Spanien führt ein „Grundeinkommen“ ein, aber nicht bedingungslos, eher eine Art Hartz IV

Spanien war schon während der letzten schweren Krise 2009 hart getroffen von den wirtschaftlichen Verwüstungen. Und auch in diesen wirren Tagen der Corona-Krise erreichen uns zahlreiche Katastrophenmeldungen hinsichtlich der Auswirkungen der Pandemie von der iberischen Halbinsel. Noch unabsehbar sind die ökonomischen Folgen des harten Lockdown, der in den vergangenen Wochen das Land lahmgelegt hat.

Die Schneise der Verwüstung trifft ein Land, das schon vor Corona mit massiven Armut- und Verarmungsproblemen konfrontiert war, obgleich es nach außen so aussah, als würden sich die Spanier nach der Finanz- und Weltwirtschaftskrise 2009 und der sich anschließenden „Euro-Krise“ seit einiger Zeit wieder auf dem Höhenflug befinden. Aber „die“ Spanier gibt es ebenso wenig wie „die“ Deutschen. Schon »vor der Coronakrise lebten viele immer noch von der Hand in den Mund, mit Zeitverträgen, die manchmal nur ein paar Tage dauern. Und viele dieser Menschen stehen jetzt mit Nichts da, deren Jobs in der Tourismusindustrie, im Handel oder der Reinigungsbranche sind weggefallen … 20 Prozent gelten durch prekäre Arbeitsbedingungen in Spanien als arm. Bei etwa vergleichbaren Lebenshaltungskosten wie in Deutschland«, so dieser Beitrag: Regierung will soziale Abstürze verhindern. Die Arbeitslosigkeit ist inzwischen die zweithöchste in Europa nach Griechenland mit aktuell 17 Prozent. Allein im März stieg die Zahl der Arbeitslosen in Spanien um fast eine Million auf etwa 3,5 Millionen. Rund 900.000 Kleinstunternehmer und Selbstständige haben den Staat inzwischen um Hilfe bitten müssen, weil ihre Einnahmen weggebrochen sind. In dieser Situation hat die derzeitige spanische Regierung etwas vorgezogen, was bereits vor der Corona-Krise vereinbart wurde.

mehr

Gesetzliche Rentenversicherung: Wenn die Mehrheit der Arbeitnehmer unterdurchschnittlich verdient, dann ist die „Standardrente“ für viele eine Illusion

Die Rentenformel in Deutschland hat ihren eigenen Charme und sie ist vor allem eigentlich ganz einfach gestrickt: Man nimmt die mit individuellen Entgeltpunkten bewerteten Jahre, in denen die in der Gesetzlichen Rentenversicherung Versicherten Beiträge aus ihren Lohneinkommen gezahlt haben und multipliziert die Jahre mit dem jeweils aktuellen Rentenwert – unter der Voraussetzung, dass der oder die Betroffene ganz normal mit dem gesetzlichen Renteneintrittsalter in den Ruhestand gewechselt ist (wenn das vorher passiert, dann gibt es lebenslange Abzüge von der auszuzahlenden Rente; in der Rentenformel wird das über den Zugangsfaktor abgebildet, der normalerweise 1, aber bei vorzeitigem Renteneintritt < 1 ist).

Nehmen wir mal an, jemand ist wie ein idealtypischer Rentenfall durchs Leben gewandert und hat 45 lange Jahre im brav geschafft und Beiträge an die Rentenversicherung abgeführt. Nicht ein paar Beitrags-Euros, sondern er oder sie hat es geschafft, in jedem dieser 45 Jahre immer genau das durchschnittliche Arbeitsentgelt der Rentenversicherten zu verdienen. Wie hoch das liegt? Also im laufenden Jahr wären das (vorläufig) 40.551 Euro, das ist ein Brutto-Monatsgehalt von 3.379 Euro. Hier werden zahlreiche Versicherte schon mehr als nervös, wenn sie an die eigenen, realen Brutto-Gehälter denken. Aber bleiben wir bei unserem Ideal-Versicherten, denn wenn der das 45 Jahre geschafft hat, dann gibt es gegenwärtig bei einem aktuellen Rentenwert von 34,19 Euro eine Brutto-Monatsrente von 1.538,55 Euro, unter Abzug von Kranken- und Pflegeversicherungsbeitrag (ohne kassenindividuelle Beitragszuschläge) kommt man auf eine Netto-Monatsrente (ohne Berücksichtigung einer eventuellen Besteuerung) von 1.370,85 Euro. Für ein so langes und immer durchschnittliches Versichertenleben, wobei man berücksichtigen muss, dass der Durchschnitt ziemlich hoch hängt.

mehr

Mehrbedarfe im Hartz IV-System: Daumen hoch für Schülertablets, Daumen runter für Mund-Nase-Bedeckungen. Ein Streifzug durch aktuelle Entscheidungen der Sozialgerichte

»Der Bedarf für die Anschaffung eines internetfähigen Computers zur Teilnahme an dem pandemiebedingten Schulunterricht im heimischen Umfeld sei im Regelbedarf nicht berücksichtigt. Es handele sich um einen grundsicherungsrechtlich relevanten Bedarf für Bildung und Teilhabe. Denn die Anschaffung eines internetfähigen Endgeräts sei mit der pandemiebedingten Schließung des Präsenzschulbetriebs erforderlich geworden.« (LSG NRW vom 22.05.2020 – L 7 AS 719/20 B ER, L 7 AS 720/20 B ER) Das Landessozialgericht NRW spricht hinsichtlich der Kosten für ein Tablet von einem „anzuerkennenden unabweisbaren, laufenden Mehrbedarf“.

»Eine Schülerin der 8. Klasse an einem Gymnasium, die Sozialleistungen erhält, hatte Ende Januar einen internetfähigen Computer beantragt. Dafür hatte sie auch eine Bestätigung ihrer Schulleiterin vorgelegt, wonach der Rechner für die Hausaufgaben benötigt werde. Das Jobcenter hatte die Anschaffung jedoch abgelehnt, auch das Sozialgericht Gelsenkirchen verneinte in einem Eilrechtsschutzverfahren den Bedarf«, so dieser Artikel: Schülertablet für digitalen Unterricht gilt als Mehrbedarf. Da die Schülerin mittlerweile durch eine private Spende einen internetfähigen Laptop erhalten habe, brauche sie keinen Eilrechtsschutz mehr, aber die Richter des LSG haben den Sachverhalt genutzt, um grundsätzlich zu entscheiden.

Dafür gibt es nun auch wirklich Anlass genug. In den Regelbedarfen für Kinder und Jugendliche sind im laufenden Jahr 2020 für 0-6Jährige 76 Cent, für 6-14Jährige noch 55 Cent, für 14-18Jährige 23 Cent und für volljährige im Elternhaus lebende Erwachsene 88 Cent für Bildung enthalten. „Spitzenreiter“ sind die alleinstehenden bzw. alleinerziehenden Erwachsenen, für deren Bildung stolze 1,12 Euro im Regelbedarf vorgesehen sind. Also pro Monat.

mehr