Die „Wohnkostenlücke“ im Hartz IV-System

Seit Jahren wird hier immer wieder über das Wohnkostenproblem im Grundsicherungssystem berichtet – vgl. nur als ein Beispiel den Beitrag Und wieder einmal grüßt täglich das Murmeltier: Hartz IV und die Wohnungsfrage vom 20. Dezember 2015. Dort wurde darauf hingewiesen, dass es neben dem „Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts“ nach § 20 SGB II als zweite Säule die Kostenübernahme für Unterkunft und Heizung gibt. Wobei man immer genau lesen muss, denn im hier relevanten § 22 SGB II heißt es im ersten Satz: »Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen anerkannt, soweit diese angemessen sind.« In dem Beitrag aus dem Jahr 2015 wurde genau an dieser Stelle angemerkt: »Und da fängt der Ärger an, denn es handelt sich bei der Formulierung „angemessen“ um einen der im Sozialrecht weit verbreiteten unbestimmten Rechtsbegriffe, deren Auslegung und Infragestellung Lohn und Brot für einen ganzen Zweig der Juristerei sicherzustellen vermag.«

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Neue Zahlen aus der neuen Welt der Pflegeausbildung

Dass es einen enormen Mangel an Fachkräften in der Pflege gibt, sollte mittlerweile Allgemeingut sein. Und nicht nur der stetig steigende Bedarf gerade in der Langzeitpflege angesichts der sicheren Zunahme an Pflegebedürftigen in den vor uns liegenden Jahre stellt eine Herausforderung für deutlich mehr Qualifizierung als bislang dar, sondern bereits heute ist die Pflege, ob im Krankenhaus wie auch in der ambulanten und stationären Langzeitpflege in teilweise nur als skelettös zu bezeichnendem Ausmaß unterausgestattet. Hinzu kommt, dass wie in anderen Berufsfeldern auch die Pflegeberufe in den kommenden Jahren einen massiven Aderlass erfahren werden aufgrund des altersbedingten Ausscheidens vieler Pflegekräfte.

Als wenn das nicht schon genug wäre. Mit Beginn des Jahres 2020 – dem ersten Corona-Jahr – wurden dann auch noch nach einem langjährigen Prozess die bislang versäulten Pflegeausbildungen (also die Gesundheits- und Krankenpflege mit ihrem Fokus auf das Krankenhaus, die Gesundheits- und Kinderkrankenpflege sowie die Altenpflege) im Kontext eines an sich angestrebten Systemwechsels hin zu einer generalistischen Pflegeausbildung umgestellt. In der neuen Ausbildung, die mit dem Pflegeberufereformgesetz (PflBRefG) von 2017 begründet wurde, werden die bis dahin getrennten Ausbildungen in den Berufen Gesundheits- und Krankenpfleger/in, Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/in sowie Altenpfleger/in zum Berufsbild Pflegefachfrau/-mann zusammengeführt. Der Wechsel zwischen Krankenpflege, Kinderkrankenpflege und Altenpflege soll erleichtert und den Pflegefachkräften ein breiteres Tätigkeitsfeld eröffnet werden.

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Diesseits einer höchst umstrittenen Impfpflicht: Wie sieht es aus mit der Impfquote beim Krankenhauspersonal in Deutschland?

In den vergangenen Tagen wurde heftig diskutiert über das Für und Wider einer Impfpflicht (vgl. beispielsweise „Brandgefährlich“ oder einziger Ausweg?), deren mögliche Verordnung dann auch noch von den einen als zulässig, von den anderen als rechtlich unmöglich gekennzeichnet wird. Dazu aus der Vielzahl an Beiträgen Was ist rechtlich erlaubt?: »Ist es rechtlich zulässig, die Impfbereitschaft durch Nachteile für Nichtgeimpfte zu erhöhen? Wäre sogar eine Impfpflicht denkbar?«

Andere Länder haben die damit verbundene extrem angespannte und polarisierende Debatte bereits hinter sich gelassen und gesetzgeberische Fakten geschaffen. Beispiel Frankreich: »Nach einer kontroversen Debatte hat Frankreichs Nationalversammlung die Corona-Pläne der Regierung gebilligt. Das neue Gesetz sieht eine Impfpflicht für bestimmte Berufe vor. Die Mehrheit der Franzosen unterstützt die Maßnahmen«, berichtet Cai Rienäcker aus dem ARD-Studio Paris unter der Überschrift Impfpflicht für französisches Gesundheitspersonal. »Die Impfpflicht wird nun für Gesundheits- und Pflegepersonal sowie für alle Rettungskräfte inklusive Feuerwehr eingeführt und greift ab 15. September.« Und damit sind ganz erhebliche mögliche Folgen bei einer Verweigerung verbunden: »Wer sich weigert, dem droht nun zwar nicht mehr die Entlassung, aber eine befristete Freistellung ohne Lohnfortzahlung.« Frankreich ist dabei nicht allein: Italien und mittlerweile auch Griechenland haben eine Coronaimpfpflicht für Gesundheits- und Pflegekräfte eingeführt.

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