaligen Wahlen in Großbritannien terminieren. Zu dieser Seite verkündete der konservative Schatzkanzler George Osborne: „Großbritannien verdient eine Lohnerhöhung“. Natürlich gab und gibt es auch handfeste ökonomische Ursachen für diese Entwicklung:

»(In) den vergangenen fünf Jahren wurden mehr als 2 Millionen neue Stellen geschaffen. Doch viele dieser Stellen sind schlecht bezahlt. Im britischen Einzelhandel etwa arbeiten sechs von zehn Beschäftigten im Niedriglohnbereich, doppelt so viele wie vor 25 Jahren.
Die Verblüffung über den Mindestlohn-Coup der Regierung war groß, denn die Konservativen überholen damit die oppositionelle Labour Party quasi von links: Die britischen Sozialdemokraten hatten zuvor zwar die Hungerlöhne im Niedriglohnsektor gegeißelt, selbst aber eine deutlich moderatere Aufstockung der Lohnuntergrenze propagiert als nun verwirklicht.«

Haben die Konservativen also die Labour-Leute wirklich links überholt?

Der Schatzkanzler hatte neben der möglichen Blamage für den politischen Gegner eine weitere Begründung für diesen Schritt – und die ist aus seiner spezifischen Perspektive mehr als nachvollziehbar:

»Viele britische Geringverdiener erhalten von der Regierung Lohnzusatzleistungen („tax credits“). Doch es sei nicht Aufgabe des Staates, mit solchen Einkommensaufstockungen die Billiglöhne privater Arbeitgeber zu subventionieren.«

Auf alle Fälle erkennt man bereits an dieser Stelle: Der Mindestlohn ist – ob man das mag oder nicht – immer auch ein politischer Lohn. Und damit Gegenstand der politischen Auseinandersetzung.

Auch Alexander Hagelüken befasst sich in seinem Artikel Soziale Politik von Konservativen mit den überraschenden Entwicklungen in Großbritannien. Dort wird auf die Skeptiker und Kritiker des scheinbar arbeitnehmerfreundlichen Mindestlohnschwenks der Konservativen verwiesen,

die »beklagen, dass die Lohnuntergrenze nur für Beschäftigte im Alter von 25 Jahren aufwärts gilt. Sie sehen das ganze zudem als Ausweichmanöver. Der britische Finanzminister George Osborne will das ewige Haushaltsdefizit bis 2019 in einen Überschuss verwandeln – und dazu im Sozialen fast 20 Milliarden Euro einsparen. Der höhere Mindestlohn gleicht das auf Kosten der Kunden und Arbeitgeber etwas aus. Die Regierung könnte sich nun einen Teil der staatlichen Zuschüsse sparen, die traditionell den Lohn von Geringverdienern aufstocken.«

Wie dem auch sei – es ist eine im Vergleich zu Deutschland ansehnliche Erhöhung. Natürlich bleiben Reaktionen nicht aus, die man auch in Deutschland erwarten muss, selbst wenn der Mindestlohn nicht erhöht werden würde:

»Warnungen kommen nun aus typischen Schlechtzahlerbranchen wie der Gastronomie. Liberale Ökonomen prophezeien, der Anstieg werde die Zahl der unsicheren Jobs erhöhen, bei denen Unternehmen den Mitarbeitern keine feste Stundenzahl in der Woche anbieten. Im Extremfall haben sie dann auch mal null Stunden die Woche Arbeit. Es gibt auch offizielle Schätzungen. Demnach wird der Mindestlohn bis 2020 etwa 60 000 Jobs von Geringverdienern kosten. In einem Land mit mehr als 60 Millionen Einwohnern scheint dieser Verlust überschaubar.«

Das hatten wir bei uns auch. Übrig geblieben ist davon nichts, ganz im Gegenteil, die Zahl der Beschäftigten im Hotel- und Gaststättenbereich ist gestiegen.

Mindestlohn: Von leckeren Erdbeeren und Spargelstangen bis hin zu rechnerisch nicht geschaffenen Niedriglohnjobs, die zu einem tatsächlichen Verlust deklariert werden

Es gibt sicher viele Menschen, die sich bereits ordentlich freuen auf den ersten deutschen Spargel in dieser Saison und auch auf die leckere Erdbeeren von heimischen Feldern. Selbst bei so einer kulinarischen Angelegenheit bekommt man die gute Laune vermiest, wenn man so was lesen muss: Bis zu 20 Prozent mehr: Mindestlohn verteuert Spargel und Erdbeeren deutlich. Und wer ist schuld? Das noch gar nicht bekannte schlechte Wetter? Ein Anstieg der Körbchenpreise? Nein, „natürlich“ der Mindestlohn:

»Bei Erdbeeren drohe ein Preisanstieg von bis zu 20 Prozent, teilte ein Sprecher des Verbands Süddeutscher Spargel- und Erdbeerbauern gegenüber der Zeitung mit. Grund sei der Anstieg des Mindestlohns.«

Wir können aus diesem Sachverhalt mehreres lernen. In Deutschland gibt es für alles und jeden einen Verband. Den Verband Süddeutscher Spargel- und Erdbeeranbauern (VSSE) – so heißt der korrekt – gibt es wirklich, da haben sich die Produzenten zweier durchaus attraktiver Lebensmittel gefunden und zusammen getan. Und an dieser Stelle weitaus bedeutsamer: Es gibt auch noch Medien, die das nicht einfach nur per copy and paste unter die Leute verteilen, sondern einen kritischen Blick auf die Behauptung werfen und das erst einmal nicht glauben. Dementsprechend hat Florian Schmidt seinen Artikel dazu kurz und bündig so überschrieben: Der dreiste Mindestlohn-Schwindel der Erdbeerbauern. Das hört sich nun schon anders an. »Ein Bauernverband stimmt die Deutschen auf 20 Prozent höhere Erdbeerpreise ein. Als Grund nennt er den gestiegenen Mindestlohn. Doch diese Rechnung geht nicht auf«, behauptet der Verfasser des Artikels. Schauen wir einmal genauer bei ihm nach – und merken wir uns an dieser Stelle, dass wir im Bereich der Landwirtschaft von einem Mindestlohn reden, der aufgrund der Ausnahmeregelung noch unter den 8,50 Euro pro Stunde liegt, die man ansonsten vor Augen hat.


