Inklusion – „vorerst“ gescheitert?

Am 26. März 2009 trat die UN-Behindertenrechtskonvention für die Rechte von Menschen mit Behinderungen in Kraft. »Anfänglich war eine regelrechte „Inklusionseuphorie“ in den Bundesländern zu spüren: Alle sollten bald gemeinsam lernen, Förderschulen sollten aufgelöst werden. Doch mittlerweile hat sich der Wind gedreht«, so beispielsweise Claudia van Laak in ihrem Beitrag Deutschland und die Inklusion. Darin wird man sofort auf eine der typischen Verengungen der „Inklusionsdebatte“, die man in Deutschland zur Kenntnis nehmen muss, gestoßen: Wenn über „Inklusion“ gesprochen wird, dann war und ist die Debatte extrem „schullastig“. Es geht dann um die Frage einer Inklusion im Sinne einer Auflösung von „Sondereinrichtungen“ und der Eingliederung von Kindern und Jugendlichen in die „Regeleinrichtungen“ des Schulsystems. Das wurde in den vergangenen Jahren auch in diesem Blog immer wieder aufgerufen, vgl. beispielsweise den Beitrag Inklusion an Schulen: Von einer absoluten Armutserklärung für ein Land wie Deutschland bis zu nicht finanzierbaren Doppelbesetzungen vom 3. Mai 2017.

Nun wird der eine oder andere, der tatsächlich ein Blick in die UN-Konvention geworfen hat, irritiert anmerken, dass doch der Anspruch dieses Übereinkommens weit über den Schulbereich hinausreicht und Inklusion verstanden werden muss als eine umfassende und alle gesellschaftlichen Bereiche umfassende Gestaltung hin zu einer gelingenden Teilhabe von Menschen mit Behinderungen. Eine Engführung „nur“ auf den Bereich der Schulen kann man dem Dokument nicht entnehmen. Aber dennoch kreist genau um dieses Feld ein Großteil der bisherigen expliziten Inklusionsdebatten. 

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Die einen gehen nicht wählen, weil sie nicht wollen. Einige andere dürfen nicht wählen, auch wenn sie vielleicht (?) wollen. Der Ausschluss vom Wahlrecht für „dauerhaft Vollbetreute“

In wenigen Wochen wird ein neuer Bundestag gewählt. Also von denen, die das Wahlrecht haben und von diesem auch Gebrauch machen. Und die Auseinandersetzung mit denen, die zwar wählen dürfen, dies aber dennoch nicht machen, füllt ganze Bibliotheken. Immer wieder versuchen Sozialwissenschaftler, die Motive der Nichtwähler zu ergründen und darüber nachzudenken, wie man die Wahlbeteiligung steigern kann (vgl. nur als ein Beispiel die aktualisierte Fassung von Beate Küpper: Das Denken der Nichtwählerinnen und Nichtwähler. Einstellungsmuster und politische Präferenzen, Berlin 2017).

Nun gibt es aber auch Menschen, die unter uns leben und die vom Wahlrecht ausgeschlossen sind. Denen die Teilnahme an der Wahl also verboten wird. So etwas muss natürlich eine gesetzliche Grundlage haben und die findet man im § 13 Bundeswahlgesetz (BWG) unter der Überschrift „Ausschluss vom Wahlrecht. Dort werden drei Fallkonstellationen aufgelistet: »1. wer infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt, 2. derjenige, für den zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten ein Betreuer nicht nur durch einstweilige Anordnung bestellt ist; dies gilt auch, wenn der Aufgabenkreis des Betreuers die in § 1896 Abs. 4 und § 1905 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Angelegenheiten nicht erfasst, 3. wer sich auf Grund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet.«

Die erste Fallkonstellation greift beispielsweise bei Hochverrat, Landesverrat oder Bestechlichkeit und Bestechung von Mandatsträgern – absolute Ausnahmefälle. Sie hat mit 69 Fällen keine Bedeutung. Die dritte Fallkonstellation umfasst die „schuldunfähigen Straftäter“, die in Psychiatrien untergebracht sind. Sie stellen mit 3.300 Fällen einen nur geringen Anteil von 3,9 Prozent der Personen, die gemäß § 13 BWG vom Wahlrecht ausgeschlossen waren. Das waren 2015 insgesamt mehr als 84.000 Menschen. Die allermeisten fallen unter § 13 Nr. 2 BWG, gehören also zur Gruppe der „dauerhaft Vollbetreuten“. 

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Inklusion an Schulen: Von einer absoluten Armutserklärung für ein Land wie Deutschland bis zu nicht finanzierbaren Doppelbesetzungen

Auch das ist eine dieser Großbaustellen der Republik – die Inklusion in den Schulen. In den Kinos ist ein Dokumentarfilm unter dem Titel Ich.Du.Inklusion angelaufen. Der Filmemacher Thomas Binn hat  fast drei Jahre lang eine Grundschulklasse in dem kleinen Ort Uedem in Nordrhein-Westfalen begleitet, um zu zeigen, wie Inklusion abläuft. Er hat sich »bewusst eine Schule ausgesucht, die nicht in einem sozialen Brennpunkt liegt. Dann hätten am Ende alle Zuschauer gesagt: „Ist ja klar, dass Inklusion nicht klappt, weil es dort so viele Probleme gibt.“ Uedem ist „heile Welt“. Hier kommen fast alle Kinder aus der bürgerlichen Mitte, alle sprechen Deutsch, die Lehrer sind erfahren, kompetent und engagiert, die meisten Eltern wollen Inklusion«, so der Binn in einem Interview unter der Überschrift „Frau Hess kann das gar nicht schaffen“. Und dann das: »Das Erschreckende ist: Trotzdem scheitert die Umsetzung. Inklusion ist unter diesen Bedingungen nicht machbar: Es fehlt an Personal, Räumen, Material, Zeit – an allem.« Er hat in einem Bundesland gedreht, in dem nicht nur am 14. Mai 2017 ein neuer Landtag gewählt wird und das als bevölkerungsreichstes Bundesland mit vielen Problemen und einer schwierigen Finanzlage zu kämpfen hat. Das gemeinsame Leben und Lernen von Kindern mit und ohne Behinderung hat sich die rot-grüne Koalition in Nordrhein-Westfalen auf die Fahnen geschrieben und 2013 im Landtag einen Rechtsanspruch für Kinder mit besonderem Förderbedarf an allgemeinen Schulen beschlossen. Da muss man dann auch mal genauer hinschauen. Ein anderes Gespräch mit ihm ist so überschrieben: „Eine absolute Armutserklärung für ein Land wie Deutschland“. »Es fehlt an allem, um Inklusion zu einem gelingenden Modell führen zu können. Und das ganz große Problem sind die Ressourcen, die personellen Ressourcen.« 

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