Mit heißer Nadel eine Teilentlastung der Betriebsrentner stricken, um schnell noch die Kurve zu bekommen: Das GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz

Eine der vielen sozialpolitischen Baustellen soll rechtzeitig zum Jahresbeginn abgeräumt werden und deshalb wird der Bundestag mit den Stimmen der Regierungsfraktionen in diesen Tagen einen – im Bundesrat nicht zustimmungspflichtigen – Gesetzentwurf verabschieden, dessen Neuregelungen dann bereits am 1. Januar 2020 in Kraft treten werden: Entwurf eines Gesetzes zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge (GKV-Betriebsrentenfreibetragsgesetz – GKV-BRG), so heißt das Wortungetüm. Der Gesetzentwurf wurde als Bundestags-Drucksache 19/15438 vom 25.11.2019 veröffentlicht. Damit wird das zügig umgesetzt, was in dem Beitrag Im Windschatten der Einigung bei der „Grundrente“: Die Betriebsrentner bekommen auch was ab. Die Doppelverbeitragung wird gemildert vom 11. November 2019 auf der Grundlage des Kompromisses zur „Grundrente“ bereits beschrieben wurde. Man will was tun gegen die seit Jahren und von vielen kritisierte „Doppelverbeitragung“ im Bereich der betrieblichen Altersvorsorge. Noch im Frühjahr 2019 hatte es so ausgesehen, dass sich hier nichts mehr zum Besseren verändern wird (vgl. dazu ausführlicher den Beitrag Doppelt verbeitragte Betriebsrentner und ein (nicht nur) Merkel-Basta-Nein vom 3. April 2019).

Zur offiziellen Zielsetzung des Gesetzes kann man dem Entwurf entnehmen: »Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind in der gesetzlichen Krankenversicherung als sogenannte Versorgungsbezüge beitragspflichtig. Auf Versorgungsbezüge werden Krankenversicherungsbeiträge nach dem allgemeinen Beitragssatz zuzüglich des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes erhoben. Die Betriebsrentnerinnen und -rentner haben diese Beiträge allein zu tragen. Dies verringert die Attraktivität von Betriebsrenten und führt heute vielfach dazu, dass Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gegenüber entsprechenden Angeboten zu- rückhaltend sind. Die Erhebung von Krankenversicherungsbeiträgen auf Versorgungsbezüge hemmt somit den weiteren Auf- und Ausbau der betrieblichen Altersversorgung.«

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Im Windschatten der Einigung bei der „Grundrente“: Die Betriebsrentner bekommen auch was ab. Die Doppelverbeitragung wird gemildert

Alle Welt hat sich auf den Kompromiss der offensichtlich noch am Amt hängenden Koalition bei der „Grundrente“ gestürzt und man spekuliert nun, was das genau bedeuten wird, was die Granden der Regierungsparteien – Annegret Kramp-Karrenbauer (CDU), Markus Söder (CSU) sowie Malu Dreyer (SPD) – am Sonntag, dem 10. November am Nachmittag dem Volk verkündet haben. Wenn man die Pressekonferenz der drei (tatsächlichen bzw. kommissarischen) Parteivorsitzenden verfolgt hat, dann wird einem aufgefallen sein, dass gerade die Unionsvertreter auffällig wenig bis gar nichts zu der eigentlichen Grundrente sagen wollten, sondern ausführlich auf das Ergänzungspaket abgestellt haben, das offensichtlich den widerstrebenden Elementen in der Unionsfraktion die Zustimmung zu dem Kompromiss versüßen soll.

Da geht es vor allem um einen stärkere Förderung der betrieblichen Altersvorsorge sowie der Vermögensbildung in Arbeitnehmerhand.
➞ Als Anreiz für die Verbreitung der zusätzlichen arbeitgeberfinanzierten betrieblichen Altersversorgung bei Geringverdienern (bis 2.200 brutto / Monat) wird der Förderbetrag für eine betriebliche Altersvorsorge von maximal 144 Euro auf 288 Euro angehoben.
➞ Mitarbeiterkapitalbeteiligungen tragen zur Vermögensbildung der Arbeitnehmer bei, so die Koalitionsparteien. Um ihre Attraktivität zu erhöhen, wird der steuerfreie Höchstbetrag von derzeit 360 Euro auf 720 Euro angehoben.

Nun hat man aber vor der Einigung zur Kenntnis nehmen müssen, dass die besonders hervorgehobene zusätzliche Förderung der Betriebsrenten auf mehr als nur Skepsis gestoßen wäre, wenn man an die seit vielen Jahren vorgetragene Kritik vieler Betriebsrentner an der aus ihrer Sicht vorliegende skandalöse „Doppelverbeitragung“ denkt. Und an die bislang allesamt gescheiterten Versuche, diesen eklatanten Vertrauensbruch des Jahres 2004 wieder zu heilen.

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Ein Stärkungsgesetz für Betriebsrenten als totes Pferd. Nahles ist weg und die „Nahles-Rente“ auch? Keine Überraschung bei den Ungleichgewichten im Bauplan

Jeder, der heutzutage neben der gesetzlichen Rente Zahlungen aus einer Betriebsrente bekommt, kennt deren entlastende Funktion für das im Alter geschrumpfte Haushaltsbudget. Und gerade die Risikogruppen für Altersarmut zeichnen sich leider dadurch aus, dass bei ihnen neben den zumeist niedrigen Leistungen aus der umlagefinanzierten gesetzlichen Rentenversicherung kaum oder gar keine anderen Einkommensquellen im Alter vorhanden sind. Vor einer solchen Kulisse sind erst einmal alle Bemühungen, mehr Arbeitnehmern den Zugang zu einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung zu ermöglichen, mit Wohlwollen zu betrachten. Insofern könnte man rückblickend durchaus zu dem bereits in der Wortwahl vergifteten Fazit „Sie war bemüht“ kommen, wenn es um eine der letzten rentenpolitischen Vorstöße der früheren Bundesarbeitsministerin Andrea Nahles (SPD) geht, die nach einem Ausflug an die SPD-Spitze mittlerweile die politische Bühne vollständig verlassen hat. Denn Nahles hat das „Betriebsrentenstärkungsgesetz“ auf den Weg gebracht. In diesem Gesetz enthalten war und ist sogar eine weitere, eine neue Form der betrieblichen Altersvorsorge – die zwischenzeitlich als „Nahles-Rente“ bezeichnet wird (was vor dem Hintergrund der Wahrnehmung personenbezogener Rentenvorgänger wie „Riester-Rente“ oder „Rürup-Rente“ nicht gerade optimistisch stimmen sollte). Um was genau geht es hier?

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