Nachdem der Kilopreis für Erdbeeren im vergangenen Jahr bei rund 3,50 Euro lag, könnte er in diesem Jahr um 20 Prozent steigen. Als Grund nannte Verbandspräsident Simon Schumacher den höheren Mindestlohn für Feldarbeiter. Tatsächlich ist der erhöht worden, in der westdeutschen Landwirtschaft liegt er jetzt bei 8 Euro, in Ostdeutschland bekommen Erdbeerpflücker seit diesem Jahr 7,90 Euro pro Stunde. »Doch ist dieser Umstand wirklich ein Argument für einen derartig hohen Preisanstieg?«, fragt Florian Schmidt skeptisch. Zu Recht. Nur rudimentäre Grundkenntnisse in Mathematik können hier hilfreich wirken:

»Es bedarf nur wenig Recherche, um zu erkennen, dass dies nicht zutrifft. Prozentual nämlich ist der Mindestlohn in Westdeutschland lediglich um 8,1 Prozent gestiegen (2014: 7,40 Euro), im Osten der Republik um 9,7 Prozent (2014: 7,20 Euro) – weniger als die Hälfte der von Schumacher angesprochenen 20 Prozent. Zudem fließen in den Verkaufspreis natürlich auch noch andere Kosten als der Lohn ein – selbst ein um 20 Prozent gestiegener Mindestlohn würde daher keinen 20 Prozent höheren Verkaufspreis rechtfertigen.«

Die Begründung des Erdbeerbauern-Verbandsfunktionärs ist deshalb schlichtweg als „dreist“ zu bezeichnen, wie es die Verbraucherschützer auch machen.
In dem Artikel wird Thorsten Schulten vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung mit diesen Hinweisen zitiert:

»Lediglich im Taxigewerbe habe er feststellen können, dass der Mindestlohn eine drastische Auswirkung auf den Verbraucherpreis gehabt habe. „Sonst kann man nirgends klare Zusammenhänge sehen. Auch nicht in der Landwirtschaft.“«

Der Mechanismus, der hier wirkt, ist natürlich einfach zu durchschauen: Der Mindestlohn als solcher ist bei vielen Menschen akzeptiert und die Produzenten wollen höhere Preise, die wenn überhaupt nur zu einem geringen Teil mindestlohnbedingt sind, in seinem legitimatorischen Windschatten durchsetzen.

Leider aber spielen viele Medien auf der vorbereiteten Klaviatur. So wird der Leser der FAZ in der Print-Ausgabe vom 02.04.2016 mit einem Artikel konfrontiert, der die – falsche – Aussage zur Überschrift macht (die bekanntlich oftmals hängen bleibt): „Der Spargel wird wegen des Mindestlohns teurer“. Dort erfahren wir:

»Angewiesen sind die Spargelbauern auf die rund 300.000 Saisonkräfte, die jedes Jahr vor allem aus Polen und Rumänien nach Deutschland kommen, um zunächst die weißen Stangen und später Erdbeeren, Obst und Gurken zu ernten. Rund 1.500 Arbeitsstunden brauche es, um den Spargel auf einem Hektar Land zu ernten und für den Verkauf aufzubereiten, berichtet Hans-Dieter Stallknecht vom Deutschen Bauernverband (DBV). Bei einem Durchschnittsertrag von 5.000 Kilogramm je Hektar komme man schnell auf Personalkosten von 2,50 Euro je Kilogramm.«

Aus dem vorher zitierten Beitrag wissen wir, dass die Lohnsteigerung in Westdeutschland durch die Anhebung des Mindestlohns bei 8,1 Prozent liegt, wohlgemerkt bezogen auf die Löhne, nicht auf die Gesamtkosten.

Dem FAZ-Artikel kann man entnehmen, dass der Bauernverband für das laufende Jahr davon ausgeht, dass der Verbraucher »wegen der gestiegenen Lohnkosten 30 bis 50 Cent mehr je Kilogramm zahlen« muss. Fragt sich immer bezogen auf was. Der Verbraucher zahlt über die Saison gerechnet und in Abhängigkeit von der Qualität Beträge in einem rechnerischen Spektrum von 8 bis 11 Euro. Geht man von diesen Beträgen aus, dann würden sich die durch den Mindestlohnanstieg bedingten höheren Preise in einem Spektrum zwischen knapp 3 bis 6 Prozent mehr bewegen. Sicher werden das die meisten Verbraucher akzeptieren und viele werden auch bereit sein, eine solche Preisanhebung, wenn sie denn eine Weitergabe des durch einen höheren Mindestlohn bedingten Kostenniveaus der Produzenten verursacht wird, ohne Protest hinzunehmen.

Schon bei diesen Beispiel könnte der eine oder andere auf den Gedanken kommen, dass hier der Mindestlohn mal wieder aufgeblasen wird, wenn es um seine – angeblichen – negativen Auswirkungen geht. Das hängt sicher auch mit dem großen Missmut zusammen, der viele Mainstream-Ökonomen befallen hat, sind doch die teilweise apokalyptisch daherkommenden „Prognosen“ über massive Jobverluste nicht eingetreten. Da verwenden dann einige offensichtlich einen Teil ihrer Lebenszeit, um doch noch irgendwas nachzuweisen, was man dem Mindestlohn an Schlechtigkeit anhängen kann.

