Häusliche Pflege in Corona-Zeiten: Die Nicht-Aufmerksamkeit für die „unsichtbaren“ Pflegenden

In der derzeit ablaufenden zweiten Corona-Welle stehen wieder einmal die Krankenhäuser und darunter die Intensivstationen im Mittelpunkt der aufgeregten Berichterstattung – Intensivstationen: Sorge vor der Belastungsgrenze oder Mehr Intensivpatienten: Kliniken treten auf die Bremse oder Immer mehr Covid-Patienten müssen ins Krankenhaus, die Aufzählung solcher Berichte ließe sich endlos fortsetzen. Und immer wieder wird ein zentrales Merkmal erkennbar: Der Mangel an Pflegepersonal mit der notwendigen fachlichen Expertise auf den Intensivstationen ist das Problem. Nicht fehlende Betten oder Beatmungsgeräte, sondern Menschen. Und eben nicht irgendwelche Menschen, sondern die müssen gerade hier, am Ende der Corona-Kette, auch noch passungsfähig sein zu einem Teilbereich der Medizin und der Pflege, wo es in den vergangenen Jahren enorme technische und prozessuale Fortschritte gegeben hat, dem viele Menschen ihr Überleben verdanken. Nicht ohne Grund braucht man in der Intensivpflege eine zweijährige Fachweiterbildung.

So wichtig es ist, über die offensichtlichen Engpassfaktoren in der Intensivmedizin zu diskutieren und auch darüber, was man hätte machen müssen bzw. können seit der ersten Welle – man darf nicht die großen anderen Bereiche, in den die pflegerische Versorgung von Millionen Menschen sichergestellt werden muss, aus den Augen verlieren. Dabei muss man zur Kenntnis nehmen, dass in der Langzeitpflege wenn, dann vor allem über die Pflegeheime berichtet wird (unter den medialen Rahmenbedingungen einer Aufmerksamkeitsökonomie vor allem – erneut – bei Corona-Fällen unter den Bewohnern und den Pflegekräften in einzelnen Heimen). Die Situation der ambulanten Pflegedienste ist auch derzeit, wie im Frühjahr, kaum bis gar nicht auf dem Schirm der Berichterstattung. Und wie sieht es dort aus, wo die meisten Pflegebedürftigen, weit mehr als 70 Prozent, versorgt und gepflegt werden? Also in der häuslichen Pflege? Und wie geht es den vielen pflegenden Angehörigen, ohne die innerhalb von Minuten das deutsche Pflegesystem zusammenbrechen würde?

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Ein un-mögliches Geschäftsmodell: Die sogenannte „24-Stunden-Betreuung“ als eigene Säule des deutschen Pflegesystems wird von der Rechtsprechung ins Visier genommen

Es gibt zahlreiche Urteile, die Tag für Tag von deutschen Gerichten gefällt werden. Die meisten interessieren nur die unmittelbar Betroffenen. Aber einige Entscheidungen haben über den konkreten Einzelfall hinaus eine solche Bedeutung, dass sie ein Erdbeben verursachen und viele andere, nur scheinbar Unbeteiligte, mehr als unruhig werden. Mit einer solchen hat man es zu tun, wenn man sich das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. August 2020, Az. 21 Sa 1900/19, anschaut: Mindestlohn für Einsatz in der umfassenden häuslichen Betreuung, so ist die Pressemitteilung des Gerichts dazu überschrieben. Schauen wir uns zuerst den Sachverhalt an, der dem Verfahren zugrundelag:

»Die Klägerin, eine bulgarische Staatsangehörige, wurde auf Vermittlung einer deutschen Agentur, die mit dem Angebot „24 Stunden Pflege zu Hause“ wirbt, von ihrem in Bulgarien ansässigen Arbeitgeber nach Deutschland entsandt, um eine hilfsbedürftige 96-jährige Dame zu betreuen. In dem Arbeitsvertrag der Klägerin war eine Arbeitszeit von 30 Stunden wöchentlich vereinbart. In dem Betreuungsvertrag mit der zu versorgenden Dame war eine umfassende Betreuung mit Körperpflege, Hilfe beim Essen, Führung des Haushalts und Gesellschaftleisten und ein Betreuungsentgelt für 30 Stunden wöchentlich vereinbart. Die Klägerin war gehalten, in der Wohnung der zu betreuenden Dame zu wohnen und zu übernachten.
Mit ihrer Klage hat die Klägerin Vergütung von 24 Stunden täglich für mehrere Monate gefordert und zur Begründung ausgeführt, sie sei in dieser Zeit von 6.00 Uhr morgens bis etwa 22.00/23.00 Uhr im Einsatz gewesen und habe sich auch nachts bereithalten müssen, falls sie benötigt werde. Sie habe deshalb für die gesamte Zeit einen Anspruch auf den Mindestlohn. Der Arbeitgeber hat die behaupteten Arbeitszeiten bestritten und sich auf die arbeitsvertraglich vereinbarte Arbeitszeit berufen.«

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Vom RISG zum GKV-IPReG: Außerklinische Intensivpflege und die Angst vor einer fremdbestimmten Abschiebung aus dem eigenen Haushalt

Der Bundesgesundheitsminister Jens Spahn (CDU) hat es doch wirklich nur gut gemeint: Im August des vergangenen Jahres wurde aus seinem Ministerium berichtet: »Beatmungspatientinnen und -patienten sollen nach dem Krankenhausaufenthalt besser betreut werden … Danach sollen die Qualitätsstandards für die Versorgung von Menschen, die z. B. nach einem Unfall oder aufgrund einer Erkrankung künstlich beatmet werden müssen, erhöht werden.« Um das zu erreichen, habe man den Entwurf eines „Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensiv- pflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz – RISG)“ vorgelegt. Das hört sich doch alles ganz ordentlich an. Dieser erste Aufschlag wurde hier am 24. August 2019 unter der Überschrift RISGantes Vorhaben: Beatmungspatienten zukünftig (fast) immer ins Heim oder in eine Intensivpflege-WG? Von vermeintlich guten Absichten, monetären Hintergedanken und einem selbstbestimmten Leben detailliert beschrieben – und der Knackpunkt, der verständlicherweise zahlreiche Proteste der Betroffenen und ihrer Organisationen ausgelöst hat, wurde in dem damaligen Beitrag hervorgehoben:

In einem neuen § 37c SGB V (Außerklinische Intensivpflege) sollte dieser Absatz* stehen:

»Der Anspruch auf außerklinische Intensivpflege besteht in vollstationären Pflegeeinrichtungen, die Leistungen nach § 43 des Elften Buches erbringen, oder in einer Wohneinheit … Wenn die Pflege in einer Einrichtung nach Satz 1 nicht möglich oder nicht zumutbar ist, kann die außerklinische Intensivpflege auch im Haushalt oder in der Familie des Versicherten oder sonst an einem geeigneten Ort erbracht werden. Bei der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen Umstände angemessen zu berücksichtigen; bei Versicherten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr ist die Pflege außerhalb des eigenen Haushalts oder der Familie in der Regel nicht zumutbar.«**

*) § 37c Absatz 2 SGB V nach dem Referentenentwurf eines Gesetzes zur Stärkung von Rehabilitation und intensiv-pflegerischer Versorgung in der gesetzlichen Krankenversicherung (Reha- und Intensivpflege-Stärkungsgesetz – RISG), August 2019
**) Hervorhebungen nicht im Originaltext

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