Sanktionen im Hartz IV-System in Zahlen und vor Gericht sowie der Blick auf ein „Skandalurteil“ aus Österreich

Sanktionen im Grundsicherungssystem (SGB II) sind ein brisantes Thema. Zum einen geht es bei den Leistungen im Hartz IV-System um die Sicherstellung des „sozio-kulturellen Existenzminimums“, also einem – eigentlich – nicht unterschreitbaren unterstem Niveau dessen, was man einem Menschen für die Existenzsicherung ermöglichen muss. Oder in den Worten des Bundesverfassungsgerichts in der wegweisenden Entscheidung des BVerfG aus dem Jahr 2010 über die (teilweise, weil auf die Festsetzung des kinderspezifischen Bedarfs bezogene) Verfassungswidrigkeit der damaligen Regelleistungen im Hartz IV-System (BVerfG, Urteil vom 09. Februar 2010 – 1 BvL 1/09): »Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind … Dieses Grundrecht aus Art. 1 Abs. 1 GG hat als Gewährleistungsrecht in seiner Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG neben dem absolut wirkenden Anspruch aus Art. 1 Abs. 1 GG auf Achtung der Würde jedes Einzelnen eigenständige Bedeutung. Es ist dem Grunde nach unverfügbar und muss eingelöst werden.«

Dennoch gibt es Fälle, in denen diese Untergrenze des sozialstaatlich Existenziellen durch eine Kürzung der Leistung unterschritten wird bzw. am extremen Rand dessen, was unter dem Oberbegriff der „Sanktionen“ passiert, Fälle, in denen sogar gar nichts mehr gezahlt wird – das nennt man dann „Vollsanktionierung“. Die Bundesagentur für Arbeit schreibt dazu: „Bei vollsanktionierten Personen übersteigt die Höhe des Sanktionsbetrags die Höhe des laufenden Leistungsanspruchs …, d.h. es liegt eine komplette Leistungskürzung vor.“ Dieser Erläuterung der BA kann man zugleich entnehmen, dass das im vergangenen Jahr, also 2015, im Jahresdurchschnitt bei fast 7.000 Menschen der Fall war – davon die Hälfte junge Menschen unter 25 Jahre, für die es im SGB II ein gegenüber den „normalen“ Leistungsberechtigten „verschärftes“ Sanktionsregime gibt, mit anderen Worten: sie werden schneller und härter und beobachtbar wesentlich häufiger sanktioniert. So lag die jahresdurchschnittliche Sanktionsquote für alle erwerbsfähigen Leistungsberechtigten 2015 bei 3,0 Prozent und die der unter 25jährigen Personen bei 4,1Prozent.

Diese und weitere Zahlen kann man der Veröffentlichung Zeitreihe zu Sanktionen nach Ländern. Januar 2007 bis Dezember 2015 der Bundesagentur für Arbeit (BA) entnehmen. Die BA hat dazu eine Pressemitteilung veröffentlicht unter der Überschrift: Grundsicherung für Arbeitsuchende: Zahl der Sanktionen sinkt auf unter eine Million:

»Im Jahr 2015 wurden insgesamt 980.100 Sanktionen gegenüber erwerbsfähigen Hilfebedürftigen in der Grundsicherung (Hartz IV) ausgesprochen. Das sind 21.000 (2,1 Prozent) weniger als 2014. Die Zahl der Sanktionen ist damit das erste Mal seit 2011 wieder unter die Marke von einer Million gesunken.«

Die erste Abbildung visualisiert die Entwicklung der neuen Sanktionen sowie der neu sanktionierten erwerbsfähigen Leistungsberechtigten im Hartz IV-System seit 2007. Man kann erkennen, dass die Zahl der neuen Sanktionen im Jahr 2012 mit über eine Million ihren vorläufigen Höhepunkt erreicht hat und seitdem etwas sinkt. Dies spiegelt sich auch in der Sanktionsquote, die ebenfalls im Jahresdurchschnitt 2012 ihren bisherigen höchsten Wert erreicht hatte mit 3,4 Prozent und bis 2015 auf 3,0 Prozent zurückgegangen ist.

Nun denken ob bewusst oder unbewusst viele Menschen beim Stichwort Sanktionen gegen Hartz IV-Empfänger an Arbeitsverweigerung als Auslöser für diese Maßnahme. Also die Ablehnung einer aus Sicht der Jobcenter „zumutbaren“ Arbeit. Oder die Verweigerung der Teilnahme an einer Maßnahme. Aber die Realität sieht völlig anders aus, was man den Zahlen der BA entnehmen kann. Die Abbildung verdeutlicht zugleich die Entwicklung der wichtigsten Ursachen für die Verhängung einer Sanktion und damit einhergehend einer Leistungskürzung bis hin zur vollständigen Leistungseinstellung für die Jahre 2007 bis 2015. Man erkennt, dass der überwiegende Teil, nämlich 76 Prozent aller Sanktionen, durch „Meldeversäumnisse“ zustande kommt, wenn also beispielsweise Leistungsbezieher unentschuldigt einen Termin beim Jobcenter verstreichen lassen. Die BA selbst schreibt zu dem erkennbaren Rückgang der Sanktionen insgesamt: »Der Rückgang ist im Wesentlichen darauf zurückzuführen, dass weniger Sanktionen wegen der Ablehnung einer Arbeit, Ausbildung oder beruflichen Weiterbildung ausgesprochen wurden.« Deren Anteil lag 2007 bei 23,4 Prozent und ist mittlerweile auf nur noch 10,2 Prozent geschrumpft.

Das ist auch deshalb von Bedeutung, weil ein „Meldeversäumnis“ auch für Befürworter von Sanktionen eine andere Qualität haben muss als die Verweigerung einer angebotenen Arbeit, mit der man möglicherweise die Hilfebedürftigkeit beenden oder vermindern könnte. Dabei wäre bei einer genaueren Analyse die Heterogenität der Leistungsberechtigten zu berücksichtigen, es wird aus der Praxis beispielsweise immer wieder berichtet, dass es Menschen im SGB II gibt, die ihre Post nicht mehr öffnen, weil sie völlig überschuldet sind und Angst vor weiteren Mahnungen haben oder Menschen, die als funktionale Analphabeten gar nicht in der Lage sind, eine zumeist komplex formulierte Aufforderung, zu einem bestimmten Termin zu erscheinen, lesen und verstehen zu können.
Aber hier soll auf einen anderen Aspekt hingewiesen werden: Nur weil eine Sanktion seitens des Jobcenters verhängt worden ist, heißt das noch lange nicht, dass diese auch gerechtfertigt ist. Dass es hier offensichtlich Probleme gibt, kann man der Berichterstattung in den Medien entnehmen. So überschreibt beispielsweise die Rheinische Post einen Artikel kurz und bündig so: Hartz-IV-Sanktionen oft zu Unrecht: »Knapp 40 Prozent der Klagen von Betroffenen sind erfolgreich«, so Eva Quadbeck in  ihrem Beitrag:

