Kindertageseinrichtungen: Neben fehlendem Personal auch ein Investitionsstau auf der kommunalen Ebene

Man kann mittlerweile Schrankwände füllen mit Berichten aus immer mehr Orten in diesem Land, in denen ausgeführt wird, dass es vorne und hinten an Fachkräften für die Kindertagesbetreuung fehlt. Da wird der Rechtsanspruch auf einen Kita-Platz ab dem vollendeten ersten Lebensjahr des Kindes immer öfter zu einem Papiertiger – aber selbst diejenigen, die einen Platz ergattert haben, werden mit einem Dauermangel an Personal in vielen Einrichtungen konfrontiert, oft verbunden mit Verkürzungen der Betreuungszeiten, tageweiser Schließung oder wenn dennoch geöffnet wird, mit in manchen Fällen schlichtweg kindeswohlgefährdenden Personalschlüsseln.

Und so kann es durchaus die Konstellation geben, dass Räumlichkeiten für eine Kindertagesbetreuung vorhanden sind, aber es fehlt an erforderlichen Fachkräften, um diese auch mit lebenden Kindern zu füllen. Als wenn das nicht schon schwierig genug ist – es gibt auch die Problematik, dass auf der kommunalen Ebene vor Ort zu wenig investiert wird in die Schaffung erforderlicher neuer Betreuungsplätze oder dem Erhalt vorhandener baulicher Kapazitäten.

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Fragile Selbstverständlichkeiten oder: Stell Dir vor es brennt, aber keiner kann kommen. Und der Notarzt braucht auch immer länger, wenn es denn noch einen gibt

Gerade in diesen Tagen wird einem zwangsweise erneut bewusst, wie zerbrechlich scheinbar unerschütterliche Selbstverständlichkeiten des alltäglichen Lebens werden können. Man nehme dafür die Diskussion über die Abhängigkeit von russischen Gaslieferungen. Zumindest kurzfristig würde ein sofortiger Stopp der Gaslieferungen aus dem kriegführenden Russland zu massiven, nicht nur für viele Unternehmen existenziellen Verwerfungen führen. Auch die Tatsache, dass viele Häuser und Wohnungen mit Gas versorgt werden müssen und dass der russische Anteil daran eben nicht von heute auf morgen (oder übermorgen?) ersetzt werden kann, steht im Raum und muss mitbedacht werden bei den anstehenden Entscheidungen.

Es ist sicher unbestreitbar, dass die Energieversorgung, ein beheizbare Wohnung und warmes Wasser zu dem gehört, was unter dem scheinbar angegrauten Begriff der „Daseinsvorsorge“ eingeordnet werden muss. Darunter versteht man die staatliche Aufgabe, Güter und Leistungen bereitzustellen, die für ein menschliches Dasein notwendig sind. Dies umfasst beispielsweise die Energie- und Wasserversorgung, Verkehrsleistungen, Telekommunikation, Rundfunk, Straßenreinigung sowie Abwasser- und Müllentsorgung. Und sicher werden alle zustimmen, wenn wir in die Liste mit den Beispielen für Daseinsvorsorge auch den Rettungsdienst und die Feuerwehr aufnehmen. Selbstverständlich erwartet jeder von uns, dass professionelle Hilfe kommt, wenn unser Haus in Flammen steht oder wenn ein Familienmitglied mit einem Herzinfarkt zusammengebrochen ist. Aber was ist schon selbstverständlich?

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Erzwingungshaft gegen einen wohnungslosen, drogenabhängigen und im Rollstuhl sitzenden Obdachlosen? Nein, sagt das Amtsgericht in Dortmund

Dortmund ist eine große und bunte Stadt mit vielen tollen Menschen und interessanten Entwicklungen gerade vor dem Hintergrund des montanindustriellen Erbes, mit dem sich diese Stadt des Ruhrgebiets auch in den 2020er Jahren noch herumschlagen muss. Und so, wie man diese Stadt keinesfalls auf den Bundesligisten Borussia Dortmund reduzieren darf, sollte man nicht von dem eigenartigen Verhalten eines Teils der Dortmunder Bürokratie auf alle schließen. Soweit die einschränkende Vorbemerkung, wenn es im Folgenden um ein neues Urteil des Amtsgerichts Dortmund geht.

Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 hat der Dortmunder Richter am Amtsgericht Dröge unmissverständlich festgestellt: »Der Antrag auf Anordnung der Erzwingungshaft wird zurückgewiesen, weil der Betroffene zahlungsunfähig ist.«

Um wen und was geht es hier? »Der betroffene ist drogenabhängiger und obdachloser Rollstuhlfahrer. Die Stadt Dortmund hat in verschiedenen Verfahren gegen den Betroffenen Bußgelder in Höhe von insgesamt 7.325,00 Euro zzgl. Verfahrenskosten festgesetzt.«

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