Streikerlaubnis auf dem Firmengelände. Also unter bestimmten Umständen, so das Bundesarbeitsgericht

Viele werden sich schon daran „gewöhnt“ haben – die regelmäßigen Streiks und Streikversuche der Gewerkschaft Verdi bei Amazon. Auch am heutigen Schnäppchentag Black Friday soll wieder zugeschlagen werden: »Verdi forderte die Mitarbeiter an den Standorten im hessischen Bad Hersfeld und im nordrhein-westfälischen Rheinberg für Freitag zum Ausstand auf. Die Gewerkschaft kämpft seit Jahren dafür, dass die Amazon-Beschäftigten einen Tarifvertrag bekommen und nach dem Tarif für den Einzel- und Versandhandel bezahlt werden. Amazon lehnt dies bislang ab«, so diese Meldung: Streik bei Amazon – und das am Black Friday. Was sagt das Unternehmen dazu? »Die Streiks am Schnäppchentag haben nach Angaben des Online-Händlers keinen Einfluss auf die Bestellungen. „Da die überwiegende Mehrheit der Mitarbeiter weiterhin wie geplant arbeitet, sind Kundenbestellungen vom Streik nicht betroffen“, erklärte Amazon am Freitag.«

Auch wenn man das von außen schwer prüfen kann – wenn es zu Streikaktionen bei Amazon kommt, dann muss man schon festhalten, dass sich viele Beschäftigte nicht daran beteiligen. Die will die Gewerkschaft mit den Streikenden natürlich erreichen, vor allem dann, wenn sie zur Arbeit gehen. Man kennt die Streikwachen vor einem Unternehmen – bei Amazon gab es jetzt aber einen Konflikt, weil die Streikenden die anderen Mitarbeiter auf betriebseigenem Gelände angesprochen haben. Das wollte das Unternehmen untersagen. Mit diesem Ansinnen ist Amazon aber vor dem Bundesarbeitsgericht gescheitert. Streiks auf dem Betriebsgelände sind legal – so ist eine der vielen Meldungen zu der neuen Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts überschrieben. Wie immer bei juristischen Entscheidungen muss man aber genau hinschauen, was wirklich geurteilt wurde. 

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Über den Wolken darf die Freiheit nicht grenzenlos sein. Ryanair als Lufthansa 4.0 und allererste Umrisse international koordinierter Arbeitskämpfe

Viele werden sich noch erinnern an die zahlreichen Pilotenstreiks bei der Lufthansa. Nach langen Auseinandersetzungen wurde dann ein Burgfrieden geschlossen zwischen der Pilotengewerkschaft Cockpit und der Lufthansa. Während der Streikaktionen wurden die Piloten des ehemaligen Staatsmonopolisten Lufthansa in vielen Medien als raffgierige und überversorgte Spitzenverdiener dargestellt, die nur ihre goldenen Pfründe sichern wollen und dafür alle anderen mit ihren Arbeitsniederlegungen belästigen. Dass dem nicht wirklich so war, konnte man differenzierten Beiträgen entnehmen (vgl. dazu beispielsweise Über den Wolken geht es weniger um grenzenlose Freiheit, als um Gehälter, Altersversorgung und Sparprogramme. Wie unten auf dem Boden. Zur Arbeitsniederlegung der Lufthansa-Piloten vom 1. April 2014).

Und schon damals wurde immer wieder darauf hingewiesen, dass wenn, dann die Beschäftigten bei Ryanair allen Grund hätten, die Arbeit niederzulegen angesichts der im Vergleich mehr als miesen Arbeitsbedingungen nicht nur für die Flugbegleiter, sondern auch für die meisten Piloten. Aber bei denen werde ja nicht gestreikt. Und der irische Billigflieger konnte seine gewaltige Expansion in Europa ungestört fortsetzen. Wobei man nur lange genug das Feuer brennen lassen muss, das man in der eigenen Hütte gelegt hat – und wenn dann die Marktverhältnisse „günstig“ sind für die Seite der Arbeitnehmer, dann ändert sich das gewohnte Bild in rasanter Geschwindigkeit. 2018 war das der Fall, für Ryanair. Und darüber hinaus.

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Alles hat seinen Preis? Eine Streikbruchprämie ist ein zulässiges Kampfmittel für den Arbeitgeber, so das Bundesarbeitsgericht

Ein Streik funktioniert definitionsgemäß nur, wenn die streikenden Arbeitnehmer der Arbeit fernbleiben. Der Arbeitgeber hat natürlich ein Interesse daran, das zu verhindern. Immer wieder wurde beispielsweise davon berichtet, dass Unternehmen Leiharbeiter als Ersatz für arbeitskämpfende Beschäftigte eingesetzt haben. Auf dieses Form des Streikbruchs hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich zu reagieren versucht. Aber noch besser für den Arbeitgeber wäre es natürlich, wenn die eigenen Mitarbeiter dem Streikaufruf der Gewerkschaft gar nicht erst folgen würden.

Um das zu erreichen, kann man daran denken, den Beschäftigten die Streikbereitschaft abzukaufen, sie gleichsam zum Dableiben finanziell „ermuntern“ bzw. sie zu bestechen. Das passiert sich immer wieder in der Praxis. Darüber ist die andere Seite verständlicherweise not amused. Mit so einem Fall hat sich das Bundesarbeitsgericht beschäftigt und eine eindeutige Entscheidung getroffen, die der Gewerkschaftsseite nicht gefallen wird.

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