»Wie aus einer Antwort der Bundesregierung auf eine Anfrage der Linksfraktion hervorgeht, wurde im vergangenen Jahr in rund 18.600 von 51.000 Fällen eingelegten Widersprüchen ganz oder teilweise stattgegeben. Bei den 5.867 Fällen, die 2015 vor Gericht landeten, waren die Betroffenen in 2.325 Fällen erfolgreich.«

Man kann es drehen und wenden wie man will: Die hohe Anzahl der teilweise und gänzlich erfolgreichen Widersprüche von über 36 Prozent und der erfolgreichen Klagen gegen Sanktionen von fast 40 Prozent zeigt an, dass es erhebliche Probleme innerhalb der Sanktionspraxis der Jobcenter gibt. Solche Werte sind nicht nur grundsätzlich ein Problem mit Blick auf die offensichtlich in Teilbereichen eklatant falsche Verwaltungspraxis, sondern in diesem Kontext hier ist das ganz besonders begründungsbedürftig, denn wir sprechen hier von Sanktionen im Bereich der sozialstaatlich gebotenen Sicherstellung des Existenzminimums.

An dieser Stelle nur eine kleine Anmerkung zum diskussionsbedürftigen Selbstverständnis der BA: In der Pressemitteilung zu den neuen Sanktionszahlen teilt uns Nürnberg mit Blick auf den Rückgang der Sanktionen mit: »Auch die gute Lage am Arbeitsmarkt und die intensivere Betreuung der Kunden im Jobcenter haben zu den sinkenden Sanktionszahlen beigetragen.« Der aufmerksame Beobachter wird bei diesem – offensichtlich austauschbaren – Erklärungsansatz stutzen, denn das kommt einem bekannt vor: In der Presseinformation der Bundesagentur für Arbeit (BA) vom 10. April 2013 zu den „Sanktionen in der Grundsicherung“ schrieb die gleiche Behörde unter der Überschrift „Vorsicht bei der Interpretation der Zahlen“ angesichts des damaligen Anstiegs der Sanktionen im Jahr 2012 auf über eine Million: „Zurückzuführen ist der Anstieg der Sanktionen auf die gute Lage auf dem Arbeitsmarkt und eine intensivere Betreuung in den Jobcentern.“ Die „intensivere Betreuung“ seitens der Jobcenter kann also offensichtlich beides ohne Probleme. Auf diesen Aspekt hat Paul M. Schröder vom Bremer Institut für Arbeitsmarktforschung und Jugendberufshilfe (BIAJ) in einer kurzen Notiz am 11.04.2016 hingewiesen: Weniger als eine Million Sanktionen: BA stellt Begründung auf den Kopf!

Die höchst umstrittene Frage der Sanktionen im Grundsicherungssystem wird uns in diesem Jahr an mindestens zwei Stellen noch grundsätzlich beschäftigen: Um einen kritisieren viele die anstehenden Änderungen im SGB II im Zuge des euphemistisch als „Rechtsvereinfachungsgesetz“ genannten Vorhabens der Bundesregierung. Nicht nur wird hier aufgrund des Widerstands aus Bayern und der CSU keine von eigentlich allen anderen im Vorfeld geforderte Abschaffung des besonderen und schärferen Sanktionsregimes für die unter 25jährigen Leistungsberechtigten stattfinden, sondern – gleichsam als Treppenwitz der Gesetzgebungsgeschichte – wird es sogar zu einer partiellen Verschärfung des Sanktionsrechts im SGB II kommen, wenn denn der Gesetzentwurf so verabschiedet wird, wie er derzeit im Bundestag diskutiert wird. Beispiel: Künftig könne der Regelsatz auch nach der dreimonatigen Sanktionsfrist weiter gekürzt oder einbehalten und für die Vergangenheit sogar zurückgefordert werden. Vgl. dazu den Artikel Hartz: Kritik an Verschärfung der Sanktionen.

Zum anderen wird die Frage der grundsätzlichen Zulässigkeit von Sanktionen verfassungsrechtlich auf den Prüfstand gestellt aufgrund einer Vorlage aus den Reihen der Sozialgerichtsbarkeit beim Bundesverfassungsgericht, das sich in diesem Jahr – voraussichtlich, noch steht kein festes Datum – damit befassen muss (vgl. dazu bereits den Blog-Beitrag Hartz IV: Sind 40% von 100% trotzdem noch eigentlich 100% eines „menschenwürdigen Existenzminimums“? Ob die Sanktionen im SGB II gegen die Verfassung verstoßen, muss nun ganz oben entschieden werden vom 27. Mai 2015).

Aber auch die Österreicher beschäftigen sich mit dem Thema Sanktionen im Bereich der Existenzsicherung und angesichts eines neuen Urteils dort soll das hier nicht unerwähnt bleiben.
In Österreich gibt es die „Mindestsicherung“. Die bedarfsorientierte Mindestsicherung (BMS) wurde am 1. September 2010 eingeführt. Sie hat die bislang je nach Bundesland unterschiedlich geregelte Sozialhilfe ersetzt. Sie besteht aus einer Bargeldleistung und einer unentgeltlichen Krankenversicherung. Im Gegensatz zur alten Sozialhilfe wird der Bezug der bedarfsorientierten Mindestsicherung von der Arbeitsbereitschaft der Bezieher abhängig gemacht, was auch die Teilnahme an Schulungsmaßnahmen und Wiedereingliederungsmaßnahmen des Arbeitsmarktservices umfasst sowie Beratungs- und Betreuungsmaßnahmen. Man ahnt schon, was jetzt kommt – denn wie bei Hartz IV auch stellt sich sogleich die Frage, was das bedeutet, wenn man eine Nichterfüllung dieser Voraussetzung feststellt bzw. behauptet. Wie bei uns wird das ein Fall für die Gerichte.

Vor diesem Hintergrund registriert man dann Schlagzeilen aus dem Bereich der Arbeitslosen-Initiativen, in diesem Fall der Gruppe „Aktive Arbeitslose Österreich„, die mit Blick auf eine neue Entscheidung des Österreichischen Verwaltungsgerichtshofs ihre Stellungnahme so überschrieben haben: Skandalurteil: Verwaltungsgerichtshof gibt der Bürokratie die Lizenz zum Verhungern lassen kranker Menschen. Da wird offensichtlich schweres Geschütz abgefeuert. Was treibt die Aktivisten dazu, von einem „Skandalurteil“ zu sprechen?