Einen fast schon putzig zu nennenden Versuch konnte man diese Tage aus den Federn zweier Arbeitsmarktforscher lesen, deren Rechenergebnisse sogleich von der Presse aufgegriffen und mit den berühmten „lenkenden“ Überschriften versehen wurden. Als Beispiel muss an dieser Stelle erneut die FAZ als Quelle zitiert werden: Wegen Mindestlohns 60 000 Jobs weniger geschaffen. Das sitzt erst einmal. Also doch. Schlimme Sache. Schauen wir auch hier genauer hin.

Es geht um diese Studie:

Mario Bossler und Hans-Dieter Gerner: Employment effects of the new German minimum wage Evidence from establishment-level micro data. IAB-Discussion Paper 10/2016, Nürnberg, 2016

Was schreiben die beiden Autoren selbst zu dem, was sie da gerechnet und herausgefunden haben?

»Am 1. Januar 2015 wurde in Deutschland der allgemeine gesetzliche Mindestlohn eingeführt. Wir identifizieren Beschäftigungseffekte des Mindestlohns durch Variation in der Betroffenheit von Betrieben. Das IAB-Betriebspanel ermöglicht uns dabei, antizipierende Lohnanpassungen und Spill-Over-Effekte zu analysieren. Schätzungen mit der Differenzen-in-Differenzen-Methode zeigen bei betroffenen Betrieben einen Anstieg der durchschnittlichen Löhne um 4,8 Prozent und einen Beschäftigungsrückgang um 1,9 Prozent. Auf die Gesamtbeschäftigung bezogen entspricht das 0,18 Prozent. Der Beschäftigungseffekt ist hauptsächlich auf eine Zurückhaltung in den Einstellungen zurückzuführen. Hochgerechnet hätten ohne den Mindestlohn 60.000 zusätzliche Jobs entstehen können (darin enthalten sind Minijobs und sozialversicherungspflichtige Beschäftigung). Zusätzliche Analysen zeigen einen Rückgang in der beschäftigungsneutralen Beschäftigtenfluktuation. Die Betrachtung weiterer betrieblicher Anpassungsdimensionen zeigt einen leichten Rückgang in den typischen vertraglichen Vollzeitarbeitsstunden, jedoch keinen Anstieg im Einsatz freiberuflicher Beschäftigung.«

Alles klar? Man kann das natürlich auch anders ausdrücken. Die FAZ hatte das in der von ihr veröffentlichten Meldung so formuliert: »Der gesetzliche Mindestlohn hat nach Erkenntnissen von Arbeitsmarktforschern in Deutschland etwa 60 000 Stellen gekostet. Zwar seien nur wenige Arbeitsplätze wegen der Lohnuntergrenze von 8,50 Euro die Stunde gestrichen worden; manche Betriebe hätten aber wegen der Regelung auf die Schaffung neuer Jobs verzichtet.«

Aber stimmt das so?

Dankenswerterweise hat sich bereits Markus Krüsemann in seinem Blog-Beitrag Ein Nicht-Plus als Minus? Dann schadet auch der Mindestlohn irgendwie der Sache kritisch angenommen, daraus sei hier zitiert:

»Zwei Forscher des IAB haben die Wirkungen des Mindestlohns in den von ihm betroffenen Betrieben ausführlicher unter die Lupe genommen … Als von der Mindestlohneinführung betroffen gilt ihnen dabei jeder Betrieb, der im Jahr 2014 noch mindestens einem Beschäftigten einen Bruttostundenlohn von weniger als dem allgemeinen Mindestlohn von 8,50 Euro gezahlt hatte. Unter Nutzung von Daten aus dem IAB-Betriebspanel der Jahre 2014 und 2015 errechneten sie in ihrer ökonometrischen Analyse für die vom Mindestlohn betroffenen Betriebe (denen sie als Kontrollgruppe die nicht betroffenen Betriebe gegenüberstellten) einen leicht negativen Beschäftigungseffekt. Laut der Schätzung soll es in der Gruppe der betroffenen Betriebe einen Beschäftigungsrückgang um 1,9 Prozent gegeben haben. Auf die Gesamtbeschäftigung in Deutschland bezogen würde dies Jobverluste in Höhe von 0,18 Prozent bedeuten.«

Krüsemann weist darauf hin, dass Jobverluste in Höhe von 0,18 Prozent nun wirklich mehr als überschaubar, also äußerst klein und vernachlässigbar seien. Er legt dann aber den Finger auf die nächste Wunde und fährt fort:

»Faktisch sind so gut wie gar keine Arbeitsplätze abgebaut worden, denn der negative Beschäftigungseffekt, die „employment reduction“, von der Bossler/Gerner ausdrücklich sprechen, beruht hauptsächlich auf einer Zurückhaltung bei Neueinstellungen.«
Alles klar? Es geht nicht um Jobs, die wegen des Mindestlohns verloren gegangen sind, denn die vom Mindestlohn betroffenen Betriebe haben ihr Personal weitgehend konstant gehalten, sondern um mögliche Jobs, die ohne Mindestlohn möglicherweise entstanden wären, wenn die ökonometrischen Gleichungen (denen ja ganz bestimmte Annahmen zugrunde liegen, wie sich die Unternehmen hinsichtlich Jobaufbau und –abbau verhalten werden), stimmen. Eine Menge „wenn’s“.

Krüsemann fasst das kompakt zusammen: » Ein Nicht-Plus also, das zum Minus wird.« Und weiter: »Das Minus muss am Ende noch eine griffige Zahl bekommen: Rechnerisch hätten 60.000 zusätzliche Stellen (sozialversicherungspflichtige Beschäftigung und Minijobs) entstehen können, wenn der Mindestlohn nicht gekommen wäre, so die Autoren … (die Autoren bewerten) ihre Schätzung als „meaningful job loss“, den der Mindestlohn da ausgelöst habe.«

Na ja. Erstens ist es wie gesagt ein hypothetischer „Jobverlust“ und zweitens wird von den Autoren überhaupt nicht erörtert, wie es dann die »empirisch beobachteten Zunahme der Beschäftigung in ausgewiesenen Niedriglohnbranchen wie etwa dem Gastgewerbe« hat geben können. Man hat sich halt nur an die Daten aus dem IAB-Betriebspanel gehalten und nicht links und rechts geschaut.

