Manche wollen es nicht lassen: Sie sollen wieder auferstehen, die 100-Prozent-Sanktionen im Hartz IV-System. Aber hatte nicht das Bundesverfassungsgericht …? Hat es nicht

Erinnern wir uns an den 5. November 2019. Ein wichtiger Tag nicht nur für viele Betroffene, sondern auch für das Verfassungs- und Sozialrecht insgesamt. Denn an diesem Tag verkündete das Bundesverfassungsgericht eine seit Jahren erwartete Entscheidung zu der Frage, ob Sanktionen im Hartz IV-System verfassungsrechtlich zulässig sind oder eben nicht. Immerhin ging es hier um nichts anderes als um die Frage, ob man das Unterste, also das staatlich definierte Existenzminimum, unterschreiten kann – bis hin zum völligen Wegfall. Bekanntlich fiel die Antwort aus Karlsruhe zwiespältig aus, was man schon der Überschrift der Pressemitteilung des hohen Gerichts entnehmen konnte: Sanktionen zur Durchsetzung von Mitwirkungspflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig. Also ein großer Erfolg der Sanktionsgegner, so scheint es. Wenn da nicht dieses eingeschobene Wort „teilweise“ wäre. Und das hat im vorliegenden Fall eine ganz besondere Bedeutung.

Nach der Urteilsverkündung konnte man überall lesen, dass es in Zukunft keine Sanktionen mehr geben darf, die eine Absenkung des Existenzminimums um mehr als 30 Prozent überschreiten. Und dass die Betroffenen auch nicht mehr schematisch für drei Monate bestraft werden dürfen. Auch müssen die Jobcenter „Härtefälle“ berücksichtigen.

Und jetzt wird man mit solchen Meldungen konfrontiert: »Hartz-IV-Beziehern sollte nach Auffassung mehrerer Arbeitsminister der Union auch künftig die Unterstützung komplett entzogen werden können, wenn sie nicht kooperieren.«

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Die Rentenfrage als große Leerstelle der AfD. Von „parteischädigenden“ neoliberalen Abbau- und national-sozialen Umbauphantasien sowie einer Verschieberitis der Klärung des Unvereinbaren

Da ist offensichtlich richtig Feuer unterm Dach: Wer im politischen Wettstreit rausgehe und den Wählern erkläre, er nehme ihnen die gesetzliche Rente weg, dem könne er nur sagen, dass das parteischädigendes Verhalten sei, so der Thüringer Bundestagsabgeordnete Jürgen Pohl bei einer AfD-Veranstaltung in Magdeburg. „Es wäre schon schön, wenn die AfD nicht als die Partei in die Geschichte eingeht, die die gesetzliche Rente abschaffen will.“ Der dem völkisch-nationalistisch ausgerichteten Flügel um Björn Höcke angehörende Abgeordnete richtet diesen Vorwurf direkt an den Parteichef der AfD, Jörg Meuthen.

»Konkret geht es um den Forderung Meuthens, die umlagefinanzierte gesetzliche Rente abzuschaffen. Demnach sollen Arbeitgeber und Arbeitnehmer künftig nicht mehr in die Rentenkasse einzahlen müssen. Im Gegenzug aber erwerben die Deutschen auch kaum noch Ansprüche im Alter. Über Steuern finanziert, sollen alle Bürger maximal eine Grundrente ausgezahlt bekommen, die knapp das Existenzniveau sichert. Wer im Ruhestand mehr will, muss privat vorsorgen: über Allianz, Generali und Co.«, so Mirko Wenig in seinem Artikel AfD streitet über Rente: „Meuthens Pläne parteischädigend“. Dass die Vorstellungen des „Flügels“ innerhalb der AfD völlig konträr sind zu dem, was die Neoliberalen um Meuthen vor Augen haben, kann man auch diesen Hinweisen zu dem Rentenkonzept von Höcke & Co. entnehmen:

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Von der Debatte zur Realität: Das Instrument der Wohnsitzauflage für Flüchtlinge und die vor Jahren bereits vorgetragene Skepsis hinsichtlich der Auswirkungen auf die Integration in den Arbeitsmarkt

Vor gut vier Jahren wurde in diesem Blog inmitten des zu dieser Zeit alles beherrschenden Themas Flüchtlinge dieser Beitrag veröffentlicht: Soll man oder soll man nicht? Und wenn ja, wie? Zur aktuellen Debatte über eine Wohnsitzauflage für Flüchtlinge. Nicht nur in Deutschland. Der damalige Bundesinnenminister Thomas de Maizière (CDU) hatte angekündigt, eine „Integrationsgesetz“ vorzulegen und ein Bestandteil dieses Gesetzes sollte „eine Wohnsitzauflage für Flüchtlinge, um die Integration zu erleichtern“ sein. Der Minister sagte, er wolle Ghetto-Bildung vermeiden: „Deswegen wollen wir regeln, dass auch anerkannte Flüchtlinge – jedenfalls solange sie keinen Arbeitsplatz haben, der ihren Lebensunterhalt sichert – sich an dem Ort aufhalten, wo wir das als Staat für richtig halten, und nicht, wo der Flüchtling das für richtig hält.“ Und des gab damals durchaus parteiübegreifend Zustimmung für diesen restriktiven Teil eines Integrationsgesetzes.

Das überrascht auch nicht angesichts der Zeile bzw. Hoffnungen, die man mit so einem Eingriff verbunden hat. Eine der Hauptargumentationslinien ging so:
Verhinderung von Ghettobildung und Erleichterung der Integration in Arbeitsmarkt und Gesellschaft: Studien hätten gezeigt, dass eine hohe ethnische Konzentration in gewissen Gebieten zu einem geringeren oder jedenfalls langsameren Erlernen der Landessprache führt. Ein Umstand, der sich negativ auf spätere Arbeitsmarktchancen auswirkt. Auch sonstige Integrationsaufgaben wie etwa die Wertevermittlung – z. B. die Einstellung zur Erwerbstätigkeit von Frauen – wären wohl schwieriger, auch deswegen, weil viele ehrenamtliche Strukturen, die häufig im ländlichen Raum angeboten werden, nicht gut genutzt werden können.

Das klingt bei einer ersten Inaugenscheinnahme plausibel. Aber bereits damals wurden auch kritische Fragen und skeptische Anmerkungen vorgetragen.

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