»Der österreichische Verwaltungsgerichtshof agiert dabei wesentlich kaltblütiger als Hartz IV Deutschland: Es verschwendet nicht einen Satz damit, dass es so etwas wie Menschenrechte gibt und dass die Behörden – so wie in Deutschland auch – verpflichtet wären, wenigstens mit Sachleistungen das Überleben der auf die „letzte Existenzsicherung“ angewiesenen Menschen zu sichern.«

Vor diesem Vorwurfs-Hintergrund lohnt der Blick in die Entscheidung selbst: Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof hat seine Pressemitteilung dazu so überschrieben: Salzburger Mindestsicherungsgesetz: Mindestsicherung kann bei beharrlicher Arbeitsverweigerung bis auf null gekürzt werden. Daraus kann man folgende Erläuterungen entnehmen:

»Nach der Mindestsicherungs-Vereinbarung zwischen dem Bund und den Ländern können Leistungen gekürzt werden, wenn trotz schriftlicher Ermahnung keine Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft besteht. Zwar darf die Kürzung grundsätzlich nur stufenweise und maximal bis 50 % erfolgen, eine weitergehende Kürzung oder ein völliger Entfall ist aber in besonderen Fällen zulässig … Der Verwaltungsgerichtshof hat nun klargestellt, dass diese Kürzung bis zu einem völligen Entfall der Leistung gehen kann.«

Wie immer ist es bei solchen Entscheidungen erforderlich, sich den Sachverhalt genauer anzuschauen. Dazu erfahren wir:

»Ein in Salzburg aufhältiger Obdachloser hatte seit 2012 Leistungen aus der Mindestsicherung bezogen. Obwohl ihm bereits zuvor Leistungen gekürzt worden waren, weigerte er sich, an Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben teilzunehmen. Mit Bescheiden des Salzburger Bürgermeisters wurde ihm daraufhin die Leistung aus der Mindestsicherung um 99 % gekürzt.
Das Landesverwaltungsgericht Salzburg reduzierte die Kürzung auf 87,5 %. Es vertrat die Auffassung, dass eine weitergehende Kürzung im Salzburger Mindestsicherungsgesetz – anders als in Mindestsicherungsgesetzen anderer Bundesländer, in denen ein Entfall ausdrücklich vorgesehen ist – nicht gedeckt sei.«

Der Österreichische Verwaltungsgerichtshof hat die Entscheidung des Salzburger Landesverwaltungsgerichts nun als rechtswidrig aufgehoben.

Auch vor dem Hintergrund der deutschen Diskussion höchst interessant kommt dann ein Satz seitens des Gerichts, den man angesichts der Klarheit wie auch Deutlichkeit in aller Ruhe durchdenken sollte:

»Würde man – wie das Landesverwaltungsgericht – die Kürzung nur bis zur Höhe von 12,5 % des Mindestsatzes zulassen, so käme dies einem bedingungslosen Grundeinkommen in dieser Höhe gleich, das aber vom Gesetzgeber nicht gewollt wurde.«

Damit wären wir an einem Punkt angekommen,  der auch ein Grundproblem im deutschen Kontext adressiert: Ein Grundsicherungssystem, das auf die Erfüllung definierter Bezugsvoraussetzungen abstellt und deren Verweigerung als Auslöser für Leistungskürzungen versteht, die über Sanktionen administriert werden, würde Hartz IV seinen heutigen Charakter als ein zugespitzt formuliert eben „nicht-bedingungsloses Grundeinkommen“ verlieren. Genau darum wird es auch bei uns in dem kommenden Monaten bis hin zu der anstehenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gehen (müssen).

Richter als Sozialpolitiker. Von der Menschenwürdigkeit eines geschrumpften Existenzminimums und dem Elternunterhalt in der Sozialhilfe

Es sollte unstrittig sein, dass Sozialpolitik in Deutschland in einem nicht geringen Umfang hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung Richterrecht ist. Denn die Sozial- und Verwaltungsgerichte fällen eine Vielzahl an Urteilen, die für die Betroffenen wie auch für die Institutionen des Sozialstaats von großer Bedeutung und oftmals mit dem Bild des Daumen rauf oder eben runter gut zu beschreiben sind.

Zwei neue Entscheidungen höchster Gerichte in unserem Land mögen das verdeutlichen. Zum einen geht es um die im wahrsten Sinne existenzielle Frage, ob das Schrumpfen des Existenzminimums und damit ein Teil-Existenzminimum (noch) zulässig ist – eine Frage, die ja auch bei einem der großen Konflikte innerhalb der Grundsicherung eine zentrale Rolle spielt und in der vor uns liegenden Zeit auch vom Bundesverfassungsgericht zu entscheiden sein wird, also bei den Sanktionen im SGB II-System. Und die andere neue Entscheidung betrifft die angesichts der rein quantitativen Entwicklung absehbar an Bedeutung gewinnenden Frage nach dem Elternunterhalt im Rahmen der Hilfe zur Pflege, die nach SGB XII und damit aus Mitteln der kommunal zu finanzierenden Sozialhilfe gewährt werden kann bzw. muss. Beiden Fällen gemein ist, dass man konkreten Menschen etwas weg nehmen will, wogegen die sich zur Wehr gesetzt haben. Mit unterschiedlichem Ausgang. Zugleich ist das alles ein kleines Lehrstück, mit welchen konkreten Lebenslagen sich Sozialpolitik beschäftigen muss und wie stark – wenn auch gerne unter den Teppich gekehrt – die normative Dimension höchstrichterlicher Entscheidungen daherkommt.

Die erste hier zu besprechende Entscheidung erreicht uns aus dem Bundessozialgericht (BSG). Das hat die Pressemitteilung zu der Entscheidung (Az.: B 14 AS 20/15 R) überschrieben mit Aufrechnung in Höhe von 30% mit der Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums vereinbar! Mit einem Ausrufezeichen ist die Überschrift versehen, was in einer Gerichtsmitteilung einem wahren Gefühlsausbruch nahekommt. Es geht hier offensichtlich um ein wichtiges Thema, folgt man solchen Überschriften: Jobcenter dürften Hartz IV jahrelang kürzen.