Und man muss die Kritik gerade aus einer explizit volkswirtschaftlichen Sicht weitertreiben: Die Autoren der Studie selbst weisen auf einen überaus positiven Effekt der Mindestlohneinführung für die real existierenden Beschäftigten in den betroffenen Betrieben hin: Bei denen führte der Mindestlohn zu einem Anstieg der durchschnittlichen Löhne um 4,8 Prozent. Angesichts der nun wirklich niedrigen Löhne, über die wir hier sprechen, ist davon auszugehen, dass es sich um Haushalte mit einer marginalen Konsumquote von 100 Prozent handelt, was bedeutet, dass jeder zusätzliche Euro in den Konsum fließen und somit nachfragewirksam wird. Dadurch wurde eine ordentliche Kaufkraft genriert und diese zusätzliche Kaufkraft ist sicher eine der Quellen dafür, dass wir im vergangenen Jahr einen Beschäftigungsaufbau in der Größenordnung von mehreren hunderttausend neuen Stellen bilanzieren durften. Genau solche Zusammenhänge muss man von Volkswirten erwarten, nicht nur eine Reduktion auf einige Gleichungen mit „wenn, dann“-Modellen, also ohne Berücksichtigung der Effekte an anderer Stelle.

Um welche Größenordnung es hierbei durch den Mindestlohn bedingt in etwa geht, verdeutlichen die folgenden Daten aus der Verdienststrukturerhebung des Statistischen Bundesamtes, das sich mit dieser Mitteilung zu Wort gemeldet hat: 4 Millionen Jobs vom Mindestlohn betroffen. In einem ersten Schritt quantifizieren die Statistiker die Größenordnung der vom Mindestlohn betroffenen Beschäftigten, also wie sie auf die 4 Millionen kommen:

»Im April 2014, relativ kurz vor Einführung des gesetzlichen Mindestlohnes, gab es in Deutschland 5,5 Millionen Jobs, die geringer bezahlt wurden als der neue Mindestlohn von brutto 8,50 Euro je Arbeitsstunde. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, kamen davon 4,0 Millionen Jobs, das sind 10,7 % aller Jobs, zum 1. Januar 2015 unter den Schutz des Mindestlohngesetzes. Für die restlichen 1,5 Millionen sieht das Gesetz Ausnahmen vor (vor allem Auszubildende, Praktikanten und Personen jünger als 18 Jahre).«

Und was viel zu selten gesehen bzw. erwähnt wird – der gesetzliche Mindestlohn hat tatsächlich die erreicht, die keine andere, z.B. tarifvertragliche Absicherung hatten und haben:

»Der gesetzliche Mindestlohn soll vor allem dort Beschäftigten Schutz bieten, wo keine Tarifverträge gelten. 82,3 % beziehungsweise 3,3 Millionen der nun geschützten gering bezahlten Jobs bestanden in Betrieben, die nicht tarifgebunden sind. Die meisten davon waren im Einzelhandel und in der Gastronomie mit jeweils rund 0,5 Millionen.«

In einem zweiten Schritt liefern uns die Statistiker aber auch Hinweise auf die Größenordnung der zusätzlichen Kaufkraft, die ich in meiner Argumentation angesprochen habe:

»Frauen machten einen Anteil von 61,7 % (2,5 Millionen) an den vom Mindestlohngesetz geschützten gering bezahlten Jobs aus, Männer einen Anteil von 38,3 % (1,5 Millionen). Die betroffenen Frauen verdienten im April 2014 im Durchschnitt brutto 7,21 Euro je Stunde, die Männer 7,18 Euro. Erhielten sie künftig den Mindestlohn, würde das durchschnittlich eine Lohnerhöhung von circa 18 % bedeuten. Insgesamt würden dann – unveränderte Arbeitszeiten vorausgesetzt – monatlich deutschlandweit schätzungsweise 431 Millionen Euro mehr Bruttolohn ausgezahlt, 39 % davon in Ostdeutschland und 58 % an Frauen.«

431 Millionen Euro mehr Bruttolohn. Es geht hier nicht um die exakte Zahl, sondern um die Größenordnung. Dann wird vielleicht auch klarer, warum der Mindestlohn am Ende zu mehr Beschäftigung geführt hat, auch in Bereichen, in denen wie in der Gastronomie oder anderen mindestlohnsensiblen Branchen eigentlich nach den Vorhersagen und Ableitungen der „Wenn, dann“-Gleichungsökonomen schwere Beschäftigungsverluste hätten eintreten müssen. Sind sie aber nicht. Mit einer umfassenden volkswirtschaftlichen Analyse kann man das erklären, also vor allem, wenn man nicht die vorherrschende angebotsorientierte Perspektive auch noch verengt auf eine nur betriebswirtschaftliche Wahrnehmung der Löhne (die aus betrieblicher Sicht immer nur als Kosten wahrgenommen werden), sondern eben auch die Nachfrageeffekte der Löhne, vor allem im unteren und mittleren Einkommensbereich berücksichtigt. Genau dazu sollte die volkswirtschaftliche Perspektive eigentlich da sein.

