Den Verantwortlichen für „pathogene Umstrukturierungen“ durch „Management by Terror“ wurde der Prozess gemacht. In Frankreich. Ein Schuldspruch ist herausgekommen

Wir würden auch in Deutschland viele, sehr viele Zeugen für eine Anklage finden können, die dem Vorwurf nachgeht, dass das, was von Unternehmensberatern und Führungskräften gerne verschleiernd als „Umstrukturierungen“ bezeichnet und das mit zahlreichen bunten Powerpoint-Folien zu einem abstrakten Hin-und-Herschieben von entmenschlichten Kästchen auf vielen Folien verwässert wird, im wahrsten Sinne des Wortes „ent-menschlicht“, was in schweren Krankheiten und zuweilen auch in einer Selbsttötung der Betroffenen münden kann. Und wenn so etwas passiert, dann wird das sofort zu einem Problem des Einzelnen gemacht, auf eine unverständliche und nur dem Einzelnen zurechenbare Tat eines konkreten „kranken“ Menschen verengt, um gar nicht erst die Frage nach (möglichen) Mittätern aufkommen zu lassen.

Insofern verwundert es nicht, wenn solche Fragen noch nicht einmal zugelassen werden, dass das auch nicht vor einem Gericht zur Verhandlung gebracht wird. Vor diesem Hintergrund lässt dann so eine Meldung aufhorchen: »Vor zehn Jahren erschütterte eine Suizidserie von Mitarbeitern des Staatsunternehmens ganz Frankreich. Nun wurde die damalige Konzernspitze wegen „institutionellen psychischen Mobbings“ schuldig gesprochen«, kann man diesem Artikel entnehmen: Gericht verurteilt Ex-Chef von France Télécom zu Gefängnisstrafe. Schauen wir also zu unseren Nachbarn, nach Frankreich.

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Ein „menschenwürdiger Lebensstandard“ – das Existenzminimum in der europarechtlichen Variante

Die Auseinandersetzung mit dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts zu den Sanktionen im Hartz IV-System (BVerfG, Urteil vom 05. November 2019 – 1 BvL 7/16) ist mittlerweile in den Medien vollständig abgeklungen, viele neue Themen haben die Bühne erobert. In der für Millionen Menschen relevanten Verwaltungspraxis geht es jetzt um die konkrete Umsetzung des zwar die Sanktionen in der bisherigen Form begrenzenden, aber durchaus mehrdeutig angelegten Urteils der Verfassungsrichter. Vereinfacht gesagt geht es darum, dass nunmehr Sanktionen von von mehr als 30 Prozent nicht mehr zulässig sind, zugleich wurde die Ebene der Einzelfallprüfung gestärkt und schematische, nicht korrigierbare Laufzeiten der Sanktionen von drei Monaten sollen der Vergangenheit angehören. Zu der angesprochenen Komplexität des BVerfG-Urteils vgl. auch ausführlicher diesen Beitrag: Ein Sowohl-als-auch-Urteil. Das Bundesverfassungsgericht, die Begrenzung der bislang möglichen Sanktionierung und eine 70prozentige minimale Existenz im Hartz IV-System vom 6. November 2019.

Die Kritiker des Sanktionsregimes in der deutschen Grundsicherung haben die Entscheidung des BVerfG als großen Erfolg gefeiert und verweisen beispielsweise auf solche bedeutsamen und (scheinbar) eindeutigen Ausführungen des Gerichts:

»Die zentralen verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Ausgestaltung staatlicher Grundsicherungsleistungen ergeben sich aus der grundrechtlichen Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums (Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG). Gesichert werden muss einheitlich die physische und soziokulturelle Existenz. Die den Anspruch fundierende Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich „unwürdiges“ Verhalten nicht verloren.«

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Leiharbeiter bekommen mehr Geld. In den nächsten drei Jahren. Zur Tarifeinigung zwischen der DGB-Tarifgemeinschaft und den Arbeitgeberverbänden der Arbeitnehmerüberlassung

Mehr als 750.000 Beschäftigte können sich Hoffnung machen. Tarifabschluss für Beschäftigte der Leiharbeit erzielt, meldet der Deutsche Gewerkschaftsbund (DGB). Und die Erwartungen werden befeuert, wenn man die Worte von Stefan Körzell, Stefan Körzell, DGB-Vorstandsmitglied und Verhandlungsführer, zur Kenntnis nimmt: „Es waren harte Verhandlungen. Wir haben wesentliche Verbesserungen für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer der Leiharbeitsbranche durchgesetzt. Neben der Entgelterhöhung gibt es künftig mehr Urlaubstage und ein höheres Urlaubs- und Weihnachtsgeld für alle Beschäftigten. Dies ist ein weiterer wichtiger Schritt zur Angleichung der Arbeitsbedingungen für die Beschäftigten dieser Branche.“ Die Leiharbeit ist die einzige Branche, in der alle acht Mitgliedsgewerkschaften als DGB-Tarifgemeinschaft Leiharbeit Tarifverhandlungen führen. Mit der Verhandlungsgemeinschaft Zeitarbeit (VGZ), in der sich die beiden großen Arbeitgeberverbände der Zeitarbeit, der Interessenverband Deutscher Zeitarbeitsunternehmen (iGZ) und der Bundesarbeitgeberverband der Personaldienstleister (BAP) zusammengeschlossen haben. Und die geben natürlich das von sich, was man von ihnen erwartet: »Der Verhandlungsführer der VGZ, … Sven Kramer, betont, man sei mit dem Abschluss bis an die Schmerzgrenze gegangen.«

Also haben die Gewerkschaften ihre 8,5 Prozent mehr bekommen – und zwar für eine Laufzeit von 12 Monaten? Das war deren Forderung, nachdem die Entgelttarifverträge fristgerecht zum 31.12.2019 gekündigt worden sind. Auch wenn sich das für manche nach viel anhören wird – 8,5 Prozent mehr bei dem bestehenden Lohngefüge in der Leiharbeit wären nicht einmal ein Euro mehr pro Stunde. Nun wird der eine oder andere an dieser Stelle schon zwei Anmerkungen machen: Zum einen ist es doch bekannt, dass man so gut wie nie mit dem heraus kommt, womit man in Verhandlungen reingegangen ist. Folglich werden es weniger sein. Und zum anderen könnte man erstaunt bis irritiert zur Kenntnis nehmen, dass bereits einen halben Monat vor dem 31.12.2019 ein neuer Tarifvertrag ausgehandelt werden konnte. 

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