Hartz IV? Ist das nicht das von Amts wegen gewährte Existenzminimum? Wie und warum kann man das jahrelang kürzen? Einen ersten Hinweis bringt zumindest der Hinweis unter dieser Überschrift: 400 Euro Hartz IV, 120 Euro Abzug – das ist rechtens: »Wer bei Hartz IV betrügt, muss mit hohen Strafen leben. Einem Mann wurde drei Jahre lang das Geld vom Staat um 30 Prozent gekürzt. Das Bundessozialgericht entschied nun: Das ist rechtens.« In diesem Artikel finden wir auch eine verständliche Zusammenfassung des Sachverhalts. der zu dem Verfahren vor dem BSG geführt hat:

»Geklagt hatte ein Hartz-IV-Bezieher aus Osnabrück. Der 1961 geborene Mann steht seit 2005 im Arbeitslosengeld-II-Bezug. Im Jahr 2007 hatte er allerdings Einkünfte verschwiegen, so dass er eigentlich kein Hartz IV hätte beanspruchen dürfen. Das Amtsgericht Osnabrück verurteilte den Mann deshalb rechtskräftig wegen Betruges. Das Jobcenter forderte die überzahlte Hartz-IV-Leistung zurück, insgesamt 8.352 Euro. Da der Arbeitslose über keine Mittel verfügte, sollte er drei Jahre lang den Betrag abstottern. Jeden Monat wurde ihm sein Arbeitslosengeld II um 30 Prozent gekürzt. Von monatlich 404 Euro Hartz IV sollte er 121,20 Euro abzahlen.«

Hier taucht sie auf, die zum einen konkrete Frage des vorliegenden Falls, zum anderen aber weit darüber hinausreichend, denn das Begehren des Klägers, also des Arbeitslosen, ist durchaus relevant für andere Fallkonstellationen im Grundsicherungssystem, vor allem bei den Sanktionen.
»Der Arbeitslose hielt das für rechtswidrig. Er habe zwar in der Vergangenheit betrogen, trotzdem stehe ihm ein menschenwürdiges Existenzminimum zu.«

Und was sagt das BSG dazu?

»Die gesetzliche Ermächtigung zur Aufrechnung in Höhe von 30% des Regelbedarfs über bis zu drei Jahre ist mit der Verfassung vereinbar. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Artikel 1 Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 20 Absatz 1 Grundgesetz) ist als Gewährleistungsrecht auf die Ausgestaltung durch den Gesetzgeber angelegt. Gegenstand dieser Ausgestaltung sind nicht nur die Höhe der Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts und das Verfahren ihrer Bemessung, sondern können auch Leistungsminderungen und Leistungsmodalitäten sein. Die Aufrechnung nach § 43 SGB II, die die Höhe der Leistungsbewilligung unberührt lässt, aber die bewilligten Geldleistungen nicht ungekürzt dem Leistungsberechtigten zur eigenverantwortlichen Verwendung zur Verfügung stellt, ist eine verfassungsrechtlich zulässige Ausgestaltung des Gewährleistungsrechts. Dies gilt zumal für die Aufrechnung in Höhe von 30% des maßgebenden Regelbedarfs. Denn diese knüpft an eine vorwerfbare Veranlassung des Erstattungsanspruchs durch den Leistungsberechtigten und damit an seine Eigenverantwortung als Person an, die Teil der Artikel 1 Absatz 1 Grundgesetz zugrunde liegenden Vorstellung vom Menschen ist.«

Man kann es auch so zusammenfassen:

»Das Bundessozialgericht indes hält die gesetzlichen Bestimmungen, wonach das Jobcenter im Falle eines Erstattungsanspruchs das Arbeitslosengeld II um 30 Prozent kürzen darf, mit dem Grundgesetz für vereinbar. Die Behörde habe einen Erstattungsanspruch, und es liege in der Eigenverantwortung des Hartz-IV-Beziehers, die Kürzung zu vermeiden.«

An dieser Stelle sind wir an dem entscheidenden Punkt angelangt: Wenn der normale Hartz IV-Satz der Sicherstellung des sozio-kulturellen Existenzminimums dient, wie kann man dann eine über Jahre vollzogene Kürzung ebendieses Existenzminimums rechtfertigen? Dazu das BSG:

»Zudem enthalten die gesetzlichen Regelungen … mit der möglichen Bewilligung ergänzender Leistungen während der Aufrechnung bei besonderen Bedarfslagen hinreichende Kompensationsmöglichkeiten, um verfassungsrechtlich nicht hinnehmbaren Härten im Einzelfall zu begegnen.«

Anders ausgedrückt: Der Arbeitslose könne in besonderen Bedarfslagen beim Jobcenter einen Zuschuss beantragen., also ein Darlehen, das er oder sie natürlich zurückzahlen muss.

Es geht hier nicht um eine Akzeptanz oder gar Rechtfertigung des in diesem konkreten Fall vorliegenden Betrugs seitens des Leistungsempfängers. Sondern um die Folgen hinsichtlich des Existenzminimums in Form einer über lange Zeit laufenden Absenkung auf ein Sub-Existenzminimums, denn auch der Verweis des Gerichts auf die Darlehens-Inanspruchnahme führt ja im Ergebnis dazu, dass man diese Beträge auch zurückzahlen muss, was dann den Abzug auf Dauer stellen würde.

Der über den Einzelfall hinausreichende Aspekt ist darin zu sehen, dass diese Entscheidung auch ausstrahlen wird auf das generelle Thema, inwieweit Sanktionen und die daraus abgeleitete Kürzung des Hartz IV-Satzes rechtmäßig sind. Damit beschäftigt sich das Bundesverfassungsgericht und das wird in den nächsten Monaten dazu aufgrund der Vorlage durch ein Sozialgericht eine Grundsatzentscheidung treffen müssen (vgl. dazu den Beitrag Hartz IV: Sind 40% von 100% trotzdem noch eigentlich 100% eines „menschenwürdigen Existenzminimums“? Ob die Sanktionen im SGB II gegen die Verfassung verstoßen, muss nun ganz oben entschieden werden vom 27. Mai 2015)

Im Hartz IV-System geht es um existenzielle Beträge. Um Geld für so etwas geht es auch im zweiten Fallbeispiel, das aus der Welt der Pflege und hierbei vor allem aus den Kelleretagen der Pflegefinanzierung stammt. Rabatt nur im Ausnahmefall, so hat Christian Rath seinen Artikel dazu überschrieben. Und er liefert uns gleich eine Beschreibung des Sachverhalts, der dem Verfahren zugrunde lag:

»Das Verfahren hatte ein heute 74-jähriger Mann aus Berlin ausgelöst, der seit 2010 in seiner Wohnung von einem Pflegedienst betreut wird. Rente und Pflegeversicherung reichten nich, um die erhaltene Pflege zu finanzieren. Die restlichen Kosten übernahm das Sozialamt, das versuchte, sich das Geld vom Sohn des alten Mannes zurückzuholen. Dieser zahlte aber nicht, weil er sich nicht leistungsfähig genug fühlte. Der Sohn, ein 44-jähriger Softwareentwickler, lebt inzwischen in Bayern. Mit seiner Freundin, einer Physiotherapeutin, hat er eine siebenjährige nichteheliche Tochter. Der Programmierer verdient rund 3.300 Euro monatlich. Nach Abzug von Selbstbehalt, beruflichen Aufwendungen, Altersvorsorge und Unterhalt für die Tochter verurteilte ihn das Oberlandesgericht Nürnberg zur Zahlung von 270 Euro monatlich an die Berliner Sozialbehörde.«

Dagegen ist der Betroffene zu Felde gezogen. Er beklagt eine Ungleichbehandlung von Ehegatten und nichtehelichen Paaren.