Eine Armut, die es als solche gar nicht gibt, steigt. Sie wird ein Leben lang (nach)wirken: Kinderarmut in Deutschland. Und eine Realität zwischen Kleinkrämerei und struktureller Hilflosigkeit

Die Zahlen sind alarmierend: Mehr als 1,66 Millionen Kinder waren im vergangenen Jahr in Deutschland von Hartz IV abhängig. Während im Osten die Armutsquote auf hohem Niveau nahezu stagniert, nimmt sie Westdeutschland weiter zu – trotz starker Konjunktur und geringer Arbeitslosigkeit. So der DGB über eine neue Studie zum Thema Kinderarmut. 14 Prozent aller Kinder in Westdeutschland leben in Hartz IV-Haushalten, Tendenz steigend. In Ostdeutschland waren 2015 sogar 22,4 Prozent der Kinder von Hartz IV abhängig. Damit stieg die Zahl der bedürftigen Familien mit Kindern gegenüber dem Vorjahr weiter an. Der DGB konstatiert: »… durch den demografischen Wandels nimmt die Zahl der Kinder in Deutschland weiter ab – dennoch leben mehr Kinder in Armut.« Die regionale Verteilung ist sehr unterschiedlich – und sie polarisiert sich weiter: »Die Kinderarmut ist dabei regional sehr unterschiedlich verteilt. Besonders betroffen sind Ostdeutschland und die Stadtstaaten. Doch auch Teile von Nordrhein-Westfalen und das Saarland kämpfen mit hohen Armutsquoten Den traurigen Rekord halten Berlin und Bremen. Hier ist knapp ein Drittel der Kinder auf Hartz IV angewiesen. In Bundesländern wie Bayern und Baden-Württemberg blieb die Kinderarmut auf relativ niedrigem Niveau dagegen nahezu unverändert.«

Man kann an dieser Stelle auch Paul M. Schröder zitieren, der unermüdlich seinen Weg geht inmitten der vielen offiziellen Statistiken. Er hat sich die Zahlen ebenfalls angeschaut und fasst diese in seiner Veröffentlichung Hartz IV-Bedarfsgemeinschaften: unter 15 Jahre, unter 25 Jahre und insgesamt in 2015 so zusammen:

»Im Jahr 2015 lebten in der Bundesrepublik Deutschland durchschnittlich 6,084 Millionen Menschen in sogenannten SGB II-Bedarfsgemeinschaften (Hartz IV), 13.819 (0,2 Prozent) weniger als im Jahr zuvor. Von diesen 6,084 Millionen Personen in SGB II-Bedarfsgemeinschaften waren 2,419 Millionen unter 25 Jahre alt. Dies waren 19.350 (0,8 Prozent) mehr als ein Jahr zuvor. Rückblickend betrachtet heißt dies: Der jahresdurchschnittliche Bestand junger Menschen in SGB II-Bedarfsgemeinschaften ist 2015 erstmals seit 2006 (dem zweiten „Hartz IV-Jahr“) im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr gestiegen. Von den jahresdurchschnittlich 2,419 Millionen jungen Menschen im Alter von unter 25 Jahren in SGB II-Bedarfsgemeinschaften waren 1,660 Millionen unter 15 Jahre (Kinder) und 759.000 15 bis unter 25 Jahre alt. Die jahresdurchschnittliche Zahl der Kinder (unter 15 Jahre) in SGB II-Bedarfsgemeinschaften stieg 2015 im dritten Jahr in Folge – mit von Jahr zu Jahr steigenden Veränderungsraten. In 2015 lebten im Vergleich zum Vorjahr 22.598 (1,4 Prozent) mehr Kinder in Familien, die auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach den SGB II angewiesen waren.«

Nun ist die Anzahl der Kinder, die in „Hartz IV-Haushalten“ leben (müssen), nur ein Teil der Kinder, die von (Einkommens)Armut betroffen sind. Der DGB hat in seiner neuen Studie, aus der die Abbildung entnommen wurde, richtigerweise auch die Werte ausgewiesen, wenn man die üblichen Schwellenwerte aus der amtlichen Sozialberichterstattung heranzieht, nach denen wir von Armutsgefährdung sprechen müssen (vgl. zu den Daten www.amtliche-sozialberichterstattung.de). Das ist keineswegs ein Nebenaspekt, wie man an diesem Beispiel erläutern kann: In Deutschland gibt es das Instrument des Kinderzuschlags, den Eltern bekommen können, um zu vermeiden, dass sie ansonsten durch die Existenz des Kindes bzw. der Kinder zu Hartz IV-Empfänger werden würden. Man vermeidet also temporär den offiziellen Status Grundsicherungsempfänger, insofern tauchen die Kinder auch nicht in den offiziellen Hartz IV-Zahlen auf, trotzdem sind diese Kinder knapp oberhalb der gegebenen Hartz IV-Sätze von Einkommensarmut betroffen, wenn man das nach den etablierten Standards der Armutsforschung bemessen würde.

Hinzu kommt: Es ist keine Begriffsakrobatik, wenn man darauf insistiert, dass es „Kinderarmut“ eigentlich nicht gibt, sondern die Einkommensarmut, denen die Kinder ausgesetzt sind, ist eine „abgeleitete“ Armut der Eltern. Die Kinder sind – im positiven wie im negativen Sinne – immer eingebettet in den familialen Kontext und insofern ist es richtig und notwendig, wenn man über die gleichsam „vorgelagerte“ Einkommensarmut der Eltern spricht, wenn es um die Kinder gehen soll. Man kommt gar nicht darum herum, sich mit der gesamten Familie, in der SGB II-Begriffswelt als „Bedarfsgemeinschaften“ bezeichnet, zu beschäftigen. Vgl. dazu bereits den Blog-Beitrag Die Kinder und die Armut ihrer Eltern. Natürlich auch Hartz IV, aber nicht nur. Sowie die Frage: Was tun und bei wem? vom 11.10.2014.

