Mobil und flexibel: Beschäftigte in der ambulanten Pflege. Und distanziertes Caregiving in der häuslichen Pflege

Auch wenn überwiegend über die stationäre Langzeitpflege berichtet wird – die größte Säule des deutschen Pflegesystems ist die häusliche Pflege und Betreuung durch Angehörige, was auf mehr als 80 Prozent der Pflegebedürftigen zutrifft. Neben Angehörigen, die das alleine stemmen oder sich Hilfe holen aus der Schattenwelt der osteuropäischen Betreuungskräfte, wird in vielen Fällen auch auf ambulante Pflegedienste zurückgegriffen, die ein-, manchmal auch mehrmals am Tag zu den Pflegebedürftigen nach Hause kommen.

Über die Arbeitssituation von Beschäftigten in der ambulanten Altenpflege hat die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) Ergebnisse einer Befragung veröffentlicht: »In einer Online-Befragung wurden die Anforderungen an berufsbedingte Mobilität und zeitliche Flexibilität von Beschäftigten in der Pflege untersucht. Es zeigt sich, dass direkt Pflegende häufiger von Schichtdienst, geteilten Diensten oder Dienstplanänderungen betroffen sind, wohingegen Leitungskräfte seltener im Schichtdienst oder an Wochenend- und Feiertagen arbeiten, jedoch häufiger in der Freizeit kontaktiert werden.«

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Kommt sie oder kommt sie nicht? Über eine mögliche Umwälzung des deutschen Arbeitszeitrechts

Wer erinnert sich noch an den Mai 2019? Damals erschienen Artikel mit solchen Überschriften: Kommt die Stechuhr für alle? Dort ging es um das Plädoyer von Giovanni Pitruzzella, Generalanwalt beim Europäischen Gerichtshof (EuGH), in einem Verfahren, in dem die Frage nach der Dokumentation von Arbeitszeiten im Mittelpunkt stand: »Was Pitruzzella in Bezug auf einen Streit zwischen einer spanischen Gewerkschaft und der Deutschen Bank SAE vorlegt, wird in Expertenkreisen schon als „arbeitszeitrechtliches Manifest“ tituliert. Es könnte der Anfang vom Ende der Entgrenzung der Arbeit sein.«

Nun mag der eine oder andere vielleicht einwenden, was denn wir mit dem spanischen Arbeitszeitrecht zu tun haben. Neben der Tatsache, dass das spanische Recht der Arbeitszeiterfassung große Ähnlichkeiten mit dem deutschen aufweist (so muss bis auf wenige Ausnahmen die Arbeitszeit nur dann festgehalten werden, wenn sie über acht Stunden täglich hinausgeht), war es vor allem das dann vom EuGH verkündete Urteil: EU-Staaten müssen Arbeitgeber zur Arbeitszeiterfassung verpflichten, so das Urteil des EuGH vom 14. Mai 2019 (C-55/18). Und zwar alle Mitgliedstaaten der EU. Vgl. dazu auch den Beitrag Wieder einmal ein Paukenschlag aus dem EuGH: Arbeitgeber müssen verpflichtet werden, ein System einzurichten, mit dem die tägliche Arbeitszeit gemessen werden kann, der am 14.05.2019 in diesem Blog veröffentlicht wurde.

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Diesseits der Versprechungen und verloren im abgemagerten föderalen Durcheinander: Ein Update zum Staatsversagen beim Arbeitsschutz

»Das sind harte Vorwürfe: Deutschland gehöre beim Arbeitsschutz zu den Schlusslichtern in Europa. Das habe der Sachverständigen-Ausschuss des Europarates festgestellt, der in allen Ländern die Einhaltung der sozialen Standards überprüft: „2014 hat der Sachverständigen-Ausschuss zum ersten Mal festgestellt, dass Deutschland im Arbeitsschutz nicht mehr den vorgeschriebenen Standard erreicht. Und wir haben uns eingereiht bei Bulgarien und Ungarn. Und das ist allerdings in Deutschland wenig zur Kenntnis genommen worden.“ So ein O-Ton von Wolfhard Kohrte von der Universität Halle-Wittenberg. Er sieht darin ein Staatsversagen.«

So begann der Beitrag Der Arbeitsschutz zwischen Staatsversagen und „Vision Zero“, der hier am 23. September 2018 veröffentlicht wurde. Darin wurde festgestellt: »In allen Bundesländern – die für den Arbeitsschutz zuständig sind – wurden bei den Arbeitsschutzbehörden massiv Stellen abgebaut. Folge: Von Jahr zu Jahr finden weniger Betriebskontrollen statt. Seit Mitte der 1990er Jahre ging die Zahl um zwei Drittel zurück, obwohl es immer mehr Betriebe und Vorschriften gibt.«

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