»Da er nicht verheiratet ist, war bei ihm ein Selbstbehalt von heute nur 1.800 Euro pro Monat berücksichtigt worden. Zusammen mit einer Ehefrau hätte er jedoch einen Familienselbstbehalt von 3.240 Euro geltend machen können – und hätte dem Sozialamt nichts zahlen müssen. Sein Anwalt Thomas Plehwe berief sich auf den Schutz der Familie im Grundgesetz, der auch für nichteheliche Familien gelte.«

Man könnte an dieser Stelle vermuten, dass der Bundesgerichtshof (BGH) der Trennung zwischen ehelich und eben nicht-ehelich folgt und dementsprechend urteilt, dass der nicht-ehelich gebundene Mensch halt Pech hat, denn er hätte sich ja ehelich binden können. In der Pressemitteilung des BGH scheint das auch so zu sein:

»Zwar kann sich der Unterhaltspflichtige, auch wenn er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebt und für den gemeinsamen Unterhalt aufkommt, nicht auf einen Familienselbstbehalt berufen.«

Also grundsätzlich gilt: Den Familienselbstbehalt gebe es nur für Ehegatten, weil auch nur diese rechtlich füreinander einstehen müssen, so der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Dose. Wenn aber ein „zwar“ auftaucht, dann muss es auch noch etwas anderes geben. So auch in diesem Fall, denn im nächsten Satz erfahren wir:

»Eine eventuelle Unterhaltspflicht ist allerdings als sonstige Verpflichtung im Sinne von § 1603 Abs. 1 BGB vorrangig zu berücksichtigen.«

Anders formuliert: »Im konkreten Fall könne der Softwareentwickler aber immerhin einen Unterhaltsanspruch seiner Partnerin geltend machen, so der BGH. Die Mutter verzichte ja teilweise auf eigene Berufstätigkeit, um das gemeinsame Kind zu betreuen, wenn es aus der Schule kommt«, so Christian Rath in seinem Artikel.

Nun wird der eine oder andere Eingeweihte einwerfen, dass der Anspruch auf Betreuungsunterhalt normalerweise nur bis zum dritten Lebensjahr eines Kindes gilt.
Normalerweise. Hier die Argumentation des BGH:

»Ist das gemeinsame Kind, wie hier, älter als drei Jahre, steht dem betreuenden Elternteil nach § 1615 l Abs. 2 Satz 4 BGB dann weiterhin ein Anspruch auf Betreuungsunterhalt zu, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind kind- und elternbezogene Gründe zu berücksichtigen. Da hier keine kindbezogenen Verlängerungsgründe festgestellt sind, kamen lediglich elternbezogene Gründe in Betracht. Solche können bei zusammenlebenden Eltern auch darin liegen, dass ein Elternteil das gemeinsame Kind im Einvernehmen mit dem anderen Elternteil persönlich betreut und deshalb voll oder teilweise an einer Erwerbstätigkeit gehindert ist.«

Diese Gestaltung des familiären Zusammenlebens kann, so der BGH, auch dem Sozialamt als Leistungsminderung entgegengehalten werden. Die vom BGH aufgezeigte und von den Vorinstanzen übersehene Lösung dürfte zwar seine Zahlungspflicht gegenüber dem Sozialamt nicht beseitigen, aber doch reduzieren, so die zutreffende Zusammenfassung von Christian Rath.

Man könnte jetzt natürlich die Folge-Frage aufwerfen, was das eigentlich bedeutet im Kontext der unterschiedlichen Pflichten und Rechte, die mit dem Status „ehelich“ oder eben „nicht-ehelich“ verbunden sind. Das ist ja auch ein grundsätzliches Thema beispielsweise im Familienrecht.

Ganz offensichtlich wird mit diesem Urteil seitens des BGH eine bisherige Trennlinie niedergerissen und eine faktische Gleichstellung statuiert. An diesem Beispiel kann man die mittel- und langfristig durchaus wirksame Gestaltungskraft richterlicher Entscheidungen erkennen, die zum einen der wahrgenommenen Lebenswirklichkeit in Verbindung mit dem Schutz von Wahlfreiheit entspricht, zum anderen aber auch systematische Fragen an die Sinnhaftigkeit der asymmetrisch ausgestalteten Rechte und Pflichten zwischen Ehe und nicht-ehelicher Lebensgemeinschaft aufwirft und zuspitzen wird.

Entbürokratisierung des SGB II und mehr Luft für die Jobcenter? Von Luftbuchungen, Mogelpackungen und einem trojanischen Pferd

Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles will die Bürokratie in den Jobcentern abbauen. Die sollen Spielraum bekommen, damit sie sich besser um Langzeitarbeitslose und Flüchtlinge kümmern können. Den Jobcentern soll „mehr Luft“ bleiben für die Vermittlung der Hartz IV-Empfänger. So die Tonlage in vielen Artikeln, in denen über ein Gesetzentwurf aus dem Hause Nahles berichtet wurde. Es geht um das „Neunte Gesetz zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung“, so heißt das Vorhaben ganz korrekt im Amtsdeutsch. Die Koalition stellt Bürokratieabbau in Jobcentern in Aussicht, so ist einer der vielen Artikel überschrieben, die nicht nur begrifflich Hoffnung säen, denn Hand aufs Herz: Wer kann gegen Bürokratieabbau sein? Das ist per definitionem eine gute Sache. Einige Journalisten haben sich gar dazu hinreißen lassen, die Option einer „Entbürokratisierung“ durch das neue Gesetz in greifbare Nähe zu rücken, so beispielsweise Uwe Ritzer: »Arbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) will die Jobcenter entbürokratisieren«, schreibt er in seinem Artikel Wie Nahles die Jobcenter-Bürokratie zerschlagen will. Da wird man vor dem Hintergrund dessen, was wir über das Bürokratiemonster, mit denen die Jobcenter heute konfrontiert sind, fast schon elektrisiert und man muss unbedingt einen genaueren Blick darauf werfen, was denn da für eine – angeblich – formidable Gesetzesvereinfachung vorgelegt worden ist.