Diese unaufhebbare Erkenntnis wird auch sichtbar bei den Forderungen, die seitens des DGB gestellt werden und von denen hier nur drei herausgestellt werden sollen:

  • Aktionsplan „Zukunft für Kinder“: Bereits im September 2015 stellte der DGB gemeinsam mit der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände (BDA) den Aktionsplan „Zukunft für Kinder – Perspektiven für Eltern im SGB II“ vor. Mit einem familienorientiertem Fallmanagement soll die Kinder- und Familienarmut bekämpft werden.
  • Höhere Hartz IV-Regelsätze – auch für Kinder. Die derzeitigen Regelsätze sind steuerpolitisch motiviert klein gerechnet und ermöglichen keine angemessene soziale Teilhabe von Kindern.
  • Familienlastenausgleich umgestalten. Kinderarmut lässt sich auch durch eine Umgestaltung des Familienlastenausgleichs bekämpfen. Bisher werden Besserverdienende über die steuerlichen Kinderfreibeträge deutlich stärker entlastet werden als das Gros der Haushalte, das auf Kindergeld angewiesen ist.

Nun wird der eine oder andere möglicherweise einwerfen, dass doch schon versucht wird, speziell was für die Kinder aus einkommensarmen Verhältnissen zu tun, beispielsweise mit dem „Bildungs- und Teilhabepaket (BuT) den Kindern direkt nützliche Leistungen zu finanzieren, mit denen die Situation der Kinder konkret verbessert werden kann.

Dazu passt dann diese Pressemitteilung: Fünf Jahre Bildungs- und Teilhabepaket: Paritätischer und Deutscher Kinderschutzbund ziehen kritisch Bilanz:

»Das Bildungs- und Teilhabepaket sei fünf Jahre nach seiner Einführung als gescheitert anzusehen, kritisieren der Paritätische Wohlfahrtsverband und der Deutsche Kinderschutzbund Bundesverband. Die Leistungen seien in ihrer Höhe unzureichend und in der bestehenden Form nicht geeignet, Bildung und Teilhabe für benachteiligte Kinder und Jugendliche zu ermöglichen,« so die ernüchternde Bilanz der Verbände.

Heinz Hilgers, der Präsident des Deutschen Kinderschutzbundes, wird mit diesen Worten zitiert:

»Das Bildungs- und Teilhabepaket stigmatisiert Kinder, weil es sie immer wieder dazu zwingt, sich in Schule und Freizeit als arm zu outen. Hinzu kommt, dass die einzelnen Leistungen in ihrer Höhe bereits bei der Einführung nicht ausreichend waren und seitdem nie erhöht wurden“, so Hilgers weiter. Das werde insbesondere am Beispiel des Schulbedarfes deutlich: „Eine Schulerstausstattung, die wir auf der Grundlage von Informationsblättern von Schulen zusammengestellt haben, kostet über 200 Euro. Das ist mehr als doppelt so viel als vom Bildungs- und Teilhabepaket vorgesehen.«

Diese ernüchternden Befunde können nicht wirklich überraschen. Das hängt eben auch zusammen mit der Entstehungsgeschichte und den Konstruktionsmerkmalen des BuT:

Das „Bildungs- und Teilhabepaket“ (BuT) als eine Konsequenz aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 9. Februar 2010 zur Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen nach dem SGB II wird hier insgesamt bewertet als ein grundsätzlich falscher Ansatz einer Bedarfsdeckung hinsichtlich der vom BVerfG vorgegebenen besonderen Berücksichtigung kind- und jugendbezogener Bedarfe. Dies vor allem aus zwei fundamentalen Erwägungen heraus:

1.) Die damalige Bundesregierung hat die vom Bundesverfassungsgericht eindringlich geforderte Berücksichtigung der Bildungsbedarfe der Kinder in Reaktion auf das Urteil in einen eigenen Strang, aus dem dann das BuT entstanden ist, verlagert. Das BMAS hat damals so argumentiert: „Eine gezielte Förderung hilfebedürftiger Kinder kann nur funktionieren, wenn die Unterstützung auf diejenigen Kinder konzentriert wird, die sie wirklich brauchen. Und: Es muss sichergestellt sein, dass die Leistungen auch tatsächlich zu den Kindern kommen. Das Bildungspaket setzt daher auf Sach- und Dienstleistungen … Denn Geldleistungen würden bedeuten, die statistisch zur Verfügung stehen- de Summe nach dem Gießkannenprinzip an alle Kinder zu verteilen. Auch die vielen Kinder, die zum Beispiel gar keine Nachhilfe benötigen, würden den geringen Durchschnittsbetrag dafür erhalten.“ (Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Bildungspaket und Regelsätze. Alle Informationen zur Neuregelung des SGB II, 30.01.2011).

Es wurde damals darauf hingewiesen, dass mit dem Setzen auf Sach- und Dienstleistungen und der Nicht-Abbildung in den Geldleistungen ein „Paradigmenwechsel“ vorgenommen wurde – aber das ist an sich nicht zutreffend, denn die Dreizügigkeit von Geld-, Sach- und Dienstleistungen war schon im alten Sozialhilferecht nach dem BSHG ein Wesenselement auf der Leistungsseite und wir kennen dies auch im neuen Grundsicherungsrecht. Die Nutzung des Instruments Sachleistungen war im alten Sozialhilferecht sogar erheblich intensiver und aufgrund der stärkeren Einzelfallorientierung auch fallspezifischer.

Der eigentliche „Paradigmenwechsel“, für den das BuT steht, kann man so zuspitzen: Dem ganzen Ansatz liegt vor allem ein generelles Misstrauen gegen die Eltern der betroffenen Kinder in der Grundsicherung zugrunde. Er basiert auf der Annahme, dass die Eltern zusätzliches Geld im Regelsatz der Kinder zweckentfremden beispielsweise für den Konsum von Alkohol oder Tabak oder der Anschaffung eines neuen Flachbildschirms. Dergestalt in Kollektivhaft genommen wurde allen Eltern die Kompetenz für und der Anspruch auf eine autonome Mittelverwendung entzogen.