Beginnen wir ganz formal mit einigen Anmerkungen zum Stand der Dinge, wie sich das bei gesetzgeberischen Vorhaben so gehört: Der Gesetzentwurf wurde am 3. Februar 2016 vom Bundeskabinett verabschiedet, soll am 18.03.2016 erstmals im Bundesrat beraten und am 14.04.2016 in erster Lesung dem Bundestag vorgelegt werden. Nach derzeitiger Planung soll das Gesetz am 09.06.2016 im Zuge der zweiten und dritten Lesung beschlossen und am 08.07.2016 dem Bundesrat zur Entscheidung vorgelegt werden. In Kraft treten sollen die SGB-II-Änderungen nach dem Willen des Ministeriums für Arbeit und Soziales zum 01.08.2016. Nun muss man wissen, dass dieser Entwurf eine längere Vorgeschichte hat.

Bereits im November 2012 hatte die Konferenz der Ministerinnen und Minister, Senatorinnen und Senatoren für Arbeit und Soziales (ASMK) die Einrichtung einer Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts im SGB II beschlossen. Diese AG Rechtsvereinfachung gab es von Juni 2013 bis Juni 2014 und sie hat eine ganze Reihe an Vorschlägen erarbeitet, von denen nun ein Teil vom Gesetzgeber umgesetzt werden soll. Es wurden 124 Vorschläge in die AG eingebracht und letztendlich hat man sich auf 36 verständigen können (vgl. Bericht über die Ergebnisse der Bund-Länder-Arbeitsgruppe zur Vereinfachung des passiven Leistungsrechts – einschließlich des Verfahrensrechts – im SGB II (AG Rechtsvereinfachung im SGB II) vom 02. Juli 2014, Seite 2).

Die Materialien zum Gesetzgebungsprozesses, also vom Bericht der Bund-Länder-Arbeitsgruppe über die Referenten- und Gesetzentwürfe bis hin zu dem Kabinettsbeschluss findet man hier. Zu den konkreten Inhalten gibt es eine detaillierte Übersicht und Kommentierung von Bernd Eckhardt: Entwurf eines Neunten Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Rechtsvereinfachung. Geplante Rechtsänderungen im SGB II – Regierungsentwurf vom 3.2.2016. Eine erste Darstellung und Kommentierung, in: Sozialrecht Justament, Heft 1/2016, S. 5-32.

Wenn man sich mühsam durch die im Entwurf normierten Änderungen am SGB II durcharbeitet, dann wird man – von wenigen kleinteiligen Verbesserungen abgesehen – durchaus die Bewertung von Bernd Eckhardt teilen müssen: Der Gesetzentwurf atmet überall den Geist der „Krämerseele“, so hat er das ausgedrückt (S. 31): »Hier werden 15,33 Euro Werbungspauschale gestrichen, da wird der Mehrbedarf Behinderter in BVB-Maßnahmen gestrichen, dort werden Aufrechnungen auf 30 % der Höhe nach begrenzt, aber zur Dauereinrichtung.«

Nein, die Beschäftigten in den Jobcenter (und damit natürlich die betroffenen Hilfeempfänger) dürfen sich keine Hoffnung machen, dass es wirklich zu dem kommen wird, was als Ziel der Öffentlichkeit vorgegaukelt wurde und wird – also endlich mehr Ressourcen in den heute schon völlig überlasteten Jobcentern freizumachen für eine Betreuung und Vermittlung der erwerbsfähigen Hartz IV-Empfänger. Und der vielen neuen „Kunden“, die ab dem Sommer in das Grundsicherungssystem kommen werden, also aus den Reihen der Flüchtlinge, wenn deren aufenthaltsrechtliche Klärung den Übergang in die Zuständigkeit des SGB II und damit der Jobcenter auslöst. Die hier seitens der Regierung genannten ursprünglich mal 200.000 sind mittlerweile auf 300.000 bis 420.000 zusätzlichen Hilfeempfängern angewachsen, die man erwartet. Aber – gewissermaßen eine zynische Randnotiz – je schneller das BAMF die Asylentscheidungen hinbekommt, was ja von ihr erwartet wird, um so größer wird die Zahl der Neukunden für die Jobcenter.

Dabei zeigen die immer wieder in den Medien vorgetragenen Beispiele aus den Tiefen und Untiefen des Leistungsrechts mehr als eindrücklich die Absurdität eines hypertrophiert daherkommenden Systems. Als Beispiel sei hier Uwe Ritzer zitiert, der in seinem Artikel schreibt:

»Da ist zum Beispiel die Sache mit dem Warmwasserboiler. Hartz-IV-Empfänger, die sich getrennt von ihrer Heizung mit Warmwasser versorgen, erhalten dafür seit Jahresbeginn monatlich zu ihrem Regelsatz von 404 Euro obendrauf 9,29 Euro. Das gilt für Erwachsene, Kinder und Jugendliche erhalten weniger. Der Boiler-Zuschlag ist in sechs Staffeln aufgesplittet. Kinder bis zu sechs Jahren erhalten 1,90 Euro pro Monat. Am siebten Geburtstag erhöht sich der Satz auf 3,24 Euro. Für diese zusätzlichen 1,34 Euro muss das zuständige Jobcenter eigens einen Bescheid erlassen … Pausenlos kommen neue, immer pedantischere Vorschriften hinzu, die sie beachten müssen. Mal geht es um einen Sonderaufschlag für orthopädische Hausschuhe, mal um Wandfarbe extra für die Wohnungsrenovierung, um Tapetenkleister, Umstandskleidung oder zwei Euro mehr pro laufendem Meter Fußleisten, wenn diese in einer Wohnung fehlen. Die durchschnittliche Akte eines Hartz-IV-Empfängers umfasst 650 Seiten.«

Und man könnte noch viele weitere Beispiele nennen und beklagen. Damit nähern wir uns dem eigentlichen Kern des Problems, der aber nicht mal ansatzweise durch den neuen Gesetzentwurf adressiert wird: Das System Hartz IV ist ins Leben gerufen worden unter dem Dach einer Philosophie der Pauschalierung, schon damals unter dem Primat einer angeblichen effektivitäts- und effizienzsteigernden Wirkung im Sinne einer Entbürokratisierung, teilweise verbunden mit dem Ziel, die Betroffenen durch die „Einpreisung“ der meisten damaligen einmaligen Leistungen in die neue Pauschale davon zu „befreien“, wegen jeder Kleinigkeit zum Sozialamt zu müssen, um das dort dann zu beantragen.

Dazu Ritzer: »Statt viele an den jeweiligen Fall angepasste Einzelleistungen aus unterschiedlichen Sozialhilfe-Töpfen sollte es eine pauschale Grundsicherung geben. Sie sollte alle Ansprüche abdecken, übersichtlich sein für die Betroffenen, aber auch einfach für die mit ihrer Bewilligung befassten Mitarbeiter. Sie sollten schließlich mehr Zeit dafür haben, Hartz-IV-Empfänger in Arbeit zu bringen, anstatt nur ihre Fälle zu verwalten. So war der Plan.«

Mit den Plänen ist das ja immer so eine Sache. Letztendlich – aus der Perspektive einer angestrebten umfassenden Pauschalierung – ist Hartz IV als Tiger gesprungen und ziemlich krachend als Bettvorleger gelandet. Wenn man ausgehend von den beiden extremen Endpunkten, also vollständige Pauschalierung hier und einzelfallbezogene Leistungsgewährung auf der anderen Seite, das SGB II heute bewerten muss, dann passt das in diese Formel: Nicht Fisch, nicht Fleisch. Auf der einen Seite tatsächlich mehr Pauschalierung als in der alten Sozialhilfewelt des BSHG, aber zugleich immer mehr Sonderregelungen, auch durch eine einzelfallbezogene Rechtsprechung der Sozialgerichte bedingt.

Die Anerkenntnis dieses nicht-auflösbaren Dilemmas verweist dann auch auf das, was man eigentlich tun müsste, um wirklich einen befreienden Sprung nach vorne machen zu können: Wenn man wirklich eine spürbare Entbürokratisierung hinbekommen wollte, dann müsste man radikal pauschalieren, mit nur ganz wenigen Ausnahmen für besondere begründungspflichtige Einzelfälle – wenn man das aber tun würde, dann müsste die Pauschale großzügig bemessen sein, um möglichst viele abweichende Fallkonstellationen darüber auch einfangen zu können.

Das nun wiederum fürchtet die Politik wie der Teufel das Weihwasser, denn eine großzügiger bemessene Regelleistung im SGB II-System hätte enorme Mehrausgaben im Haushalt zur Folge, wobei nicht nur die höheren Leistungen relevant wären, sondern auch Auswirkungen bis in das Steuerrecht hinein in Rechnung zu stellen wären, beispielsweise beim steuerfrei zu stellenden Existenzminimum.

Aus dieser – institutionenegoistisch durchaus nachvollziehbaren – Verweigerungshaltung (und wir haben noch gar nicht die polit-psychologischen Widerstände gegen höhere Hartz IV-Leistungen einbezogen) resultiert aber leider auch zugleich eine Potenzierung des zentralen Problems des Hartz IV-Systems: Gemeint ist hier der faktische Charakter der Grundsicherung als ein eben nicht-bedingungsloses Grundeinkommen, zumindest für viele Betroffene. Die Illusion vieler Beteiligter bei der Konstruktion dessen, was dann als Hartz IV über uns gekommen ist, war die Annahme, dass ein Verbleib in diesem System nur von vorübergehender Natur sein würde, wobei durch den professionellen Einsatz des Waffenarsenals des „Forderns und Förderns“ die Zeitspanne bis zu einem Ende der Hilfsbedürftigkeit immer kürzer werden würde.

Nun reden wir aber über ein System, aus dem derzeit fast 4,3 Mio. erwerbsfähige Hilfeempfänger sowie mehr als 1,7 Mio. Kinder unter 14 Jahren Leistungen erhalten. Und nicht wenige beziehen seit vielen Jahren diese Leistungen und bei vielen ist auch nicht absehbar, ob und wann sie jemals vollständig aus dem Grundsicherungssystem katapultiert werden können. Wenn wir aber über ein letztes Auffangnetz in unserer Gesellschaft reden, auf das Millionen Menschen eben nicht nur für eine begrenzte, überschaubare Zeit angewiesen sind, sondern möglicherweise auf Dauer, dann wird natürlich die Unterdimensionierung der Pauschale, aus dem die laufenden Kosten des Lebensunterhalts gedeckt werden müssen, für die Betroffenen zu einem richtig großen Problem.

Aber an diese Kernproblematik geht man schlichtweg nicht ran. Der vorliegende Gesetzentwurf würde im Ergebnis – das ist gleichsam eine doppelte Dramatik – nicht nur nicht die versprochene Entbürokratisierung für die Jobcenter bringen, er führt, wie gleich noch zu zeigen sein wird, quasi über die Hintertür einen Mechanismus ein, der die Schlinge um den Hals der von einer an sich schon fragwürdig niedrig bemessenen Grundsicherungsleistung bereits geplagten Hilfeempfänger weiter anzuziehen in der Lage ist. Gemeint ist die Sanktionierung mit der Folge einer Absenkung des eigentlich als Existenzminimums deklarierten Geldbetrages.

Der Gesetzentwurf der Bundesregierung wird keine spürbaren positiven Auswirkungen auf die Arbeit in den Jobcenter haben – dieser Aspekt wurde auch schon in einigen kritischen Presseberichten vorgetragen, beispielsweise in dem Artikel Verloren im Dschungel der Paragrafen von  Bernhard Walker oder in dem Beitrag Ein bisschen weniger Bürokratie von Peter Hermann. Aber warum können die Mitarbeiter in den Jobcenter nicht auf eine deutliche Entlastung hoffen? Man könnte diese bei den Betroffenen sicher drängende Frage mit einem Verweis auf den Gesetzentwurf abtötend beantworten: Im Kabinettsentwurf für das sogenannte „Rechtsvereinfachungsgesetz“ findet sich ganz vorne eine mehr als entlarvende Formulierung: »Der Erfüllungsaufwand der Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende reduziert sich durch die Neuregelungen um rund 39 Millionen Euro jährlich.« Das offenbart die ganze Fragwürdigkeit des Unterfangens – denn gerade mal um ein Prozent (!) der gegenwärtigen Verwaltungskosten würden die Jobcenter entlastet werden. Dafür überhaupt ein Gesetzgebungsverfahrens auf die Schiene zu setzen ist an und für sich ein Fall für den Rechnungshof.