Hauptpunkt der Argumentation war, dass die Leistungen auch sicher den Kindern, die sie brauchen, zugute kommen sollen und nicht von den Eltern zweckentfremdet werden können. Insgesamt wird den Eltern im Grundsicherungsbereich eine erhebliche Skepsis entgegengebracht, die materiellen Mittel insgesamt ausgewogen einzusetzen und im Sinne ihrer Kinder zu handeln. Diese Argumentation hat nicht nur in weiten Teilen der Bevölkerung, sondern auch bei vielen Praktikern vor Ort große Zustimmung erfahren, gerade auch angesichts des in der Realität erlebten Zustandes vieler Familien, die teilweise schon seit sehr vielen Jahren ununterbrochen im Grundsicherungsbezug sind. Und darüber hinaus hat sich generell im gesellschaftlichen Diskurs das Klima gegenüber abweichenden Verhalten enorm abgekühlt und die Erwartungen hinsichtlich des „richtigen“ Verhaltens bzw. die Ablehnung von nicht-eigenaktiven Verhaltens hat deutlich zugenommen.

Aber auch wenn man das einmal als richtig unterstellen würde – gerade beim „Bildungspaket“ zeigt sich, dass wir immer ein „Gefangener der Familie“ bleiben (im positiven wie im negativen Sinne). Denn auch wenn nun Mittel z.B. für ein Sportverein oder gar für eine Musikschule zur Verfügung stehen und sogar unter der Annahme, sie würden ausreichend dimensioniert sein, stellt sich doch die Frage, was eigentlich passiert, wenn nichts passiert, denn die Teilnahme an einem Sportverein setzt bei Kindern voraus, dass die Eltern das Kind hinbringen und abholen. Und wenn sie das aus welchen Gründen eben nicht machen? Wenn sie sich bereits den minimalen Anforderungen des Lebens entzogen haben? Dann wird die Nicht-Inanspruchnahme der dem Kind eigentlich zustehenden Leistung einfach akzeptiert, weil es sich nicht ändern lässt? Oder wird man dann irgendwann eine Debatte bekommen, die Eltern mit dem Jugendamt zu konfrontieren, weil sie ja offensichtlich ihre elterlichen Pflichten vernachlässigen?

2.) Der zweite grundsätzliche Einwand lässt sich ableiten aus einem kritischen Blick auf das Zusammenspiel von zu niedrig dimensionierten Beträgen für die einzelnen, durchaus sehr unterschiedlichen Leistungen aus dem BuT und den im Sozialleistungsbereich unerhört hohen Bürokratiekosten, die mit der Umsetzung des BuT verbunden sind. Bereits im Vorfeld der Konzeptualisierung des BuT wurde auf einen wahrscheinlichen Verwaltungskostenanteil in Höhe von 15% hingewiesen, der sich in der Realität aber über die 20%-Grenze geschoben hat – man befindet sich damit in trauter Gemeinschaft mit privaten Versicherungen, die sich in ähnlichen Größenordnungen bewegen (allerdings vor allem aufgrund der hohen Abschlusskosten, also der Provisionen für die Versicherungsvertreter und der hohen Margen der Versicherungsunternehmen). Man vergleiche diese Werte einmal mit den vielgescholtenen Krankenkassen (im Durchschnitt etwa 6%) oder der Gesetzlichen Rentenversicherung, die im Schnitt mit 5% auskommt.*

Die aktuellen Werte stellen sich so dar: Die Gesamtausgaben für das BuT lagen vor fünf Jahren noch bei 720 Mio. Euro, davon entfielen mit 182 Mio. Euro mehr als 25% auf Verwaltungskosten – allein das ist ein Beispiel für den doppelten Irrsinn, einmal angesichts des an sich unverschämt hohen Bürokratiekostenanteils und dann auch noch vor dem Hintergrund völlig kleingeschredderter Leistungen. Im Jahr 2014 wurden zudem nur noch 531 Mio. Euro seitens des Bundes verausgabt.

Auch das ist bezeichnend: »Während der Amtszeit von der Leyens habe das Arbeitsministerium wenigstens noch jährlich Zahlen darüber veröffentlicht, wie viele Kinder vom BuT erreicht wurden. Seitdem jedoch die große Koalition aus CDU, CSU und SPD reagiere, würde die Öffentlichkeit hierüber nicht mehr informiert. Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) und Familienministerin Manuela Schwesig (SPD) legten nicht mal mehr überprüfbare Zahlen vor, sagte Schneider. Statt dessen tauche die Regierung ab und verweise auf die Umsetzungspflicht der Kommunen und Länder«, so Simon Zeise in seinem Artikel Aufwachsen in Armut.

Es sollte darauf hingewiesen werden, dass das Urteil des BVerfG vom 9. Februar 2010 selbst entscheidende Hinweise gegeben hat, wie eine eigentlich „richtige“ Lösung aussehen könnte bzw. müsste. Es muss besonders hervorgehoben werden, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil ganz offensichtlich von dem „Normalfall“ einer Abbildung des Bedarfs der Kinder im Sozialgeld für diese ausgegangen ist, solange es keine flächendeckende institutionelle Regelung der Bedarfsdeckung mit einer entsprechend erforderlichen ländergesetzlichen Absicherung gibt – und dieser Hinweis ist auch vor dem Hintergrund der Verhinderung einer „Legendenbildung“ zu verstehen, dass die politisch Verantwortlichen in Berlin behaupten, sie hätten aufgrund des Urteils des Bundesverfassungsgerichts gar keine andere Wahl gehabt als den Weg über ein separates „Bildungspaket“ für die Kinder im Grundsicherungsbezug zu gehen. Dies belegt der folgende Passus aus der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts in aller Deutlichkeit:

„Vor allem ist ein altersspezifischer Bedarf für Kinder einzustellen, welche die Schule besuchen. Wie bereits ausgeführt macht die Zuständigkeit der Länder für das Schul- und Bildungswesen die fürsorgerechtliche Berücksichtigung dieses Bedarfs nicht entbehrlich. Die Zuständigkeit der Länder betrifft überdies den personellen und sachlichen Aufwand für die Institution Schule und nicht den individuellen Bedarf eines hilfebedürftigen Schülers. Der Bundesgesetzgeber könnte erst dann von der Gewährung entsprechender Leistungen absehen, wenn sie durch landesrechtliche Ansprüche substituiert und hilfebedürftigen Kindern gewährt würden. Dann könnte eine einrichtungsbezogene Gewährung von Leistungen durch die Länder, zum Beispiel durch Übernahme der Kosten für die Beschaffung von Lernmitteln oder durch ein kostenloses Angebot von Nachhilfeunterricht, durchaus ein sinnvolles Konzept jugendnaher Hilfeleistung darstellen, das gewährleistet, dass der tatsächliche Bedarf gedeckt wird. Solange und soweit dies jedoch nicht der Fall ist, hat der Bundesgesetzgeber, der mit dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch ein Leistungssystem schaffen wollte, welches das Existenzminimum vollständig gewährleistet, dafür Sorge zu tragen, dass mit dem Sozialgeld dieser zusätzliche Bedarf eines Schulkindes hinreichend abgedeckt ist.“  (BVerfG, 1 BvL 1/09 vom 9.2.2010, Absatz-Nr. 197).

Aus diesem Passus des Urteils wird deutlich erkennbar, dass die Verfassungsrichter differenzieren zwischen einer eigentlich zielführenden flächendeckenden Regelung den Schulbedarf betreffend (mit einer länderrechtlichen Absicherung) und einer gleichsam ersatzweise vorzunehmenden individuellen Umsetzung über die Geldleistung Sozialgeld, wenn denn die Voraussetzungen einer entsprechenden institutionellen Umsetzung (noch) nicht gewährleistet werden können. Die Grundsatzentscheidung der Bundesregierung hingegen führte in eine andere Richtung: Eine individuelle Gewährung von begrenzten Sachleistungen (auf Antrag) statt einer Geldleistung.

Gelandet sind wir in hinsichtlich des „Bildungs- und Teilhabepakets“ in einer Welt der kleinkrämerischen Zuweisung von überaus überschaubaren Geldmitteln für Sportvereine und andere bezuschussungsfähigen Aktivitäten.

Wenn man wirklich etwas substanziell verbessern will, dann müsste man den Spagat schaffen zwischen einer „Ent-Individualisierung“ der Leistungsinanspruchnahme (hinsichtlich der Voraussetzungen, der Beantragung, der Bewilligung und individuellen Abwicklung, denn das sind die zentralen Treiber auf der Seite der Bürokratiekosten)  und einer strukturellen Verankerung in den Regel-Institutionen, die fast alle Kinder und Jugendlichen heute erreichen, also Kitas und Schulen.

Entscheidend ist angesichts der individuellen Bedarfe, dass eine institutionelle Verankerung in Regel-Institutionen erfolgen muss, um möglichst alle Kinder und Jugendlichen erreichen zu können.
Allerdings sollte man sich keinen Illusionen hingeben: Es würde bei dieser Lösung immer auch einige Familien geben, deren Kinder man nicht erreicht, vor allem vor dem Schulalter. Dafür müsste es dann Sonderregelungen geben, die nicht trivial sind, wenn man an dem indiviudellen Rechtsanspruch, so wie er heute normiert ist, festhält. Außer man würde eine typisierende Betrachtung zulassen, die allerdings im Kita-Bereich zumindest derzeit noch mit einigen Fragezeichen zu versehen wäre.

Das hört sich für viele nicht wirklich nach einer Annäherung an den großen Wurf an, ganz im Gegenteil. So ist es leider auch. Insofern sei an dieser Stelle und im April 2016 auf diesen Beitrag aus dem März des Jahres 2015 verwiesen: Kinderarmut. Leider nichts Neues. Ein weiteres Update zu den auseinanderlaufenden Lebenslinien der Kinder. Und zugleich eine ernüchternde Relation: 2 zu 1. Neuigkeiten können – leider – an dieser Stelle nicht verkündet werden.

*) Im Zweiten Zwischenbericht zur Evaluation des BuT aus dem Juli 2015 findet sich der folgenden Passus: „Die Umsetzung der Bildungs- und Teilhabeleistungen verursacht Erfüllungsaufwand in Form von Zeit- und Kostenaufwänden … Machen die Leistungsberechtigten ihre Ansprüche in dem in PASS ermittelten Umfang geltend, setzen sie jährlich rund 2,8 Mill. Stunden für die Antragstellung (inkl. Wege- und Wartezeiten) sowie Sachkosten (z. B. Fahrt- und Portokosten) in Höhe von rund 12,2 Mill. Euro ein. Für die Leistungsstellen entsteht ein jährlicher Aufwand von rund 136 Mill. Euro (davon rund 97,5 Mill. Euro Personalkosten und rund 38,5 Mill. Euro Sachkosten). Den Leistungsanbietern entsteht ein jährlicher Aufwand von rund 43,8 Mill. Euro (mit rund 41,5 Mill. Euro ganz überwiegend Personalaufwand). Bei Lernförderung und Mittagsverpflegung (soweit sie von Caterern übernommen wird) unterstützen Schul- und Kitaverwaltungen die anderen Akteure bei der Leistungserbringung, was einen Kostenaufwand von rund 2,7 Mill. Euro verursacht. Allen vier Akteursgruppen verursacht die Mittagsverpflegung in der Summe den größten Aufwand. Dagegen ist der einzelne Antrag auf Lernförderung für alle Beteiligten mit Abstand am aufwändigsten.“ (S. 33). Vgl. BMAS: Zweiter Zwischenbericht Evaluation der bundesweiten Inanspruchnahme und Umsetzung der Leistungen für Bildung und Teilhabe. Berlin, Juni 2015.

Abbildung: DGB: Steigende Armut trotz guter Wirtschaftslage – Problem Kinderarmut ungelöst (= arbeitsmarktaktuell Nr. 3/2016), Berlin