Wie es zu dieser katastrophal niedrigen Entlastungssumme kommen kann, lässt sich an einem Beispiel (von vielen) illustrieren: In vielen Medienberichten wurde als konkrete Maßnahme für eine Entlastung der Jobcenter darauf hingewiesen, dass man in Folge der Gesetzesänderung statt alle sechs Monate nur noch einmal im Jahr eine Bewilligung verschicken müsse. Prima. Nun sollte man wissen, dass es hier um die Regelung des Regelfalls geht, von dem auch bislang schon abgewichen werden konnte. Was die meisten Jobcenter längst tun. Beispiel Jobcenter Leipzig: Dort wurden bisher schon 80 Prozent aller Bewilligungen für ein Jahr ausgesprochen. So viel zum „großen Wurf“. Das muss man eine Luftbuchung nennen. Insgesamt haben wir es mit einer echten Mogelpackung zu tun.

Allerdings werden wir nicht mit einer Mogelpackung konfrontiert, wenn es um weitere Restriktionen für die „Kunden“ des Jobcenters geht. Hier nur ein Hinweis, eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Thematik ist einem eigenen Blog-Beitrag vorbehalten: Gemeint sind die Kürzungen der Leistungen in Folge von Sanktionen. Dazu muss man rückblickend wissen, dass ein ursprünglicher Vorschlag darauf zielte, bei den hoch umstrittenen Sanktionen eine Verbesserung herzustellen, in dem die heute gegebene Situation eines deutlich schärferen Sanktionsregimes für die Unter-25jährigen im SGB II durch eine Gleichstellung mit den Sanktionsvorschriften für die Erwachsenen für die betroffenen jungen Menschen etwas zu entschärfen. Aber die CSU als Verfechterin einer „schwarzen Pädagogik“ hat das kategorisch verweigert, so bleibt es bei dem Sanktionsgefälle. Insofern eine Niederlage vor allem der SPD, die eine Entschärfung gefordert hat. Aber damit nicht genug. Gleichsam über die Hintertür wird jetzt für alle eine Verschärfung der Sanktionsfolgen in das Gesetz gehoben, das ja ein sozialdemokratisch geführtes Ministerium zu verantworten hat. Man hat offenbar ein trojanisches Pferd in den Gesetzesentwurf eingeschmuggelt.

Dazu beispielsweise der Artikel Bundesregierung will Hartz-IV-Sanktionen verschärfen. Und das soll so gehen: Sanktionen gegen Hartz-IV-Bezieher, die eine Arbeit aufgeben oder nicht antreten, können sich über einen Zeitraum von vier Jahren erstrecken. Konkret geht es um Ersatzansprüche bei »sozialwidrigem Verhalten«. Man achte auf die Terminologie.

»Wer etwa aus personenbezogenen Gründen gekündigt wird, soll nicht nur mit der bisher üblichen dreimonatigen Zahlungssperre belegt werden, sondern auch einen Kostenersatz leisten »wegen sozialwidrigem Verhalten für eine unbestimmte Zeit für alle gezahlten SGB II Leistungen«, wie der Sozialrechtler Harald Thomé in seiner Stellungnahme schreibt.«

Fabian Lambeck hat diesen Aspekt in seinem Artikel Hartz holt auch noch das Letzte raus vertieft. Bislang gilt bei Ablehnung einer Arbeit oder einer Kündigung aus personenbezogenen Gründen eine einmalige Sanktion für drei Monate. Wer sich unauffällig verhält, der bekommt danach wieder den vollen Regelsatz. Mit der vorgesehenen Neuregelung würde, so Harald Thomé, faktisch eine zusätzliche Sanktion eingeführt. Es geht also um das angesprochene „sozialwidrige Verhalten“, ein an sich mehr als diskussionsbedürftiger Terminus aus alten Zeiten. Bislang galt hier eine Ersatzpflicht nur in Ausnahmefällen, etwa bei kriminellen Handlungen. Neu wäre ein erhebliche Ausweitung dieser Ersatzpflicht, etwa bei »Erhöhung oder Aufrechterhaltung der Hilfebedürftigkeit«, zum Beispiel durch selbst verschuldeten Jobverlust.

Was sagt das Ministerium dazu? Lambeck zitiert einen Sprecher des BMAS,  der auf den entsprechenden Paragrafen 34 SGB II verwies. Dort steht tatsächlich, dass vom Amt ein Erstattungsanspruch geltend gemacht werden kann, »wenn eine Beschäftigung ohne wichtigen Grund abgelehnt wird und dadurch die Hilfebedürftigkeit aufrechterhalten bleibt oder in denen der Wechsel in eine günstigere Steuerklasse verweigert wird«.

Und wenn wir schon dabei sind, dann gibt es noch einen oben drauf:

»Die Ausweitung des Ersatzanspruches gilt auch für Sachleistungen, also Lebensmittelgutscheine, die Sanktionierte vom Jobcenter erhalten, damit sie nicht hungern müssen. Würde der Änderungsvorschlag aus dem Bundesarbeitsministerium umgesetzt, dann wäre so ein Lebensmittelgutscheine »nicht mehr geschenkt, sondern muss dem Amt durch großzügige Aufrechnung von 30 Prozent des Regelbedarfes zurückgezahlt werden«, wie Thomé schreibt.«

Auch aus den Reihen der Wohlfahrtsverbände gibt es (nicht nur) hier deutliche Kritik, so seitens des Paritätischen in der Pressemitteilung Kürzungen und Sanktionen: Massive Kritik des Paritätischen an Hartz-IV-Verwaltungsreform vom 03.02.2016 – zugleich wird hier darauf hingewiesen, dass es nach der „Reform“ sogar zu mehr Sozialgerichtsverfahren kommen wird als bislang schon:

»Bei den Wohnkosten sind weitere Verschlechterungen absehbar. Entgegen der ursprünglichen Intention, Sanktionen zu entschärfen, sollen nun sogar zusätzliche Möglichkeiten der Verhaltenskontrolle und Sanktionierung eingeführt werden, so Ulrich Schneider, Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbandes … Der Verband kritisiert insbesondere die völlig unpraktikable Pauschalierung der Heizkosten. „Bereits 2014 blieben Hartz-IV-Bezieher bundesweit auf 620 Millionen Euro Wohnkosten sitzen, die nicht übernommen wurden. Dies ist einer der Hauptgründe der großen Zahl von Widersprüchen und Klagen vor den Sozialgerichten. Mit der zusätzlichen Pauschalierung der Heizkosten wird die Zahl der Klagen mit Sicherheit zunehmen“, prognostiziert Schneider. Den gleichen Effekt sagt der Verband bei der Einführung so genannter „Ersatzansprüche“ bei sozialwidrigem Verhalten voraus … „Die Sozialgerichte werden ordentlich zu tun bekommen.“

Es sollte deutlich geworden sein, was von diesem Reförmchen statt Reform zu halten ist. Nichts.